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Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Landesstiftungsgesetz – StiftG M-V)

Vom 7. Juni 2006

(GVOBl. M-V S. 366)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2023

(GVOBl. M-V S. 734)

Vollzitat:
Landesstiftungsgesetz vom 7. Juni 2006 (GVOBI. M-V S. 366), geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Landesstiftungsgesetzes vom 5. Oktober 2023 (GVOBI. M-V S. 734)
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Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die nach ihrer Satzung ihren Sitz in Mecklenburg-Vorpommern haben.
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§ 2
Stiftungsbehörde

Zuständige Stiftungsbehörde für
  1. die Anerkennung der Stiftung nach § 80 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
  2. die Ergänzung des Stiftungsgeschäftes um die Satzung oder um fehlende Satzungsbestimmungen nach § 81 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
  3. Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern nach § 84c des Bürgerlichen Gesetzbuches,
  4. die Genehmigung oder Vornahme von Satzungsänderungen nach § 85a des Bürgerlichen Gesetzbuches,
  5. die Genehmigung der Zulegung und der Zusammenlegung nach §§ 86b bis 86f des Bürgerlichen Gesetzbuches,
  6. die Genehmigung der Auflösung nach § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
  7. die Aufhebung nach § 87a des Bürgerlichen Gesetzbuches,
  8. die Stiftungsaufsicht nach den §§ 4 bis 7
ist das für das Stiftungswesen zuständige Ministerium. Für kommunale Stiftungen bestimmt sich die Zuständigkeit nach § 10 Absatz 3 und für kirchliche Stiftungen nach § 11.
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§ 3
Stiftungsverzeichnis

. Das für das Stiftungswesen zuständige Ministerium führt ein allgemein einsehbares Verzeichnis mit den Angaben der Stiftungsbehörden zum Namen, zum wesentlichen Zweck, zum Sitz, zur Anschrift und zum Datum der Anerkennung der Stiftungen. Die Eintragungen begründen nicht die Vermutung der Richtigkeit. Darüber hinaus unterliegen stiftungsbehördliche Unterlagen zu einzelnen Stiftungen nicht einem allgemeinen Informationszugang. Angaben zu kirchlichen Stiftungen werden auf Antrag der zuständigen Kirchenbehörde in das Verzeichnis aufgenommen.
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§ 4
Rechtsaufsicht

( 1 ) Die Stiftungen stehen unter der Rechtsaufsicht des Landes. Sie wird von der Stiftungsbehörde wahrgenommen. Die Aufsicht soll sicherstellen, dass die Organe der Stiftung den im Stiftungsgeschäft und in der Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen sowie die Gesetze beachten.
( 2 ) Die Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde
  1. unverzüglich ihre Anschrift, die Zusammensetzung der Organe und die Vertretungsbefugnis sowie jede Änderung anzuzeigen,
  2. innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zur Prüfung vorlegen; Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, soweit in der Stiftungssatzung nichts anderes bestimmt ist.
( 3 ) Die Stiftungsbehörde hat die Jahresabrechnung zu prüfen. Die Prüfung kann sich auf Stichproben beschränken, wenn auf Grund vorangegangener Prüfungen eine umfassende Prüfung nicht erforderlich erscheint. Die Stiftungsbehörde kann bei Stiftungen, die jährlich im Wesentlichen gleichbleibende Einnahmen und Ausgaben aufweisen, die Prüfung der Jahresabrechnungen für mehrere Jahre zusammenfassen. Sie kann für höchstens drei Jahre von einer Vorlage der Unterlagen durch die Stiftung nach Absatz 2 Nummer 2 sowie einer Prüfung der Jahresabrechnungen nach Satz 1 absehen, wenn die Prüfung der Jahresabrechnungen in mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen ergeben hat. Ergibt auch die anschließende Rechnungsprüfung keine Beanstandung, findet Satz 4 entsprechende Anwendung. § 12 Absatz 1 Nummer 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
( 4 ) Die Stiftungsbehörde stellt auf Antrag der Stiftung eine Bescheinigung über die angezeigte Vertretungsbefugnis zur Vorlage gegenüber Dritten aus.
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§ 5
Unterrichtung und Prüfung

Soweit es zur ordnungsgemäßen Aufsicht erforderlich ist, kann die Stiftungsbehörde sich über Angelegenheiten der Stiftung unterrichten, die Verwaltung der Stiftung prüfen oder im Namen und auf Kosten der Stiftung prüfen lassen.
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§ 6
Beanstandung, Anordnung und Ersatzvornahme

( 1 ) Die Stiftungsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Stiftungsorgane, die dem Stifterwillen oder den Gesetzen widersprechen, beanstanden und anordnen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.
( 2 ) Unterlässt ein Stiftungsorgan eine rechtlich gebotene Maßnahme, kann die Stiftungsbehörde anordnen, die Maßnahme innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen.
( 3 ) Kommt die Stiftung einer Anordnung nicht fristgemäß nach, kann die Stiftungsbehörde beanstandete Beschlüsse aufheben und angeordnete Maßnahmen im Namen und auf Kosten der Stiftung durchführen oder durchführen lassen.
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§ 7
Abberufung und Bestellung von Organmitgliedern

Die Stiftungsbehörde kann Mitglieder eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grund abberufen oder ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit einstweilen untersagen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
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§ 8
[weggefallen]

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§ 9
[weggefallen]

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§ 10
Kommunale Stiftung

( 1 ) Die kommunale Stiftung ist eine Stiftung, die von einer hauptamtlich geleiteten Gemeinde, einem Amt oder einem Landkreis verwaltet wird. Die Übernahme der Verwaltung soll unterbleiben, wenn der Stiftungszweck nicht der Erfüllung öffentlicher Aufgaben der jeweiligen Körperschaft dient. Für die Verwaltung der Stiftung gelten die Vorschriften der Kommunalverfassung, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt. Die Verwaltungsgeschäfte obliegen, soweit die Stiftungssatzung nicht anderes bestimmt, den für die Vertretung der kommunalen Körperschaft zuständigen Organen.
( 2 ) Die Stiftung führt einen eigenen Haushalt. Für die Haushaltswirtschaft gelten die Bestimmungen der Kommunalverfassung über das treuhänderisch verwaltete Vermögen und die Haushaltswirtschaft. Wird anstelle des Haushaltsplanes ein Wirtschaftsplan aufgestellt, sind die Vorschriften über die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe entsprechend anzuwenden.
( 3 ) In den Fällen des § 2 Nummer 1 bis 7 entscheidet die Stiftungsbehörde im Benehmen mit der nach der Kommunalverfassung zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde. Darüber hinaus ist die nach der Kommunalverfassung zuständige Rechtsaufsichtsbehörde zuständig für die Aufsicht gemäß §§ 4 bis 7.
( 4 ) Bei Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die kommunale Körperschaft, wenn die Stiftungssatzung nicht eine andere Regelung vorsieht.
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§ 11
Kirchliche Stiftung

( 1 ) Die kirchliche Stiftung ist eine Stiftung, die nach ihrem Zweck überwiegend kirchlichen Aufgaben gewidmet ist, und
  1. in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt ist,
  2. organisatorisch mit einer Kirche verbunden ist oder
  3. ihren Zweck nur sinnvoll in Verbindung mit einer Kirche
    erfüllen kann.
Die Anerkennung einer Stiftung gemäß § 80 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches als kirchliche Stiftung bedarf der Zustimmung der nach Kirchenrecht zuständigen Kirchenbehörde.
( 2 ) Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 2 Nummer 2 bis 5 liegt bei der nach kirchlichem Recht zuständigen Kirchenbehörde.
( 3 ) An die Stelle der Rechtsaufsicht nach den §§ 4 bis 7 tritt die Aufsicht nach kirchlichem Recht durch die zuständige Kirchenbehörde.
( 4 ) Die Entscheidungen nach § 2 Nummer 6 und 7 sind im Einvernehmen mit der nach Kirchenrecht zuständigen Behörde zu treffen.
( 5 ) Bei Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die jeweilige Kirche, wenn die Stiftungssatzung oder das Kirchenrecht nicht eine andere Regelung vorsieht.
( 6 ) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Stiftungen unter Aufsicht der sonstigen Religionsgesellschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften, die Körperschaften·des öffentlichen Rechts sind.
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§ 12
Ordnungswidrigkeiten

( 1 ) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 1 die Anschrift der Stiftung, die Zusammensetzung der Organe und die Vertretungsbefugnis nicht, nicht vollständig, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anzeigt oder
  2. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 2 die Jahresabrechnung mit der Vermögensübersicht und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht, nicht vollständig, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vorlegt.
( 2 ) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3000 Euro geahndet werden.
( 3 ) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Justizministerium.
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§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Stiftungsgesetz vom 24. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 104), geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), außer Kraft.