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Kirchengesetz
zum Vertrag vom 5. Februar 2009 zwischen
der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Mecklenburgs,
der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
und der Pommerschen Evangelischen Kirche
über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland1#

Vom 28. März 2009

(KABl S. 22)

Die Landessynode hat unter Beachtung von § 2 Absatz 2 und § 7 Absatz 8 Leitungsgesetz das folgende Kirchengesetz mit verfassungsändernder Mehrheit beschlossen:
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Artikel 1
Zustimmung zum Vertrag

( 1 ) Dem am 5. Februar 2009 in Ratzeburg unterzeichneten Vertrag zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wird zugestimmt.
( 2 ) Der Vertrag wird nachstehend2# veröffentlicht.
( 3 ) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem § 27 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs bekannt zu machen.3#
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.4#

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Die aktuelle Fassung des Vertrages über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist als Ordnungsnummer 1.106-501 Bestandteil dieser Rechtssammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Der Vertrag trat am 15. April 2009 in Kraft (vgl. KABl S. 50, GVOBl. S. 182, ABl. S. 98).
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4 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 9. April 2009 in Kraft.