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Kirchengesetz
zur Verwaltungsvereinfachung
(Auszug)1#

Vom 5. Februar 2000

(GVOBl. S. 45)

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Die Synode hat unter Beachtung von Artikel 69 Absatz 3 der Verfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
[ Änderung der Verfassung
(13. Änderungsgesetz – 13. ÄndG)2# ]

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Artikel 2
[ Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes ]

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Artikel 3
[ Änderung des Kirchenversorgungsgesetzes ]

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Artikel 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen

  1. Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
  2. Die geltenden Verbandssatzungen bleiben in Kraft.3#

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Artikel 1 trifft Regelungen für die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen.
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3 ↑ Red. Anm.: Der einzige Kirchenkreisverband sowie die derzeit bestehenden Kirchengemeindeverbände im Geltungsbereich des Kirchengesetzes haben allesamt Satzungen, die jüngeren Datums sind als das Kirchengesetz, vgl. die Ordnungsnummer 1.400-580 sowie diejenigen im Bereich 1.429 und 1.430 der Onlineversion dieser Rechtssammlung. Das Kirchengesetz ist somit inhaltlich gegenstandslos.