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Satzung der „Dansk Kirke i Sydslesvig e. V.“

Vom 7. Mai 19591#

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§ 1
Name und Sitz

„Dansk Kirke i Sydslesvig“ ist ein Verband dänischer Kirchengemeinden in Südschleswig. Der Verband ist im Vereinsregister unter dem Namen „Dansk Kirke i Sydslesvig e. V.“ eingetragen. Sein Sitz ist Flensburg.
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§ 2
Zweck

Der Verband bezweckt, die dänische volkskirchliche Arbeit in Südschleswig auf der Grundlage des evangelisch-lutherischen Glaubens zu fördern sowie die gemeinsamen Interessen der Kirchengemeinden wahrzunehmen – insbesondere im Verhältnis zur öffentlichen und kirchlichen Verwaltung des Landes. Dieser Zweck wird u. a. durch den Erwerb oder die Errichtung und die Unterhaltung von Kirchen, Gemeinderäumen und Pastoraten, sowie durch die Anschaffung von Inventar und Ausstattungsgegenständen für diese Gebäude verwirklicht. Die Tätigkeit des Verbandes geschieht in Zusammenarbeit mit „Danske Sømands- og Udlandskirker (DSUK)“.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

Die Mittel des Verbandes dürfen lediglich für die in § 2 aufgeführten Zwecke verwendet werden, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig i. S. d. Abschnitts über „steuerbegünstigte Zwecke“ in der Abgabenordnung sind. Die Mitglieder erhalten aus den wirtschaftlichen Mitteln des Verbandes keine Gewinnanteile. Der Verband darf keine Person begünstigen, weder durch Leistungen, die nicht mit der Zweckbestimmung im Zusammenhang stehen, noch durch unverhältnismäßig hohe Entschädigungen. Der Verband darf keine Geschäfte betreiben mit Ausnahme solcher, die sich als natürliche Folge der gemeinnützigen Tätigkeit der Kirche ergeben. Vermögensrücklagen dürfen nur vorübergehend und nur zu den in § 2 genannten Zwecken erfolgen.
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§ 4
Mitglieder

Jede dänische südschleswigsche Kirchengemeinde, die sich den in § 2 genannten Zwecken anschließt, kann Mitglied des Verbandes werden.
Einzelpersonen können nicht Mitglieder des Verbandes werden.
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§ 5
Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in den Verband erworben. Die Aufnahme erfolgt auf dem Kirchentag auf der Grundlage eines schriftlichen Antrages, der dem Kirchenrat unter Beifügung einer Satzungsabschrift einzureichen ist. Satzungsänderungen sind durch den Kirchenrat zu bestätigen. Nach jeder Kirchenvorstandswahl übersenden die Kirchengemeinden ein Verzeichnis, aus dem sich die Namen, Anschriften und Telefonnummern der gewählten Kirchenvorstandsmitglieder sowie die Konstituierung des Kirchenvorstands ergeben. Änderungen, die im Laufe der Wahlperiode eintreten, werden ebenfalls mitgeteilt.
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§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der angeschlossenen Kirchengemeinde. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und muss mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden. Ein Ausschluss erfolgt, wenn eine Kirchengemeinde trotz Abmahnung den gemeinsamen Interessen zuwiderhandelt oder sich dauerhaft weigert, ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verband zu erfüllen. Der Ausschluss kann jedoch erst dann erfolgen, wenn die Kirchengemeinde Gelegenheit erhalten hat, ihren Standpunkt auf dem Kirchentag vorzutragen. Über den Ausschluss entscheidet der Kirchentag mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vertreter. Ausgetretene oder gestrichene Mitglieder verlieren jegliche Rechte an dem Verbandsvermögen.
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§ 7
Mitgliedsbeitrag

Die Verbandsmitglieder haben den vom Kirchentag festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe anhand der Mitgliedszahl der betreffenden Kirchengemeinde errechnet wird. Unterlassung der Zahlung führt zu Verlust des Stimmrechts auf dem Kirchentag.
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§ 8
Organe

Die Organe des Verbandes sind der Kirchentag, der Kirchenrat und der geschäftsführende Vorstand.
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§ 9
Vertreter beim Kirchentag

Der Kirchentag setzt sich aus Vertretern der angeschlossenen Kirchengemeinden zusammen. Jede Kirchengemeinde entsendet einen Vertreter. Darüber hinaus wird ein Vertreter je Hundert angefangene Mitglieder entsandt. Die Vertreter werden von den Kirchenvorständen benannt.
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§ 10
Die Aufgaben des Kirchentages

Der Kirchentag ist die gesetzliche Vertretung des Verbandes und dessen oberstes Organ. Der Kirchentag trifft die endgültige Entscheidung in Fragen gemeinsamen Interesses. Der Jahresbericht des Kirchenrates wird schriftlich zur Abstimmung vorgelegt. Die Jahresrechnung wird dem Kirchentag zur Abstimmung vorgelegt. Die Jahresrechnung muss von zwei Revisoren geprüft sein, die mit zwei Stellvertretern auf dem Kirchentag des Jahres gewählt werden, in dem die Wahl des Kirchenrates erfolgt.
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§ 11
Zeitpunkt des Kirchentages

Der ordentliche Kirchentag tritt jährlich und üblicherweise am fünften Sonntag nach Ostern zusammen; er ist in der Regel öffentlich und wird mit einem Gottesdienst eingeleitet.
Außerordentliche Kirchentage finden statt, wenn ein Fünftel der Verbandsmitglieder dies unter Angabe eines Vorschlags zur Tagesordnung fordern oder wenn es der Kirchenrat für notwendig erachtet.
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§ 12
Einberufung zum Kirchentag

Der Kirchentag wird schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Der Kirchenrat entscheidet über den Tagungsort, setzt die Tagesordnung fest und nimmt in diese alle Vorschläge auf, die ihm mindestens vier Wochen vor Abhaltung des Kirchentages zugegangen sind.
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§ 13
Abstimmungen

Die Beschlüsse des Kirchentages werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entfällt der behandelte Vorschlag. Die Abstimmung ist schriftlich vorzunehmen, sofern ein Vertreter dies wünscht.
Satzungsänderungen und Auflösungsbeschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Vertreter. Solche Beschlüsse können nur auf einem ordentlichen Kirchentag gefasst werden. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren und vom geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen.
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§ 14
Zusammensetzung des Kirchenrates

Der Kirchenrat besteht aus sieben Laien, drei Pastoren und dem Propst.
Südschleswig wird in sechs Wahlkreise eingeteilt. In jedem Wahlkreis wird ein Laie gewählt, in Kreis 3 jedoch zwei. Zieht ein Kirchenratsmitglied aus seinem Wahlkreis fort oder legt er sein Amt nieder, so tritt an Stelle dessen sein Stellvertreter in den Kirchenrat ein.
Die Wahlkreise sind folgende:
  1. Wahlkreis: Die Bezirke Leck, Westerland und Aventoft-Niebüll
  2. Wahlkreis: Die Bezirke Husum, Eiderstedt und Friedrichstadt-Bredstedt
  3. Wahlkreis: Die Kirchengemeinden der Stadt Flensburg
  4. Wahlkreis: Die Bezirke Harrislee, Wallsbüll und Tarp
  5. Wahlkreis: Die Bezirke Schleswig, Rendsburg und Eckernförde
  6. Wahlkreis: Die Bezirke Glücksburg, Kappeln-Arnis, Süderbrarup und Satrup
Im Wahljahr beruft das Laienmitglied des Kirchenrates in jedem Wahlkreis (in Kreis 3 das älteste Laienmitglied des Kirchenrates) die Kirchenvorstandsmitglieder des Kreises zu einem Kreistreffen an dem vom Kirchenrat bestimmten Tage ein, wo in schriftlicher Abstimmung ein Laie (Wahlkreis 3: zwei Laien) gewählt wird.
Die Pastoren werden jeweils im Wechsel zwischen den Kreisen 1+2, 3+4 und 5+6 gewählt. Außerdem wird für jedes gewählte Kirchenratsmitglied ein Stellvertreter gewählt. Sofern ein Stellvertreter bis zum Ende der Wahlperiode als Mitglied in den Kirchenrat eintritt, ist bei dem darauffolgenden Kreistreffen eine Neuwahl des Stellvertreters durchzuführen.
10 In den Kirchenrat wählbar sind Gemeindemitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 11 Die Stimmzettel und die Verzeichnisse der gewählten Mitglieder und deren Stellvertreter sind innerhalb von zehn Tagen an den Vorsitzenden des Kirchenrates zu senden, der den Kirchentag von dem Wahlergebnis in Kenntnis setzt.
12 Der Kirchenrat wird für eine Periode von vier Jahren gewählt. 13 Der Amtsantritt erfolgt am 1. Advent.
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§ 15
Stimmberechtigte bei Kreistreffen

Die Anzahl der stimmberechtigten Kirchenvorstandsmitglieder und Stellvertreter auf Kreistreffen wird auf drei Stimmberechtigte aus Kirchengemeinden mit bis zu 100 Mitglieder, auf sechs Stimmberechtigte aus Kirchengemeinden mit zwischen 101 und 1000 Mitgliedern und darüber hinaus auf einen weiteren Stimmberechtigten je weitere angefangene einhundert Mitglieder festgesetzt. Stimmberechtigt sind außerdem die Pastoren des Kreises.
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§ 16
Aufgaben des Kirchenrats – konstituierende Versammlung

Der Kirchenrat ist der Vorstand des Verbandes. Er beschließt selbst seine Geschäftsordnung. Der Propst ist Vorsitzender des Kirchenrats. Der stellvertretende Vorsitzende wird aus dem Kreis der Laien gewählt.
Der Kirchenrat trifft Entscheidungen in Angelegenheiten, die zwischen den Kirchentagen der Behandlung bedürfen. Der Kirchenrat ist bei Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Kirchenrat ist dem Kirchentag gegenüber verantwortlich.
Der Propst wird vom Vorstand der „Danske Sømands- og Udlandskirker“ ernannt. 10 Hierzu schlagen die Mitglieder des Kirchenrats der „DSUK“ bis zu drei Bewerber in der von ihnen bestimmten Rangfolge vor; zuvor ist der Kirchenvorstand der Heiliggeistkirche in Flensburg anzuhören.
11 Der Geschäftsführer wird vom Vorstand der „Danske Sømands- og Udlandskirker“ ernannt. 12 Der Geschäftsführer des Kirchenbüros ist gleichzeitig Geschäftsführer des Verbandes. 13 Die Mitglieder des Kirchenrates schlagen der „DSUK“ bis zu drei Bewerber in der von ihnen bevorzugten Reihenfolge vor.
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§ 17
Der geschäftsführende Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand des Kirchenrats besteht aus dem Propst, dem stellvertretenden Vorsitzenden, einem dritten Mitglied und dem Geschäftsführer, der jedoch kein Stimmrecht hat. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist es, in direkter Verantwortung gegenüber dem Kirchenrat dessen Sitzungen vorzubereiten und Entscheidungen in Eilangelegenheiten zu treffen. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
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§ 18
Die tägliche Leitung – Einberufung des Kirchenrates

Der Propst hat die tägliche Leitung und beruft den Kirchenrat zu Sitzungen ein. Die Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Kirchenrates dies fordern. Zwischen Einberufung und Sitzung soll möglichst eine Woche vergehen.
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§ 19
Auflösung des Verbandes

Im Falle der Auflösung des Verbandes oder bei Aufhebung oder Wegfall der verfolgten Zwecke fällt das Vermögen einer gemeinnützigen Organisation zu, die es für kirchliche oder wohltätige Zwecke verwenden muss.
Das Erforderliche wird in diesem Fall von einem Ausschuss veranlasst, der aus sechs Mitgliedern besteht. Je drei der Ausschussmitglieder werden vom Kirchentag und von „Danske Sømands- og Udlandskirker“ benannt. Bevor Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens ausgeführt werden, sollen sie den Finanzbehörden zur Genehmigung vorgelegt werden.
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§ 20
Geschäftsjahr und Bekanntmachungen

Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr. Die Bekanntmachungen des Verbandes werden in "Flensborg Avis" veröffentlicht.

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1 ↑ Anmerkung:
In deutscher Übersetzung, beschlossen auf dem ordentlichen Kirchentag in Schleswig am 7. Mai 1959, Änderungen vom 4. Mai 1967, 31. Mai 1973, 8. Mai 1975, 16. Mai 1985, 28. Mai 1987, 24. Mai 1992, 16. Mai 1993, 14. Mai 2000 und 1. Mai 2005.