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Kirchliche Prüfungsordnung
für Religionslehrerinnen und Religionslehrer
an Berufsschulen in Schleswig-Holstein1#

Vom 26. Mai 2011

(GVOBl. S. 211)

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Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 81 Absatz 1 der Verfassung die folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Ziel der Prüfung

Die kirchliche Prüfung schließt den Fernstudienlehrgang für Evangelische Religionslehrerinnen und -lehrer (Kurs) ab, der vom Pädagogisch-Theologischen Institut der NEK durchgeführt wird. Die erfolgreich abgelegte Prüfung qualifiziert die Absolventinnen und Absolventen als kirchliche Lehrkräfte für den evangelischen Religionsunterricht an Schulen der beruflichen Erstausbildung in Schleswig-Holstein. Die Lehrbefähigung wird nach Artikel 5 Absatz 5 des Kieler Staatskirchenvertrages in Verbindung mit § 2 Num-mer 1 Buchstabe d der Verwaltungsvereinbarung über die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts in öffentlichen Schulen durch kirchliche Lehrkräfte in der Fassung vom 16. Juni 1987 (GVOBl. S. 217) durch die zuständige staatliche Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Nordelbischen Kirchenamt ausgesprochen.
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§ 2
Prüfungskommission

( 1 ) Die Prüfungskommission besteht aus
  1. dem zuständigen Mitglied des Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes oder der von ihr bzw. ihm bestimmten Vertretung als vorsitzendem Mitglied,
  2. einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Schulaufsicht,
  3. der Leiterin bzw. dem Leiter des Arbeitsbereichs „Pädagogisch-Theologisches Institut“ der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche oder der von ihr bzw. ihm bestimmten Vertretung,
  4. der Leiterin bzw. dem Leiter des Fernstudienganges (Kursleiterin/Kursleiter) und
  5. einer Religionslehrerin bzw. einem Religionslehrer, die bzw. der an einer Schule der beruflichen Erstausbildung tätig ist; sie bzw. er wird durch das Nordelbische Kirchenamt berufen.
( 2 ) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit.
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§ 3
Meldung, Zulassung

( 1 ) Zur Prüfung kann sich melden, wer
  1. sich beruflich bewährt hat, davon wenigstens vier Jahre in pädagogischen Aufgaben der Kirche. Über die berufliche Tätigkeit ist ein Nachweis durch den Anstellungsträger zu erbringen;
  2. ein Schulpraktikum von sechs Monaten Dauer absolviert hat. Das Praktikum soll in einer Schule der beruflichen Erstausbildung stattfinden;
  3. regelmäßig am Kurs teilgenommen hat.
( 2 ) Die Meldung muss spätestens zwölf Wochen vor dem Beginn des Prüfungszeitraums, der im Kurs bekanntgegeben wird, über die Kursleiterin bzw. den Kursleiter beim vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission erfolgen.
( 3 ) Mit der Meldung ist die Ausbildungsdokumentation (Portfolio) gemäß § 6 einzureichen.
( 4 ) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission teilt der Kandidatin bzw. dem Kandidaten binnen vier Wochen die Zulassung zur Prüfung schriftlich mit, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt sind; andernfalls ist unter Beachtung der gleichen Frist die Meldung zur Prüfung schriftlich zurückzuweisen.
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§ 4
Prüfungsleistungen

Die Prüfung besteht aus
  1. einer wissenschaftlichen Hausarbeit,
  2. dem Portfolio,
  3. einer mündlichen Prüfung,
  4. einer Lehrprobe.
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§ 5
Wissenschaftliche Hausarbeit

( 1 ) Das Thema der Hausarbeit stellt die Kursleiterin bzw. der Kursleiter in Absprache mit dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission.
( 2 ) Die Hausarbeit soll einen Umfang von 25 Seiten nicht überschreiten.
( 3 ) Am Schluss der Arbeit hat die Bewerberin bzw. der Bewerber zu versichern, dass sie bzw. er diese selbst abgefasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat.
( 4 ) Die Hausarbeit muss innerhalb von drei Monaten, vom Tage der Zustellung des Themas gerechnet, dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission eingereicht werden.
( 5 ) Die Hausarbeit wird von der Kursleiterin bzw. dem Kursleiter sowie einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission bewertet.
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§ 6
Portfolio

( 1 ) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Fernstudienganges führen ein Portfolio, das die Dokumentation der eigenen Arbeit sowie die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, die der Kurs vorsieht, enthält.
( 2 ) Das Portfolio soll auswertende Berichte über die eigenen unterrichtlichen und schulischen Aktivitäten (vor allem des Praktikums), Unterrichtshospitationen und die Teilnahme an den Kursveranstaltungen enthalten. Es soll die Fähigkeit der Bewerberin bzw. des Bewerbers zeigen, die eigenen Lernwege zu reflektieren und für den Lernfortschritt fruchtbar zu machen. Das Portfolio ist während des Kurses kontinuierlich zu führen und vor der Einreichung nach § 3 Absatz 3 zusammenfassend auszuwerten und zu überarbeiten.
( 3 ) Der Textteil des Portfolios soll einen Umfang von mindestens zwanzig Seiten haben.
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§ 7
Mündliche Prüfung

( 1 ) Die mündliche Prüfung wird von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 abgenommen.
( 2 ) Die mündliche Prüfung umfasst die Arbeitsgebiete des Kurses:
  1. Biblische Überlieferung,
  2. Dogmatik und Ethik,
  3. Kirchengeschichte/Andere Religionen,
  4. Pädagogik/Psychologie,
  5. Didaktik und Methodik des Religionsunterrichts.
( 3 ) Aus den Arbeitsgebieten nach Absatz 2 wählt die Kandidatin bzw. der Kandidat nach Rücksprache mit der Kursleiterin bzw. dem Kursleiter drei Schwerpunktthemen aus und benennt sie bei der Prüfungsmeldung. Eines der Schwerpunktthemen muss den Arbeitsgebieten Biblische Überlieferung oder Dogmatik/Ethik entnommen sein.
( 4 ) Die Prüfung dauert 30 bis 45 Minuten und soll alle drei Schwerpunktthemen mit gleichen Anteilen berücksichtigen.
( 5 ) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
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§ 8
Lehrprobe

( 1 ) Bei der Lehrprobe müssen mindestens vier Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein, darunter das vorsitzende Mitglied.
( 2 ) Die Lehrprobe besteht aus
  1. dem Entwurf einer Religionsstunde im Umfang von 15 Seiten. Der Entwurf soll eine Sachanalyse sowie eine didaktische und methodische Ausarbeitung der Stunde enthalten;
  2. der in einer Klasse der beruflichen Erstausbildung gehaltenen Unterrichtsstunde nach dem Entwurf gemäß Nummer 1;
  3. einem Gespräch mit der Prüfungskommission im Anschluss an die Unterrichtsstunde, in dem die Kandidatin bzw. der Kandidat Gelegenheit erhält, zu deren Verlauf Stellung zu beziehen.
  4. Dieses Gespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
( 3 ) Über den Verlauf der Lehrprobe und das anschließende Gespräch ist eine Niederschrift anzufertigen.
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§ 9
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Das Portfolio wird von der Prüfungskommission angenommen oder einmalig zur Überarbeitung zurückgegeben. Die Frist für die Überarbeitung beträgt 14 Tage. Die endgültige Nichtannahme führt zum Nichtbestehen der gesamten Prüfung.
( 2 ) Die Hausarbeit, die mündliche Prüfung und die Lehrprobe werden mit einer der folgenden Noten bewertet (Teilergebnisse):
sehr gut,
gut,
befriedigend,
ausreichend,
mangelhaft,
ungenügend.
Zwischennoten sind nicht zulässig.
( 3 ) Die gesamte Prüfung ist erfolgreich absolviert, wenn das Portfolio nach Absatz 1 angenommen wurde und keine der drei Prüfungen nach Absatz 2 schlechter als ausreichend bewertet wurde.
( 4 ) Für die Gesamtnote wird keine arithmetische Aufrechnung der Teilergebnisse vorgenommen. Maßgeblich ist vielmehr der Gesamteindruck der wissenschaftlichen, didaktischen und praktischen Durchbildung der Kandidatin bzw. des Kandidaten, wie er sich aus der Gesamtheit der von ihr bzw. ihm erbrachten Leistungen ergibt.
( 5 ) Der Gesamteindruck nach Absatz 4 wird durch eine Gesamtnote der Prüfung gemäß Absatz 2 festgestellt.
( 6 ) Erzielt die Prüfungskommission in ihren Beratungen keine Einigkeit, wird das arithmetische Mittel der Teilergebnisse gebildet und als Gesamtnote festgestellt.
( 7 ) Die Gesamtnote wird der Absolventin bzw. dem Absolventen nach der letzten Teilprüfung mitgeteilt.
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§ 10
Versäumnis, Rücktritt

Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat
  1. einen Prüfungstermin versäumt,
  2. nach Beginn des Prüfungszeitraumes zurücktritt
    oder
  3. die Bearbeitungszeiten nach § 5 Absatz 4 oder § 9 Absatz 1 überschreitet.
§ 12 gilt entsprechend.
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§ 11
Täuschung, Ordnungsverstoß

Wer bei einer Teilprüfung unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung nachhaltig stört, wer täuscht oder zu täuschen versucht, wird durch die Prüfungskommission von den weiteren Teilen der Prüfung ausgeschlossen. Die gesamte Prüfung gilt als nicht bestanden.
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§ 12
Wiederholungsprüfung

( 1 ) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, ist auf seinen Antrag einmal zur Wiederholung der nicht ausreichend benoteten Teilprüfung bzw. Teilprüfungen zuzulassen (Wiederholungsprüfung). Soweit die Wiederholungsprüfung ein Arbeitsgebiet mit Schwerpunktthema gemäß § 7 Absatz 3 zum Gegenstand hat, kann die Kandidatin bzw. der Kandidat ein neues Schwerpunktthema benennen.
( 2 ) Über den Umfang und den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung entscheiden die Kursleiterin bzw. der Kursleiter und das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission einvernehmlich. Dabei werden Wünsche der Kandidatin bzw. des Kandidaten berücksichtigt.
( 3 ) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens dreißig Monate nach Zugang der Mitteilung über das Nichtbestehen der ersten Gesamtprüfung durchgeführt werden.
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§ 13
Zeugnis

( 1 ) Über die bestandene Prüfung erhält die Absolventin bzw. der Absolvent spätestens vier Wochen nach dem letzten Prüfungsteil ein Zeugnis.
( 2 ) Das Zeugnis enthält die Gesamtprüfungsnote und eine Aufstellung der Teilprüfungsnoten.
( 3 ) Das Zeugnis ist vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben und zu siegeln. Es trägt den Ort sowie das Datum der letzten Teilprüfung.
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§ 14
Rechtsweg

( 1 ) Mängel bei der Durchführung der Prüfung oder Verstöße gegen die Prüfungsordnung müssen unverzüglich beim vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission geltend gemacht werden.
( 2 ) Eine Wiederholungsprüfung ist von der Prüfungskommission anzuordnen, wenn der Mangel oder der Verstoß gegen die Prüfungsordnung geeignet waren, das Prüfungsergebnis zu Ungunsten der Kandidatin bzw. des Kandidaten zu beeinflussen.
( 3 ) Gegen die Entscheidung der Prüfungskommission kann innerhalb eines Monats Klage beim Kirchengericht der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche erhoben werden.
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§ 15
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft. Sie gilt erstmalig für den 25. Fernstudienlehrgang.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.