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Rechtsverordnung
zur statistischen Erhebung der Stellen und ihrer Bedeutung in den diakonisch-theologisch-pädagogischen Arbeitsfeldern der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände, der Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände1#

Vom 21. Juni 1993

(GVOBl. S. 176)

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Die Kirchenleitung erlässt aufgrund von § 3 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Statistik (Statistikgesetz) vom 9. Februar 1993 (GVOBl. S. 54) folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Anordnung als Kirchenstatistik

Zur Beurteilung der Situation der Stellen und ihrer Bedeutung in diakonisch-theologisch-pädagogischen Arbeitsfeldern der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände, der Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche wird eine statistische Erhebung durchgeführt.
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§ 2
Kreis der Befragten

Die Erhebung umfasst alle Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände, Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände, sofern sie Anstellungsträger diakonisch-theologisch-pädagogischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind.
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§ 3
Erhebungszeitraum

Erhebungs- und Berichtszeitraum ist das zweite Halbjahr des Jahres 1993.
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§ 4
Erhebungsmethode

Die Erhebungsmethode ist eine schriftliche einmalige Befragung der Anstellungsträger mit einem standardisierten Fragebogen.
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§ 5
Erhebungsmerkmale

Erhebungsmerkmale bei der Erhebung sind:
  1. Struktur der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände, der Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände,
  2. Struktur der Stellen und Mitarbeiterschaft
entsprechend der als Anlage beigefügten Aufstellung.
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§ 6
Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind:
Name und Anschrift (Ort, Straße, Hausnummer) der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände, der Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche.
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§ 7
Auskunftspflicht

Bei der Erhebung besteht Auskunftspflicht der Anstellungsträger.
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§ 8
Durchführung

Die Statistik wird vom Nordelbischen Kirchenamt durchgeführt.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.2#
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Anlage

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Liste der Erhebungsmerkmale

  1. Kirchengemeinde-, kirchengemeindeverbands-/kirchenkreis-, kirchenkreisverbandsbezogener Teil
    (je Anstellungsträger zu erheben)
    1. Struktur der Kirchengemeinde, des Kirchenkreises
    2. Diakonisch-theologisch-pädagogische Stellen im Stellenplan
    3. Kommunikationsstrukturen
    4. Planungs- und Konzeptionserarbeitung
  2. Struktur der Stellen und Mitarbeiterschaft
    (je Stelle zu erheben)
    1. Stelle und Stellenbesetzung
    2. Ausbildung der Mitarbeiterschaft
    3. Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und Alter der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
    4. Arbeitsfelder
    5. Inhalte der Ausbildung
    6. Fort-und Weiterbildung

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung. Sie ist jedoch inzwischen inhaltlich gegenstandslos (vgl. § 3)
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2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 16. Juli 1993 in Kraft.