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Anschlussvertrag1#

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Zwischen der Ev.-Luth. Landeskirche Schleswig-Holsteins2#, vertreten durch die Kirchenleitung
und
der Nordschleswigschen Gemeinde, vertreten durch den Kirchenvorstand,
wird nachstehender Anschlussvertrag geschlossen:
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§ 1

Die Nordschleswigsche Gemeinde ist der Ev.-Luth. Landeskirche Schleswig-Holsteins nach Maßgabe des Kirchengesetzes von 27. Oktober 1924 – Kirchl. Ges.- u. V.-Bl. 1925 S. 48 – in der Fassung des Kirchengesetzes vom 16. November 1961 – Kirchl. Ges.- u. V.-Bl. S. 128 – angeschlossen.
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§ 2

Die Landeskirche hat die Fürsorge für die Gemeinde nach Maßgabe der genannten Kirchengesetze übernommen.
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§ 3

Die Nordschleswigsche Gemeinde verpflichtet sich, ihre Rechtsbeziehungen zu ihren Mitgliedern und zur Landeskirche durch eine Satzung zu ordnen und diese dem Landeskirchenamt zur Genehmigung vorzulegen.
In der Satzung sind die in § 1 genannten Kirchengesetze zu berücksichtigen.
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§ 4

Eine Kündigung dieses Vertrages ist von Seiten der Nordschleswigschen Gemeinde mit der in § 10 Absatz 2 des in § 23# genannten Kirchengesetzes vorgesehenen Frist nur nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung möglich, von Seiten der Landeskirche, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anschluss ganz oder teilweise fortgefallen sind.
Kiel, den 21. März 1962
Tingleff, den 25. Februar 1962
Die Kirchenleitung
Ev.-Luth. Landeskirche
Schleswig-Holsteins
Der Kirchenvorstand
der Nordschleswigschen Gemeinde
Halfmann
Dr. Oskar Epha
Bischof
Präsident der Landeskirche
Vorsitzender
Geschäftsführer
P. Jörgensen
H. B. Jepsen
Nordschleswigsche Gemeinde
Tinglev

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1 ↑ Red. Anm.: Der Vertrag wurde bisher nicht bekannt gemacht.
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2 ↑ Red. Anm.: Der Vertrag ist gemäß § 22 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung weiterhin bestimmend für das Verhältnis zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und der Nordschleswigschen Gemeinde nach Artikel 76 Satz 1 der Verfassung.
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3 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist § 1.