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Tarifvertrag
Ausbildung1#, 2#

Vom 16. Dezember 2002

(GVOBl. 2003 S. 113)

Vollzitat:
Tarifvertrag Ausbildung vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. 2003 S. 113), der zuletzt durch Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 30. August 2023 (KABl. A Nr. 105 S. 269) geändert worden ist3#
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Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer
Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK)
4#,
vertreten durch den Vorstand
– einerseits –
und
der Gewerkschaft Kirche und Diakonie – VKM-NE5#
– andererseits –
wird auf der Grundlage der Tarifverträge vom 5. November 1979 Folgendes vereinbart:
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§ 1
Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt in allen Mitgliedseinrichtungen des VKDA für:
  1. Auszubildende, die für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Bereich der öffentlichen oder kaufmännischen Verwaltung ausgebildet werden,
    Protokollnotiz zu Buchstabe a:
    Hierzu zählen insbesondere
    • Verwaltungsfachangestellte
    • Bürokauffrauen/Kauffrauen für Bürokommunikation
    • Fachangestellte für Bürokommunikation
    • Kauffrauen im Gesundheitswesen
  2. Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 bzw. Hebammengesetzes vom 4. Juni 19856# in Schulen oder an Krankenhäusern ausgebildet werden,
  3. Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 in Schulen oder Altenpflegeeinrichtungen ausgebildet werden,
  4. Auszubildende, die in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf sonstiger Art ausgebildet werden,
  5. Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 in Schulen ausgebildet werden,
  6. Schülerinnen/Schüler in der Operationstechnischen Assistenz und der Anästhesietechnischen Assistenz, jeweils nach der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 17. September 2013,
  7. Auszubildende in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin/zum Erzieher nach landesrechtlichen Regelungen.
Protokollnotiz zu § 1:
Soweit in diesem Tarifvertrag im Weiteren der Begriff Ausbildender verwendet wird, umfasst er auch den Begriff Träger der Ausbildung nach dem Krankenpflege-, Hebammen- bzw. Altenpflegegesetz. Der in der weiblichen Form verwendete Begriff Auszubildende umfasst auch männliche Auszubildende sowie die Schülerinnen/Schüler nach dem Altenpflege-, Hebammen- und Krankenpflegegesetz.
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§ 2
Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
  1. Schülerinnen, Praktikantinnen und Volontärinnen,
  2. Menschen mit Behinderungen, die aus fürsorgerischen Gründen in besonderen Ausbildungswerkstätten ausgebildet werden, sowie für Personen, die in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder beschützenden Werkstätten oder von Heimen ausgebildet werden.
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§ 3
Ausbildungsvertrag

Vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen, der den Vorschriften der einschlägigen Ausbildungsgesetze genügt.
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§ 4
Ärztliche Untersuchung

( 1 ) Die Auszubildende hat auf Verlangen des Ausbildenden vor ihrer Einstellung ihre körperliche Eignung durch das Zeugnis eines vom Ausbildenden bestimmten Arztes nachzuweisen.
( 2 ) Bei den unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallenden Auszubildenden ist die Untersuchung – sofern die Auszubildende nicht bereits eine von einem anderen Arzt ausgestellte Bescheinigung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vorgelegt hat – so durchzuführen, dass sie zugleich den Anforderungen der Untersuchung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes entspricht.
( 3 ) Der Ausbildende kann die Auszubildende bei gegebener Veranlassung ärztlich untersuchen lassen. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.
( 4 ) Die Kosten der Untersuchungen trägt der Ausbildende. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Auszubildenden auf ihren Antrag bekannt zu geben.
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§ 5
Schweigepflicht

( 1 ) Die Auszubildende hat über alle vertraulichen dienstlichen Angelegenheiten und Vorgänge, insbesondere über Namen, persönliche Daten von zu betreuenden Personen, die ihr im Rahmen der Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind, auch nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, Verschwiegenheit zu bewahren.
( 2 ) Die Auszubildende hat auf Verlangen des Ausbildenden dienstliche Unterlagen und Gegenstände herauszugeben.
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§ 6
Allgemeine Rechte/Pflichten

( 1 ) Die Auszubildende darf Belohnungen oder Geschenke, die das übliche Maß übersteigen, in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Ausbildenden annehmen. Näheres kann in einer Dienstvereinbarung geregelt werden.
( 2 ) Eine entgeltliche Nebentätigkeit der Auszubildenden ist genehmigungspflichtig.
( 3 ) Die Auszubildende hat das Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte. Das Recht kann auch durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen.
Das Recht der Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften und Ablichtungen aus der Personalakte zu fertigen.
( 4 ) Die Auszubildende muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihr nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden. Ihre Äußerung ist zu der Personalakte zu nehmen.
( 5 ) Beurteilungen sind der Auszubildenden unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
( 6 ) Die Auszubildende darf nur mit vorheriger Zustimmung des Ausbildenden der Arbeit fernbleiben.
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§ 7
Regelmäßige Ausbildungszeit

( 1 ) Für die regelmäßige Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fällt, kommen die Arbeitszeitregelungen des für die Arbeitnehmerinnen der Einrichtung jeweils geltenden Tarifvertrages zur Anwendung.
( 2 ) Die Auszubildende darf an Sonn- und Wochenfeiertagen und in der Nacht zur Ausbildung nur herangezogen werden, wenn dies nach dem Ausbildungszweck erforderlich ist.
( 3 ) Wird das Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnachweisen) verlangt, ist der Auszubildenden dazu Gelegenheit während der Ausbildungszeit zu geben.
( 4 ) Eine über die vereinbarte dienstplanmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und mit dem Faktor 1,125 zu bewerten.
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§ 8
Ausbildungsvergütung

( 1 ) Die Höhe der Ausbildungsvergütung ergibt sich aus der Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag.
( 2 ) Die Ausbildungsvergütung ist am letzten Werktag eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat fällig. Die Zahlung ist auf ein von der Auszubildenden eingerichtetes Girokonto im Inland vorzunehmen.
( 3 ) Besteht der Anspruch nicht für den vollen Kalendermonat, wird die Ausbildungsvergütung anteilig für den Anspruchszeitraum gezahlt. Der auf eine Stunde entfallende Anteil beträgt für Einrichtungen, deren Arbeitnehmerinnen dem Geltungsbereich des
  • KAT7# unterliegen, 1/169,58 der monatlichen Ausbildungsvergütung,
  • KTD unterliegen, 1/168,33 der monatlichen Ausbildungsvergütung.
( 4 ) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält die Auszubildende
  1. die Zulagen nach § 12 des für die Arbeitnehmerin in der Einrichtung jeweils geltenden Tarifvertrages,
  2. die Wechselschicht- und Schichtzulage nach § 13 des für die Arbeitnehmerin der Einrichtung jeweils geltenden Tarifvertrages zu zwei Dritteln.
( 5 ) Der Auszubildenden ist auf Wunsch die Möglichkeit der Entgeltumwandlung gemäß den Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung einzuräumen. Der Durchführungsweg wird vom Ausbildenden bestimmt.
( 6 ) Soweit der Ausbildende Beteiligter der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder oder der Evangelischen Zusatzversorgungskasse ist, hat er die Auszubildende nach Maßgabe der entsprechenden Satzung zu versichern.
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§ 9
Ausbildungsvergütung in besonderen Fällen

( 1 ) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit verkürzt, so gilt für die Höhe der Ausbildungsvergütung der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.
( 2 ) Kann die Auszubildende ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, wird sie auf ihr Verlangen bis zum Zeitpunkt der Prüfung beschäftigt.
Bis zur Ablegung der Abschlussprüfung erhält sie die Ausbildungsvergütung des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnittes unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Anlage 1, bei Bestehen der Prüfung darüber hinaus rückwirkend von dem Zeitpunkt an, an dem das Ausbildungsverhältnis geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen der ihr gezahlten Ausbildungsvergütung und des ihrer Tätigkeit entsprechenden Arbeitnehmerinnenentgelts.
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§ 10
Sonderentgelte

( 1 ) Die Auszubildende, die am 1. November d. J. in einem Ausbildungsverhältnis steht, hat im November Anspruch auf Zahlung einer Sondervergütung in Höhe von 50 Prozent der der Auszubildenden in diesem Monat zustehenden Ausbildungsvergütung nach § 8. Der Anspruch reduziert sich um ein Sechstel für jeden Kalendermonat ab Juli des laufenden Jahres, in dem die Auszubildende keinen Anspruch auf Vergütung hatte.
( 2 ) Die Auszubildende, die am 1. Juni im Ausbildungsverhältnis steht, hat in diesem Monat Anspruch auf Zahlung einer Sondervergütung von 36 Prozent der der Auszubildenden in diesem Monat zustehenden Ausbildungsvergütung nach § 8. Der Anspruch reduziert sich um ein Sechstel für jeden Kalendermonat zwischen Januar und Juni des Jahres, in dem die Auszubildende keinen Anspruch auf Vergütung hatte.
( 3 ) Die Auszubildende erhält monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes in Höhe von 13,29 Euro. Im Übrigen gilt der "Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Arbeitnehmerinnen vom 26. Februar 2008" in seiner jeweils gültigen Fassung analog.
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§ 11
Reisekosten

( 1 ) Die Erstattung von Reisekosten wird in einer Dienstvereinbarung geregelt.
( 2 ) Sollte keine Dienstvereinbarung zustande kommen, kann das Bundesreisekostengesetz herangezogen werden.
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§ 12
Krankenbezüge

§ 15 Absatz 1 und 2 des in der Einrichtung für die Arbeitnehmerin geltenden Tarifvertrags gilt entsprechend.
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§ 13
Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bei Freistellung, bei Verhinderung oder
Ausfall der Ausbildung

Der Auszubildenden ist die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen
a)
für die Zeit der Freistellung
aa)
zur Teilnahme am Berufsschulunterricht, an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte und an Prüfungen,
bb)
vor Prüfungen (§ 18),
b)
bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie
aa)
sich für die Berufsausbildung bereit hält, diese aber ausfällt,
bb)
aus einem anderen als dem in § 13 geregelten, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.
Im Übrigen gelten bei Verhinderung oder Ausfall der Ausbildung die Vorschriften des § 16 des in der Einrichtung für die Arbeitnehmerin geltenden Tarifvertrags entsprechend.
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§ 14
Erholungsurlaub

( 1 ) Die Auszubildende erhält in jedem Urlaubsjahr einen Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Bezüge analog § 19 des in der Einrichtung für die Arbeitnehmerin geltenden Tarifvertrags.
( 2 ) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der Berufsschulferien zu erteilen.
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§ 15
Familienheimfahrten

( 1 ) Für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungsstätte zum Wohnort der Eltern oder der Erziehungsberechtigten und zurück werden der Auszubildenden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, monatlich einmal die notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte des jeweils preiswertesten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (maximal bis zu den Kosten einer Fahrkarte der Bahn AG der 2. Klasse) – für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort – erstattet, wenn der Wohnort der Eltern oder der Erziehungsberechtigten so weit vom Ort der Ausbildungsstätte entfernt ist, dass die Auszubildende nicht täglich zum Wohnort zurückkehren kann und daher außerhalb wohnen muss.
( 2 ) Die Auszubildende erhält bei einer Entfernung des Wohnortes der Eltern oder der Erziehungsberechtigten vom Ort der Ausbildungsstätte für die nach Absatz 1 zu gewährenden Familienheimfahrten
von mehr als 100 bis 300 km zwei Ausbildungstage,
von mehr als 300 km drei Ausbildungstage
Urlaub im Vierteljahr unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung. Bei besonders ungünstigen Reiseverbindungen kann die Auszubildende für einen weiteren Ausbildungstag im Vierteljahr beurlaubt werden. Ausbildungstage sind alle Kalendertage, an denen die Auszubildende nach dem Ausbildungsplan auszubilden wäre.
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§ 16
Freistellung vor Prüfungen

Der Auszubildenden ist vor der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Abschlussprüfung/der staatlichen Prüfung an fünf Ausbildungstagen, bei der Sechstagewoche an sechs Ausbildungstagen, Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten. Der Anspruch nach Satz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die die Auszubildenden zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung/staatliche Prüfung besonders zusammengefasst werden; die Auszubildende erhält jedoch mindestens zwei freie Ausbildungstage.
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§ 17
Mitteilungspflicht und Weiterarbeit

( 1 ) Beabsichtigt der Ausbildende, die Auszubildende nach Abschluss der Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, hat er dies der Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung kann der Ausbildende die Übernahme vom Ergebnis der Abschlussprüfung/staatlichen Prüfung abhängig machen. Innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung hat die Auszubildende schriftlich zu erklären, ob sie in ein Arbeitsverhältnis zu dem Ausbildenden zu treten beabsichtigt.
Beabsichtigt der Ausbildende keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, hat er dies der Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.
( 2 ) Wird die Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierfür ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, § 9 Absatz 2 bleibt unberührt.
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§ 18
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses

( 1 ) Das Ausbildungsverhältnis endet nach den jeweils geltenden Ausbildungsgesetzen.
Besteht die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, oder kann sie ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
( 2 ) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
( 3 ) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden:
  1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
  2. wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Krankenpflegegesetzes bzw. Hebammengesetzes bzw. Altenpflegegesetzes nicht oder nicht mehr vorliegen, ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
  3. von der Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben will.
Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.
( 4 ) Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
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§ 19
Zeugnis

( 1 ) Der Ausbildende hat der Auszubildenden bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen.
( 2 ) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der Auszubildenden. Auf Verlangen der Auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
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§ 20
Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Auszubildenden oder vom Ausbildenden schriftlich geltend gemacht werden.
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
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§ 21
Inkrafttreten und Laufzeit des Tarifvertrages

( 1 ) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
( 2 ) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Abweichend von Satz 1 kann die Anlage 1 gesondert mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2025 schriftlich gekündigt werden.
Hamburg, 16. Dezember 2002
Für den Verband
kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK)
Für die
Gewerkschaft
Kirche und Diakonie – VKM-NE
gez. Unterschriften
gez. Unterschriften
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Anlage 1

Ausbildungsvergütungen
Anlage 1
zum Tarifvertrag Ausbildung

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Die Ausbildungsvergütungen ab 1. Januar 2024 betragen für:
a)
Auszubildende gemäß § 1 Buchstabe a
im ersten
Ausbildungsjahr
1176,- €
im zweiten
Ausbildungsjahr
1233,- €
im dritten
Ausbildungsjahr
1286,- €
im vierten
Ausbildungsjahr
1369,- €
b)
Auszubildende gemäß § 1 Buchstabe b und c
aa)
Auszubildende gemäß § 1 Buchstabe f und g und Schülerinnen in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege
im ersten
Ausbildungsjahr
1359,- €
im zweiten
Ausbildungsjahr
1421,- €
im dritten
Ausbildungsjahr
1523,- €
bb)
Schülerinnen in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe
im ersten
Ausbildungsjahr
1243,- €
im zweiten
Ausbildungsjahr
1327,- €
c)
Auszubildende gemäß § 1 Buchstabe d
Es sind die jeweils gültigen schriftlichen Vergütungsempfehlungen der am Sitz des Ausbildungsbetriebes zuständigen Kammer zur Grundlage des Ausbildungsvertrages zu machen. Die in Bezug genommene Regelung ist im Ausbildungsvertrag zu benennen.8#
d)
Auszubildende gemäß § 1 Buchstabe e
im ersten
Ausbildungsjahr
1231,- €
im zweiten
Ausbildungsjahr
1292,- €
im dritten
Ausbildungsjahr
1390,- €
Bei Inanspruchnahme von Unterkunft und/oder Verpflegung ist die Sachbezugsverordnung9# zu berücksichtigen.
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[ab 1. Januar 2025: Die Ausbildungsvergütungen ab 1. Januar 2025 betragen für:
a)
Auszubildende gemäß § 1 Buchstabe a
im ersten
Ausbildungsjahr
1276,- €
im zweiten
Ausbildungsjahr
1333,- €
im dritten
Ausbildungsjahr
1386,- €
im vierten
Ausbildungsjahr
1469,- €
b)
Auszubildende gemäß § 1 Buchstabe b und c
aa)
Auszubildende gemäß § 1 Buchstabe f) und g) und Schülerinnen in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege
im ersten
Ausbildungsjahr
1459,- €
im zweiten
Ausbildungsjahr
1521,- €
im dritten
Ausbildungsjahr
1623,- €
bb)
Schülerinnen in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe
im ersten
Ausbildungsjahr
1343,- €
im zweiten
Ausbildungsjahr
1427,- €
c)
Auszubildende gemäß § 1 Buchstabe d
Es sind die jeweils gültigen schriftlichen Vergütungsempfehlungen der am Sitz des Ausbildungsbetriebes zuständigen Kammer zur Grundlage des Ausbildungsvertrages zu machen. Die in Bezug genommene Regelung ist im Ausbildungsvertrag zu benennen.10#
d)
Auszubildende gemäß § 1 Buchstabe e
im ersten
Ausbildungsjahr
1331,- €
im zweiten
Ausbildungsjahr
1392,- €
im dritten
Ausbildungsjahr
1490,- €
Bei Inanspruchnahme von Unterkunft und/oder Verpflegung ist die Sachbezugsverordnung11# zu berücksichtigen.]

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1 ↑ Red. Anm.: Dieser Tarifvertrag gilt gemäß Teil 1 § 56 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche auch auf landeskirchlicher Ebene.
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2 ↑ Red. Anm.: Ebenfalls abgeschlossen mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft Landesbezirke Hamburg und Nord.
Die Fassung des Tarifvertrags Ausbildung, der mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Landesbezirk Hamburg und Landesbezirk Nord abgeschlossen wurde, weicht in § 1 Buchstabe d, § 21 Absatz 2 und Anlage 1 Buchstabe c ab; vgl. im Übrigen auch das Rundschreiben 2/2012 des VKDA.
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4 ↑ Red. Anm.: Der Verband führt inzwischen den Namen „Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Ev.- Luth. Kirche in Norddeutschland e. V. (VKDN)“, vgl. die Neufassung der Satzung des Verbands nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. März 2023 (VKDN-Newsletter 8/2023). Die Satzung des VKDN ist unter der Ordnungsnummer 7.422-502 Bestandteil der Rechtssammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Die Gewerkschaft führt inzwischen den Namen „Gewerkschaft der Mitarbeitenden in Kirche, Diakonie und Caritas; Kirchengewerkschaft – Landesverband Nord“, vgl. Satzung des Landesverbandes vom 21. November 2012, zuletzt geändert am 18. August 2021 durch Beschluss des Verbandstags LV Nord.
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6 ↑ Red. Anm.: Das Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz – HebG) vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902) wurde aufgehoben durch Artikel 5 Hebammenreformgesetz (HebRefG) vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759). Seit dem 1. Januar 2020 gilt das Hebammengesetz (Hebammengesetz – HebG), beschlossen als Artikel 1 Hebammenreformgesetz (HebRefG) vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759), in der jeweils geltenden Fassung.
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7 ↑ Red. Anm.: Der KAT wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2023 durch den TV KB abgelöst.
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8 ↑ Zu § 1 Buchstabe d und Anlage 1 Buchstabe c
abgeschlossen mit der Gewerkschaft Kirche und Diakonie - VKM-NE.
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9 ↑ Red. Anm.: Jetzt § 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) in der jeweils geltenden Fassung. Die Sachbezugsverordnung in der Fassung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3849), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3493), wurde zum 1. Januar 2007 durch Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) aufgehoben.
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10 ↑ Zu § 1 Buchstabe d und Anlage 1 Buchstabe c
abgeschlossen mit der Gewerkschaft Kirche und Diakonie - VKM-NE.
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11 ↑ Red. Anm.: Jetzt § 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) in der jeweils geltenden Fassung. Die Sachbezugsverordnung in der Fassung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3849), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3493), wurde zum 1. Januar 2007 durch Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) aufgehoben.