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Rechtsverordnung
über die Ausbildung im Vorbereitungsdienst der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Pastorenvorbereitungsdienstverordnung – PVorbDVO)

Vom 11. Juni 2012

(KABl. S. 106)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Artikel 4 der Rechtsverordnung über pfarrdienstausbildungsrechtliche Vorschriften
30. April 2020
§ 2 Abs. 1 Satz 1
Angabe geändert
Abs. 2
neu gefasst
§ 9 Abs. 4 Satz1
Wörter ersetzt
§ 10 Abs. 3
neu gefasst
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Die Vorläufige Kirchenleitung hat aufgrund von § 12 Absatz 6 des Kirchengesetzes über die Ausbildung zum Dienst der Pastorin oder des Pastors in der Nordelbischen Evangelischen Kirche vom 8. Oktober 1978 (GVOBl. S. 363), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 2. Dezember 2008 (GVOBl. 2009 S. 2), aufgrund von § 30 des Kirchengesetzes über den Vorbereitungsdienst für Pastoren und Pastorinnen vom 23. März 1997 (KABl S. 54), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2012 (KABl S. 14), sowie aufgrund von § 29 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union vom 9. Juni 2002 (ABl. EKD S. 303, 361) in Verbindung mit dem Beschluss der Landessynode der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 15. Juni 2003 über die Zustimmung zum Kirchengesetz über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union vom 9. Juni 2002 (ABl. PEK 2003 S. 26) die folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Der Vorbereitungsdienst soll in den Dienst einer Pastorin bzw. eines Pastors einführen und in Bindung an das Evangelium von Jesus Christus, wie es im Zeugnis der Heiligen Schrift des Alten und Neuen Testaments gegeben, in den altkirchlichen Bekenntnissen und in den lutherischen Bekenntnisschriften ausgelegt und wie es aufs Neue bekannt worden ist in der Theologischen Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen, zur verantwortlichen Wahrnehmung der Aufgaben des künftigen Berufes befähigen.
( 2 ) Die Ausbildung geschieht in den Handlungsfeldern
  1. Gottesdienst,
  2. Bildung,
  3. Seelsorge und
  4. Kybernetik/Gemeindeentwicklung.
Dabei soll die gegenwärtige Situation der Kirche auf der Ebene von Kirchengemeinde, Kirchenkreis, Landeskirche und Ökumene und deren Beziehungen zum individuellen und gesellschaftlichen Leben beachtet werden.
( 3 ) In den Ausbildungsphasen werden theologische und kirchliche Lehre auf die eigene theologische Existenz und die biblische Überlieferung bezogen. Kenntnisse und Kompetenzen sowie Ansätze einer pastoralen Identität sind zu entwickeln und die Freude am Beruf einer Pastorin bzw. eines Pastors zu fördern.
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§ 2
Dauer und Ausbildungsorte

( 1 ) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 25 Monate. Er erfolgt in Ausbildungsphasen, die
  1. in einer Ortskirchengemeinde und in einer Schule,
  2. in der Region und
  3. im Prediger- und Studienseminar
wahrgenommen werden (Ausbildungsorte). Ausbildungsphasen in der Ortskirchengemeinde und in der Schule wechseln mit Kurswochen im Prediger- und Studienseminar ab.
( 2 ) In der Regel dauert die Ausbildung
1.
in der Schule
sechs Monate,
2.
in der Ortskirchengemeinde
17 Monate und
3.
in der Abschlussphase im Prediger- und Studienseminar
zwei Monate.
Die Ausbildungsphasen nach den Nummern 1 und 2 können sich überschneiden.
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§ 3
Einweisung

( 1 ) Die Vikarin bzw. der Vikar wird durch das Landeskirchenamt in eine Ortskirchengemeinde eingewiesen und einer Pastorin bzw. einem Pastor dieser Gemeinde zur Ausbildung als Vikariatsanleiterin bzw. Vikariatsanleiter zugewiesen. Andere Pastorinnen und Pastoren und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ortskirchengemeinde können durch die Vikariatsanleiterin bzw. den Vikariatsanleiter an der Ausbildung der Vikarin bzw. des Vikars in der Ortskirchengemeinde beteiligt werden.
( 2 ) Zur Vorbereitung der Einweisung stellt das Landeskirchenamt auf Vorschlag der Regionalmentorin bzw. des Regionalmentors im Einvernehmen mit der Direktorin bzw. dem Direktor des Prediger- und Studienseminars eine Liste mit den Namen derjenigen Pastorinnen und Pastoren zusammen, die zum nächsten Termin als Vikariatsanleiterinnen bzw. Vikariatsanleiter in Betracht kommen. Die zuständigen Pröpstinnen und Pröpste sind in diese Beratungen einzubeziehen.
( 3 ) Die Zuordnung der Vikarinnen und Vikare zu den jeweiligen Vikariatsanleiterinnen und Vikariatsanleitern erfolgt auf Vorschlag der jeweils zuständigen Regionalmentorin bzw. des jeweils zuständigen Regionalmentors.
( 4 ) Die Vikarin bzw. der Vikar wird in ihrem bzw. seinem Dienst verpflichtet und mit der öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament unter Anleitung und Verantwortung der Vikariatsanleiterin bzw. des Vikariatsanleiters vorläufig beauftragt.
( 5 ) Die Vikarin bzw. der Vikar wird der Ortskirchengemeinde in einem Gottesdienst vorgestellt. Die Ortskirchengemeinde wird von der Verpflichtung und Beauftragung der Vikarin bzw. des Vikars unterrichtet.
( 6 ) Die Vikarin bzw. der Vikar soll in der ihr bzw. ihm zugewiesenen Ortskirchengemeinde ihren bzw. seinen Wohnsitz nehmen. Ausnahmen sind auf Vorschlag der Regionalmentorin bzw. des Regionalmentors von der Direktorin bzw. dem Direktors des Prediger- und Studienseminars zu genehmigen.
( 7 ) Zu Beginn des Dienstes hat die Vikarin bzw. der Vikar sich bei der zuständigen Pröpstin bzw. dem zuständigen Propst vorzustellen.
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§ 4
Organisation und Durchführung

( 1 ) Für die Organisation des Vorbereitungsdienstes ist das Prediger- und Studienseminar verantwortlich. Dazu wird von der Direktorin bzw. dem Direktor des Prediger- und Studienseminars ein Ausbildungsplan aufgestellt.
( 2 ) Die Durchführung des Vorbereitungsdienstes geschieht unter Leitung und Gesamtverantwortung der Direktorin bzw. des Direktors des Prediger- und Studienseminars. In den Ausbildungsphasen können Leitung und Verantwortung nach Maßgabe der jeweils geltenden Curricula auf die Vikariatsanleiterinnen und Vikariatsanleiter, die Regionalmentorinnen und Regionalmentoren sowie die Studienleiterinnen und Studienleiter übertragen werden, soweit die eigenständige Leitung und Gesamtverantwortung nach Satz 1 nicht beeinträchtigt werden.
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§ 5
Ausbildungsphase in der Schule

( 1 ) Die Ausbildung in der Schule (Schulphase) soll die Vikarin bzw. der Vikar mit den Voraussetzungen, Möglichkeiten und praktischen Erfordernissen des Religionsunterrichtes vertraut machen und zur selbstständigen Erteilung von Religionsunterricht und Bildungsarbeit in der Ortskirchengemeinde befähigen.
( 2 ) Die Schulphase erfolgt unter Anleitung der Schulmentorin bzw. des Schulmentors. Die Vikarin bzw. der Vikar hat in Unterrichtsstunden zu hospitieren, sich in die methodisch-didaktische Gesamtsystematik einer Unterrichtsstunde einweisen zu lassen und Unterrichtsentwürfe selbstständig anzufertigen und durchzuführen. Wöchentlich sollen vier bis sechs Unterrichtsstunden vorwiegend im Fach Religion erteilt werden.
( 3 ) Die Schulphase findet in der Regel an einer Schule statt, die sich im Bereich der Ortskirchengemeinde befindet. Für die Auswahl einer geeigneten Schule (Grund-, Regional-, Haupt-, Real-, oder Gesamtschule) ist die zuständige Regionalmentorin bzw. der zuständige Regionalmentor verantwortlich.
( 4 ) Die Schulphase findet in Verbindung mit Kursen im Prediger- und Studienseminar statt.
( 5 ) Während der Schulphase nimmt die Vikarin bzw. der Vikar am Leben der Schule teil und hält Kontakt zur Ortskirchengemeinde.
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§ 6
Ausbildung in der Ortskirchengemeinde

( 1 ) Die Ausbildung in der Ortskirchengemeinde (Gemeindephase) soll die Vikarin bzw. den Vikar am Leben der Gemeinde teilhaben lassen und schrittweise an pastorale Aufgaben heranführen.
( 2 ) Durch Teilnahme und Mitarbeit an den verschiedenen Veranstaltungen lernt die Vikarin bzw. der Vikar die Inhalte, Ziele, Voraussetzungen und Methoden der Gemeindearbeit kennen, lässt sich in den besonderen Dienst als Pastorin bzw. Pastor nach dem evangelischen Verständnis von Amt und Gemeinde einführen und übt sich in die Aufgabe der Gemeindeentwicklung ein.
( 3 ) Die Vikarin bzw. der Vikar lernt unter Anleitung und Verantwortung der Vikariatsanleiterin bzw. des Vikariatsanleiters Wort- und Sakramentsgottesdienste selbstständig zu halten und die Feier der Konfirmation, Trauung und Beerdigung vorzubereiten und durchzuführen. Dabei sind die Traditionen und Formen liturgischen Handelns vor Ort wahrzunehmen.
( 4 ) Die seelsorgerliche Tätigkeit soll die Vikarin bzw. der Vikar durch Teilnahme am Dienst der Vikariatsanleiterin bzw. des Vikariatsanleiters kennenlernen und unter Anleitung einüben.
( 5 ) Die Vikarin bzw. der Vikar beteiligt sich an der Vorbereitung und Durchführung der Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden, Kindern und Jugendlichen und soll eigenverantwortlich eine Gruppe übernehmen.
( 6 ) Die Vikarin bzw. der Vikar soll nach Absprache mit der Vikariatsanleiterin bzw.dem Vikariatsanleiter in ihrer bzw. seiner Tätigkeit eigene Schwerpunkte entwickeln.
( 7 ) Die Vikarin bzw. der Vikar nimmt regelmäßig mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kirchengemeinderats teil und wird in die Verwaltungsaufgaben der Ortskirchengemeinde eingeführt. Sie bzw. er nimmt an den Konventen der Pastorinnen und Pastoren im Kirchenkreis und Sprengel teil und erhält Einblick in die Aufgaben des Kirchenkreises und des Landeskirchenamtes.
( 8 ) Die Gemeindephase findet in Verbindung mit Kursen im Prediger- und Studienseminar statt.
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§ 7
Ausbildung in der Region

( 1 ) Die Ausbildung in der Region dient der Entwicklung und Erprobung der Reflexion der eigenen Arbeit im Kreise von Kolleginnen und Kollegen. In der gegenseitigen Teilhabe an den Erfahrungen im Vikariat wird Selbstreflexion eingeübt und der Erfahrungshorizont erweitert. Sie geschieht in den Regionalgruppen, die regelmäßig von den Regionalmentorinnen und Regionalmentoren zu Regionaltreffen einberufen werden.
( 2 ) Die Vikarinnen und Vikare werden auf regionaler Ebene während des gesamten Vorbereitungsdienstes begleitet. Unter Leitung der Regionalmentorin bzw. des Regionalmentors werden insbesondere Predigten, Kasualien, Seelsorgeprotokolle, Unterrichtsentwürfe, Fragen der Gemeindeleitung und der Berufsrolle besprochen. Arbeits- und Lernerfahrungen, Fragen der persönlichen Entwicklung, des theologischen Verstehens und des menschlichen Umgangs werden reflektiert und Gegenwartsthemen des kirchlichen und allgemeinen öffentlichen Lebens diskutiert.
( 3 ) Die Regionalmentorin bzw. der Regionalmentor begleitet die Vikarinnen und Vikare insbesondere durch
  1. organisatorische Betreuung,
  2. seelsorgerliche Betreuung,
  3. Supervision.
( 4 ) Die Ausbildung in der Region ist in enger Verschränkung mit der Ausbildung in der Ortskirchengemeinde und in der Schule sowie dem Prediger- und Studienseminar zu planen und innerhalb der jeweiligen Ausbildungsphase zu gestalten.
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§ 8
Ausbildung im Prediger- und Studienseminar

( 1 ) Im Prediger- und Studienseminar nehmen die Vikarinnen und Vikare an Kursen teil, die sich aus den Handlungsfeldern nach § 1 Absatz 2 ergeben. Die Kurse bieten eine praktisch-theologische Reflexion und geistliche Vergewisserung durch theologische Lehre.
( 2 ) Während der Ausbildung werden Formen des gemeinsamen Lebens in der Gemeinschaft gestaltet. Dabei wird der Reichtum liturgischer Lebensformen der evangelisch-lutherischen Kirchen und anderer Kirchen berücksichtigt.
( 3 ) Das Leben und Arbeiten in Gruppen dient dem Austausch von Erfahrungen in unterschiedlichen kirchlichen und gesellschaftlichen Situationen und in der Vielfalt volkskirchlicher Möglichkeiten, der Begegnung und Auseinandersetzung mit theologischen Profilen und Glaubensüberzeugungen unterschiedlicher Prägung und der Selbstklärung im Umgang mit anderen.
( 4 ) Der Theologische Abschlusskurs (die Abschlussphase) dient der biblisch-systematischen und praktisch-theologischen Integration und Vertiefung der verschiedenen Inhalte und Arbeitszweige der Ausbildung.
( 5 ) Während der Abschlussphase ist der Vikarin bzw. dem Vikar ausreichend Gelegenheit zur Examensvorbereitung zu geben.
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§ 9
Beurteilungen, Berichte

( 1 ) Die zuständigen Vikariatsanleiterinnen und Vikariatsanleiter sowie die Schulmentorinnen und Schulmentoren fertigen über die jeweilige Vikarin bzw. den jeweiligen Vikar eine schriftliche Beurteilung über Verhalten und Leistungen während der jeweiligen Ausbildungsphase an. Dabei ist insbesondere auf Lernprozesse und die theologische Entwicklung der Vikarin bzw. des Vikars einzugehen.
( 2 ) Die Vikarin bzw. der Vikar verfasst einen Bericht über ihre bzw. seine Ausbildung in der Schul- und Gemeindephase. Diese Berichte werden nach Kenntnisnahme durch die jeweils zuständige Vikariatsanleiterin bzw. den jeweils zuständigen Vikariatsanleiter zusammen mit den schriftlichen Beurteilungen nach Absatz 1 dem Prediger- und Studienseminar zu Beginn der Abschlussphase zugeleitet.
( 3 ) In Auswertung der Berichte nach Absatz 2 Satz 1 und der Beurteilung durch die Vikariatsanleiterin bzw. den Vikariatsanleiter und die Schulmentorin bzw. den Schulmentors (Absatz 1) führt die Direktorin bzw. der Direktor oder ihre bzw. seine Stellvertretung mit jeder Vikarin und jedem Vikar ein Abschlussgespräch.
( 4 ) Die Direktorin bzw. der Direktor oder ihre bzw. seine Stellvertretung fertigt über jede Vikarin und jeden Vikar einen Bericht, der dem Landeskirchenamt zugeleitet wird. Der Bericht soll in der Regel vier Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes erstellt werden und hat zu enthalten
  1. die Feststellung, dass die Vikarin bzw. der Vikar die Ausbildung ordnungsgemäß absolviert hat,
  2. einen Hinweis auf das theologische Profil der Vikarin bzw. des Vikars, auf Schwerpunkte ihrer bzw. seiner Ausbildung und auf persönliche Stärken und Schwächen, die in der Ausbildung sichtbar geworden sind,
  3. eine Empfehlung, die Vikarin bzw. den Vikar als Pastorin oder Pastor in den Probedienst zu übernehmen bzw. nicht zu übernehmen.
Der Bericht wird der Vikarin bzw. dem Vikar zuvor zur Kenntnis gegeben. Die Vikarin bzw. der Vikar hat die Möglichkeit, eine eigene Stellungnahme zu dem Bericht abzugeben, dieser muss jedoch auch dann von ihr bzw. ihm gegengezeichnet werden, wenn von Seiten des Prediger- und Studienseminars die Übernahme in den Probedienst nicht empfohlen wird.
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§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt zum 1. September 2012 in Kraft. Sie gilt erstmals für den im September 2012 beginnenden Vikariatskurs der Nordkirche.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zur Regelung der Durchführung des Vorbereitungsdienstes der Vikarinnen und Vikare in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 9. Februar 1993 (GVOBl. S. 73), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 9. Februar 1999 (GVOBl. S. 94), außer Kraft.
( 3 ) Für Vikarinnen und Vikare, die sich am 31. März 2020 im Vorbereitungsdienst befinden, findet § 2 in der Fassung vom 11. Juni 2012 (KABl. S. 106) weiterhin Anwendung. Im Falle einer Verlängerung des Vikariats gemäß § 20 Pfarrdienstausbildungsgesetz kann abweichend von Satz 1 der Vorbereitungsdienst nach § 2 dieser Rechtsverordnung fortgeführt werden, wenn durch einen individuellen Ausbildungsplan durch das Prediger- und Studienseminar sichergestellt ist, dass alle Ausbildungsteile vollständig absolviert werden können.