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Kirchenkreissatzung
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein

Vom 2. Oktober 2014

(KABl. 2015 S. 109)

Vollzitat:
Kirchenkreissatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein vom 2. Oktober 2014 (KABl. 2015 S. 109), die zuletzt durch Satzung vom 4. Mai 2023 (KABl. A Nr. 52 S. 113) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein
30. März 2022
§ 3 Abs. 1 Satz 1
Wort ersetzt
§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Wort und Satzzeichen ersetzt
Nr. 3
gestrichen
Abs. 3 Satz 3
neu gefasst
Abs. 4
angefügt
§ 7 Abs. 1
Angabe ersetzt
Nr. 1
Wort ersetzt
Nr. 3
Wort ersetzt
§ 9 Überschrift
ersetzt
§ 9
Wörter ersetzt
Anlage
neu gefasst
2
Zweite Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein
4. Mai 2023
Anlage
Angaben eingefügt
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Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein hat am 10. September 2014 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Rechtsform, Sitz

( 1 ) Der Kirchenkreis führt den Namen „Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Altholstein“. Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Altholstein (im Folgenden Kirchenkreis genannt) ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Kiel.
( 2 ) Er ist Gesamtrechtsnachfolger der bisherigen Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreise Kiel und Neumünster.
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§ 2
Kirchensiegel

Der Kirchenkreis führt das nachstehend abgebildete Kirchensiegel. Das Kirchensiegel ist spitzoval und trägt die Umschrift: Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein.
Grafik
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§ 3
Propsteien

( 1 ) Im Kirchenkreis bestehen zwei geistliche Aufsichtsbezirke (Propsteien). Die Zugehörigkeit der Kirchengemeinden und der Dienste und Werke zu den Propsteien ergibt sich aus der Anlage dieser Satzung, die zugleich Bestandteil dieser Satzung ist.
( 2 ) Die Zugehörigkeit der Kirchengemeinden zu den Propsteien legt die Kirchenkreissynode im Zusammenwirken mit den Kirchengemeinden fest.
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§ 4
Pröpstinnen und Pröpste

( 1 ) Der leitende geistliche Dienst im Kirchenkreis wird durch die Pröpstinnen und Pröpste gemeinsam wahrgenommen. Jeder Pröpstin bzw. jedem Propst ist eine Propstei zugeordnet.
( 2 ) Den Pröpstinnen und Pröpsten sind die folgenden Propsteien zugeordnet:
  1. der Pröpstin bzw. dem Propst mit Dienst- und Wohnsitz in Kiel und der Predigtstätte Nikolai-Kirche, Kiel, die Propstei Nord;
  2. der Pröpstin bzw. dem Propst mit Dienst- und Wohnsitz in Neumünster und der Predigtstätte Anschar-Kirche, Neumünster, die Propstei Süd.
( 3 ) Die Pröpstinnen und Pröpste vertreten sich gegenseitig. Das Nähere regeln die Pröpstinnen und Pröpste durch gemeinsamen Beschluss. Die Kirchenkreissynode beruft bei Verhinderung der Stellvertretung eine Pastorin bzw. einen Pastor aus der jeweiligen Propstei zur Stellvertretung in der jeweiligen Propstei.
( 4 ) Die pröpstliche Person, die zum vorsitzenden oder stellvertretenden vorsitzenden Mitglied des Kirchenkreisrates gewählt wird, hat zugleich als Aufgabenbereich die Verbindung zur Kirchenkreisverwaltung. Die andere pröpstliche Person hat im gesamten Kirchenkreis dann als Aufgabenbereich die Verbindung zum Diakonischen Werk Altholstein und zum Zentrum kirchlicher Dienste.
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§ 5
Kirchenkreissynode

( 1 ) Die Kirchenkreissynode setzt vor jeder Wahl die Anzahl ihrer Mitglieder fest, die ein ganzzahliges Vielfaches von elf betragen muss. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 2 ) Sie berät und beschließt im Rahmen des Kirchenrechtes über die Angelegenheiten des Kirchenkreises. Sie kann sich über alle Angelegenheiten des Kirchenkreises unterrichten lassen und sich an die Öffentlichkeit wenden.
( 3 ) Die Kirchenkreissynode wählt:
  1. die Pröpstinnen und Pröpste,
  2. aus ihrer Mitte die Mitglieder des Kirchenkreisrates,
  3. die Mitglieder der Landessynode,
  4. die Mitglieder der Ausschüsse der Kirchenkreissynode.
( 4 ) Die Kirchenkreissynode kann neben dem Finanzausschuss (§ 6) weitere, beratende Ausschüsse bilden, deren Mitglieder nicht ausschließlich aus der Mitte der Kirchenkreissynode stammen müssen.
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§ 6
Finanzausschuss der Kirchenkreissynode

( 1 ) Der Finanzausschuss der Kirchenkreissynode hat nach Artikel 52 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 der Verfassung folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er bereitet die Entscheidungen der Kirchenkreissynode über den Haushalt des Kirchenkreises vor,
  2. er gibt die Einwilligung zur Freigabe über- und außerplanmäßiger Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr durch den Kirchenkreisrat,
  3. er gibt eine Stellungnahme zur erfolgten Rechnungsprüfung ab.
( 2 ) Darüber hinaus bereitet der Finanzausschuss der Kirchenkreissynode nach Artikel 52 Absatz 2 Nummer 4 der Verfassung die Beschlüsse zur fünfjährigen Finanzplanung vor.
( 3 ) Zudem kann der Finanzausschuss der Kirchenkreissynode den Kirchenkreisrat, sowie auf deren Bitten die Kirchengemeinden und die Kirchengemeindeverbände, in finanziellen Angelegenheiten beraten.
( 4 ) Der Finanzausschuss der Kirchenkreissynode wird nach Artikel 52 Absatz 1 der Verfassung gebildet. Er besteht aus sieben Mitgliedern. Ihm gehören an:
  1. vier ehrenamtliche Mitglieder,
  2. ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren,
  3. ein Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  4. ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren oder aus der Gruppe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Für die Mitglieder werden jeweils aus den Personengruppen der Nummern 1 bis 4 aus der Mitte der Kirchenkreissynode stellvertretende Mitglieder gewählt, die zugleich Ersatzmitglieder sind.
( 5 ) Mitglieder des Kirchenkreisrates können nicht Mitglieder des Finanzausschusses der Kirchenkreissynode sein.
( 6 ) Der Finanzausschuss der Kirchenkreissynode wählt aus seiner Mitte das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied.
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§ 7
Kirchenkreisrat

( 1 ) Der Kirchenkreisrat besteht aus elf Mitgliedern:
  1. den zwei Pröpstinnen bzw. Pröpsten,
  2. einem Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten,
  3. einem Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  4. sieben ehrenamtlichen Mitgliedern.
( 2 ) Für die Mitglieder werden aus der Mitte der Kirchenkreissynode stellvertretende Mitglieder gewählt, die zugleich Ersatzmitglieder sind. Es sind zu wählen:
  1. ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten,
  2. ein Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  3. vier ehrenamtliche Mitglieder.
( 3 ) Der Kirchenkreisrat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied nach Artikel 61 Absatz 1 der Verfassung.
( 4 ) Beschlüsse der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sind vom Kirchenkreisrat in folgenden Angelegenheiten kirchenaufsichtlich zu genehmigen:
  1. Verträge kirchlicher Körperschaften mit kommunalen oder staatlichen Stellen,
  2. Finanzierungspläne für Bauvorhaben und Baumaßnahmen,
  3. Erbbaurechtsangelegenheiten.
Genehmigungsvorbehalte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
( 5 ) Der Kirchenkreisrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 8
Übertragung von Aufgaben des Kirchenkreisrates

( 1 ) Der Kirchenkreisrat kann aus seiner Mitte als ständigen Ausschuss einen Geschäftsführenden Ausschuss bilden. Daneben kann der Kirchenkreisrat aus seiner Mitte nach Artikel 64 der Verfassung weitere Ausschüsse bilden. Diesen Ausschüssen kann für einzelne Aufgaben und nach Maßgabe der folgenden Absätze auch die Entscheidung übertragen werden.
( 2 ) Entscheidungen dürfen auf Ausschüsse nur übertragen werden, wenn und soweit dadurch die Gesamtverantwortung des Kirchenkreisrates nicht beeinträchtigt wird. Die wesentlichen Leitungsentscheidungen müssen dem Kirchenkreisrat vorbehalten bleiben. Dazu gehören insbesondere:
  1. Erstellung bzw. Einbringung von Beschlussvorlagen an die Kirchenkreissynode,
  2. Beschlüsse, die der Genehmigung durch die Kirchenleitung oder das Landeskirchenamt bedürfen (Artikel 54 und 59 der Verfassung),
  3. Beschlüsse im Zusammenhang von Gebietsänderungsverfahren (Artikel 22 Absatz 3 und 4 sowie 43 Absatz 2 der Verfassung),
  4. Beschlüsse im Zusammenhang mit der Errichtung und Aufhebung von Verbänden und anderen Formen der Zusammenarbeit (Artikel 36 bis 38 sowie 74 der Verfassung),
  5. Wahlen und Berufungen (Artikel 48 Absatz 3 und Artikel 64 der Verfassung),
  6. Beschlüsse im Verfahren der Pfarrstellenbesetzung,
  7. Mitwirkung bei Zuordnungsentscheidungen (Artikel 97 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und Artikel 98 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 der Verfassung),
  8. Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode (Artikel 58 Absatz 1 der Verfassung),
  9. Beschlüsse zur Gefahrenabwehr (Artikel 58 Absatz 3 der Verfassung),
  10. Beanstandungsbeschlüsse (Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 47 der Verfassung),
  11. Anstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchenkreises in Leitungsfunktion (Artikel 53 Absatz 2 Nummer 7 der Verfassung),
  12. Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenkreisverwaltung (Artikel 56 der Verfassung),
  13. Beschlüsse im Rahmen der Aufsicht über die Kirchenkreisverwaltung (Artikel 53 Absatz 2 Nr. 10 der Verfassung),
  14. Zuordnung von Diensten und Werken durch Vereinbarung (Artikel 116 Absatz 1 Alternative 2 der Verfassung),
  15. Maßnahmen in dringenden Fällen (Artikel 61 Absatz 2 der Verfassung),
  16. Widmung und Entwidmung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden des Kirchenkreises (Artikel 53 Absatz 2 Nummer 8 der Verfassung),
  17. Auflösung kirchengemeindlicher Gremien (Artikel 59 der Verfassung).
( 3 ) Die Ausschüsse treffen ihre Entscheidungen im Rahmen der grundsätzlichen Vorgaben des Kirchenkreisrates. Die Übertragung von einzelnen Aufgaben ist jederzeit, auch für den Einzelfall, widerruflich. Der Kirchenkreisrat kann Beschlüsse der Ausschüsse jederzeit aufheben, ändern oder die Entscheidung in einzelnen Punkten wieder an sich ziehen.
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§ 9
Kirchenkreisverwaltung

( 1 ) Die Kirchenkreisverwaltung ist die Verwaltungseinrichtung für den Kirchenkreis.
( 2 ) Die Kirchenkreisverwaltung hat ihren1# Sitz in Kiel.
( 3 ) Die Aufsicht über die Kirchenkreisverwaltung führt der Kirchenkreisrat. Der Geschäftsbetrieb der Kirchenkreisverwaltung soll nach einer durch den Kirchenkreisrat zu erlassenden Geschäftsordnung abgewickelt werden.
( 4 ) Der Kirchenkreisrat kann ihm obliegende Aufgaben und Befugnisse zur regelmäßigen Wahrnehmung oder zur Erledigung im Einzelfall auf die Kirchenkreisverwaltung übertragen, wenn und soweit seine eigenständige Leitungsfunktion nicht beeinträchtigt wird. Nicht übertragen werden dürfen insbesondere:
  1. wesentliche Leitungsentscheidungen gemäß § 8 Absatz 2 dieser Satzung,
  2. Vorgänge, die Präzedenzwirkung haben,
  3. Vorgänge, die ansonsten von besonderer Bedeutung und Tragweite sind.
( 5 ) Für die Übertragung von Aufgaben und Befugnisse zur regelmäßigen Wahrnehmung kommen insbesondere Genehmigungen nach Artikel 26 Absatz 1 und 3 der Verfassung in Verbindung mit § 7 Absatz 4 dieser Satzung, § 86 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung sowie Rechtshandlungen nach § 7 Absatz 4 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes in Betracht.
( 6 ) Die Übertragung von Aufgaben ist jederzeit, auch für den Einzelfall, widerruflich. Der Kirchenkreisrat kann Beschlüsse der Kirchenkreisverwaltung jederzeit aufheben, ändern oder die Entscheidung in einzelnen Punkten wieder an sich ziehen.
( 7 ) Die Kirchenkreisverwaltung nimmt die ihr2# gemäß Absatz 4 und 5 übertragenen Aufgaben im Rahmen der grundsätzlichen Weisungen des Kirchenkreisrates selbstständig wahr. Kirchenaufsichtliche Entscheidungen, die der Kirchenkreisrat auf die Kirchenkreisverwaltung übertragen hat, dürfen nur durch die Verwaltungsleiterin bzw. den Verwaltungsleiter, deren bzw. dessen Stellvertretung oder durch besonders beauftragte leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter getroffen werden.
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§ 10
Dienste und Werke

( 1 ) Die Dienste und Werke sollen als prägendes Element des kirchlichen Handelns im Kirchenkreis tätig sein.
( 2 ) Die rechtlich unselbständigen Dienste und Werke des Kirchenkreises werden im Zentrum kirchlicher Dienste geordnet.
( 3 ) Der Kirchenkreis kann dem Diakonischen Werk Altholstein diakonische Aufgaben übertragen, die nicht durch die rechtlich unselbständigen Dienste und Werke des Kirchenkreises wahrgenommen werden.
( 4 ) Der Kirchenkreisrat entwickelt, fördert und koordiniert im Zusammenwirken mit dem Konvent der Dienste und Werke die Arbeit der Dienste und Werke und führt die Aufsicht über die Dienste und Werke.
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§ 11
Zentrum kirchlicher Dienste

( 1 ) Das Zentrum kirchlicher Dienste ist ein rechtlich unselbständiges Werk des Kirchenkreises.
( 2 ) Es hat seinen Sitz in Neumünster.
( 3 ) Die Aufsicht über das Zentrum kirchlicher Dienste führt der Kirchenkreisrat. Der Kirchenkreisrat erlässt für das Zentrum kirchlicher Dienste eine Geschäftsordnung, in der insbesondere dessen Gliederung, die interne Zuständigkeitsverteilung und die Grundsätze über Entscheidungszuständigkeiten und Unterschriftsbefugnisse zu regeln sind.
( 4 ) Der Kirchenkreisrat kann ihm obliegende Aufgaben und Befugnisse zur regelmäßigen Wahrnehmung oder zur Erledigung im Einzelfall auf das Zentrum kirchlicher Dienste übertragen, wenn und soweit seine eigenständige Leitungsfunktion nicht beeinträchtigt wird. § 9 Absatz 4, 6 und 7 Satz 1 dieser Satzung gilt entsprechend.
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§ 12
Diakonisches Werk Altholstein

( 1 ) Das Diakonische Werk Altholstein wird in der Rechtsform einer GmbH geführt und hat seinen Sitz in Neumünster. Es ist ein Werk des Kirchenkreises.
( 2 ) Der Kirchenkreis ist Mehrheitsgesellschafter.
( 3 ) Organisation und Aufgaben des Diakonischen Werkes Altholstein werden in einem Gesellschaftsvertrag geregelt. Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen seitens des Kirchenkreises der Beschlussfassung der Kirchenkreissynode.
( 4 ) Die berufliche Tätigkeit als Geschäftsführerin bzw. als Geschäftsführer des Diakonischen Werkes Altholstein setzt die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Kirche voraus, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist.
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§ 13
Konvente

( 1 ) Im Kirchenkreis werden
  1. Konvente der Pastorinnen und Pastoren für den Kirchenkreis (Kirchenkreiskonvent) und für jede Propstei (Propsteikonvent) gebildet;
  2. ein Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gebildet;
  3. ein Konvent der Dienste und Werke gebildet.
( 2 ) Die Konvente sollen, soweit nicht andere Regelungen getroffen bzw. vorgesehen sind, jeweils mindestens zweimal im Kalenderjahr auf Einladung des vorsitzenden Mitglieds zusammenkommen.
( 3 ) Zu ihrer ersten Sitzung werden die Konvente von einer Pröpstin bzw. einem Propst eingeladen.
( 4 ) Die Konvente geben sich jeweils eine Konventsordnung.
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§ 14
Änderungen der Kirchenkreissatzung

Änderungen dieser Kirchenkreissatzung dürfen nur mit der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Kirchenkreissynode beschlossen werden.
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§ 15
Schlussbestimmungen

( 1 ) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.3#
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein vom 15. Februar 2011 (GVOBl. S. 158) außer Kraft.
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Anlage
(zu § 3 Absatz 1 Satz 2)

Propstei Nord:
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Altenholz,
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Schilksee-Strande,
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Pries-Friedrichsort,
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Holtenau,
Ev.-Luth.
Apostel-Kirchengemeinde Kiel,
Ev.-Luth.
Emmaus-Kirchengemeinde Kiel,
Ev.-Luth.
Matthias-Claudius-Kirchengemeinde Kiel-Suchsdorf,
Ev.-Luth.
Christuskirchengemeinde Kronshagen,
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Flemhude,
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Westensee,
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Heiligengeist in Kiel,
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Jakobi Kiel,
Ev.-Luth.
Luther-Kirchengemeinde Kiel,
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde St. Nikolai zu Kiel,
Ev.-Luth.
Claus-Harms-Kirchengemeinde Kiel,
Ev.-Luth.
Friedensgemeinde Kiel,
Ev.-Luth.
Michaelis-Kirchengemeinde Kiel,
Ev.-Luth.
Thomas-Kirchengemeinde Kiel-Mettenhof,
Ev.-Luth.
Bugenhagen-Kirchengemeinde Kiel-Ellerbek,
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Gaarden,
Ev.-Luth.
Kreuz-Kirchengemeinde Kiel,
Ev.-Luth.
Trinitatisgemeinde Kiel,
Ev.-Luth.
Andreas-Kirchengemeinde Kiel-Wellingdorf,
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Heikendorf,
Ev.-Luth.
Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Kiel-Neumühlen-Dietrichsdorf,
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Schönkirchen.
Propstei Mitte Süd4#:
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Christuskirche-Bordesholm,
Ev.-Luth.
Klosterkirchengemeinde Bordesholm,
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde St. Johannis Brügge,
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Flintbek,
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde St. Katharinen Kirchbarkau,
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Schulensee,
Ev.-Luth.
Anschar-Kirchengemeinde Neumünster,
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Bokhorst,
Ev.-Luth.
Bugenhagen-Kirchengemeinde Neumünster,
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Einfeld,
Ev.-Luth.
Versöhnungskirchengemeinde Neumünster-Gartenstadt,
Ev.-Luth.
Vicelin-Kirchengemeinde Neumünster,
Ev.-Luth.
Andreas-Kirchengemeinde Neumünster-Tungendorf,
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Großaspe,
Ev.-Luth.
Luther-Kirchengemeinde Neumünster-Tungendorf,
Ev.-Luth.
Wichern-Kirchengemeinde Neumünster,
Ev.-Luth.
Bartholomäus-Kirchengemeinde Boostedt,
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Brokstedt,
Ev.-Luth.
Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Neumünster,
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Neumünster-Gadeland,
Ev.-Luth.
Johannes-Kirchengemeinde Neumünster,
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Rickling,
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Wasbek,
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Bad Bramstedt,
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Kaltenkirchen,
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Kisdorf,
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde St. Petrus Henstedt-Rhen,
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Henstedt-Ulzburg,
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Schmalfeld.

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1 ↑ Red. Anm.: Die grammatikalische Form wurde redaktionell angepasst.
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2 ↑ Red. Anm.: Die grammatikalische Form wurde redaktionell angepasst.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 3. März 2015 in Kraft.
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4 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 lautet die Bezeichnung „Propstei Süd“.