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Kirchengericht:Kirchengericht für verfassungs- und verwaltungsrechtliche Streitigkeiten der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:19.09.2009
Aktenzeichen:KG-NELK 1/2009
Rechtsgrundlage:• NEK-Verfassung
Art. 11 NEK-Verfassung Satz 1
• (nordelbisches) Zustimmungsgesetz zum Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft der EKD in der Fassung vom 18.01.1989 (GVOBl. S. 48; bekannt gegeben im GVOBl. 1989 S. 61)
Art. 3
• Rechtsverordnung über das Kirchenbuch- und Meldewesen sowie zur Kirchenmitgliedschaft - KMKMVO - vom 17. Februar 1989 (GVOBl. S. 62)
§ 5 Abs. 2 Satz 2
• PfarrerG der VELKD
§§ 86 ff
• KiGO
§ 76 Absätze 2, 4
• VwGO
§ 73 Abs. 3 Satz 1,
§ 154 Abs. 1,
§ 155 Abs. 1 und 2
• VwVfG
§ 39 Abs. 1 analog
• GKG
§ 39 Abs. 1,
§ 45 Abs. 2 Satz 2,
§ 52 Abs. 1 und 2
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:
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Leitsatz:


( 1 )
Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Rechtsverordnung über das Kirchenbuch- und Meldewesen sowie zur Kirchenmitgliedschaft - KMKMVO - ist dem Umgemeindungsantrag eines Kirchenmitgliedes grundsätzlich stattzugeben; dem Kirchenvorstand der aufnehmenden Kirchengemeinde steht insoweit grundsätzlich keinerlei Handlungsspielraum in Form eines Ermessens zu. Die so verstandene Norm entspricht Art. 11 NEK-Verfassung, dessen Satz 1 lautet: „Die Gemeindeglieder haben das Recht, sich einer anderen Kirchengemeinde anzuschließen.“ Nach Satz 3 dieses Verfassungsartikels ist das Nähere durch Kirchengesetz zu regeln. Dies ist durch Art. 3 des (nordelbischen) Zustimmungsgesetzes zum Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft der EKD in der Fassung vom 18.01.1989 (GVOBl. S. 48; bekannt gegeben im GVOBl. 1989 S. 61) geschehen.
( 2 )
Ausnahmsweise ist einem Umgemeindungsantrag nach § 5 Abs. 2 Satz 2 KMKMVO nicht stattzugeben, nämlich dann, wenn ihm „besondere Gründe entgegenstehen“. Hierbei handelt es sich um einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Kontrolle durch das Kirchengericht unterliegt.
( 3 )
Die entgegenstehenden Gründe im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 KMKMVO müssen von erheblichem Gewicht sein, d. h. die Aufnahme des neuen Gemeindegliedes durch Umgemeindung müsste erhebliche negative Auswirkungen für die aufnehmende Gemeinde haben, die zu tragen der Gemeinde nicht zumutbar ist.
( 4 )
Mangels entgegenstehender kirchlicher Normen geht das Kirchengericht davon aus, dass dem Kirchenkreisvorstand im förmlichen Beschwerdeverfahren in gleicher Weise wie im staatlichen Bereich der Widerspruchsbehörde nach § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO die vollständige Entscheidungskompetenz über einen gestellten Umgemeindungsantrag zusteht. Die im Beschwerdebescheid für die Ablehnung des Umgemeindungsantrages genannten Gründe sind daher für die verwaltungsgerichtliche Prüfung im Kirchengerichtsverfahren maßgeblich.
( 5 )
Die für Pfarrer und Pfarrerinnen geltenden Vorschriften des Pfarrergesetzes der VELKD über die Aufhebung der Übertragung einer Pfarrstelle mangels gedeihlichen Wirkens und Übertragung einer anderen Pfarrstelle oder einer allgemeinkirchlichen Aufgabe (§§ 86 ff.) sind nicht sinngemäß im Zusammenhang mit der Prüfung eines Umgemeindungsantrages anzuwenden. Denn die dienstrechtliche Stellung dieser Amtsträger und die mit dem Pastorenamt verbundenen Aufgaben, Rechte und Pflichten sind in keiner Weise mit der rechtlichen Stellung eines „einfachen“ Gemeindegliedes vergleichbar.

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger ihre Klage zurückgenommen haben.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25. September 2008 und des Beschwerdebescheides vom 2. Dezember 2008 verpflichtet, die Kläger in die Ev.-Luth. Kirchengemeinde K umzugemeinden.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird bis zur teilweisen Klagrücknahme auf 20.000.-- € festgesetzt, danach auf 10.000.-- €.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


I. T a t b e s t a n d :

Die Kläger sind Eheleute und haben ihren Wohnsitz im Bereich der Ev.-Luth. Kirchengemeinde K1. Diese Kirchengemeinde ist mit Wirkung vom 1. Januar 2007 durch Abspaltung aus der („alten“) Ev.-Luth. Kirchengemeinde K2 hervorgegangen, die bis Ende des Jahres 2006 aus den Gemeindebezirken G1 und G2 bestand.
Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten, ihren Umgemeindungsanträgen zu entsprechen. Sie haben ihr ursprünglich als Hauptantrag verfolgtes Feststellungsbegehren, sie seien aufgrund bereits konkludent erfolgter Umgemeindung Mitglieder der Beklagten, in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Die Klägerin war seit Juli 2004 Mitglied der „alten“ (Gesamt-)Kirchengemeinde K2; der Kläger gehörte seit Januar 2005 zu dieser Kirchengemeinde.
Die Kläger waren seit einer Reihe von Jahren in der früheren (Gesamt-)Kirchengemeinde K2 aktiv. Die Klägerin gehörte unter anderem dem Bauausschuss der Gemeinde an, wirkte an der Erstellung des Gemeindebriefes mit und nahm an den Sitzungen der sog. Großen Mitarbeiterrunde teil, einem Gremium der Ehrenamtlichen, das die inhaltliche Gemeindearbeit koordiniert. Der Kläger wirkte am Gemeindeleben mit, u. a. im Rahmen der Gottesdienste und warb für neue Formen gemeindlicher Angebote.
Nach der Bildung selbstständiger Kirchengemeinden aus den bisherigen Gemeindebezirken G1 und G2 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 setzten die Kläger in gleicher Weise wie bisher ihre gemeindlichen Aktivitäten in der „neuen“ Kirchengemeinde K (Beklagte) fort, obwohl sie nach wie vor im Bereich der (neuen) Kirchengemeinde K1 wohnten; einen Umgemeindungsantrag stellten sie zunächst nicht.
Durch den nach der Neubildung selbstständiger Gemeinden (örtlich) zuständigen Kirchenvorstand oder den zuständigen Gemeindepastor, Pastor P, wurden zunächst keine Einwendungen gegen die weiteren Aktivitäten der Kläger in der neuen Gemeinde K (Beklagte) erhoben.
Im weiteren Verlauf des Jahres 2007 kam es jedoch zunehmend zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten und Misshelligkeiten zwischen den Klägern einerseits und dem Gemeindepastor P, verschiedenen Mitgliedern des Kirchenvorstandes und anderen ehrenamtlichen Mitarbeitern andererseits.
Der Klägerin wurde unter anderem vorgeworfen, dass sie ihre Kompetenzen als Mitglied des Bauausschusses überschritten und eigenmächtig die maßgebliche Bauzeichnung für die Anbringung eines Treppengeländers im Pastorat geändert habe. Desgleichen wurde der Klägerin vorgeworfen, dass sie ohne Rücksprache bzw. Zustimmung/Genehmigung durch Pastor P einzelne Beiträge im Gemeindebrief habe drucken lassen.
Dem Kläger wurde vorgeworfen, dass er in massiver und unerträglicher Weise gegenüber dem Gemeindepastor P versucht habe, in erheblichem Umfange in die Gemeindearbeit einzugreifen und vorhandene, bewährte Strukturen aufzubrechen, um sich auf diese Weise - unter Ausschaltung der verfassungsmäßigen Gemeindeleitung - bestimmenden Einfluss zu sichern. Außerdem habe er Pastor P und andere Mitglieder des Kirchenvorstandes öffentlich zu Unrecht beschuldigt, anonyme Briefe verfasst oder veranlasst zu haben, in denen sie, die Kläger, verächtlich gemacht worden seien.
Der Propst des ehemaligen Kirchenkreises KK, Propst Pr, versuchte im zweiten Halbjahr 2007 die zwischen den Klägern einerseits und dem Gemeindepastor P sowie den übrigen Kirchenvorstehern der Gemeinde K andererseits bestehenden erheblichen Meinungsverschiedenheiten und Misshelligkeiten aufzuarbeiten und die Grundlage für eine Versachlichung des Umgangs miteinander zu schaffen und besuchte in diesem Zusammenhang u. a. die Kläger am 13. Juli und 28. November 2007.
Am 30. November 2007 suchten die Mitglieder des Kirchenvorstandes, M1 und M2, die Kläger auf und legten ihnen im Namen des Kirchenvorstandes und des Propstes Pr eine „Feststellung und Vereinbarung“ - datiert auf den 30. November 2007 - vor, die bereits von Pastor P und den zuvor genannten Kirchenvorstehern sowie von drei Mitgliedern des Gremiums "Große Mitarbeit" und Propst Pr unterzeichnet war. Sie baten die Kläger um Prüfung, ob sie dieser Vereinbarung zustimmten. In dem Dokument wurden die Kläger als "betroffene Gemeindeglieder" bezeichnet. Die Kläger unterschrieben diese Vereinbarung.
In der "Feststellung und Vereinbarung" heißt es auszugsweise:
„In der Kirchengemeinde K haben sich im Verlauf dieses Jahres Dinge ereignet, die eine ordnungsgemäße Gemeindearbeit erschwert haben und einige Mandatsträger, Mitarbeiter und Gemeindemitglieder diffamiert, belastet und bedroht haben.
Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde K betrachtet diese Entwicklung mit Sorge und möchte in seiner Verantwortung für die Gemeindearbeit auf der Grundlage des Evangeliums mit folgender Feststellung und Vereinbarung die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße und weitgehend unbelastete Gemeindearbeit wieder herstellen. Der Kirchenvorstand verzichtet mit diesem Schritt bewusst auf gerichtliche Auseinandersetzungen, um Gremien und einzelnen Betroffenen mit dieser Handreichung die Chance des Nachdenkens, der Einkehr und des Neubeginns zu geben.
.............
Durch Unterschrift nehmen die folgenden Mandatsträger, Mitarbeiter und Betroffenen die vorstehenden Aussagen zur Kenntnis und vereinbaren miteinander, sich die genannten Ereignisse und Vermutungen künftig nicht mehr vorzuhalten und im Rahmen ihrer Aufgaben und Möglichkeiten zu einem sachlichen Umgang miteinander zurückzukehren.“
In welcher Weise sich die Kläger nach der Unterzeichnung der vorgenannten Feststellung und Vereinbarung in der Kirchengemeinde K (Beklagte) im Einzelnen verhielten, wird von den Beteiligten nicht vorgetragen. Die Klägerin ist nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten im vorliegenden Verfahren jedoch schon nach der Sitzung der „Großen Mitarbeiterrunde“ am 13. Juni 2007 auf eigenen Wunsch aus diesem Gremium und dem Bauausschuss ausgeschieden.
Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 28. August 2008 gegenüber dem Kirchenvorstand der Beklagten seine Bereitschaft zur Kandidatur für die Wahl zum Kirchenvorstand am 30. November 2008 und machte dazu nähere Ausführungen zu seinen Vorstellungen für eine zukünftige Gemeindearbeit ; außerdem bat er um Übersendung der Wahlunterlagen sowie Eintrag in das Wählerverzeichnis. Der Bewerbung waren außerdem eine Reihe von Karikaturen über das Verhältnis von Pastor und Kirchenvorstand in Bezug auf die Vorstandstätigkeit beigefügt.
Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Kandidatur des Klägers für den Kirchenvorstand der Kirchengemeinde K stellten die Kläger im September 2008 Umgemeindungsanträge, die am 23. September 2008 bei der Beklagten eingegangen sind.
Der Kirchenvorstand lehnte in seiner Sitzung am 24. September 2008 die beantragte Umgemeindung der Kläger ab. Mit Bescheid vom 25. September 2008 teilte der Vorsitzende des Kirchenvorstandes, Pastor P, den Klägern die ablehnende Entscheidung des Kirchenvorstandes mit. Zur Begründung der Ablehnung heißt es wörtlich:
"Nach langer und intensiver Beratung hat der Kirchenvorstand beschlossen, beide Anträge abzulehnen, da besondere Gründe vorliegen, die einer Zustimmung entgegenstehen. Sie bleiben damit Mitglieder ihrer Wohnsitzgemeinde. .......
Darüber hinaus bietet der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde K Ihnen an, bei Gelegenheit - etwa im Rahmen der nächsten Sitzung - die besonderen Gründe mündlich zu erläutern.“
Die Kläger legten mit Schreiben der von ihnen seinerzeit bevollmächtigten Rechtsanwälte R1 und R2 vom 8. Oktober 2008 bei der Beklagten Beschwerde ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Entgegen der Auffassung der Beklagten bedürfte es keines förmlichen Antrages der Kläger auf Umgemeindung. Denn sie gehörten der Kirchengemeinde K (Beklagte) seit Juli 2004 als Gemeindeglieder an und hätten auch seit dieser Zeit in der Kirchengemeinde aktiv mitgearbeitet. Einem später möglicherweise notwendig gewordenen Umgemeindungsantrag habe die Beklagte daher zumindest konkludent entsprochen. Im Übrigen würden in dem Bescheid vom 25. September 2008 keinerlei nähere Ausführungen zu den einer Aufnahme in die Kirchengemeinde K angeblich entgegenstehenden „besonderen Gründen“ gemacht.
Die Beklagte half der Beschwerde nicht ab und legte sie daher dem Kirchenkreisvorstand des Kirchenkreises KK zur Entscheidung vor.
Der Kirchenkreisvorstand KK befasste sich auf seiner Sitzung am 3. November 2008 mit der Beschwerde der Kläger und wies sie zurück.
In dem Beschwerdebescheid vom 2. Dezember 2008 heißt es auszugsweise:
"Die Eheleute E haben durch ihr Verhalten, das von dem Kirchenvorstand als eigenmächtig und illoyal empfunden worden ist, in Wort und Brief seit 2007 die Grenze des in einer Gemeinde Verantwortbaren und Erträglichen deutlich überschritten. Seit im Sommer 2007 der Vorwurf erhoben wurde, aus dem Kreis der Mitarbeiterschaft oder des Kirchenvorstandes seien anonyme Briefe an die Eheleute E geschrieben worden, besteht ein tiefes Zerwürfnis zwischen den Eheleuten E einerseits und dem Kirchenvorstand andererseits. Seitens des Kirchenvorstands, des Pastors und der Mitarbeitenden in der Gemeinde ist das Vertrauensverhältnis zu den Eheleuten E zerrüttet. Wenn die Unterstellungen im Zusammenhang mit den anonymen Briefen auch stärker von Herrn E ausgegangen sind, hat Frau E ihnen doch zu keinem Zeitpunkt widersprochen oder sonst Entlastendes geäußert. Nach wie vor stehen die Verdächtigungen im Raum. Eine am 30.11.2007 zwischen dem Kirchenvorstand und den Eheleuten E getroffene Vereinbarung, sich die anonymen Briefe nicht länger gegenseitig vorzuwerfen, sollte die Situation entschärfen, konnte aber offenbar kein Beitrag zu einer wie auch immer gearteten Verständigung sein. Dass Herr E, wie zuletzt in einem Brief vom 30.09.2008 belegt, bis heute an der Überzeugung festhält, Opfer einer Kampagne aus dem Umfeld der Mitarbeiterschaft, des Pfarrhauses oder des Kirchenbüros zu sein, macht die Zustimmung zu dem Umgemeindungsantrag der Eheleute E, verbunden mit der Vorstellung einer Mitwirkung der Eheleute E in der Gemeinde oder einer Beauftragung mit einer wie auch immer gearteten Aufgabe in der Gemeinde, unmöglich."
Der Beschwerdebescheid wurde den damaligen Bevollmächtigten der Kläger am 9. Dezember 2008 zugestellt.
Die seinerzeit bevollmächtigten Rechtsanwälte R1 und R2 haben mit Klagschrift vom 5. Januar 2009, die am 7. Januar 2009 beim Kirchengericht eingegangen ist, Klage erhoben. Sie wiederholen ihr Vorbringen aus der Beschwerdeschrift und widersprechen der in dem Beschwerdebescheid vertretenen Auffassung, dass der beantragten Umgemeindung besondere Gründe entgegenstünden. Es sei unrichtig, dass die Kläger sich nicht an die Vereinbarung vom 30. November 2007 gehalten hätten. Der Kirchenkreisvorstand KK habe das Schreiben des Klägers an den Kirchenvorstand der Beklagten vom 30. September 2008 unzutreffend interpretiert. Dem Kläger sei es darum gegangen, wie in der Vergangenheit mit in die Kirchenarbeit eingebunden zu werden.
Im weiteren Verlauf des Klagverfahrens haben sich die Kläger mit den von der Beklagten erhobenen Vorwürfen, die das Vorliegen besonderer Gründe im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 Rechtsverordnung über das Kirchenbuch- und Meldewesen sowie zur Kirchenmitgliedschaft - KMKMVO - vom 17. Februar 1989 (GVOBl. S. 62) belegen sollen, eingehend auseinandergesetzt. Sie halten die Vorwürfe für sachlich unbegründet und sind im Übrigen der Meinung, dass es der Beklagten aufgrund der getroffenen Feststellung und Vereinbarung vom 30. November 2007 verwehrt sei, die Ablehnung der Umgemeindungsanträge der Kläger auf diese "alten Vorgänge" zu stützen. Die Klägerin meint schließlich, sie werde in unzulässiger Weise in Sippenhaft genommen für Vorgänge oder Handlungen, die allein ihren Ehemann, den Kläger, beträfen.
Die Kläger sind der Auffassung, dass es sich bei der Entscheidung des Kirchenvorstandes gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 KMKMVO um eine gebundene Entscheidung handele, die nur ausnahmsweise dann abschlägig erfolgen könne, wenn "besondere Gründe" der Umgemeindung entgegenstünden. Dem Kirchenvorstand der Beklagten stehe insoweit kein Beurteilungsspielraum zu. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung unterliege die ablehnende Entscheidung des Kirchenvorstandes einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle; diese sei nicht auf "grobe Unbilligkeit oder Willkür" beschränkt.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide zu verpflichten, dem Antrag der Kläger auf Umgemeindung zu entsprechen und die beklagte Gemeinde zu verpflichten, die Kläger als Gemeindemitglieder aufzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihren Ablehnungsbescheid vom 25. September 2008 und den Beschwerdebescheid vom 2. Dezember 2008 für rechtmäßig und macht hierzu eingehende Ausführungen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass dem Kirchenvorstand bei der Prüfung des gestellten Umgemeindungsantrages nach § 5 Abs. 2 Satz 2 KMKMVO ein Beurteilungsspielraum zustehe, da insoweit eine prognostische Entscheidung zu treffen sei. Bei dem in dieser Vorschrift genannten Begriff "besondere Gründe" handle es sich nicht um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Daraus folge, dass das angerufene Kirchengericht die Entscheidung der Beklagten nur auf grobe Unbilligkeit oder Willkür überprüfen dürfe.

II. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.
Das Verfahren wird gem. § 79 KiGO i.V.m. § 92 Abs. 3 VwGO analog eingestellt, soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung ihre Klage teilweise zurück genommen haben.
II.
Die Verpflichtungsklage der Kläger ist zulässig und begründet.
Die Kläger haben das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 KiGO vorgeschriebene Vorverfahren sowie die einmonatige Klagfrist nach Zustellung des Beschwerdebescheides (§ 49 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 KiGO) eingehalten.
Die Kläger haben einen Anspruch auf Umgemeindung in die Kirchengemeinde K.
1. Einschlägige Rechtsnorm für das Umgemeindungsbegehren der Kläger ist § 5 Absätze 1 und 2 KMKMVO, der wie folgt lautet:
„(1) Will ein Glied einer Kirchengemeinde der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche einer anderen als seiner Wohnsitzkirchengemeinde angehören, so hat es einen schriftlichen Antrag an den Kirchenvorstand der aufnehmenden Kirchengemeinde zu stellen.
(2) Der Kirchenvorstand der aufnehmenden Kirchengemeinde entscheidet unverzüglich über den Antrag. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen. Gleichzeitig ist über die Zugehörigkeit zu einem Pfarrbezirk zu entscheiden. Bei Ablehnung des Antrags hat der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang des ablehnenden Bescheides das Recht der Beschwerde beim Kirchenvorstand der aufnehmenden Kirchengemeinde.“
a) Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 KMKMVO ist dem Umgemeindungsantrag eines Kirchenmitgliedes grundsätzlich stattzugeben; dem Kirchenvorstand der aufnehmenden Kirchengemeinde steht insoweit grundsätzlich keinerlei Handlungsspielraum in Form eines Ermessens zu. Die so verstandene Norm entspricht Art. 11 NEK-Verfassung, dessen Satz 1 laut: „Die Gemeindeglieder haben das Recht, sich einer anderen Kirchengemeinde anzuschließen.“ Nach Satz 3 dieses Verfassungsartikels ist das Nähere durch Kirchengesetz zu regeln. Dies ist durch Art. 3 des (nordelbischen) Zustimmungsgesetzes zum Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft der EKD vom 18.02.1978 (GVOBl. S. 107) in der Fassung vom 18.01.1989 (GVOBl. S. 48; bekannt gegeben im GVOBl. 1989 S. 61) geschehen, der folgenden Wortlaut hat:
"Die Kirchenmitglieder haben aufgrund von Art. 11 Abs. 1 Verfassung das Recht, sich einer anderen Kirchengemeinde als der Wohnsitzkirchengemeinde anzuschließen. Wer in dieser neuen Kirchengemeinde an der Kirchenvorstandswahl teilnehmen oder in ihr ein durch die Verfassung geregeltes Amt übernehmen will, muss seine Gemeindezugehörigkeit förmlich ändern. Die Kirchenleitung regelt das Verfahren durch Rechtsverordnung.“
Die KMKMVO vom 17. Februar 1989 (GVOBl. S. 62) ist die von der Kirchenleitung aufgrund der Artikel 3 und 4 des vorgenannten nordelbischen Zustimmungsgesetzes erlassene Rechtsverordnung.
b) Ausnahmsweise ist einem Umgemeindungsantrag nicht stattzugeben, nämlich dann, wenn ihm „besondere Gründe entgegenstehen“. Hierbei handelt es sich nach Auffassung des Kirchengerichts um einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. allgemein: Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht <Allg. VwR>, 17. Aufl. 2009, § 7 Rn. 27; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 40 Rn. 73), der der uneingeschränkten Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt (vgl. Maurer, Allg. VwR a.a.O. § 7 Rn. 35, 36, 59 f. m.w.N. aus der Rspr. des BVerwG und des BVerfG; Kopp/Ramsauer a.a.O. Rn. 73; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 114 Rn. 24a). Dies beruht auf den nachfolgenden Erwägungen.
(1) Es bedarf der rechtlichen Prüfung, ob es sich bei der vorgenannten Formulierung „besondere Gründe entgegenstehen“ (oder anders formuliert „entgegenstehende besondere Gründe“) um einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff oder um eine Beurteilungsermächtigung zu Gunsten der Verwaltung - hier: Kirchenvorstand - handelt. Davon hängt die den Verwaltungsgerichten eingeräumte Kontrolldichte ab.
Die Auslegung „unbestimmter Rechtsbegriffe“ unterliegt nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und wohl auch Literatur grundsätzlich der uneingeschränkten Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte (vgl. Maurer, Allg. VwR a.a.O. § 7 Rn. 35, 36, 59 f. m.w.N. aus der Rspr. des BVerwG und des BVerfG; Kopp/Ramsauer a.a.O. Rn. 73; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 114 Rn. 24a).
Ein „Beurteilungsspielraum zugunsten der Verwaltung“ wird nur bei besonderen Sachverhalten als gerechtfertigt angesehen, nämlich dort, wo im Blick auf die besondere Entscheidungssituation oder die besondere Sachmaterie eine gerichtliche Überprüfung nicht oder nicht in vollem Umfang möglich ist, also auf sachlich und damit auf rechtlich unüberwindliche Grenzen stößt (Maurer a.a.O. § 7 Rn. 62). Die Rechtsprechung hat einen solchen Beurteilungsspielraum u. a. angenommen bei Prüfungsentscheidungen (Abitur, Staatsexamen), beamtenrechtlichen Beurteilungen, Prognoseentscheidungen und Risikobewertungen vor allem im Bereich des Umwelt- und Wirtschaftsrechts (vgl. Maurer, Allg. VwR a.a.O. § 7 Rn. 37, 39, 41; Kopp/ Schenke, VwGO a.a.O. § 114 Rn. 26; Kopp/Ramsauer, VwVfG a.a.O. § 40 Rn. 74 bis 78).
Die Einräumung eines „Beurteilungsspielraums“ zu Gunsten der Verwaltung ist dagegen bei sonstigen Prognose- und Bewertungsentscheidungen verneint worden (s. Kopp/Ramsauer, VwVfG a.a.O. § 40 Rn. 79 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO a.a.O. § 114 Rn. 24, 27 m.w.N.). So unterliegen beispielsweise die unbestimmten Rechtsbegriffe „Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts , „wichtiger Grund“ für eine Namensänderung, „wichtiger Grund“ für einen Wechsel der Studienfachrichtung oder die „Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden“ im Sinne der Gewerbeordnung der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (s. die Nachweise bei Kopp/Ramsauer, VwVfG a.a.O. § 40 Rn. 79 bis 81; Kopp/Schenke, VwGO a.a.O. Rn. 27, 27a).
(2) Unter Zugrundelegung der obigen Grundsätze für die Abgrenzung der Begriffe unbestimmter Rechtsbegriff und Beurteilungsspielraum handelt es sich bei dem in Rede stehenden Begriff „entgegenstehende besondere Gründe“ in § 5 Abs. 2 Satz 2 KMKMVO um einen „unbestimmten Rechtsbegriff“, der somit der uneingeschränkten Kontrolle durch das Kirchengericht unterliegt. Denn die Entscheidung über einen Umgemeindungsantrag setzt weder eine besondere Fachkompetenz voraus, über die regelmäßig nur der Kirchenvorstand der aufnehmenden Kirchengemeinde verfügt, noch geht es bei der Umgemeindung eines Kirchenmitgliedes um eine kirchen- oder gemeindepolitische Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Allein der Umstand, dass bei der Umgemeindungsentscheidung möglicherweise auch prognostische Erwägungen eine Rolle spielen können, rechtfertigt nicht die Einräumung eines Beurteilungsspielraums zu Gunsten des Kirchenvorstands der aufnehmenden Kirchengemeinde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO a.a.O. § 114 Rn. 24 mit Fn. 67).
c) Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes der „entgegenstehenden besonderen Gründe“ i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 2 KMKMVO ist zu berücksichtigen, dass den Gemeindegliedern in Art. 11 Satz 1 Verf. NEK grundsätzlich das Recht der freien Gemeindewahl eingeräumt ist; Art. 3 Satz 1 des nordelbischen Zustimmungsgesetzes zum Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft der EKD wiederholt diesen grundsätzlichen Rechtsanspruch jedes Gemeindegliedes der Nordelbischen Kirche. Dabei ist zu beachten, dass nach § 1 Abs. 2 KMKMVO einer Kirchengemeinde im Regelfall die Kirchenmitglieder angehören, die im Gemeindegebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Auf die personale Zusammensetzung einer Kirchengemeinde haben somit der Gemeindepastor und der (amtierende) Kirchenvorstand im Regelfall keinen Einfluss. Es ist dem Gemeindepastor und dem Kirchenvorstand verwehrt, ihnen nicht genehme Gemeindeglieder durch eine „Ausgemeindung“ aus der Kirchengemeinde zu entfernen. Sie müssen es daher auch hinnehmen, wenn in ihrem Gemeindegebiet (Pfarrbezirk) wohnende Gemeindeglieder sich für andere Formen des Gottesdienstes und/oder des Gemeindelebens engagieren, als sie bisher in dieser Kirchengemeinde üblich sind. Sie müssen es gegebenenfalls auch ertragen, dass hierdurch unter Umständen in gewissem Umfange Unruhe in die Gemeinde getragen wird. Denn von maßgeblicher rechtlicher Bedeutung sind die Auswirkungen des zukünftigen Handelns des die Umgemeindung begehrenden Antragstellers auf die Gemeinde als solche.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass die entgegenstehenden Gründe im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 KMKMVO von erheblichem Gewicht sein müssen, d. h. die Aufnahme des neuen Gemeindegliedes durch Umgemeindung müsste erhebliche negative Auswirkungen für die aufnehmende Gemeinde haben, die zu tragen der Gemeinde nicht zumutbar ist.
2. Unter Beachtung der obigen Rechtsausführungen (siehe 1b und c <S. 10 bis 12>) haben die Kläger einen Rechtsanspruch auf Umgemeindung in die Ev.-Luth. Kirchengemeinde K.
a) Klägerin
(1) Der Bescheid der Beklagten vom 25. September 2008 ist mangels der erforderlichen Begründung (§ 39 Abs. 1 VwVfG analog) rechtswidrig. Denn es fehlen jegliche konkrete Ausführungen zu den Ablehnungsgründen. Die Offenlegung der Ablehnungsgründe wird lediglich „demnächst“ in mündlicher Form in Aussicht gestellt. Dieses vage Angebot des Kirchenvorstandes kann die erforderliche schriftliche Begründung der Ablehnung nicht ersetzen.
Maßgeblich sind somit allein die im Beschwerdebescheid des Kirchenkreisvorstandes KK vom 5. Dezember 2008 genannten Ablehnungsgründe.
Mangels entgegenstehender kirchlicher Normen geht das Kirchengericht davon aus, dass dem Kirchenkreisvorstand KK in gleicher Weise wie im staatlichen Bereich der Widerspruchsbehörde nach § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO die vollständige Entscheidungskompetenz über den gestellten Umgemeindungsantrag zusteht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO a.a.O. § 73 Rn. 7). Die im Beschwerdebescheid für die Ablehnung des Umgemeindungsantrages genannten Gründe sind daher für die verwaltungsgerichtliche Prüfung im vorliegenden Verfahren maßgeblich (vgl. Kopp/Schenke, VwGO a.a.O. § 73 Rn. 12).
(2) Die vom Kirchenkreisvorstand KK im Beschwerdebescheid angeführten Gründe für die Ablehnung des Umgemeindungsantrages der Klägerin vermögen die Entscheidung nicht zu tragen.
(2.1) Die Begründung des Kirchenkreisvorstandes KK, dass seit 2007 bis zur Entscheidung des Kirchenvorstandes der Beklagten ein tiefes Zerwürfnis zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann einerseits und dem Kirchenvorstand, dem Pastor P und den Mitarbeitenden der Gemeinde andererseits bestünde, trifft nicht zu. Vielmehr haben die vorgenannten Personen und Gremien auf Initiative des Kirchenvorstandes am 30. November 2007 eine Vereinbarung geschlossen, durch die die vorangegangenen Ereignisse, Verletzungen und Vermutungen bedauert wurden, sich gegenseitig vergeben und verabredet wurde, sich die genannten Ereignisse und Vermutungen künftig nicht mehr vorzuhalten und im Rahmen der jeweiligen Aufgaben und Möglichkeiten zu einem sachlichen Umgang miteinander zurückzukehren. Der Kirchenkreisvorstand KK führt demgegenüber keinerlei konkrete Vorgänge oder sonstige Umstände an, die nach dem 30. November 2007 liegen und aus denen sich nachvollziehbar ergibt, dass die Klägerin sich an diese Vereinbarung nicht gehalten hat. Auch im Klageverfahren hat die Beklagte nichts Derartiges vorgetragen, sondern lediglich die alten Vorgänge, die Gegenstand der Vereinbarung waren, angeführt.
(2.2) Soweit im Beschwerdebescheid der Klägerin angelastet wird, dass sie den Vermutungen ihres Ehemannes, des Klägers, hinsichtlich der Urheberschaft der anonymen Briefe zu keinem Zeitpunkt widersprochen oder sonst Entlastendes geäußert habe, vermag dies die Ablehnung des Umgemeindungsantrages nicht zu rechtfertigen. Zum einen gibt es weder im staatlichen noch im kirchlichen Bereich einen Rechtssatz, dass einer Ehefrau das eigenverantwortliche Handeln des Ehepartners zuzurechnen ist und sie deshalb die aus dem Handeln des Ehepartners sich ergebenden Rechtsfolgen zu tragen habe. Zum anderen handelt es sich auch hier um „alte Vorgänge“, die Gegenstand der Vereinbarung vom 30. November 2007 waren.
(2.3) Soweit die Ablehnung des Umgemeindungsantrages damit begründet wird, es wäre für die Gemeinde unzumutbar, dass die Klägerin im Falle einer Umgemeindung zukünftig in der Gemeinde mitwirke oder mit einer wie auch immer gearteten Aufgabe in der Gemeinde beauftragt würde, führt auch dies nicht weiter. Zum einen liegt es in der Entscheidungskompetenz des Kirchenvorstandes und/oder des Gemeindepastors, die Klägerin überhaupt in einen Ausschuss oder ein sonstiges gemeindliches Gremium zu entsenden, sofern die Klägerin einen entsprechenden Antrag stellt oder eine solche Bitte äußert. Zum anderen wird ohne nähere Begründung und deshalb auch für das Kirchengericht nicht nachvollziehbar unterstellt, dass die Klägerin sich in gleicher Weise verhalten würde, wie dies vom (alten) Kirchenvorstand behauptet wurde, von der Klägerin im Klagverfahren allerdings mit Nachdruck und detaillierten Ausführungen und unter Beweisantritt bestritten worden ist. Im Übrigen waren diese Vorwürfe Gegenstand der bereits erwähnten Vereinbarung des Kirchenvorstandes mit der Klägerin vom 30. November 2007.
Des Weiteren würde aber auch dann, wenn sich die Klägerin nach erfolgter Umgemeindung als "einfaches Gemeindeglied“ für eine Veränderung des Gemeindelebens einsetzen würde, das oben unter 1c Ausgeführte gelten: Gemeindepastor und Kirchenvorstand müssen es hinnehmen, wenn Gemeindeglieder sich für andere Formen des Gottesdienstes und/oder des Gemeindelebens engagieren, als sie bisher in der Kirchengemeinde üblich sind. Sie müssen es gegebenenfalls auch ertragen, dass hierdurch eine gewisse Unruhe in die Gemeinde gebracht wird. Die Befürchtung des Kirchenkreisvorstandes KK, dass durch ein solches Engagement der Klägerin das Gemeindeleben der Beklagten nachhaltig gestört würde, ist für das Kirchengericht nicht belegt.
(2.4) Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang schließlich auf Vorschriften des Pfarrergesetzes der VELKD über die Aufhebung der Übertragung einer Pfarrstelle mangels gedeihlichen Wirkens und Übertragung einer anderen Pfarrstelle oder einer allgemeinkirchlichen Aufgabe (§§ 86 ff.) verweist, führt dies nicht weiter. Denn diese für Pfarrer und Pfarrerinnen geltenden Vorschriften sind entgegen der Auffassung der Beklagten nicht sinngemäß im Zusammenhang mit der Prüfung eines Umgemeindungsantrages anzuwenden. Die dienstrechtliche Stellung dieser Amtsträger und die mit dem Pastorenamt verbundenen Aufgaben, Rechte und Pflichten sind in keiner Weise mit der rechtlichen Stellung eines „einfachen“ Gemeindegliedes vergleichbar.
b) Kläger
(1) Die obigen Ausführungen hinsichtlich des Umgemeindungsantrages der Klägerin (s. oben 2 a <Seiten 13 bis 15>) gelten sinngemäß - mit Ausnahme von a 2.2 (Seite 14) - auch hinsichtlich des Umgemeindungsantrages des Klägers. Auf sie wird daher verwiesen.
(2.1) Soweit im Beschwerdebescheid zusätzlich darauf abgestellt wird, dass der Kläger in seinem Brief vom 30. September 2008 an den Kirchenvorstand der Beklagten/Gemeindepastor P angekündigt habe, dass er ein "richterliches Gutachten“ bezüglich der anonymen Briefe vom 29. Juni 2007 hinsichtlich der Fingerabdrücke/Spurensicherung erstellen lassen wolle, rechtfertigt dies die Ablehnung der Umgemeindung ebenfalls nicht.
Es ist zwar zutreffend, dass der Kläger mit dieser Ankündigung noch einmal das “alte Thema“ der anonymen Briefe aufgegriffen hat, das durch die Vereinbarung vom 30. November 2007 für alle beteiligten Gruppen/Unterzeichner beendet werden sollte. Nach Auffassung des Kirchengerichts muss im Zusammenhang mit dem Verfassen des in Rede stehenden Briefes aber berücksichtigt werden, dass die Kläger (Eheleute E) wenige Tage vorher, nämlich am 26. September 2008, den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 25. September 2008 erhalten hatten, über den beide nach ihren eigenen Angaben tief enttäuscht waren und der insbesondere den Kläger emotional aufgewühlt hatte, wie die Kläger auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erklärt haben. Der Kläger hat nach seiner glaubhaften Erklärung in der mündlichen Verhandlung die ablehnende Entscheidung des Kirchenvorstandes der Beklagten über die Umgemeindungsanträge seinerseits als Aufkündigung der gemeinsamen Vereinbarung vom 30. November 2007 aufgefasst. In dem an den Kirchenvorstand/Pastor P gerichteten Brief vom 30. September 2008 hat er - so seine Erklärung - hauptsächlich seine große Enttäuschung über das Verhalten von Pastor P und anderer Mitglieder des Kirchenvorstandes ausgedrückt, nämlich dass er entgegen der Vereinbarung über den zukünftigen Umgang miteinander in der Folgezeit in der Kirchengemeinde ausgegrenzt und beispielsweise im Gottesdienst nicht mehr für Fürbittengebete, Abkündigungen oder als Lektor eingesetzt worden sei.
Nach Auffassung des Kirchengerichts war es dem Kläger - auch im Hinblick auf die Vereinbarung vom 30. November 2007 - nicht verwehrt, dem Gemeindepastor P seine persönlichen Empfindungen/Einschätzungen bezüglich des von ihm als Ausgrenzung empfundenen Verhaltens des Gemeindepastors und/oder anderer Gemeindeglieder mitzuteilen.
Dass der Kläger darüber hinaus auch „angedroht“ hat, die Urheberschaft der anonymen Briefe klären lassen zu wollen, war aus der Sicht der Beklagten und des Kirchenkreisvorstandes KK sicherlich sehr befremdlich. Neben dem bereits genannten emotionalen Zustand des Klägers ist aber auch zu beachten, dass er in der Folgezeit kein daktyloskopisches Gutachten eingeholt hat und dies auch nicht mehr beabsichtigt.
(2.2) Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der seinerzeit beabsichtigten Kandidatur für die Wahl zum Kirchenvorstand seinem Schreiben vom 28. August 2008 Karikaturen beigefügt hat, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Ablehnung seines Umgemeindungsantrages. Es kann dahinstehen, ob ein solches Nachschieben von Gründen, die sich auf in der Vergangenheit liegende und der Beklagten bereits im Verwaltungsverfahren bekannte Umstände beziehen, rechtlich zulässig ist. Denn nach Auffassung des Kirchengerichts stand es dem Kläger auch im Hinblick auf die Vereinbarung vom 30. November 2007 frei, als Kandidat für den Kirchenvorstand seine Vorstellungen von zukünftiger Gemeindearbeit öffentlich kundzutun, und zwar unabhängig davon, ob seine Sicht der bisherigen Tätigkeit und Zusammensetzung des Kirchenvorstandes vom Gemeindepastor P und/oder den - damaligen - Mitgliedern des Kirchenvorstandes geteilt werden und ob die vorgenannten Personen seine Vorstellungen über zukünftige gemeindliche Angebote und Aktivitäten gutheißen. Denn für das Kirchengericht ist nicht erkennbar, dass durch die in Rede stehenden Karikaturen die Gemeinde als solche in so erheblicher Weise belastet wird, insbesondere Unfrieden droht, dass dies der beklagten Kirchengemeinde nicht zumutbar ist.
III.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 76 Abs. 2 KiGO i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 155 Absätze 1 und 2 VwGO. Danach sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt. Da die Kläger ihren ursprünglichen Hauptantrag (Feststellungsantrag) in der mündlichen Verhandlung zurück genommen haben, sind ihnen jeweils insoweit die Kosten aufzuerlegen. Andererseits haben die Kläger mit ihrer Verpflichtungsklage obsiegt, so dass die hierdurch entstandenen Kosten der Beklagten aufzuerlegen sind. Da beide von den Klägern verfolgten Anträge von gleicher Bedeutung für diese sind (nämlich jeweils mit 5.000.-- € für Kläger/Klägerin – s. unten 2.), sind die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 79 KiGO i.V.m. § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.
2. Der Streitwert ist nach § 76 Abs. 4 KiGO i.V.m. §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 2 Satz 2, 52 Absätze 1 und 2 GKG vorliegend mit 20.000.-- € anzusetzen: Es sind zwei Kläger, die jeweils eigene subjektive Rechte verfolgen, und zwar ursprünglich jeweils als Haupt- und Hilfsantrag. Mangels konkreter Anhaltspunkte für die Bedeutung der verfolgten Ansprüche für die Kläger ist der einzelne Anspruch jeweils mit dem Auffangwert von 5.000.- € anzusetzen.
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Streitwertfestsetzung erklärt.
3. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung über den Bereich der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche hinaus hat und das Urteil auch nicht - soweit ersichtlich - von einer Entscheidung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der VELKD abweicht (§ 65 Abs. 1 Satz 2 KiGO).
gez. Dr. Schmidt-Syaßen
gez. Kalitzky
gez. Graf von Schlieffen
(Präsidentin)
(Vizepräsident)
(Rechtskundiger Beisitzer)