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Satzung
des Ökumenischen Rates der Kirchen

(wie von der 10. Vollversammlung des ÖRK in Busan, Republik Korea, 2013 geändert)1#

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I. Mitgliedschaft in der Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen

Der Ökumenische Rat der Kirchen setzt sich aus Kirchen zusammen, die den Rat gegründet haben oder als Mitglieder aufgenommen sind und die die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen fortsetzen. „Kirche” bedeutet in diesem Artikel auch eine Vereinigung, ein Konvent oder eine Föderation autonomer Kirchen. Eine Gruppe von Kirchen in einem Land oder einer Region oder innerhalb derselben Konfession kann die Teilnahme am Ökumenischen Rat der Kirchen als eine Kirche beschließen. Kirchen in einem Land, einer Region oder innerhalb derselben Konfession können gemeinsam beantragen, als ein Mitglied in die Gemeinschaft des Rates aufgenommen zu werden, um ihre gemeinsame Berufung zu erfüllen, ihre gemeinsame Beteiligung zu stärken und/oder der Satzungsbestimmung zur Mindestgröße (Satzungsartikel I.3.b.iii) zu entsprechen. Der ÖRK ermutigt die Kirchen zu solchen Gruppierungen; jede einzelne Kirche innerhalb der Gruppe muss die Kriterien für die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen, mit Ausnahme des Kriteriums der Mindestgröße, erfüllen. Eine Kirche, die sich einer Gruppierung autonomer Kirchen anschließen will, welche Mitglied des Ökumenischen Rates der Kirchen ist, muss der Basis zustimmen und die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllen.
Der Generalsekretär führt die amtliche Liste der Mitgliedskirchen, die in die Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen aufgenommen worden sind; in dieser Liste ist auch jede von der Vollversammlung oder dem Zentralausschuss gebilligte Sondervereinbarung verzeichnet. Über die zur Beteiligung an der Entscheidungsfindung berechtigten und die dazu nichtberechtigten Mitgliedskirchen, die der Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen angehören, werden separate Listen geführt.
  1. Antrag
    Eine Kirche, die dem Ökumenischen Rat der Kirchen beitreten will, stellt einen schriftlichen Antrag an den Generalsekretär.
  2. Verfahren
    Der Generalsekretär legt alle Anträge mit den ihm notwendig erscheinenden Unterlagen über den Exekutivausschuss dem Zentralausschuss vor, damit der Zentralausschuss über den Antrag beschließen kann.
  3. Kriterien
    Kirchen, die den Beitritt zum Ökumenischen Rat der Kirchen beantragen („Antrag stellende Kirchen“), müssen zunächst ihre ausdrückliche Zustimmung zur Basis (Artikel I der Verfassung), auf die der Ökumenische Rat gegründet ist, zum Ausdruck bringen und ihre Verpflichtung auf die Ziele und Funktionen des Rates (Artikel III der Verfassung) bekräftigen. Die Basis lautet: „Der Ökumenische Rat der Kirchen ist eine Gemeinschaft von Kirchen, die den Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Gott und Heiland bekennen und darum gemeinsam zu erfüllen trachten, wozu sie berufen sind, zur Ehre Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes.“
    Antrag stellende Kirchen sollten Stellung dazu nehmen, wie sich ihr Glaube und ihr Zeugnis zu diesen Normen und Verfahrensweisen verhalten:
    1. Theologische Kriterien
      i.
      Die Kirche bekennt in ihrem Leben und Zeugnis den Glauben an den dreieinigen Gott, wie er in der Heiligen Schrift zum Ausdruck gebracht wird und sich im Glaubensbekenntnis von Nizäa-Konstantinopel widerspiegelt.
      ii.
      In der Ausübung ihres Amtes verkündet die Kirche das Evangelium und feiert die Sakramente gemäß ihrer Lehre.
      iii.
      Die Kirche tauft im Namen Gottes, „des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes“, und erkennt an, dass die Kirchen die gegenseitige Anerkennung ihrer Taufe anstreben müssen.
      iv.
      Die Kirche erkennt die Gegenwart und das Wirken Christi und des Heiligen Geistes jenseits ihrer eigenen Grenzen an und bittet darum, dass allen Kirchen die Einsicht geschenkt werden möge, dass auch andere Mitgliedskirchen an die Heilige Trinität und die erlösende Gnade Gottes glauben.
      v.
      Die Kirche erkennt in den anderen Mitgliedskirchen Elemente der wahren Kirche, selbst wenn sie sie nicht „als Kirchen im wahren und vollen Sinne des Wortes” ansieht (Erklärung von Toronto).
    2. Organisatorische Kriterien
      i.
      Die Kirche muss nachweisen können, dass sie stets autonom über ihr Leben und ihre Organisation bestimmt.
      ii.
      Die Kirche muss in der Lage sein, ohne die Zustimmung irgendeines anderen Organs oder irgendeiner anderen Person einen Antrag auf formelle Mitgliedschaft im Ökumenischen Rat der Kirchen zu beschließen und diese Mitgliedschaft im Ökumenischen Rat der Kirchen fortzusetzen.
      iii.
      Eine Antrag stellende Kirche muss in der Regel mindestens fünfzigtausend Mitglieder zählen. Der Zentralausschuss kann in Ausnahmefällen auf diese Voraussetzung verzichten und eine Kirche akzeptieren, die dieses Kriterium nicht erfüllt.
      iv.
      Eine Antrag stellende Kirche mit mehr als 10.000, aber weniger als 50.000 Mitgliedern, der nicht aus besonderen Gründen gemäß Satzungsartikel I.3.b.iii eine Mitgliedschaft zuerkannt worden ist, die aber allen anderen Kriterien für die Mitgliedschaft entspricht, kann unter folgenden Bedingungen als Mitglied aufgenommen werden:
      (a)
      sie hat kein Stimmrecht in der Vollversammlung und
      (b)
      sie kann gemäß Satzungsartikel IV.4.b.iii zusammen mit anderen Kirchen fünf Vertreter/innen aus ihrer Mitte in den Zentralausschuss wählen.
      In jeder anderen Hinsicht werden diese Kirchen als Mitgliedskirchen in der Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen behandelt.
      v.
      Die Kirchen müssen die wesentliche Interdependenz der Mitgliedskirchen, die der Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen angehören, insbesondere der Kirchen derselben Konfession, anerkennen und sollten alles in ihren Kräften Stehende tun, um konstruktive ökumenische Beziehungen zu anderen Kirchen ihres Landes oder ihrer Region zu pflegen. Das bedeutet in der Regel, dass die Kirche Mitglied des nationalen Kirchenrates oder einer entsprechenden Einrichtung sowie der regionalen/subregionalen ökumenischen Organisation ist.
  4. Konsultation
    Vor Aufnahme einer Kirche in die Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen werden der zuständige konfessionelle Weltbund bzw. die Weltbünde sowie der nationale Kirchenrat oder die regionale ökumenische Organisation konsultiert.
  5. Beschluss über Mitgliedschaftsanträge
    Der Zentralausschuss prüft Anträge auf Mitgliedschaft nach dem für die Entscheidungsfindung geltenden Konsensverfahren. Der Antrag wird für eine bestimmte Interimszeit angenommen, in der sich die Antrag stellende Kirche an der Arbeit des Rates beteiligt und Kontakte zur örtlichen Gemeinschaft von Mitgliedskirchen aufgenommen werden. Die Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates der Kirchen werden in dieser Interimszeit konsultiert. Nach Ablauf dieser Zeit wird der Zentralausschuss darüber befinden, ob sich bei den Mitgliedskirchen ein Konsens zugunsten des Antrags herausgebildet hat. Wenn dies der Fall ist, wird die Antrag stellende Kirche als neue Mitgliedskirche in die Gemeinschaft des Ökumenischen Rates aufgenommen. Wenn kein Konsens zustande kommt, betrachtet der Zentralausschuss den Antrag als abgelehnt.
  6. Austritt und Aussetzung der Mitgliedschaft
    a.
    Eine Mitgliedskirche kann jederzeit auf ihre Mitgliedschaft in der Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen verzichten. Eine Kirche, die ausgetreten ist, dem Rat aber wieder beizutreten wünscht, muss die Mitgliedschaft von Neuem beantragen.
    b.
    Der Zentralausschuss kann die Mitgliedschaft einer Kirche aussetzen:
    (i)
    auf Antrag der Kirche;
    (ii)
    weil die Grundlage für die Mitgliedschaft oder die theologischen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft von der Kirche nicht aufrechterhalten wurden;
    (iii)
    weil die Kirche ihre Verantwortung der Mitgliedschaft wie in Satzungsartikel II beschrieben dauerhaft nicht erfüllt hat.
    c.
    Wenn der Zentralausschuss die Mitgliedschaft einer Kirche aussetzt, legt der Generalsekretär dem Exekutivausschuss bis zur Findung einer einvernehmlichen Lösung Zwischenberichte vor. Entscheidungen über den Mitgliedsstatus einer Kirche werden nur vom Zentralausschuss getroffen.
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II. Verantwortung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im ÖRK bedeutet Treue gegenüber der Basis des Rates und Bekenntnis zur Gemeinschaft im Rat und zum Engagement in der ökumenischen Bewegung als zentrale Elemente des kirchlichen Auftrags. Von den Mitgliedskirchen wird erwartet, dass sie
  1. Delegierte für die Vollversammlung ernennen, die das oberste legislative Organ des Ökumenischen Rates ist, und sich in Beratung mit den anderen Mitgliedskirchen an der Ausformulierung des ökumenischen Gedankens und der ökumenischen Aufgaben beteiligen;
  2. den Ökumenischen Rat über ihre wichtigsten Anliegen, Prioritäten, Aktivitäten und konstruktiven kritischen Stellungnahmen im Zusammenhang mit seinen Programmen informieren wie auch über alle anderen Angelegenheiten, die ihrer Ansicht nach ökumenischer Unterstützung bedürfen oder auf die der Rat und/oder Kirchen in anderen Teilen der Welt aufmerksam gemacht werden sollen;
  3. die Bedeutung des ökumenischen Engagements vermitteln und ökumenische Beziehungen und Tätigkeiten auf allen Ebenen kirchlichen Lebens fördern und anregen, und dass sie ferner auf örtlicher wie auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene ökumenische Gemeinschaft anstreben;
  4. im Rahmen ihrer regulären Berichterstattung an ihre Mitgliedschaft auch auf die ökumenische Bewegung insgesamt und auf den Ökumenischen Rat der Kirchen, sein Wesen, seine Zielsetzungen und seine Programme eingehen;
  5. die Mitwirkung an den Programmen, Aktivitäten und Tagungen des Ökumenischen Rates der Kirchen fördern, indem sie u. a.
    a.
    Personen vorschlagen, die in den verschiedenen Ausschüssen und auf Tagungen und Konsultationen des Rates sowie in seinen Programmen und bei seinen Veröffentlichungen sachkundige Beiträge leisten und/oder mitarbeiten bzw. Mitarbeiter des Rates werden können;
    b.
    die Verbindung zwischen ihren eigenen Arbeitsbereichen und den entsprechenden Referaten im Ökumenischen Rat der Kirchen herstellen; und
    c.
    Material für Veröffentlichungen des Ökumenischen Rates liefern und zur Verbreitung dieser Veröffentlichungen – Bücher, Zeitschriften und andere Publikationen – beitragen;
  6. auf Beschlüsse des Zentralausschusses reagieren, in denen die Mitgliedskirchen zur eingehenden Prüfung, Beschlussfassung oder Nacharbeit aufgefordert werden, wie auch auf Ersuchen des Zentral- oder Exekutivausschusses oder des Generalsekretärs um Unterstützung durch Gebet, Rat, Informationen oder Stellungnahmen;
  7. einen jährlichen Beitrag zum allgemeinen Haushalt des Rates leisten. Die Höhe des Beitrags wird im Einvernehmen mit der Kirche festgelegt und regelmäßig überprüft;
  8. sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und in Absprache mit dem Ökumenischen Rat an den Kosten der ÖRK-Programme sowie an den Reise- und Unterbringungskosten ihrer Vertreter auf ÖRK-Veranstaltungen beteiligen.
Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen wird der Zentralausschuss über eventuelle Maßnahmen beschließen.
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III. Assoziierte Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates der Kirchen

Eine Kirche, die der Basis des Rates zustimmt, kann schriftlich beantragen, als assoziierte Kirche in den Ökumenischen Rat der Kirchen aufgenommen zu werden. Sie muss begründen, warum sie sich für diese Form der Beziehung mit dem Rat entschieden hat. Wenn der Zentralausschuss diese Gründe billigt, kann eine solche Kirche assoziierte Mitgliedskirche des Ökumenischen Rates der Kirchen werden.
Assoziierte Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates der Kirchen
  1. können einen oder mehrere Vertreter in die Vollversammlung und den Zentralausschuss entsenden, die mit Genehmigung des Vorsitzenden das Wort ergreifen können, aber nicht berechtigt sind, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen, sei es im Konsensverfahren oder durch Abstimmung;
  2. können in beratender Funktion zur Mitarbeit in Kommissionen, Beratungsgruppen und anderen beratenden Gremien des Rates eingeladen werden;
  3. haben die Möglichkeit, wie beschrieben an der Arbeit des Ökumenischen Rates der Kirchen teilzunehmen, ohne mit den Beschlüssen oder Erklärungen des Rates identifiziert zu werden;
  4. leisten einen jährlichen Beitrag zum allgemeinen Haushalt des Rates. Die Beitragshöhe wird einvernehmlich von der betreffenden Kirche und dem Rat festgelegt und regelmäßig überprüft. Der Rat stellt normalerweise keine finanziellen Mittel bereit, um die Beteiligung solcher Kirchen zu erleichtern.
Der Generalsekretär führt eine Liste der assoziierten Kirchen des Rates.
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IV. Vollversammlung

  1. Zusammensetzung der Vollversammlung
    a.
    Personen mit Rederecht und der Pflicht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen
    Die Vollversammlung besteht aus den offiziellen Vertretern der Mitgliedskirchen, den sog. Delegierten, die von den Mitgliedskirchen gewählt werden. Sie haben Rederecht sowie die Pflicht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen.
    i.
    Der Zentralausschuss legt rechtzeitig vor jeder Tagung der Vollversammlung die Zahl der Delegierten fest.
    ii.
    Der Zentralausschuss legt fest, wie viel Prozent der Delegierten – mindestens 85 Prozent – von den Mitgliedskirchen benannt und gewählt werden. Jede Mitgliedskirche hat Anspruch auf mindestens einen Delegierten. Die übrigen Delegiertensitze dieser Kategorie werden vom Zentralausschuss auf die Mitgliedskirchen verteilt, wobei die Größe der im Ökumenischen Rat der Kirchen vertretenen Kirchen und Konfessionen, die Zahl der Kirchen jeder Konfession, die Mitglied des Rates sind, und eine ausgewogene geographische und kulturelle Vertretung angemessen berücksichtigt werden. Der Zentralausschuss empfiehlt die angemessene Zusammensetzung der Delegation aus leitenden kirchlichen Amtsträgern, Gemeindepfarrern und Laien sowie aus Männern, Frauen, jungen Menschen und indigenen Personen. Der Zentralausschuss kann Vorsorge treffen, dass die Mitgliedskirchen für Delegierte, die nicht an den Vollversammlungstagungen teilnehmen können, Ersatzdelegierte wählen.
    iii.
    Die übrigen Delegierten – höchstens 15 Prozent – werden auf Vorschlag des Zentralausschusses von bestimmten Mitgliedskirchen wie folgt gewählt:
    iv.
    Wenn der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralausschusses nicht gemäß Absatz ii. oben als Delegierter gewählt worden ist, schlägt der Zentralausschuss der Kirche, der der betreffende Amtsträger angehört, diesen zur Wahl vor. Für solche Nominierungen gelten die Absätze v. und vi. unten.
    v.
    Der Zentralausschuss bestimmt die Kategorien der Delegierten, die für eine ausgewogene Vertretung zusätzlich erforderlich sind, nach folgenden Gesichtspunkten:
    1. unterschiedliche Größe der Kirchen und Konfessionsgemeinschaften;
    2. geschichtliche Rolle, künftige Bedeutung oder geographische Lage und kulturelle Prägung einzelner Kirchen sowie die besondere Bedeutung vereinigter Kirchen;
    3. Teilnahme von Personen, auf deren Fachkenntnisse und Erfahrungen die Vollversammlung angewiesen ist;
    4. Vertretung von Frauen, jungen Menschen, Laien und Gemeindepfarrern;
    5. Beteiligung von Vertretern indigener Völker;
    6. Beteiligung von Menschen mit Behinderungen.
    vi.
    Der Zentralausschuss fordert die Mitgliedskirchen auf, Personen gemäß den genannten Kategorien zu benennen, die sie auf Vorschlag des Zentralausschusses zu wählen bereit wären.
    vii.
    Der Zentralausschuss schlägt den jeweiligen Mitgliedskirchen anhand der von ihnen zusammengestellten Namensliste bestimmte Personen zur Kandidatur vor.
    viii.
    Bestätigt die Mitgliedskirche die Kandidatur, so werden die Vorgeschlagenen zu zusätzlichen Delegierten der betreffenden Mitgliedskirche.
    ix.
    Die Mitgliedskirchen wählen keine Ersatzdelegierten für solche Delegierte.
    Den Mitgliedskirchen wird nahegelegt, sich über die Wahl der Delegierten gemäß Absatz ii. und iii. oben auf regionaler Ebene zu verständigen, vorausgesetzt, dass alle Delegierten gemäß den üblichen Verfahren von den Kirchen gewählt werden, denen sie jeweils angehören.
    b.
    Personen mit Rederecht, aber ohne das Recht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen
    Neben den Delegierten, die allein das Recht haben, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen, können folgende Kategorien von Personen an den Tagungen der Vollversammlung teilnehmen und dort das Wort ergreifen:
    i.
    Präsidenten und Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende: Ein Präsident oder die Präsidenten des Rates, der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralausschusses, die von ihren Kirchen nicht als Delegierte gewählt worden sind;
    ii.
    Mitglieder des scheidenden Zentralausschusses: Alle Mitglieder des scheidenden Zentralausschusses, die von ihren Kirchen nicht als Delegierte gewählt worden sind;
    iii.
    Vertreter von Kirchen, die dem Kriterium der Größe nicht entsprechen und denen die Mitgliedschaft nicht aus besonderen Gründen zuerkannt wurde: Jede dieser Kirchen kann einen Vertreter wählen;
    iv.
    Berater: Der Zentralausschuss kann einen kleinen Kreis von Personen einladen, die zu den Verhandlungen der Vollversammlung einen besonderen Beitrag leisten können oder an der Arbeit des Ökumenischen Rates aktiv teilgenommen haben. Vor Einladung von Beratern, die einer Mitgliedskirche angehören, wird die betreffende Kirche konsultiert;
    v.
    Delegierte Vertreter: Der Zentralausschuss kann Personen einladen, die von Organisationen, mit denen der Ökumenische Rat der Kirchen Beziehungen unterhält, offiziell als delegierte Vertreter ernannt worden sind;
    vi.
    Delegierte Beobachter: Der Zentralausschuss kann Personen einladen, die von Nicht-Mitgliedskirchen offiziell als delegierte Beobachter benannt worden sind.
    c.
    Personen ohne Rederecht und ohne das Recht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen
    Der Zentralausschuss kann zu den Tagungen der Vollversammlung folgende Personen einladen, die weder berechtigt sind, das Wort zu ergreifen, noch sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen:
    i.
    Beobachter: Personen in Vertretung von Organisationen, zu denen der Ökumenische Rat der Kirchen Beziehungen unterhält, die aber nicht durch delegierte Vertreter vertreten sind, oder Personen aus Nicht-Mitgliedskirchen, die nicht durch delegierte Beobachter vertreten sind.
    ii.
    Gäste: Persönlich benannte Teilnehmer.
  2. Vorsitz der Vollversammlung
    a.
    In der ersten beschlussfassenden Sitzung der Vollversammlung legt der scheidende Zentralausschuss sowohl einen Bericht vor, in dem seine Arbeit seit der letzten Vollversammlung dargelegt ist, als auch Vorschläge für den Vorsitz der Vollversammlung und die Mitglieder des Geschäftsausschusses der Vollversammlung und er unterbreitet solche Vorschläge – einschließlich Vorschläge zur Einsetzung anderer Ausschüsse sowie deren Mitgliedschaft und Aufgaben – wie er sie für die Durchführung der Geschäfte der Vollversammlung als notwendig erachtet.
    b.
    Weitere Nominierungen für die Mitgliedschaft in einem der Ausschüsse können in der ersten oder zweiten beschlussfassenden Sitzung von jeweils sechs Delegierten schriftlich eingereicht werden.
    c.
    Falls die Vollversammlung nichts Gegenteiliges beschließt, erfolgt die Wahl durch Stimmzettel.
  3. Tagesordnung der Vollversammlung
    Die Tagesordnung der Vollversammlung wird der Vollversammlung in der ersten beschlussfassenden Sitzung durch den Zentralausschuss vorgeschlagen. Jeder Delegierte kann nach Artikel XIX.6.c. Änderungen zur Tagesordnung vorschlagen. Die Aufnahme neuer Gegenstände oder Änderungen kann vom Geschäftsausschuss gemäß Artikel IV.5.b. beantragt werden.
  4. Nominierungsausschuss der Vollversammlung
    a.
    In einer ihrer ersten beschlussfassenden Sitzungen wählt die Vollversammlung aus den offiziellen Vollversammlungsdelegierten der Kirchen einen Nominierungsausschuss. Dieser spiegelt in seiner Zusammensetzung eine ausgeglichene Vertretung der Mitglieder der Vollversammlung wider und entspricht den Hauptanliegen des Ökumenischen Rates der Kirchen. Kein Mitglied des Nominierungsausschusses der Vollversammlung kann für die Wahl der Präsidenten des Ökumenischen Rates der Kirchen oder als Zentralausschussmitglied nominiert werden.
    b.
    Der Nominierungsausschuss schlägt, wo notwendig in Absprache mit dem Geschäftsausschuss der Vollversammlung, folgende Personen zur Wahl vor:
    i.
    den oder die Präsidenten des Ökumenischen Rates;
    ii.
    die höchstens 145 Mitglieder des Zentralausschusses aus der Mitte der von den Mitgliedskirchen in die Vollversammlung gewählten Delegierten;
    iii.
    die höchstens fünf Mitglieder des Zentralausschusses aus der Mitte der von den Kirchen, die dem Kriterium der Größe nicht entsprechen und denen die Mitgliedschaft nicht aus besonderen Gründen zuerkannt wurde, in die Vollversammlung entsandten Vertreter.
    c.
    Bei Nominierungen soll der Nominierungsausschuss folgende Grundsätze beachten:
    i.
    die persönliche Eignung der Betreffenden für die Aufgabe, für die sie benannt werden;
    ii.
    gerechte und angemessene konfessionelle Vertretung;
    iii.
    gerechte und angemessene geographische und kulturelle Vertretung;
    iv.
    gerechte und angemessene Vertretung der Hauptanliegen des Ökumenischen Rates.
    d.
    Der Nominierungsausschuss überzeugt sich davon, dass die Wahlvorschläge im Allgemeinen für die Kirchen annehmbar sind, denen die Nominierten angehören.
    e.
    Von keiner Mitgliedskirche sollen mehr als sieben Personen als Mitglieder des Zentralausschusses nominiert werden.
    f.
    Der Nominierungsausschuss soll eine angemessene Vertretung der Laien sowie eine ausgeglichene Vertretung von Männern, Frauen und jungen Menschen gewährleisten, soweit die Zusammensetzung der Vollversammlung dies ermöglicht.
    g.
    Der Nominierungsausschuss unterbreitet seine Wahlvorschläge der Vollversammlung. Alternative Nominierungen können von sechs Delegierten aus mindestens drei Mitgliedskirchen schriftlich eingereicht werden, vorausgesetzt, dass jeder alternativ nominierte Kandidat als Gegenkandidat für einen bestimmten anderen Kandidaten vorgeschlagen wird.
    h.
    Falls die Vollversammlung nichts Gegenteiliges beschließt, erfolgt die Wahl durch Stimmzettel.
  5. Geschäftsausschuss der Vollversammlung
    a.
    Der Geschäftsausschuss der Vollversammlung besteht aus dem Generalsekretär, dem Vorsitzenden und dem oder den stellvertretenden Vorsitzenden des scheidenden Zentralausschusses, den Präsidenten des Ökumenischen Rates der Kirchen, den Ko-Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für Konsens und Zusammenarbeit, die als Delegierte teilnehmen, dem Vorsitzenden oder einem designierten Mitglied des Planungsausschusses für die Vollversammlung, das als Delegierter teilnimmt, den Vorsitzenden der Hearings und Ausschüsse der Vollversammlung (die Stellvertreter benennen können) sowie zehn Personen, die von den Vollversammlungsdelegierten, die nicht dem scheidenden Zentralausschuss angehören, nominiert werden und die gemäß Artikel IV.2 der Satzung zu wählen sind. Wenn ein Ko-Vorsitzender des Ständigen Ausschusses für Konsens und Zusammenarbeit und/oder der Vorsitzende des Planungsausschusses für die Vollversammlung nicht zugleich Delegierte sind, wird er mit Rederecht, aber ohne das Recht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen, als Berater zur Vollversammlung und in den Geschäftsausschuss eingeladen.
    b.
    Der Geschäftsausschuss
    i.
    koordiniert die täglichen Geschäfte der Vollversammlung und kann Vorschläge für die Neuordnung, Änderung, für Zusätze, Streichungen und den Austausch von Tagesordnungspunkten vorlegen. Jeder diesbezügliche Vorschlag ist der Vollversammlung von einem Mitglied des Geschäftsausschusses zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorzulegen und zu begründen. Nachdem der Vorsitzende Gelegenheit zur Aussprache gegeben hat, stellt er der Vollversammlung die folgende Frage: Billigt die Vollversammlung den Vorschlag des Geschäftsausschusses? Die Vollversammlung entscheidet darüber nach dem Konsens- oder dem Abstimmungsverfahren. Bei letzterem ist eine Zweidrittelmehrheit (2/3) der Anwesenden für die Annahme erforderlich;
    ii.
    befasst sich mit jedem Tagesordnungspunkt oder jeder Änderung in der Tagesordnung, der bzw. die dem Geschäftsausschuss von einem Delegierten gemäß Artikel XIX.6.c. vorgeschlagen worden ist;
    iii.
    bestimmt, ob die Vollversammlung in allgemeiner, Anhörungs- oder beschlussfassender Sitzung tagt wie in Artikel XIX.2 definiert;
    iv.
    wird von den übrigen Ausschüssen regelmäßig unterrichtet und prüft deren Berichte, um festzustellen, in welcher Weise sich die Vollversammlung am besten mit ihnen befassen kann.
  6. Andere Ausschüsse der Vollversammlung
    a.
    Die Mitglieder der anderen Ausschüsse der Vollversammlung sowie die Vollmachten und Zuständigkeiten dieser Ausschüsse werden der Vollversammlung gemäß Satzungsartikel IV.2 vom Zentralausschuss oder, nach erfolgter Wahl, vom Geschäftsausschuss zur Annahme vorgeschlagen.
    b.
    Falls die Vollversammlung nichts Gegenteiliges beschließt, unterrichten alle Ausschüsse den Geschäftsausschuss regelmäßig über ihre Arbeit und legen der Vollversammlung ihre Berichte oder Empfehlungen vor.
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V. Präsidium

  1. Die Vollversammlung wählt bis zu acht Präsidenten des Ökumenischen Rates der Kirchen.
  2. Die Präsidenten sollten Persönlichkeiten sein, deren ökumenische Erfahrung und ökumenisches Ansehen unter den Mitgliedskirchen und ökumenischen Partnern des Ökumenischen Rates der Kirchen in ihrer jeweiligen Region und ihrer jeweiligen kirchlichen Tradition weithin anerkannt sind.
  3. Die Präsidenten sind ex officio Mitglieder des Zentralausschusses.
  4. Gemäß der Satzung können Präsidenten eingeladen werden, den Vorsitz für Sitzungen des Zentralausschusses oder der Vollversammlung zu übernehmen.
  5. Der Zentralausschuss kann Präsidenten einladen, bestimmte Aufgaben zu übernehmen oder über ein bestimmtes Thema zu reflektieren und dem Zentralausschuss dann Bericht zu erstatten.
  6. Die Amtszeit eines Präsidenten endet mit Beendigung der Vollversammlung, die seiner Wahl folgt.
  7. Wird zwischen den Vollversammlungen ein Sitz im Präsidium frei, kann der Zentralausschuss für die restliche Amtszeit einen Präsidenten wählen.
  8. Ein Präsident, der von der Vollversammlung oder zur Besetzung einer frei gewordenen Stelle vom Zentralausschuss gewählt worden ist, kann nicht unmittelbar für eine zweite Amtszeit wiedergewählt werden.
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VI. Zentralausschuss

  1. Mitglieder
    a.
    Der Zentralausschuss besteht aus dem oder den Präsidenten des Ökumenischen Rates der Kirchen und höchstens 150 von der Vollversammlung gewählten Mitgliedern (vgl. Verfassung, Artikel V.2.b).
    b.
    Wenn ein ordnungsgemäß gewähltes Mitglied des Zentralausschusses an der Teilnahme an einer Tagung verhindert ist, hat die Kirche, der es angehört, das Recht, einen Stellvertreter zu entsenden. Dabei wird vorausgesetzt, dass der Stellvertreter seinen ordentlichen Wohnsitz in dem Land des abwesenden Mitglieds hat. Der Stellvertreter ist berechtigt, das Wort zu ergreifen und sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen. Fehlt ein Mitglied oder sein Stellvertreter unentschuldigt bei zwei aufeinander folgenden Tagungen, so wird der Sitz als frei erklärt und vom Zentralausschuss gemäß den Bestimmungen in Artikel V.2.b.iii der Verfassung neu vergeben.
    c.
    Die Mitglieder des Zentralausschusses haben die Aufgabe,
    i.
    die Werte der ökumenischen Bewegung zu fördern;
    ii.
    sich für die Arbeit des Ökumenischen Rates der Kirchen einzusetzen und diese insbesondere in ihren jeweiligen Regionen und kirchlichen Traditionen zu vermitteln;
    iii.
    den Kontakt zwischen dem Ökumenischen Rat der Kirchen und den Leitungen der Kirchen in ihrer jeweiligen Region zu verbessern; und
    iv.
    bei der Sicherstellung der finanziellen Stabilität des Ökumenischen Rates der Kirchen zu helfen.
  2. Teilnehmende
    a.
    Jede nicht vertretene Mitgliedskirche kann einen Vertreter zu den Tagungen des Zentralausschusses entsenden. Diese Vertreter sind berechtigt, das Wort zu ergreifen, nicht aber, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen.
    b.
    Berater des Zentralausschusses können vom Exekutivausschuss in Absprache mit den Kirchen, denen sie angehören, eingeladen werden. Sie sind berechtigt, das Wort zu ergreifen, aber nicht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen.
    c.
    Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende von Ausschüssen, Kommissionen und beratenden Gremien, die keine Zentralausschussmitglieder sind, können an den Tagungen des Zentralausschusses teilnehmen. Sie sind berechtigt, das Wort zu ergreifen, aber nicht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen.
    d.
    Vom Zentralausschuss anerkannte regionale ökumenische Organisationen (Satzungsartikel XIV), weltweite christliche Gemeinschaften (Satzungsartikel XV) und kirchliche Dienste und Werke, die sich in Zeugnis und Dienst engagieren (Satzungsartikel XVI), sind eingeladen, einen Berater zu den Tagungen des Zentralausschusses zu entsenden, der berechtigt ist, das Wort zu ergreifen, aber nicht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen.
    e.
    Vom Zentralausschuss anerkannte angeschlossene Räte (Satzungsartikel XIII) und internationale ökumenische Organisationen (Satzungsartikel XVII) können nach Ermessen des Zentralausschusses eingeladen werden, einen Berater zu den Tagungen des Zentralausschusses zu entsenden, der berechtigt ist, das Wort zu ergreifen, aber nicht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen.
    f.
    Die gemäß Artikel XI.3 und 4.a und b der Satzung vom Zentralausschuss ernannten Mitarbeiter des Ökumenischen Rates der Kirchen haben das Recht, an den Sitzungen des Zentralausschusses teilzunehmen, wenn der Zentralausschuss nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt. Wenn sie teilnehmen, sind sie berechtigt, das Wort zu ergreifen, aber nicht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen.
  3. Vorsitz des Zentralausschusses
    a.
    Der Zentralausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende für eine Amtszeit, die er selbst bestimmt, normalerweise für eine Amtszeit, die der Amtszeit des Zentralausschusses von einer Vollversammlung bis zur nächsten entspricht.
    b.
    Der Vorsitzende ist der oberste Verantwortungsträger für die Leitung des Ökumenischen Rates der Kirchen und trägt die Hauptverantwortung für die Sicherstellung der Kohärenz der Arbeit des Zentralausschusses und des Exekutivausschusses und dafür, sicherzustellen, dass alle Komponenten der Leitung des Ökumenischen Rates vom Konsens-Ethos geprägt sind.
    c.
    Zusammen mit dem/den stellvertretenden Vorsitzenden ist der Vorsitzende hauptverantwortlich für den Vorsitz in Sitzungen des Zentralausschusses und des Exekutivausschusses. Der Vorsitzende kann die Verantwortung für den Vorsitz bestimmter Sitzungen des Zentralausschusses und/oder Exekutivausschusses in Absprache mit dem/den stellvertretenden Vorsitzenden und dem Generalsekretär an einen der Präsidenten oder an ein Mitglied des Zentralausschusses oder des Exekutivausschusses mit besonderem Fachwissen übertragen.
    d.
    Der Vorsitzende, der/die stellvertretenden Vorsitzenden und der Generalsekretär leiten gemeinsam die Planungen für die Tagungen des Zentralausschusses und des Exekutivausschusses. Gemeinsam entscheiden sie, mit welchen Themen sich der Zentralausschuss beschäftigen und eine Entscheidung treffen bzw. weiterführende Maßnahmen beschließen muss, und welche Themen in den Verantwortungsbereich des Exekutivausschusses fallen. Sie stellen sicher, dass für Sitzungen und Ausschüsse des Zentralausschusses angemessene Leitungsstrukturen und die notwendigen Ressourcen (Informationen und Zeit) zur Verfügung stehen, um in der Entscheidungsfindung Konsensverfahren und -ethos umzusetzen, und dass die Sitzungen und Ausschüsse des Exekutivausschusses auf ausreichende Ressourcen und ausreichendes Fachwissen zurückgreifen können, um alle an den Exekutivausschuss übertragenen Aufgaben ausführen zu können.
    e.
    Der Vorsitzende und der/die stellvertretende/n Vorsitzende/n sowie der Vorsitzende einer Sitzung sollen:
    (i)
    die Teilnehmenden einer Tagung ermutigen, einander zu hinterfragen, und die Mitgliedskirchen ermutigen, ihre Gemeinschaft zu vertiefen und die gegenseitige Rechenschaftspflicht auszubauen;
    (ii)
    sicherstellen, dass die Tagungen das gemeinsame Verständnis und die Vision des Ökumenischen Rates der Kirchen fördern;
    (iii)
    den Konsens-Ethos weiter kultivieren und das Konsensverfahren in der Entscheidungsfindung fördern; und
    (iv)
    die Zusammenarbeit innerhalb der ökumenischen Bewegung pflegen.
    f.
    Der Generalsekretär des Ökumenischen Rates der Kirchen ist Schriftführer des Zentralausschusses und hat das Recht, an allen Sitzungen des Zentralausschusses teilzunehmen, es sei denn es werden Themen diskutiert, die ihn oder sie betreffen; er/sie darf jedoch weder abstimmen noch Tendenzkarten verwenden.
  4. Tagungen
    a.
    Der Zentralausschuss tagt in der Regel während oder direkt im Anschluss an die Vollversammlung, während der er gewählt wurde (die „Organisationstagung“), etwa ein Jahr nach der Vollversammlung und danach etwa alle zwei Jahre. Die Organisationstagung wird vom Generalsekretär einberufen. Der Zentralausschuss wird entlastet, sobald sein Bericht von der folgenden Vollversammlung entgegengenommen wurde.
    b.
    Der Zentralausschuss setzt Ort und Zeit seiner Tagungen sowie der Vollversammlungstagungen fest.
    c.
    Wenn er es für erforderlich hält, kann der Exekutivausschuss eine außerordentliche Tagung des Zentralausschusses einberufen. Der Exekutivausschuss muss eine außerordentliche Tagung des Zentralausschusses einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Zentralausschusses schriftlich beantragt wird.
    d.
    Der Generalsekretär ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um eine ausgewogene Vertretung der größeren Konfessionen und der geographischen Regionen der Mitgliedschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen sowie der Hauptanliegen des Rates sicherzustellen.
  5. Funktionen
    In Ausübung der in der Verfassung niedergelegten und dem Zentralausschuss von der Vollversammlung übertragenen Befugnisse, übernimmt der Zentralausschuss im Namen der Mitglieder des Ökumenischen Rates der Kirchen die folgenden Vollmachten und Aufgaben für die Leitung der Arbeit des Rates:
    a.
    Er legt die Vision und die strategischen Ziele des Ökumenischen Rates der Kirchen in Übereinstimmung mit den von der Vollversammlung beschlossenen Arbeitsschwerpunkten fest, er plant und organisiert die folgende Vollversammlung und berichtet der Vollversammlung über seine Beschlussfassungen während seiner Amtszeit;
    b.
    Er befasst sich mit Fragen, die das Leben und Zeugnis der Kirchen betreffen, einschließlich der von der Vollversammlung, dem Zentralausschuss, den Kommissionen und den beratenden Gremien aufgezeigten Themen;
    c.
    Er befasst sich mit Fragen, mit denen sich Mitgliedskirchen an ihn wenden, und veröffentlicht gemäß Satzungsartikel XIII Erklärungen zu allen Themen oder Belangen, mit denen der Ökumenische Rat oder seine Mitgliedskirchen konfrontiert sind;
    d.
    Er trifft Entscheidungen über Mitgliedschaft;
    e.
    Er legt Programmstrategien und -ziele fest;
    f.
    Er stellt die finanzielle Stabilität des Ökumenischen Rates der Kirchen sicher;
    g.
    Er wählt den Generalsekretär des Ökumenischen Rates der Kirchen;
    h.
    Er nimmt die Berichte des Generalsekretärs über sein Leitungswirken und das Management des Ökumenischen Rates entgegen und verlangt vom Generalsekretär Rechenschaft über die Arbeit des Mitarbeiterstabs, dass die Programme und Aktivitäten des Ökumenischen Rates der Verfassung und dem festgelegten Selbstverständnis und Ethos des Ökumenischen Rates entsprechen;
    i.
    Er wählt seinen Vorsitzenden und den/die stellvertretenden Vorsitzenden sowie den Exekutivausschuss;
    j.
    Er delegiert spezielle Leitungsfunktionen gemäß den geltenden Bestimmungen an den Exekutivausschuss und verlangt von diesem Rechenschaft;
    k.
    Er sorgt für die Organisationsstruktur, die für die Durchführung der Arbeit des Zentralausschusses einschließlich seiner Ausschüsse, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen notwendig ist;
    l.
    Er legt Leitlinien für alle Aspekte des Ökumenischen Rates einschließlich, aber nicht ausschließlich mit Blick auf den Mitarbeiterstab, die Programme und die Beziehungen fest;
    m.
    Er wählt Kommissionen und beratende Gremien und billigt ihre Geschäftsordnungen und integriert deren fortlaufende Arbeit in sein Leben. Zu den Kommissionen zählen unter anderem, aber nicht ausschließlich:
    i.
    die Kommission für Glauben und Kirchenverfassung;
    ii.
    die Kommission für Weltmission und Evangelisation;
    iii.
    die Kommission für Bildung und ökumenische Ausbildung;
    iv.
    die Kommission der Kirchen für internationale Angelegenheiten;
    v.
    die ECHOS – Kommission für junge Menschen in der ökumenischen Bewegung.
    n.
    Er verabschiedet mit der Verfassung im Einklang stehende Satzungen und Geschäftsordnungen für die Lenkung seiner Arbeit;
    o.
    Er delegiert diejenigen Vollmachten an den Exekutivausschuss, die für die Sicherstellung der treuhänderischen Verantwortung und der Rechenschaftspflicht für die Leitung des Ökumenischen Rates der Kirchen notwendig sind, einschließlich der Überwachung von Programmen und Finanz- und Personalfragen.
    p.
    Er fasst solche Beschlüsse oder delegiert solche speziellen Aufgaben an andere Gremien oder Personen, die notwendig sind, um die in der Verfassung des Ökumenischen Rates der Kirchen festgesetzten Aufgaben zu erfüllen und die Vollmacht auszuüben, und um die von der Vollversammlung beschlossenen umfassenden Ziele und Grundsätze zu verwirklichen.
    q.
    Er berichtet der Vollversammlung über seine Handlungen und die Entscheidungen, die er während seiner Amtszeit getroffen hat, und wird entlastet, wenn sein Bericht entgegengenommen ist.
  6. Wahl und Amtszeit des Exekutivausschusses
    a.
    Es gibt zwischen zwei Vollversammlungen zwei Wahlen des Exekutivausschusses.
    b.
    Während der Organisationstagung wählt der Zentralausschuss den ersten Exekutivausschuss, der aus 20 Mitgliedern besteht und während der ersten vier Jahre nach einer Vollversammlung im Amt ist (der „erste Exekutivausschuss“).
    c.
    Während der Tagung des Zentralausschusses unmittelbar vor Ende der vierjährigen Amtszeit des ersten Exekutivausschusses wählt der Zentralausschuss einen neuen Exekutivausschuss mit 20 Mitgliedern, der im Amt sein wird bis der Bericht des Zentralausschusses von der nächsten Vollversammlung entgegengenommen wurde (der „zweite Exekutivausschuss“).
    d.
    Die Mitglieder des Zentralausschusses dürfen nicht mehr als zwei Amtszeiten im Zentralausschuss dienen.
    e.
    Freie Sitze im Exekutivausschuss werden bei der nächsten Tagung des Zentralausschusses durch Neuwahl besetzt.
  7. Ausschüsse des Zentralausschusses
    a.
    Der Zentralausschuss wählt wie in Satzungsartikel X beschrieben ständige Ausschüsse.
    b.
    Der Zentralausschuss kann nach Bedarf auf jeder Tagung für die Dauer der Tagung Ad-hoc-Ausschüsse wählen, die den Zentralausschuss in allen Fragen beraten, die besondere Erwägung oder Beschlussfassung durch den Zentralausschuss erfordern.
    c.
    Die Ausschüsse des Zentralausschusses arbeiten während der Tagung des Zentralausschusses, werden von den Mitarbeitenden des Ökumenischen Rates des Kirchen in den entsprechenden Arbeitsbereichen unterstützt und machen Vorschläge für Beschlussfassungen des Zentralausschusses.
    d.
    Der Zentralausschuss kann Ad-hoc-Ausschüsse bilden, um bestimmte Aufträge innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens außerhalb der Tagungen des Zentralausschusses zu erledigen. Die Zusammensetzung dieser Ad-hoc-Ausschüsse wird dem Zentralausschuss von dem Leitungs- und Nominierungsausschuss in Absprache mit dem Generalsekretär vorgeschlagen.
    e.
    Teilnehmende an Tagungen des Zentralausschusses (Satzungsartikel VI.2) können einem Ausschuss zugewiesen werden.
  8. Grundsätze für die Repräsentation
    a.
    Die Bildung von Ausschüssen, Kommissionen, Arbeitsgruppen und gemeinsamen beratenden Gremien erfolgt nach folgenden Prinzipien:
    i.
    das persönliche Fachwissen der Betreffenden für die Aufgabe, für die sie benannt werden;
    ii.
    gerechte und angemessene konfessionelle Vertretung;
    iii.
    gerechte und angemessene geographische und kulturelle Vertretung;
    iv.
    gerechte und angemessene Vertretung der Hauptanliegen des Ökumenischen Rates der Kirchen;
    v.
    die Nominierung ist für die Kirchen, denen die betreffenden Personen angehören, grundsätzlich annehmbar;
    vi.
    gerechte und angemessene Vertretung von Laien, indigenen Bevölkerungsgruppen und behinderten Menschen sowie eine ausgewogene Vertretung von Männern, Frauen und jungen Menschen.
    b.
    Alle Nominierungen entsprechen der vom Zentralausschuss für die letzte Vollversammlung festgelegten Ausgewogenheit in der Vertretung.
    c.
    Darüber hinaus beachtet der Zentralausschuss bei der Wahl von den Mitgliedern der Ausschüsse, Kommissionen und beratenden Gremien den repräsentativen Charakter all dieser Gremien zusammen in Bezug auf die Mitgliedskirchen und stellt sicher, dass durch die Mitglieder die größtmögliche Vertretung aller Mitgliedskirchen Beachtung findet.
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VII. Nominierungsausschuss der Organisationstagung des Zentralausschusses

  1. Der Zentralausschuss wählt auf seiner ersten Tagung während oder unmittelbar nach der Vollversammlung (der „Organisationstagung”) einen Nominierungsausschuss, der folgende Aufgaben hat:
    a.
    Er nominiert aus der Mitte des Zentralausschusses Personen für die Ämter des Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralausschusses; und
    b.
    er nominiert von denjenigen, die in den Zentralausschuss gewählt wurden, die Mitglieder des Exekutivausschusses.
  2. Der Generalsekretär schlägt in der ersten Sitzung der Organisationstagung nach Beratung mit den Ko-Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für Konsens und Zusammenarbeit die Mitglieder des Nominierungsausschusses der Organisationstagung vor. Eine ausgewogene Vertretung der Mitglieder des Zentralausschusses und eine Vertretung der wichtigsten Interessen des Ökumenischen Rates der Kirchen ist, wenn möglich, gegeben.
  3. Kein Mitglied des Nominierungsausschusses der Organisationstagung kann für die Wahl des Vorsitzenden, eines stellvertretenden Vorsitzenden oder als Mitglied des Exekutivausschusses nominiert werden.
  4. Bei den Nominierungen berücksichtigt der Nominierungsausschuss die in Artikel IV.4 und/oder VI.8 genannten Grundsätze und beachtet die für die Ausübung des Amtes des Vorsitzenden des Zentralausschusses, der stellvertretenden Vorsitzenden und der Mitgliedschaft im Exekutivausschuss notwendigen Fähigkeiten und Profile.
  5. Der Nominierungsausschuss legt seine Vorschläge während der nächsten Sitzung im Rahmen der Organisationstagung des Zentralausschusses vor. Alternative Nominierungen können von jeweils drei Mitgliedern des Zentralausschusses eingereicht werden, vorausgesetzt, dass jeder alternativ nominierte Kandidat als Gegenkandidat zu einem bestimmten anderen Kandidaten vorgeschlagen wird.
  6. Falls der Zentralausschuss nichts Gegenteiliges beschließt, erfolgt die Wahl durch Stimmzettel.
  7. Im Anschluss an die Wahl des Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden sowie des Exekutivausschusses wird der Nominierungsausschuss der Organisationstagung entlastet.
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VIII. Exekutivausschuss

  1. Leitungsvollmacht
    a.
    Dem Exekutivausschuss wird vom Zentralausschuss besondere Leitungsvollmacht und -verantwortung für den Ökumenischen Rat der Kirchen übertragen und von diesem dafür zur Rechenschaft gezogen. Die Vollmacht umfasst die Festsetzung von Rahmen und Richtlinien, innerhalb derer das Management und die Mitarbeitenden der Ökumenischen Rates die Arbeitsschwerpunkte und Programme des Ökumenischen Rates umsetzen.
    b.
    Der Exekutivausschuss ist dem Zentralausschuss gegenüber rechenschaftspflichtig und legt dem Zentralausschuss auf jeder Tagung einen Bericht über seine Arbeit vor. Der Zentralausschuss prüft diesen Bericht und beschließt darüber, wie es ihm angemessen erscheint.
  2. Zusammensetzung des Exekutivausschusses
    a.
    Der Exekutivausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und dem oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralausschusses, 20 weiteren Mitgliedern des Zentralausschusses sowie den Vorsitzenden des Programmausschusses und des Ausschusses für Finanzpolitik des Zentralausschusses.
    b.
    Der Vorsitzende, der/die stellvertretende/n Vorsitzende/n und der Generalsekretär laden zu den Tagungen des Exekutivausschusses Berater aus dem Kreis der ökumenischen Partner ein. Sie sind berechtigt, das Wort zu ergreifen, aber nicht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen.
    c.
    Der Vorsitzende, der/die stellvertretende/n Vorsitzende/n und der Generalsekretär stellen sicher, dass für die Tagungen des Exekutivausschusses die für die Durchführung der Arbeit notwendigen Ressourcen zur Verfügung stehen, und achten stets auf eine angemessene Ausgewogenheit der in der Mitgliedschaft vertretenen Konfessionen, geographischen Regionen, kulturellen Prägungen und der Hauptanliegen des Ökumenischen Rates.
    d.
    Wenn ein Exekutivausschussmitglied verhindert ist, so kann es mit Zustimmung des Vorsitzenden ein Zentralausschussmitglied als Stellvertreter entsenden. Dieser Stellvertreter soll möglichst aus derselben Region und Kirchenfamilie kommen und ist berechtigt, das Wort zu ergreifen und sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen.
  3. Vorsitz des Exekutivausschusses
    a.
    Der Vorsitzende des Zentralausschusses ist gleichzeitig Vorsitzender des Exekutivausschusses.
    b.
    Der Generalsekretär des Ökumenischen Rates der Kirchen ist Schriftführer des Exekutivausschusses und nimmt an allen Sitzungen des Exekutivausschusses teil, es sei denn, es werden Themen diskutiert, die ihn oder sie betreffen; er/sie darf jedoch weder abstimmen noch Tendenzkarten verwenden.
  4. Funktionen
    a.
    Mit der Ausübung dieser vom Zentralausschuss an ihn delegierten Vollmachten übernimmt der Exekutivausschuss die treuhänderische Verantwortung für die Leitung des Ökumenischen Rates der Kirchen und hat die folgenden besonderen Vollmachten und Verantwortung:
    i.
    Er stellt die Umsetzung der vom Zentralausschuss festgelegten strategischen Ziele sicher;
    ii.
    Er überwacht die Finanzen des Ökumenischen Rates der Kirchen und stellt die finanzielle Stabilität sicher, er überwacht die Investitionen und fördert die Einkommensentwicklung, er genehmigt den Haushalt und beschränkt, wenn notwendig, die Ausgaben; vorausgesetzt, dass der Exekutivausschuss nach Genehmigung des Jahresabschlussberichts denselben und den Haushalt an die Mitglieder des Zentralausschusses und die Mitgliedskirchen schickt.
    iii.
    Er kann Unterorganisationen des Ökumenischen Rates der Kirchen schaffen oder auflösen;
    iv.
    Er überwacht die Verwaltung der Ressourcen und stellt sicher, dass die personellen, materiellen und finanziellen Ressourcen, die der Ökumenische Rat der Kirchen benötigt, vorhanden sind und angemessen eingesetzt werden;
    v.
    Er überwacht Programme und Aktivitäten des Ökumenischen Rates der Kirchen und veranlasst, falls notwendig, dass Aktivitäten in die Wege geleitet oder beendet werden;
    vi.
    Er veröffentlicht gemäß Satzungsartikel XII Erklärungen zu allen Themen und Fragen, denen sich der Ökumenische Rat oder seine Mitgliedskirchen gegenübergestellt sehen;
    vii.
    Er spricht dem Zentralausschuss gegenüber Empfehlungen für das Mandat und die Größe von Kommissionen und gemeinsamen beratenden Gremien aus, um die wichtigsten Arbeitsbereiche des Ökumenischen Rates der Kirchen personell auszustatten;
    viii.
    Er ernennt Mitarbeiter gemäß Satzungsartikel XI;
    ix.
    Er stellt eine Personalpolitik auf und formuliert Personalrichtlinien und überwacht deren Einhaltung;
    x.
    Er stellt die Integrität der Arbeit des Ökumenischen Rates der Kirchen entsprechend seiner Verfassung und Satzung, der geltenden Gesetze, Vorschriften und der bewährten Praktiken sicher;
    xi.
    Er kontrolliert die Risiken, bewertet die Risiken für die Organisation (einschließlich der finanziellen Risiken) und stellt sicher, dass Strategien zum Umgang mit diesen Risiken vorhanden sind;
    xii.
    Er organisiert sich selbst in Ausschüssen, Unterausschüssen und Arbeitsgruppen;
    xiii.
    Zwischen den Tagungen des Zentralausschusses nominiert er Personen für Ausschüsse, Kommissionen, gemeinsame beratende Gremien und Arbeitsgruppen;
    xiv.
    Er kann die Vollmacht für bestimmte, zeitlich begrenzte Aufgaben an den Vorsitzenden oder den/die stellvertretenden Vorsitzenden oder den Generalsekretär übertragen.
    b.
    Wenn mindestens 20 Mitglieder des Zentralausschusses Bedenken mit Blick auf den Jahresabschlussbericht oder den Haushalt haben, teilen sie ihre Bedenken dem Generalsekretär und dem Exekutivausschuss innerhalb von 45 Tagen nach Versenden des Jahresabschlussberichts und des Haushalts schriftlich mit. In diesem Fall geht der Exekutivausschuss, wenn es um Bedenken mit Blick auf den Jahresabschlussbericht geht, auf die Bedenken ein. Wenn es um Bedenken in Bezug auf den Haushalt geht, erörtert der Exekutivausschuss den fraglichen Punkt erneut. Die Entscheidung des Exekutivausschusses nach der nochmaligen Prüfung ist endgültig.
  5. Ausschüsse des Exekutivausschusses
    a.
    Der Exekutivausschuss ernennt Unterausschüsse, die während der Tagung des Exekutivausschusses tagen und die den Exekutivausschuss dabei unterstützen, seine Vollmachten auszuüben und Aufgaben zu erfüllen. Soweit nicht anders festgelegt, benennt der Exekutivausschuss einen Vorsitzenden für jeden Unterausschuss. Den Unterausschüssen können ein oder mehrere Berater angehören, die ausschließlich eine beratende Funktion haben und sich nicht an der Entscheidungsfindung beteiligen. Zu den Unterausschüssen zählen die folgenden:
    i.
    Programm-Unterausschuss, dessen Vorsitz der Vorsitzende des Programmausschusses des Zentralausschusses innehat und der den Exekutivausschuss unterstützt, indem er:
    1. die Umsetzung der vom Zentralausschuss festgelegten strategischen Programmziele sicherstellt;
    2. Projekte und Aktivitäten ins Leben ruft und beendet;
    3. laufende Programme, Projekte und Aktivitäten überwacht und beaufsichtigt, einschließlich der Zuweisung von Ressourcen;
    4. die regelmäßige Evaluierungen von Programmen, Projekten und Aktivitäten angesichts der vom Zentralausschuss festgelegten strategischen Ziele sicherstellt und Empfehlungen ausspricht;
    ii.
    Finanzunterausschuss, dessen Vorsitz der Vorsitzende des Ausschusses für Finanzpolitik des Zentralausschusses innehat und der den Exekutivausschuss unterstützt, indem er:
    1. eine Empfehlung für die jährliche Bestellung eines Rechnungsprüfers ausspricht;
    2. eine Empfehlung für die Genehmigung des Haushaltes für das folgende Wirtschaftsjahr und das Investitionsbudget ausspricht;
    3. eine Empfehlung für die Genehmigung des Budgetrahmens für das auf das nächste Wirtschaftsjahr folgende Jahr ausspricht;
    4. die Umsetzung der Einkommens- und Fundraisingstrategie überwacht;
    5. die Beachtung des genehmigten Haushaltes überwacht und, falls notwendig, Korrekturmaßnahmen empfiehlt;
    6. dem Ausschuss für Finanzpolitik Vorschläge für die langfristigen finanziellen Ziele und die langfristige Finanzstrategie macht;
    7. über Grundsätze für die Rechnungslegung berät und diese empfiehlt;
    8. die Einhaltung der vom Zentralausschuss beschlossenen Richtlinien überwacht, einschließlich der Richtlinien für allgemeine Reserven und Investitionen;
    9. sicherstellt, dass alle vorgeschlagenen Kredite, Garantien, Bürgschaften und alle anderen außerordentlichen Transaktionen dem Exekutivausschuss zur Genehmigung vorgelegt werden;
    10. sicherstellt, dass Gesetze und Vorschriften im Hinblick auf finanzielle Transaktionen eingehalten werden, einschließlich der Notwendigkeit, ein dokumentiertes System für interne Kontrollen zu unterhalten; und
    11. indem er den Bericht des Wirtschaftsprüfers entgegennimmt und die Genehmigung der Jahresabschlüsse empfiehlt.
    Der Exekutivausschuss kann der Leitung des Finanzunterausschusses, zu der der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder des Unterausschusses gehören, die Vollmacht übertragen, die Jahresabschlüsse zu autorisieren und zur Veröffentlichung freizugeben. Die Leitung des Finanzunterausschusses kann zwischen Tagungen des Exekutivausschusses in Finanzangelegenheiten insofern tätig werden, als ihm der Exekutivausschuss konkret die Vollmacht übertragen hat. Sie erstattet dem Exekutivausschuss darüber Bericht.
    iii.
    Unterausschuss für Personalfragen, Stellenbesetzungen und Nominierungen, der den Exekutivausschuss unterstützt, indem er:
    1. mit Blick auf Personalfragen: die Personalpolitik und -strategie überwacht und sicherstellt, dass der Ökumenische Rat der Kirchen bei der Behandlung von Mitarbeitenden, der Personalentwicklung und dem Einsatz von Mitarbeitenden die bewährten Praktiken befolgt und hierbei insbesondere folgende Aspekte beachtet:
      1)
      Grundsätze für Neueinstellungen und Mitarbeiterbindung, einschließlich der Dienstjahre, die Grundsätze für Abfindungen und Versetzungen
      2)
      den Moralkodex
      3)
      Mitarbeitergespräche und Weiterbildung
      4)
      Grundsätze für die Aufdeckung von Missständen
      5)
      Grundsätze für Beschwerde- und Disziplinarverfahren
      6)
      die Unterstützung von Mitarbeitenden bei der Umsetzung von Änderungen in der Personalpolitik, insbesondere wenn größere strukturelle Veränderungen anstehen
      7)
      Personalordnung
    2. mit Blick auf Stellenbesetzungen: Entscheidungen für die Ernennung von Mitarbeitern gemäß Artikel XI der Satzung vorbereitet;
    3. mit Blick auf Nominierungen:
      1)
      Veränderungen der Mitgliedschaft des Zentralausschusses und seiner Ausschüsse erfasst und bearbeitet;
      2)
      Empfehlungen vom Exekutivausschuss an den Zentralausschuss hinsichtlich der Mandate und der Größe von Kommissionen und gemeinsamen beratenden Gremien vorbereitet;
    4. mit Blick auf Leitungsfragen Vorschläge für in Übereinstimmung mit Artikel VII der Verfassung und Artikel XX der Satzung eingereichten Änderungen der Verfassung und Satzung des Ökumenischen Rates der Kirchen erfasst und bearbeitet.
    iv.
    Der Unterausschuss für öffentliche Angelegenheiten unterstützt den Exekutivausschuss bei der Vorbereitung von Erklärungen und/oder Protokollen.
    b.
    Rechnungsprüfungsausschuss. Die Aufgabenbeschreibung für den Rechnungsprüfungsausschuss wird vom Zentralausschuss genehmigt. Der Rechnungsprüfungsausschuss wird vom Exekutivausschuss gewählt und erstattet diesem Bericht.
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IX. Ständiger Ausschuss für Konsens und Zusammenarbeit

  1. Auf seiner ersten Volltagung nach einer Vollversammlung wählt der Zentralausschuss aus seiner Mitte die vierzehn Mitglieder des Ständigen Ausschusses für Konsens und Zusammenarbeit („Ständiger Ausschuss“), zur Hälfte orthodoxe Mitglieder.
  2. Die orthodoxen Mitglieder des Nominierungsausschusses des Zentralausschusses nominieren in Beratung mit allen orthodoxen Mitgliedern des Zentralausschusses die sieben orthodoxen Mitglieder, die anderen sieben werden von den übrigen Mitgliedern des Nominierungsausschusses des Zentralausschusses nominiert. Der Zentralausschuss insgesamt wählt dann den Ständigen Ausschuss. Für die Wahl des Ständigen Ausschusses gelten die Bestimmungen des Artikel VII.5 nicht, d. h. zusätzliche Nominierungen aus der Mitte der Teilnehmenden sind nicht zulässig.
  3. Mindestens die Hälfte der gesamten Mitgliedschaft soll dem Exekutivausschuss angehören. Für abwesende Mitglieder können Stellvertreter entsandt werden. Es können Berater aus den Mitgliedskirchen eingeladen werden. Es können Beobachter aus Nicht-Mitgliedskirchen oder gegebenenfalls aus assoziierten Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates der Kirchen eingeladen werden.
  4. Die Mitglieder des Ständigen Ausschusses wählen zwei Ko-Vorsitzende, einer wird von den orthodoxen Mitgliedern des Ausschusses, der zweite von den übrigen Mitgliedern gewählt. Freie Stellen im Ständigen Ausschuss werden mit Hilfe des gleichen Verfahrens neu besetzt, wie die Wahl der Ausschussmitglieder.
  5. Die Amtszeit der Mitglieder des scheidenden Ständigen Ausschusses endet mit der Wahl der nachfolgenden Mitglieder, die nach der Vollversammlung gewählt werden. Der Ständige Ausschuss gilt als Vollversammlungsausschuss und berät den Geschäftsausschuss der Vollversammlung.
  6. Der Ständige Ausschuss hat folgende Aufgaben:
    a.
    die Autorität, das Mandat, die Anliegen und die Dynamik der (1998 von der Achten Vollversammlung in Harare, Simbabwe, beauftragten) Sonderkommission weiterzuführen;
    b.
    die Leitungsgremien während und zwischen den Vollversammlungen zu beraten und ihnen Empfehlungen zu unterbreiten, um auf diese Weise zur Erreichung eines Konsenses in Gegenständen beizutragen, die für die Agenda vorgeschlagen werden;
    c.
    eine bessere Mitwirkung der Orthodoxen im Leben und Wirken des Rates insgesamt zu fördern;
    d.
    Rat und Gelegenheit zum Handeln in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zu bieten;
    e.
    auf Angelegenheiten zu achten, die die Ekklesiologie betreffen.
  7. Der Ständige Ausschuss erstattet dem Zentralausschuss und dem Exekutivausschuss Bericht.
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X. Ständige Ausschüsse des Zentralausschusses

  1. Ständige Ausschüsse sind solche dauerhaft bestehenden Ausschüsse, wie sie in dieser Satzung beschrieben werden. Die Ständigen Ausschüsse müssen die in ihren Mandaten festgelegten Aufgaben im Rahmen der Tagungen des Zentralausschusses erledigen.
  2. Während der ersten beschlussfassenden Sitzung der zweiten Tagung des Zentralausschusses werden dem Zentralausschuss vom Exekutivausschuss Vorschläge für die Berufung in die Ständigen Ausschüsse des Zentralausschusses vorgelegt.
    a.
    Zu diesen Ausschüssen zählen unter anderem, aber nicht ausschließlich:
    i.
    der Leitungs- und Nominierungsausschuss
    ii.
    der Programmausschuss
    iii.
    der Ausschuss für Finanzpolitik
    iv.
    der Weisungsausschuss für Grundsatzfragen
    v.
    der Ausschuss für öffentliche Angelegenheiten
    vi.
    der Kommunikationsausschuss
    b.
    Jedes Mitglied des Zentralausschusses wird für einen Ständigen Ausschuss des Zentralausschusses vorgeschlagen, dabei werden das jeweilige Fachwissen und die jeweiligen Interessen sowie die allgemein ausgewogene Vertretung innerhalb eines Ausschusses angemessen berücksichtigt.
    c.
    Auch andere Teilnehmende an Tagungen des Zentralausschusses (Satzungsartikel VI.2) können einem Ausschuss zugewiesen werden, um sich an dessen Arbeit zu beteiligen.
  3. Der Leitungs- und Nominierungsausschuss hat folgende Aufgaben:
    a.
    Er unterstützt den Zentralausschuss dabei, die Struktur der Organisation, einschließlich der Ausschüsse, Unterausschüsse, Kommissionen, beratenden Gremien und Arbeitsgruppen, gemäß der Verfassung und der Satzung des Ökumenischen Rates zu überwachen;
    b.
    Er bereitet die Nominierungen für die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse des Zentralausschusses, der Kommissionen und der beratenden Gremien vor;
    c.
    Er überwacht, dass Satzungen und Geschäftsordnungen, die verabschiedet werden und die die Arbeit und Funktionsweise des Ökumenischen Rates regeln, mit der Verfassung im Einklang stehen;
    d.
    Er nimmt Vorschläge für Änderungen der Verfassung und Satzung entgegen und bearbeitet diese;
    e.
    Er nimmt Informationen über Neubesetzungen oder Vertreter für Mitglieder im Zentral- oder Exekutivausschuss entgegen und bearbeitet diese für die Beschlussfassung durch den Zentralausschuss weiter.
  4. Der Programmausschuss
    a.
    Der Zentralausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und die 23 Mitglieder des Programmausschusses sowie bis zu acht Berater.
    b.
    Der Programmausschuss hat folgende Aufgaben:
    i.
    Er beschäftigt sich insbesondere mit den theologischen Beziehungen der Programme des Ökumenischen Rates der Kirchen untereinander und die Bedeutung der Programme und Aktivitäten für die Beziehungen zwischen den Mitgliedskirchen und zu ökumenischen Partnern;
    ii.
    Er unterstützt den Zentralausschuss, indem er verschiedene Beiträge für die Formulierung einer Strategie, mit der die von der Vollversammlung festgelegten Ergebnisse erreicht werden können, prüft, die einzelnen Optionen erläutert und einen Prozess für die Formulierung und Entwicklung dieser Strategie erarbeitet. Dies bedeutet unter anderem, dass der Zentralausschuss während seiner zweiten Tagung dabei unterstützt wird, sich mit den Vorschlägen für eine Acht-Jahres-Strategie auseinanderzusetzen;
    iii.
    Er unterstützt den Zentralausschuss dabei, das Verständnis und die Hoffnungen der Kirchen hinsichtlich der Programmarbeit anzuhören, er reagiert auf die von den Kommissionen ermittelten wichtigsten Themen und überprüft die Ziele der Programmarbeit angesichts der sich verändernden Umstände und Bedürfnisse, und formuliert diese um oder entwickelt sie neu;
    iv.
    Er prüft den Bericht des Exekutivausschusses zur Programmarbeit und legt dem Zentralausschuss Empfehlungen zur Beschlussfassung vor;
    v.
    Er stellt sicher, dass angemessene Konzepte für die Halbzeitauswertung sowie die Programmauswertung vor der Vollversammlung ausgearbeitet sind.
  5. Der Ausschuss für Finanzpolitik hat die Aufgabe, Vorschläge für Grundsätze in folgenden Bereichen zu machen:
    a.
    Die Mitgliedsbeiträge und die Kampagne zur Steigerung der Mitgliedsbeiträge, die allgemeinen Rücklagen und Investitionen;
    b.
    Die langfristigen finanziellen Ziele sowie die mit der Vision und den strategischen Zielen des Ökumenischen Rates der Kirchen in Einklang stehende Einkommensstrategie und die Strategie für die Mittelbeschaffung, um diese Ziele zu erreichen;
    c.
    Wichtige Themen hinsichtlich der Rechnungslegung, interner Kontrollen, der Rechenschaftspflicht und der Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften, basierend auf den Berichten des Finanzunterausschusses des Exekutivausschusses.
  6. Der Weisungsausschuss für Grundsatzfragen hat folgende Aufgaben:
    a.
    Er untersucht die Beziehungen der Mitgliedskirchen untereinander sowie zu ökumenischen Partnern und schlägt dem Zentralausschuss angemessene Maßnahmen vor;
    b.
    Er unterstützt den Zentralausschuss, kirchliche und ökumenische Entwicklungen zur Kenntnis zu nehmen und zu analysieren;
    c.
    Er unterstützt den Zentralausschuss in der Erarbeitung von Richtlinien für Beziehungen;
    d.
    Er prüft Mitgliedschaftsangelegenheiten und legt dem Zentralausschuss Empfehlungen für Beschlussfassungen vor.
  7. Der Ausschusses für öffentliche Angelegenheiten hat folgende Aufgaben:
    a.
    Er unterstützt den Zentralausschuss in der Erarbeitung von Richtlinien für internationale Angelegenheiten;
    b.
    Er analysiert aufkommende Themen in den internationalen Angelegenheiten, die für das Leben und Zeugnis der Mitgliedskirchen von Bedeutung sind, einschließlich der von der Vollversammlung, den Kommissionen und den beratenden Gremien festgelegten Themen;
    c.
    Er schlägt öffentliche Erklärungen und/oder Protokollpunkte zur Beschlussfassung durch den Zentralausschuss vor;
    d.
    Er nimmt Vorschläge für öffentliche Erklärungen und/oder Protokollpunkte von Mitgliedern des Zentralausschusses entgegen und analysiert diese;
    e.
    Er formuliert (entsprechend festgelegter Verfahren) öffentliche Erklärungen und/oder Protokollpunkte zur Beschlussfassung durch den Zentralausschuss.
  8. Der Kommunikationsausschuss hat folgende Aufgaben:
    a.
    Er spricht Empfehlungen für die langfristigen strategischen Ziele in der Kommunikation des Ökumenischen Rates der Kirchen aus, er legt fest, welche Themen und Geschichten dem Ökumenischen Rat und seinen Mitgliedskirchen am meisten dienen, und wo der thematische Schwerpunkt in der Kommunikation gesetzt wird;
    b.
    Er untersucht, wie Programme, das Generalsekretariat, der Zentral- und der Exekutivausschuss dazu beitragen können, den Ökumenischen Rat der Kirchen als Organisation zu vermitteln, und welche Ziele gesteckt und Konzepte verfolgt werden;
    c.
    Er untersucht, wie Mitgliedskirchen dazu beitragen können, den Ökumenischen Rat der Kirchen als Organisation zu vermitteln;
    d.
    Er stellt sicher, dass der Ökumenische Rat der Kirchen seine Beziehungen zur strategischen Zusammenarbeit mit anderen Kommunikationsorganen und -organisationen wie dem Weltbund für Christliche Kommunikation und anderen regionalen Netzwerken, insbesondere in der Kommunikation für Gerechtigkeit und Frieden in der weltweiten ökumenischen Bewegung als Teil der Gesellschaft, ausbaut;
    e.
    Er unterstützt den Zentralausschuss dabei, die allgemeine Ausrichtung des strategischen Kommunikationsplans des Ökumenischen Rates zu prüfen, zu verabschieden und zu evaluieren.
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XI. Mitarbeiterschaft

  1. Der Generalsekretär wird gemäß Satzungsartikel XIX.10.a.ii und den vom Zentralausschuss für die Suche und Wahl eines Generalsekretärs festgelegten Verfahren vom Zentralausschuss gewählt. Wird die Stelle des Generalsekretärs frei, ernennt der Exekutivausschuss einen amtierenden Generalsekretär und beginnt den Prozess für die Suche nach einem neuen Generalsekretär.
  2. Der Generalsekretär leitet die Arbeit des Ökumenischen Rates der Kirchen und ist dessen oberster Amtsträger. Er hat die oberste Verantwortung für die Arbeit des Ökumenischen Rates und seiner Mitarbeitenden.
  3. Neben dem Generalsekretär wählt der Zentralausschuss einen oder mehrere stellvertretende Generalsekretäre. Der Generalsekretär nominiert seine/n Kandidaten für die freie/n Stelle/n, und der Zentralausschuss wählt den/die Nominierte/n gemäß Satzungsartikel XIX.10.a.ii.
  4. Der Generalsekretär trifft Vorkehrungen für die Ernennung von Mitarbeitenden oder ernennt diese, um die laufende Arbeit des Ökumenischen Rates der Kirchen durchzuführen.
    a.
    Bei der Besetzung von Stellen, die direkte Verantwortung für wichtige Programme oder Managementbereiche des Ökumenischen Rates haben, und für solche, denen direkt Aufgaben des Generalsekretärs übertragen werden, schlägt der Generalsekretär Kandidaten vor, und der Exekutivausschuss besetzt die freie Stelle durch Ernennung eines Kandidaten. Zu Beginn der Amtszeit eines neuen Generalsekretärs sowie bei wichtigen strukturellen oder programmatischen Umstrukturierungen legen der Generalsekretär und der Exekutivausschuss gemeinsam fest, welche Stellen unter diese Regelung fallen. Über Ernennungen für diese Stellen wird dem Zentralausschuss Bericht erstattet.
    b.
    Andere Leitende Programmmitarbeitende werden vom Generalsekretär ernannt, und dieser erstattet dem Exekutivausschuss Bericht über seine Beschlüsse.
    c.
    Der Generalsekretär ernennt spezialisierte Mitarbeitende, Verwaltungs- und Hausmitarbeitende.
  5. Soweit in der Entscheidung über die Ernennung des Generalsekretärs und des oder der stellvertretenden Generalsekretäre nicht anders vermerkt, beträgt die Amtszeit des Generalsekretärs und des oder der stellvertretenden Generalsekretärs/-sekretäre in der Regel fünf Jahre.
  6. Mitarbeiter wie Mitarbeiterinnen scheiden in der Regel gemäß den in der Schweiz gültigen Gesetzen, jedoch spätestens am 31. Dezember des Jahres aus, in dem sie das 68. Lebensjahr vollenden.
  7. Der Generalsekretär stellt sicher, dass die folgenden Grundsätze für die Mitarbeitenden des Ökumenischen Rates der Kirchen auf allen Ebenen umgesetzt werden:
    a.
    Der wichtigste Aspekt bei der Suche und Ernennung von Mitarbeitenden ist die Sicherstellung der höchsten Standards in Effizienz, Kompetenz und Integrität.
    b.
    Bei der Einstellung von Mitarbeitenden sollte der Bedeutung einer umfassenden und fairen Vertretung der Konfessionen und geographischen Regionen in der Mitarbeiterschaft so gut wie möglich Rechnung getragen werden.
    c.
    Alle Stellen sind gleichermaßen für Männer und für Frauen offen, und die Auswahl von Mitarbeitenden sollte ohne Berücksichtigung der Rasse und des Geschlechts getroffen werden.
    d.
    Engagement für die Ziele und den Geist des Ökumenischen Rates der Kirchen.
    e.
    Bewerber aus Mitgliedskirchen müssen nachweisen, dass die Leitung ihrer Kirche ihre Bewerbung unterstützt.
    f.
    Es werden alle Anstrengungen unternommen, dass die Mitarbeitenden und die Leitung des Ökumenischen Rates integrativ sind und sowohl Männer als auch Frauen und eine ausgewogene Vertretung der Regionen und Konfessionen umfassen.
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XII. Öffentliche Erklärungen

  1. In Erfüllung seiner Aufgaben kann der Ökumenische Rat der Kirchen durch seine Vollversammlung oder seinen Zentralausschuss Erklärungen zu Situationen oder Anliegen abgeben, mit denen er oder seine Mitgliedskirchen sich konfrontiert sehen.
  2. Wenn auch solche Erklärungen als Ausdruck des Urteils oder der Betroffenheit einer so weithin repräsentativen christlichen Gemeinschaft große Bedeutung und großen Einfluss haben, so besteht doch ihre Autorität nur in dem Gewicht, welches sie durch die ihnen innewohnende Wahrheit und Weisheit haben, und die Veröffentlichung solcher Erklärungen kann nicht bedeuten, dass der Ökumenische Rat irgendeine verfassungsmäßige Gewalt über die ihn konstituierenden Kirchen oder das Recht, für sie zu sprechen, hat oder haben kann.
  3. Jede Kommission kann der Vollversammlung oder dem Zentralausschuss Erklärungen zur Prüfung und Beschlussfassung empfehlen.
  4. Ist eine Kommission der Ansicht, eine derartige Erklärung müsse abgegeben werden, bevor die Billigung der Vollversammlung oder des Zentralausschusses eingeholt werden kann, so ist dies unter der Voraussetzung möglich, dass sich die Erklärung auf Angelegenheiten des eigenen Aufgaben- und Aktionsbereichs bezieht, dass sie vom Vorsitzenden des Zentralausschusses und vom Generalsekretär gebilligt wurde und dass die Kommission klarstellt, dass weder der Ökumenische Rat noch irgendeine seiner Mitgliedskirchen durch die Erklärung verpflichtet werden.
  5. Zwischen den Tagungen des Zentralausschusses können folgende Ausschüsse und Personen eine Erklärung abgeben, wenn die Situation dies ihrer Meinung nach erforderlich macht und vorausgesetzt, dass die Erklärungen nicht im Widerspruch zu den aufgestellten Richtlinien des Rates stehen:
    a.
    der Exekutivausschuss, wenn seine Tagung nicht mit der des Zentralausschusses zusammenfällt; oder
    b.
    der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bzw. die stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralausschusses und der Generalsekretär gemeinsam; oder
    c.
    der Vorsitzende des Zentralausschusses oder der Generalsekretär in jeweils eigener Autorität.
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XIII. Angeschlossene Räte

  1. Nationale Christenräte, nationale Kirchenräte oder nationale ökumenische Räte, die den Zielen der ökumenischen Gemeinschaft und Aktivität dienen sollen, kann der Zentralausschuss als angeschlossene Räte anerkennen, vorausgesetzt:
    a.
    der Antrag stellende Rat gibt in Kenntnis der Basis, auf die sich der Ökumenische Rat der Kirchen gründet, dem Wunsch Ausdruck, mit dem Ökumenischen Rat auf die Verwirklichung einer oder mehrerer seiner Funktionen und Ziele hinzuarbeiten;
    b.
    die Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates der Kirchen in der jeweiligen Region wurden vorher konsultiert.
  2. Jeder angeschlossene Rat
    a.
    ist eingeladen, einen delegierten Vertreter an die Vollversammlung zu entsenden;
    b.
    kann nach Ermessen des Zentralausschusses eingeladen werden, einen Berater zu den Tagungen des Zentralausschusses zu entsenden; und
    c.
    erhält Exemplare aller allgemeinen Mitteilungen, die den Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates der Kirchen zugehen.
  3. Neben der direkten Kommunikation mit seinen Mitgliedskirchen informiert der Ökumenische Rat jeden angeschlossenen Rat über bedeutende ökumenische Entwicklungen und konsultiert ihn bei geplanten ÖRK-Programmen in seinem Land.
  4. In Beratung mit den angeschlossenen Räten stellt der Zentralausschuss (von Zeit zu Zeit zu überprüfende) Richtlinien für die Beziehungen zwischen dem Ökumenischen Rat der Kirchen und den nationalen Kirchenräten auf.
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XIV. Regionale ökumenische Organisationen

  1. Der Ökumenische Rat der Kirchen erkennt regionale ökumenische Organisationen als wichtige Partner in der ökumenischen Arbeit an.
  2. Der Zentralausschuss entscheidet, welche regionalen ökumenischen Organisationen
    a.
    eingeladen werden, einen delegierten Vertreter an die Vollversammlung zu entsenden;
    b.
    eingeladen werden, einen Berater zu den Tagungen des Zentralausschusses zu entsenden;
    c.
    die allgemeinen Mitteilungen erhalten, die den Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates der Kirchen zugehen.
  3. Neben der direkten Kommunikation mit seinen Mitgliedskirchen informiert der Ökumenische Rat jede dieser regionalen ökumenischen Organisationen über bedeutende ökumenische Entwicklungen und konsultiert sie bei vom Ökumenischen Rat geplanten Programmen in ihrer Region.
  4. Zusammen mit den regionalen ökumenischen Organisationen stellt der Zentralausschuss (gegebenenfalls zu überprüfende) Leitprinzipien für die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen dem Ökumenischen Rat der Kirchen und regionalen ökumenischen Organisationen auf und sieht Möglichkeiten einer Arbeitsteilung bei Programmen vor.
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XV. Weltweite christliche Gemeinschaften

  1. Der Ökumenische Rat der Kirchen erkennt die Rolle der weltweiten christlichen Gemeinschaften oder konfessionellen Weltbünde in der ökumenischen Bewegung an.
  2. Der Zentralausschuss entscheidet, welche weltweiten christlichen Gemeinschaften, sofern sie es wünschen,
    a.
    eingeladen werden, einen delegierten Vertreter an die Vollversammlung zu entsenden;
    b.
    eingeladen werden, einen Berater zu den Tagungen des Zentralausschusses zu entsenden;
    c.
    die allgemeinen Mitteilungen erhalten, die den Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates der Kirchen zugehen.
  3. Der Zentralausschuss stellt (gegebenenfalls zu überprüfende) Richtlinien für die Beziehungen und die Zusammenarbeit mit den weltweiten christlichen Gemeinschaften auf.
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XVI. Kirchliche Dienste und Werke, die sich in Zeugnis und Dienst engagieren

  1. Kirchliche Dienste und Werke sind solche kirchlichen, kirchennahen oder ökumenischen Dienststellen und Einrichtungen und Bündnisse oder Vereinigungen dieser innerhalb der Familie der Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates der Kirchen, die der ökumenischen Bewegung speziell auf dem Gebiet der Mission, der Diakonie, der Nothilfe, der Entwicklungs- und der Advocacy-Arbeit dienen.
    Jeder dieser Dienste bzw. jedes dieser Werke, die sich im ökumenischen Zeugnis und Dienst engagieren, kann vom Zentralausschuss als eine ökumenische Organisation anerkannt werden, mit der der Ökumenische Rat der Kirchen Arbeitsbeziehungen unterhält, vorausgesetzt:
    a.
    der Dienst/das Werk äußert in Kenntnis der Basis, auf die sich der Ökumenische Rat der Kirchen gründet, den Wunsch, Beziehungen zum Ökumenischen Rat zu unterhalten und mit ihm unter diesen Bedingungen zusammenzuarbeiten; und
    b.
    die ÖRK-Mitgliedskirche oder -Mitgliedskirchen, zu der oder denen der Dienst oder das Werk in Beziehungen steht, legt nicht formell Widerspruch gegen diese Arbeitsbeziehungen ein.
  2. Jeder kirchliche Dienst/jedes kirchliche Werk, der/das so anerkannt wurde:
    a.
    wird eingeladen, einen delegierten Vertreter an die Vollversammlung zu entsenden;
    b.
    wird eingeladen, einen Berater zu den Tagungen des Zentralausschusses zu entsenden;
    c.
    erhält die allgemeinen Mitteilungen, die den Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates der Kirchen zugehen.
  3. Neben der direkten Kommunikation mit seinen Mitgliedskirchen kann der Ökumenische Rat jeden kirchlichen Dienst und jedes kirchliche Werk über bedeutende ökumenische Entwicklungen informieren und ihn/es bei vom Ökumenischen Rat der Kirchen geplanten Programmen in seinem Kompetenz- oder Arbeitsbereich konsultieren.
  4. In Beratung mit den kirchlichen Diensten und Werken stellt der Zentralausschuss (von Zeit zu Zeit zu überprüfende) Richtlinien für die Beziehungen zwischen dem Ökumenischen Rat der Kirchen und den kirchlichen Diensten und Werken auf.
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XVII. Internationale ökumenische Organisationen

  1. Andere ökumenische Organisationen als die in den Satzungsartikeln XIII, XIV, XV und XVI genannten können vom Zentralausschuss als Organisationen anerkannt werden, zu denen der Ökumenische Rat der Kirchen Arbeitsbeziehungen unterhält, vorausgesetzt
    a.
    die Organisation ist ihrem Wesen nach international (weltweit, regional oder subregional), und ihre Zielsetzungen stimmen mit den Funktionen und Zielen des Ökumenischen Rates überein; und
    b.
    die Organisation äußert in Kenntnis der Basis, auf die sich der Ökumenische Rat der Kirchen gründet, den Wunsch, Beziehungen zum Ökumenischen Rat zu unterhalten und mit ihm zusammenzuarbeiten.
  2. Nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit wird jede internationale ökumenische Organisation
    a.
    eingeladen, einen delegierten Vertreter an die Vollversammlung zu entsenden;
    b.
    die allgemeinen Mitteilungen erhalten, die den Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates der Kirchen zugehen.
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XVIII. Rechtliche Bestimmungen

  1. Die Tätigkeit des Ökumenischen Rates der Kirchen ist zeitlich nicht begrenzt.
  2. Hauptsitz und Gerichtsstand des Ökumenischen Rates ist Grand-Saconnex, Genf (Schweiz). Er ist gemäß Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches als Verein in Genf eingetragen. Regionale Geschäftsstellen können aufgrund eines Zentralausschussbeschlusses in verschiedenen Teilen der Welt eingerichtet werden.
  3. Der Ökumenische Rat der Kirchen wird rechtlich vertreten durch seinen Exekutivausschuss oder durch solche Personen, die vom Exekutivausschuss als Vertreter bevollmächtigt werden.
  4. Der Ökumenische Rat der Kirchen ist rechtsverbindlich durch die gemeinsame Unterschrift von zwei der folgenden Personen verpflichtet: des Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralausschusses, des Generalsekretärs sowie des stellvertretenden Generalsekretärs bzw. der stellvertretenden Generalsekretäre. Der Vorsitzende des Zentralausschusses (oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit dem Generalsekretär oder eines stellvertretenden Generalsekretärs des Ökumenischen Rates der Kirchen) hat die Vollmacht, andere von ihm/ihnen bestimmte Personen zu ermächtigen, auf den in der Vollmacht des Bevollmächtigten umschriebenen Gebieten im Namen des Ökumenischen Rates der Kirchen zu handeln.
  5. Der Ökumenische Rat erhält die für die Durchführung seiner Arbeit notwendigen Mittel aus den Beitragszahlungen seiner Mitgliedskirchen und aus Stiftungen oder Vermächtnissen.
  6. Der Ökumenische Rat verfolgt keine geschäftlichen Ziele, aber er hat das Recht, zwischenkirchliche Hilfe zu leisten und Schriften, die im Zusammenhang mit seinen Zwecken stehen, zu veröffentlichen. Er ist nicht berechtigt, Überschüsse als Gewinn oder Vergütung unter seinen Mitgliedern zu verteilen.
  7. Mitglieder der Leitungsorgane des Ökumenischen Rates oder der Vollversammlung können hinsichtlich der Verpflichtungen des Ökumenischen Rates nicht persönlich haftbar gemacht werden. Alle Verpflichtungen, die der Ökumenische Rat eingeht, sind nur durch sein eigenes Vermögen garantiert.
  8. Elektronische Kommunikationsmittel – einschließlich E-Mail, Telefonkonferenzen, Videokonferenzen und ähnliche Technologien – können vom Generalsekretär, dem Vorsitzenden sowie dem oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralausschusses, den Leitungspersonen der Ausschüsse und Kommissionen sowie den Ausschüssen des Ökumenischen Rates der Kirchen zu Konsultationszwecken und zur Beschlussfassung verwendet werden. Eine Sitzung, die mit Hilfe dieser Kommunikationsmittel abgehalten wird, ist dann rechtsgültig, wenn alle Teilnehmenden der Sitzung Zugang zu der jeweiligen Kommunikationsform und Kenntnis von der Sitzung haben und die Vorgehensweise angemessen erläutert wurde. Entscheidungen können bei dieser Art der Sitzung getroffen werden, wenn wenigstens zwei Drittel derjenigen, die zur Beteiligung an der Entscheidung berechtigt sind, an der Sitzung teilgenommen haben.
  9. Entscheidungen, die gemäß Artikel XIX der Satzung per Abstimmung getroffen werden können, können auch durch Stimmabgabe per E-Mail oder Brief getroffen werden, vorausgesetzt, dass
    (1)
    ausreichend Informationen bereitgestellt wurden, aufgrund derer eine Entscheidung möglich ist,
    (2)
    eine Frist von mindestens 45 Tagen zwischen der Ankündigung der Abstimmung und dem letzten Datum für eine Stimmabgabe liegt, und
    (3)
    die in Satzungsartikel XIX beschriebene Schwelle für ein positives Abstimmungsergebnis für tatsächlich abgegebene Stimmen gilt und nicht für die Anzahl der in dieser Abstimmung möglichen Stimmen.
    Die Wahl des Generalsekretärs findet nicht per Briefwahl statt. Mitteilungen werden den Abstimmungsberechtigten per E-Mail und Brief zugestellt.
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XIX. Ordnung der Sitzungen

  1. Allgemeines
    a.
    Diese Bestimmungen über die Ordnung von Sitzungen gelten für Tagungen der Vollversammlung, des Zentralausschusses, des Exekutivausschusses und aller anderen Gremien des Ökumenischen Rates der Kirchen. Während der Vollversammlung beziehen sich die Begriffe „Präsident, Vorsitzender und Stellvertretender Vorsitzender des Zentralausschusses” auf Personen, die diese Ämter im scheidenden Zentralausschuss innehaben. Während der Sitzungsperiode eines Zentralausschusses beziehen sich diese Begriffe auf die amtierenden Präsidenten und die Leitung des jeweiligen Zentralausschusses.
    b.
    „Delegierter” bezeichnet den offiziellen Vertreter einer Mitgliedskirche bei einer Vollversammlung, der Rederecht hat sowie die Pflicht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen (Satzungsartikel IV.1.a). Bei Tagungen des Zentralausschusses bezeichnet „Delegierter” ein Mitglied des Zentralausschusses oder dessen Stellvertreter (Satzungsartikel VI.1.b.), der Rederecht hat sowie die Pflicht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen.
    c.
    „Teilnehmer” bezeichnet Delegierte wie auch Personen, die zur Vollversammlung oder zur Tagung des Zentralausschusses eingeladen werden und die Rederecht haben, aber nicht das Recht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen (Satzungsartikel IV.1.b. und VI.2.).
  2. Art der Sitzungen
    Die Vollversammlung tagt in allgemeiner Sitzung, Anhörungssitzung oder beschlussfassender Sitzung. Der Geschäftsausschuss legt die Art der Sitzung nach der jeweils vorliegenden Tagesordnung fest.
    a.
    Allgemeine Sitzungen
    Allgemeine Sitzungen sind feierlichen Anlässen, gottesdienstlichen Versammlungen und Kundgebungen sowie offiziellen Ansprachen vorbehalten. In allgemeinen Sitzungen dürfen lediglich Gegenstände behandelt werden, die vom Zentralausschuss oder vom Geschäftsausschuss vorgeschlagen werden. In allgemeinen Sitzungen dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
    b.
    Anhörungssitzung
    Anhörungssitzungen werden für Vorträge im Plenum, Aussprachen, den Dialog und Gedankenaustausch zur Entfaltung der Vorstellungen über bestimmte Themen, für die Vertiefung der Gemeinschaft unter den Mitgliedskirchen und zur Konsensfindung über Gegenstände angesetzt, die bei der Tagung verhandelt werden sollen. Bei den Anhörungen soll ein möglichst breites Spektrum von Ansichten vorgestellt werden. In Anhörungssitzungen dürfen keine Beschlüsse gefasst werden, mit Ausnahme der Entscheidung, zu einer beschlussfassenden Sitzung überzugehen, falls dies erforderlich ist, oder einen Antrag zur Geschäftsordnung oder Verfahrensvorschlag zu behandeln.
    c.
    Beschlussfassende Sitzungen
    Beschlussfassende Sitzungen sind für Gegenstände einzuberufen, die einer Entscheidung bedürfen, darunter:
    i.
    Beschluss der Tagesordnung,
    ii.
    Vorschläge für Änderungen in der Tagesordnung,
    iii.
    Ernennungen und Wahlen,
    iv.
    Entgegennahme von Berichten oder Empfehlungen oder Beschlussfassung über diese,
    v.
    Beschlussfassung über Empfehlungen oder Vorschläge von Ausschüssen oder Kommissionen sowie über Vorschläge aus Anhörungen,
    vi.
    Beschlussfassung über den Jahresabschluss und den Bericht der Rechnungsprüfer, und
    vii.
    Verfassungs- oder Satzungsänderungen.
  3. Vorsitz der Sitzungen
    a.
    Die Vorsitzenden der Sitzungen der Vollversammlung werden vor der Vollversammlung vom scheidenden Zentralausschuss und während der Vollversammlung vom Geschäftsausschuss nach folgendem Verfahren bestellt:
    i.
    Bei allgemeinen Sitzungen führt einer der Präsidenten oder der Vorsitzende des Zentralausschusses den Vorsitz.
    ii.
    Bei Anhörungssitzungen führt einer der Präsidenten, der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender des Zentralausschusses oder ein Delegierter mit besonderer Sachkunde in dem jeweiligen Anhörungsgegenstand den Vorsitz.
    iii.
    In beschlussfassenden Sitzungen führt der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralausschusses oder ein Vollversammlungsdelegierter, der Mitglied des scheidenden Zentralausschusses war, den Vorsitz.
    b.
    Aufgaben der Sitzungsvorsitzenden:
    i.
    Einberufung der Sitzung unter Hinweis auf die Sitzungsart;
    ii.
    Förderung und Anregung der Diskussion und des Dialogs zur Unterstützung des Gedankenaustauschs und der Entwicklung von neuen Ideen sowie Unterstützung der Versammlung bei der Konsensfindung;
    iii.
    bei beschlussfassenden Sitzungen die Feststellung, ob sich in bestimmten Fragen Einvernehmen abzeichnet und ob die Versammelten bereit sind, nach dem Konsensverfahren zu beschließen;
    iv.
    falls die Sitzungsart im Verlauf der Sitzung zu ändern ist, Bekanntmachung der Änderung und Unterbrechung der Sitzung, um darauf aufmerksam zu machen, dass die Art der Sitzung verändert wird; und
    v.
    Beendigung der Sitzung.
    c.
    Der Vorsitzende stellt im Einvernehmen mit dem Aufzeichner der Sitzung sicher, dass der sich herausbildende Konsens korrekt wiedergegeben ist und jede neue Formulierung der Versammlung umgehend bekannt gemacht wird.
    d.
    Alle Vorsitzenden unterziehen sich für die Leitung von Sitzungen nach dem Konsensverfahren einer einschlägigen Schulung, wie in der Satzung und den begleitenden Richtlinien beschrieben.
  4. Vorsitz der Vollversammlung
    Der Vorsitzende der Vollversammlung erklärt die Eröffnung, Unterbrechung und Vertagung der Vollversammlung.
  5. Amtliches Protokoll, Aufzeichnungen und Berichte
    a.
    Für jede beschlussfassende Sitzung ernennt der Geschäftsausschuss Aufzeichner aus den Reihen der Delegierten. Sie haben die Aufgabe, die Debatten in den beschlussfassenden Sitzungen zu verfolgen, die Formulierung des sich abzeichnenden Konsens festzuhalten, einschließlich des endgültigen Wortlauts der gefassten Beschlüsse, und dem Vorsitzenden der Sitzung zu helfen, einen sich abzeichnenden Konsens zu erkennen. Aufzeichner helfen dem Vorsitzenden ferner, dafür zu sorgen, dass die vereinbarte endgültige Formulierung eines Vorschlags übersetzt und den Delegierten vorgelegt wird, bevor ein Beschluss gefasst wird.
    b.
    Für jede Anhörungssitzung wie auch für Ausschusssitzungen, die nicht offiziell protokolliert werden, ernennt der Geschäftsausschuss „Berichterstatter“, die einen Sitzungsbericht verfassen, einschließlich einer Darstellung der Hauptthemen und konkreten Vorschläge. Ein für eine Ausschusssitzung ernannter Berichterstatter kann als Aufzeichner dieser Sitzung fungieren.
    c.
    Der Geschäftsausschuss beauftragt Protokollführer mit der offiziellen Protokollierung von allgemeinen Anhörungs- und beschlussfassenden Sitzungen einer Vollversammlung oder jeder anderen Tagung, für die ein amtliches Protokoll erstellt werden muss. Das Protokoll enthält eine Aufzeichnung der Debatten, Anträge und Beschlussfassungen sowie in der Regel Verweise auf alle anderen vorliegenden Sitzungsberichte. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und vom Protokollführer der jeweiligen Sitzung unterzeichnet und den Tagungsteilnehmenden zugestellt. Für jedes Protokoll mit Ausnahme des Protokolls der Vollversammlung gilt, dass es als angenommen angesehen wird, wenn in den sechs Monaten nach seiner Zustellung keine Einwände erhoben worden sind. Der Zentralausschuss bestätigt auf seiner ersten Volltagung nach der Vollversammlung das Protokoll der Vollversammlung.
    d.
    Über beschlussfassende Sitzungen wird in der Regel ein offizielles Protokoll geführt, werden Aufzeichnungen und/oder Berichte verfasst.
    e.
    Wenn eine Mitgliedskirche nach Beendigung einer Tagung erklärt, dass sie eine Entscheidung der Tagung nicht mittragen kann, kann sie ihre Einwände schriftlich einreichen und ihren Standpunkt im Protokoll oder dem Bericht einer darauf folgenden Tagung vermerken lassen. Die Entscheidung selbst wird durch dieses Vorgehen nicht rückgängig gemacht.
  6. Tagesordnung
    a.
    Die Tagesordnung wird gemäß Artikel IV.3 und nach dem vom Geschäfts- und Programmausschuss sowie von sonstigen vom Zentralausschuss zu diesem Zweck eingesetzten Ausschüssen festgelegten Verfahren zusammengestellt. In der Regel liegen den Tagesordnungspunkten Berichte, Empfehlungen oder Vorschläge zugrunde, die zuvor sorgfältig beraten worden sind und vom Konsens der Gruppe oder des Ausschusses getragen werden, die bzw. der sie einbringt.
    b.
    Der Geschäftsausschuss sorgt dafür, dass der Vorsitzende vor jeder Sitzung, und wenn es ratsam erscheint in einer Sitzungspause, über die Geschäftsführung und über die Prioritäten der verschiedenen Tagesordnungspunkte informiert wird.
    c.
    Jeder Delegierte kann die Aufnahme eines Gegenstandes oder eine Abänderung der Tagesordnung vorschlagen. Wenn der Geschäftsausschuss dem Vorschlag nach Prüfung nicht zustimmt, kann der Delegierte den Vorsitzenden der Vollversammlung schriftlich um eine Entscheidung bitten. Der Vorsitzende unterrichtet die Vollversammlung zu einem geeigneten Zeitpunkt von diesem Vorschlag, und ein Mitglied des Geschäftsausschusses erläutert die Gründe für die Ablehnung. Der Delegierte kann seinen Vorschlag begründen. Der Vorsitzende stellt den Versammelten dann ohne weitere Aussprache die folgende Frage: Nimmt die Vollversammlung diesen Vorschlag an? Wenn die Vollversammlung dem Vorschlag zustimmt, legt der Geschäftsausschuss so schnell wie möglich Vorschläge für die Aufnahme des Gegenstandes oder die Abänderung der Tagesordnung vor.
    d.
    Fragen, die das ekklesiologische Selbstverständnis betreffen: Ist ein Delegierter der Meinung, dass der zu verhandelnde Gegenstand dem ekklesiologischen Selbstverständnis seiner Kirche widerspricht, so kann er beantragen, dass über den Gegenstand nicht entschieden wird. Der Vorsitzende wird in Beratung mit dem betreffenden Delegierten und anderen bei der Sitzung anwesenden Mitgliedern der betreffenden Kirche oder Konfession den Rat des Geschäftsausschusses einholen. Besteht Einvernehmen darüber, dass der zu verhandelnde Gegenstand tatsächlich dem ekklesiologischen Selbstverständnis des Delegierten widerspricht, so gibt der Vorsitzende bekannt, dass der Gegenstand von der Tagesordnung der beschlussfassenden Sitzung zu streichen ist und in einer Anhörungssitzung behandelt werden kann. Unterlagen und Protokoll der Debatten werden den Mitgliedskirchen zur Prüfung und Stellungnahme zugestellt.
    e.
    Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels kann die Tagesordnung gemäß Artikel IV.3, IV.5 und VI.3.d vorgeschlagen, abgeändert und/oder angenommen werden.
  7. Rederecht
    a.
    Teilnehmende, die in einer Anhörungssitzung das Wort ergreifen möchten, stellen bei dem Vorsitzenden schriftlich einen Antrag oder stellen sich an den Saalmikrofonen an, wenn der Vorsitzende dazu auffordert; sie dürfen jedoch nur reden, wenn ihnen der Vorsitzende das Wort erteilt.
    b.
    In beschlussfassenden Sitzungen der Vollversammlung oder des Zentralausschusses dürfen nur Delegierte das Wort ergreifen. Delegierte, die das Wort ergreifen möchten, stellen bei dem Vorsitzenden schriftlich einen Antrag oder stellen sich an den Saalmikrofonen an, wenn der Vorsitzende dazu auffordert; sie dürfen jedoch nur reden, wenn ihnen der Vorsitzende das Wort erteilt.
    c.
    In Sitzungen der Ausschüsse oder Beratungsgremien, in denen sowohl Anhörungen stattfinden als auch Entscheidungen getroffen werden können, haben die Teilnehmer, die keine Delegierten sind, Rederecht, aber nicht das Recht, sich an der Entscheidungsfindung zu beteiligen.
    d.
    Der Vorsitzende bestimmt die Redner und stellt dabei sicher, dass ein breites Spektrum von Meinungen gehört wird. Zur Reihenfolge der Redner kann er sich von einem kleinen Unterausschuss des Geschäftsausschusses beraten lassen. Wenn ausreichend Zeit zur Verfügung steht und keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, kann der Vorsitzende Rednern gestatten, das Wort mehr als einmal zu ergreifen.
    e.
    Ein Redner, dem der Vorsitzende das Wort erteilt, spricht von einem der Saalmikrofone aus. Er nennt zunächst seinen Namen, seine Kirche, sein Land und die Funktion, in der er an der Sitzung teilnimmt, und richtet das Wort ausschließlich an den Vorsitzenden.
    f.
    Die Redezeit ist in der Regel auf drei Minuten begrenzt; der Vorsitzende kann jedoch nach eigenem Ermessen einem Redner zusätzliche Redezeit gewähren, wenn sprachliche oder andere Verständigungsschwierigkeiten auftreten oder die erörterten Themen ungewöhnlich komplex sind.
    g.
    Verfahrensvorschläge – Anhörungs- oder beschlussfassende Sitzungen: Sofern er einen Redner nicht unterbricht, kann ein Delegierter um Klarstellung des verhandelten Gegenstandes bitten oder Verfahrensvorschläge machen. Der Vorsitzende bemüht sich umgehend um Klarstellung oder geht auf den Vorschlag zur Verfahrensänderung ein.
    h.
    Anträge zur Geschäftsordnung – Anhörungs- oder beschlussfassende Sitzungen: Mit Anträgen zur Geschäftsordnung kann in Frage gestellt werden, dass das angewandte Verfahren satzungskonform ist, Einspruch gegen abfällige Bemerkungen eingelegt werden, eine persönliche Erklärung abgegeben oder beantragt werden, dass in geschlossener Sitzung weiterverhandelt wird. Jeder Teilnehmer kann jederzeit einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen, auch wenn er dadurch einen Redner unterbricht. Der Teilnehmer verschafft sich dadurch Aufmerksamkeit, dass er aufsteht und dem Vorsitzenden zuruft: „Antrag zur Geschäftsordnung!” Der Vorsitzende bittet den Teilnehmer daraufhin, seinen Antrag zur Geschäftsordnung vorzutragen, und trifft sofort (ohne Aussprache) eine Entscheidung.
    i.
    Jeder Delegierte ist berechtigt, Einwände gegen Entscheidungen des Vorsitzenden über Verfahrensvorschläge zu erheben. In diesem Fall fragt der Vorsitzende ohne vorherige Aussprache die Versammelten: „Stimmen die Versammelten der Entscheidung des Vorsitzenden zu?” Die anwesenden Delegierten entscheiden über diese Frage nach dem zu dem Zeitpunkt angewendeten Verfahren zur Entscheidungsfindung.
  8. Konsensfindung: Feststellen einer gemeinsamen Meinung der Versammelten
    a.
    Das Konsensverfahren ist als Mittel anzusehen, in einem von gegenseitigem Respekt sowie gegenseitiger Unterstützung und Ermutigung getragenen Dialog ohne formelle Abstimmung die gemeinsame Meinung der Versammelten festzustellen und zu erkennen, welches Gottes Wille ist.
    b.
    In der Regel werden Beschlüsse im Konsensverfahren gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.
    c.
    Ein Konsens wird festgestellt, wenn eines der nachstehenden Kriterien erfüllt ist:
    i.
    alle Delegierten sind einverstanden (Einstimmigkeit), oder
    ii.
    die Mehrheit der Delegierten ist einverstanden, und diejenigen, die eine abweichende Meinung vertreten, begnügen sich damit, dass eine ausführliche und faire Aussprache stattgefunden hat, und erheben keine Einwände dagegen, dass der Vorschlag der allgemeinen Auffassung der Versammelten entspricht.
    d.
    Konsens bedeutet, dass über das Ergebnis einer Aussprache Einvernehmen besteht. Dabei kann es sich um Einvernehmen über die Annahme oder über die Abänderung eines Vorschlags handeln oder aber um Einvernehmen über ein anderes Ergebnis, beispielsweise über die Ablehnung eines Vorschlags, die Vertagung eines Gegenstandes, darüber, dass keine Entscheidung erzielt werden kann oder dass unterschiedliche Auffassungen bestehen können. Ist Konsens darüber erzielt worden, dass unterschiedliche Auffassungen über einen Gegenstand bestehen können, so werden diese unterschiedlichen Auffassungen in den endgültigen Wortlaut des Protokolls, des Sitzungsberichts und der Aufzeichnungen aufgenommen.
  9. Entscheidungsfindung im Konsensverfahren
    a.
    Ein Vorschlag oder eine Empfehlung, die in einer beschlussfassenden Sitzung behandelt wird, kann bestätigt, abgeändert oder abgelehnt werden. Delegierte können Abänderungen vorschlagen, und der Vorsitzende kann eine gleichzeitige Aussprache über mehr als einen Abänderungsvorschlag zulassen. Die Herstellung einer gemeinsamen Meinung kann mehrere Schritte erfordern, wenn unterschiedliche Auffassungen geäußert werden. Im Verlauf der Aussprache kann der Vorsitzende die Versammelten bitten, die gemeinsamen Punkte zu bestätigen, bevor zur Diskussion über die Aspekte des Vorschlags aufgefordert wird, zu dem unterschiedliche Auffassungen geäußert worden sind.
    b.
    Zur Unterstützung des Vorsitzenden bei der Feststellung eines Meinungsbildes der Versammelten und im Interesse der Konsensfindung wird die Aussprache von dem für die Aufzeichnung der Sitzung bestellten Aufzeichner festgehalten. Zur Erleichterung der Teilnahme können Tendenzkarten an die Delegierten verteilt werden.
    c.
    Jeder Delegierte oder der Vorsitzende kann vorschlagen, den verhandelten Gegenstand zur weiteren Erörterung an eine geeignete Gruppe zu verweisen, in der das gesamte Meinungsspektrum vertreten ist. Zu diesem Vorschlag wird die Meinung der Versammelten festgestellt. Bei Zustimmung vertagt der Geschäftsausschuss die Behandlung des Gegenstandes auf eine spätere Sitzung.
    d.
    Wenn es scheint, dass die Versammelten nahe daran sind, sich über ein Ergebnis einig zu sein, stellt der Vorsitzende sicher, dass die Formulierung des Vorschlags (oder des im Laufe der Aussprache abgeänderten Vorschlags) von allen Delegierten verstanden wird, und stellt danach fest, ob ein Konsens hierüber erreicht ist. Stimmen im Einklang mit Artikel XIX.8.c.i alle Versammelten zu, so erklärt der Vorsitzende, dass Konsens erreicht worden und die Entscheidung damit zustande gekommen ist. Herrscht keine Einmütigkeit, so bietet der Vorsitzende denjenigen, die eine abweichende Meinung vertreten, an, ihre Gründe darzulegen und anzugeben, ob sie sich mit einer Entscheidung gemäß Artikel XIX.8.c.ii einverstanden erklären können. Wenn ja, erklärt der Vorsitzende, dass ein Konsens erreicht wurde.
    e.
    Sind alle Bemühungen um einen Konsens unternommen worden, ohne dass eine Übereinstimmung erzielt worden wäre, und ist ein Amtsträger oder der Geschäftsausschuss der Auffassung, dass noch vor Ende der Tagung eine Entscheidung gefällt werden muss, bittet der Vorsitzende den Geschäftsausschuss, einen Vorschlag dafür zu unterbreiten, wie der Gegenstand ein zweites Mal in neuer Form verhandelt werden kann. In einer späteren beschlussfassenden Sitzung, in der dieser neue Ansatz geprüft wird, entscheiden die Versammelten selbst darüber, ob eine Beschlussfassung auf dieser Sitzung notwendig ist. Wenn ja, wendet sie eines der folgenden Verfahren an, die auch schrittweise in der angegebenen Reihenfolge befolgt werden können:
    i.
    Sie bemühen sich weiter um einen Konsens über den in neuer Form vorgelegten Vorschlag.
    ii.
    Sie bemühen sich um eine Übereinstimmung unter der Mehrheit der Delegierten, wobei die Einwände der übrigen Delegierten protokolliert werden. In diesem Fall wird der Vorschlag als angenommen protokolliert, vorausgesetzt, dass sich jeder Delegierte, der dem Vorschlag nicht zustimmt, mit dem Ergebnis einverstanden erklären kann und das Recht hat, seine Auffassung in das Protokoll, den Sitzungsbericht und die Aufzeichnungen der Sitzung aufnehmen zu lassen.
    iii.
    Sie gehen dazu über, über den behandelten Gegenstand im Abstimmungsverfahren zu entscheiden (Artikel XIX.10).
    f.
    Wenn die Versammelten im Konsensverfahren über einen Gegenstand verhandeln, über den während derselben Tagung entschieden werden muss und über den noch kein Einvernehmen gemäß XIX.9.e.i oder XIX.9.e.ii besteht, kann der Vorsitzende einen Verfahrensvorschlag machen: „Die Versammlung möge jetzt über den Vorschlag abstimmen.” Ausgenommen in Bezug auf Angelegenheiten, die in Artikel XIX.6.d beschrieben werden („Gegenstände, die das ekklesiologische Selbstverständnis betreffen“), gibt der Vorsitzende dann bekannt, dass über diese Verfahrensänderung abgestimmt wird. Die Delegierten stimmen sodann darüber ab, ob sie damit einverstanden sind, über den verhandelten Gegenstand im Abstimmungsverfahren zu entscheiden. Stimmen 85 Prozent der anwesenden Delegierten einem Abstimmungsverfahren zu, wird abgestimmt; stimmen weniger als 85 Prozent zu, wird nicht durch Abstimmung entschieden. Die Versammelten stimmen nun ab, ob die Debatte fortgesetzt werden soll, um doch noch eine Konsensentscheidung herbeizuführen, oder ob die Verhandlung beendet werden soll; hierfür ist wiederum die Mehrheit von 85 Prozent der Stimmen der anwesenden Delegierten erforderlich.
  10. Entscheidungsfindung durch Abstimmung
    a.
    Einige Gegenstände erfordern eine Abstimmung und können nicht im Konsensverfahren entschieden werden. Dazu gehören:
    i.
    Verfassungsänderungen (Zwei-Drittel-Mehrheit);
    ii.
    Wahlen (einfache Mehrheit mit besonderen Bestimmungen für die Wahl des Generalsekretärs);
    iii.
    Auswahl des Tagungsortes für die Vollversammlung (einfache Mehrheit);
    iv.
    Beschlussfassung über den Jahresabschluss, die Berichte der Rechnungsprüfer und die Bestellung der Rechnungsprüfer (einfache Mehrheit).
    b.
    Für Gegenstände, für die gemäß Artikel XIX.9.e.iii oder XIX.9.f ein Übergang vom Konsensverfahren zum Abstimmungsverfahren beschlossen wurde, und für Gegenstände, die gemäß Absatz a. dieses Paragraphen dem Abstimmungsverfahren vorbehalten sind, gilt das folgende Verfahren:
    i.
    Alle Anträge sind von Delegierten einzubringen und zu unterstützen; der Einbringer ist berechtigt, sich als Erster dazu zu äußern.
    ii.
    In der Aussprache, die sich einem unterstützten Antrag anschließt, darf jeder Delegierte nur einmal das Wort ergreifen, mit der Ausnahme, dass der Delegierte, der den Antrag eingebracht hat, am Schluss der Debatte zu Einwänden Stellung nehmen kann.
    iii.
    Jeder Delegierte darf einen Abänderungsantrag stellen; wird ein Abänderungsantrag unterstützt, so wird der Abänderungsantrag zusammen mit dem ursprünglichen Antrag verhandelt.
    iv.
    Nach Schluss der Debatte und nachdem auch der Einbringer die Möglichkeit hatte, von seinem Recht, zu antworten, Gebrauch zu machen (Satzungsartikel XIX.10.b.ii), ruft der Vorsitzende zur Abstimmung auf, wobei er zunächst über die Änderungen abstimmen lässt. Wird diesen stattgegeben, so werden sie Bestandteil des ursprünglichen Antrags, über den anschließend ohne weitere Aussprache abgestimmt wird.
    v.
    Wünscht der Einbringer, im Verlauf der Debatte einen Antrag oder einen Abänderungsantrag zurückzunehmen, so holt der Vorsitzende die Zustimmung der Versammelten ein.
    c.
    Jeder Delegierte kann den Schluss der Debatte beantragen; dabei darf jedoch kein Redner unterbrochen werden. Wird der Antrag unterstützt, so stellt der Vorsitzende den Antrag unverzüglich ohne Aussprache zur Abstimmung. Stimmen dem zwei Drittel der Versammelten zu, so beginnt das Abstimmungsverfahren. Bei Ablehnung des Antrags wird die Debatte fortgesetzt; im weiteren Verlauf der Debatte kann erneut ein Antrag auf Schluss der Debatte gestellt werden, jedoch nicht von dem Delegierten, der den ersten Antrag gestellt hat.
    d.
    Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen oder Hochheben der Tendenzkarten; der Vorsitzende fragt zunächst nach den Ja-Stimmen, sodann nach den Nein-Stimmen und zuletzt nach Stimmenthaltungen. Anschließend gibt der Vorsitzende sofort das Abstimmungsergebnis bekannt.
    e.
    Falls der Vorsitzende das Abstimmungsergebnis anzweifelt oder sich aus anderen Gründen für eine Wiederholung der Abstimmung entscheidet oder ein Delegierter eine Wiederholung beantragt, findet unverzüglich eine nochmalige Abstimmung über den vorliegenden Gegenstand statt, wobei die durch Handzeichen oder Hochheben der Tendenzkarte abgegebenen Stimmen ausgezählt werden. Der Vorsitzende kann zur Ermittlung der Stimmen und der Stimmenthaltungen Stimmenzähler beauftragen. Jeder Delegierte kann über den jeweils vorliegenden Gegenstand geheime Abstimmung mit Stimmzetteln beantragen; wird dieser Antrag unterstützt und findet er die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten, so wird geheim mit Stimmzetteln abgestimmt. Der Vorsitzende gibt das Ergebnis jeder Auszählung der Stimmen oder geheimen Abstimmung bekannt.
    f.
    Ein Antrag ist mit den Stimmen der einfachen Mehrheit der anwesenden Delegierten, einschließlich derer, die sich enthalten haben, angenommen, sofern die Verfassung oder diese Satzung keine qualifizierte Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    g.
    Wenn der Vorsitzende sich an der Aussprache beteiligen will, übergibt er den Vorsitz der Sitzung an einen anderen Amtsträger, bis der Gegenstand verhandelt ist.
    h.
    Jeder als Delegierter stimmberechtigte Vorsitzende kann abstimmen; seine Stimme gibt bei Stimmengleichheit jedoch nicht den Ausschlag.
    i.
    Jeweils zwei Delegierte, die mit der Mehrheit für einen zuvor angenommenen Antrag gestimmt haben, können beantragen, dass der Geschäftsausschuss der Versammlung eine nochmalige Behandlung des Gegenstandes vorschlägt. Der Geschäftsausschuss legt den Vorschlag in der nächsten beschlussfassenden Sitzung vor und kann sich dazu äußern, ob der Gegenstand nochmals behandelt werden soll. Die erneute Beratung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten.
    j.
    Wer mit einer Minderheit gestimmt oder sich der Abstimmung enthalten hat, kann seine Auffassung im Protokoll, im Sitzungsbericht und/oder in der Aufzeichnung der Sitzung vermerken lassen.
  11. Sprachen
    Die Arbeitssprachen des Ökumenischen Rates der Kirchen sind Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch. Der Generalsekretär hat im Rahmen des Möglichen für die mündliche Übersetzung jeder dieser Sprachen in die anderen Arbeitssprachen sowie möglichst auch für die schriftliche Übersetzung des Wortlauts der Anträge zu sorgen. Ein Teilnehmer kann nur dann in einer anderen Sprache reden, wenn er für die Verdolmetschung seines Beitrags in eine der Arbeitssprachen gesorgt hat. Der Generalsekretär gewährt Teilnehmern, die auf Dolmetscher angewiesen sind, größtmögliche Unterstützung.
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XX. Verfassungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können bei jeder Sitzung der Vollversammlung oder bei jeder Sitzung des Zentralausschusses von jedem Mitglied vorgeschlagen und gemäß den Verfahren in Artikel XIX.9 der Satzung beschlossen werden; wenn nicht das Konsens-, sondern Abstimmungsverfahren angewandt wird, gelten die Bestimmungen des Artikels XIX.10 der Satzung. In diesem Fall muss die vorgeschlagene Änderung mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden angenommen werden. Abänderungen in Artikel I, VI und XX der Satzung sind nicht rechtswirksam, solange sie von der Vollversammlung nicht bestätigt worden sind. Alle Änderungsvorschläge müssen mindestens 24 Stunden vor der Sitzung der Vollversammlung oder des Zentralausschusses, in der sie geprüft werden sollen, schriftlich eingereicht werden.