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Erste Arbeitsrechtliche Regelung
vom 16. Juni 1994 über die Arbeitsbedingungen für Mitarbeiter an Bildschirmarbeitsplätzen1#, 2#

(KABl S. 77)3#

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für Mitarbeiter, die an Bildschirmgeräten tätig sind (Mitarbeiter an Bildschirmarbeitsplätzen).
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§ 2
Begriffsbestimmungen

( 1 ) Bildschirmgeräte sind Geräte zur veränderlichen Anzeige von Zeichen oder graphischen Bildern für digitale Daten und Textverarbeitung. Als Bildschirmgeräte im Sinne dieser Ordnung gelten auch Mikrofilmlesegeräte und Schreibmaschinen mit Displayanzeige.
( 2 ) Nicht zu den Bildschirmgeräten im Sinne dieser Arbeitsrechtlichen Regelung gehören Fernsehgeräte, Monitore und digitale Anzeigegeräte sowie vergleichbare Anzeige- und Überwachungsgeräte, es sei denn, sie werden in bestimmendem Maße für die digitale Daten- und Textverarbeitung eingesetzt.
( 3 ) Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, bei denen die Tätigkeiten, die mit und an Bildschirmgeräten zu erledigen sind, bestimmend für die gesamte Tätigkeit der Mitarbeiter sind. Dies ist der Fall, wenn die Mitarbeiter mit durchschnittlich mindestens der Hälfte ihrer Wochenarbeitszeit an diesen Geräten eingesetzt werden. Bildschirmarbeiten sind alle Tätigkeiten, die fast dauernden Blickkontakt zum Bildschirm oder laufenden Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage voraussetzen.
( 4 ) Arbeitsplätze mit Bildschirmunterstützung sind alle Arbeitsplätze, bei denen mit Bildschirmgeräten gearbeitet wird, aber die Tätigkeiten mit und an Bildschirmgeräten nicht bestimmend für die gesamte Tätigkeit der Mitarbeiter sind.
( 5 ) Mischarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, an denen sowohl Tätigkeiten mit und an Bildschirmgeräten als auch andere Tätigkeiten zu erledigen sind.

Protokollnotiz zu § 2:
Zu den Bildschirmgeräten im Sinne des § 2 gehören auch textverarbeitende Systeme. Ein textverarbeitendes System ist ein Bürogerät oder eine Büroanlage für die Ein- und Ausgabe und die Textverarbeitung mit mindestens folgenden Einrichtungen:
  • Eingabeeinrichtung,
  • Einrichtung, die mit Hilfe von Programmen die Textverarbeitung durchführen kann,
  • Textträger zur Speicherung von Texten,
  • Ausgabeeinrichtungen.
Ein textverarbeitendes System im vorstehenden Sinne erfordert mindestens einen Halbseitenbildschirm (ca. 20 bis 24 Zeilen).
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§ 3
Ausstattung und Gestaltung der Bildschirmarbeitsplätze

( 1 ) Bildschirmarbeitsplätze und Arbeitsplätze mit Bildschirmunterstützung müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der gesicherten arbeitsmedizinischen und ergonomischen Erkenntnisse entsprechen. Auf diese Arbeitsplätze sind die „Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze im Bürobereich (GUV 17.8)“, herausgegeben vom Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e.V., BAGUV, anzuwenden.
( 2 ) Die Einhaltung der „Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze im Bürobereich“ ist in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal im Jahr, durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit, ersatzweise durch den Sicherheitsbeauftragten, zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist der Mitarbeitervertretung mitzuteilen.4#
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§ 4
Ärztliche Untersuchungen

( 1 ) Vor der Aufnahme einer nicht nur vorübergehenden Tätigkeit auf einem Bildschirmarbeitsplatz oder einem Arbeitsplatz mit Bildschirmunterstützung, ist eine ärztliche Untersuchung der Augen durchzuführen. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, sich auf Veranlassung des Arbeitgebers der ärztlichen Untersuchung der Augen zu unterziehen.
( 2 ) Eine erneute Untersuchung der Augen ist aus gegebenem Anlass, ansonsten nach fünf Jahren, nach Vollendung des 45. Lebensjahres nach drei Jahren seit der letzten Untersuchung wahrzunehmen.
( 3 ) Die Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 2 werden durch einen dazu ermächtigten Arzt vorgenommen.
( 4 ) Die Kosten der Untersuchung trägt der Arbeitgeber, soweit kein anderer Kostenträger zuständig ist. Das Gleiche gilt für die notwendigen Kosten der Beschaffung von solchen Sehhilfen, die aufgrund der Untersuchung nur für die Arbeit am Bildschirm erforderlich werden. Als notwendige Kosten gelten die Kosten, die die örtlich zuständige Allgemeine Ortskrankenkasse für derartige Sehhilfen jeweils tragen würde.
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§ 5
Einweisung und Einarbeitung

Vor dem erstmaligen Einsatz auf Bildschirmarbeitsplätzen sind die Mitarbeiter rechtzeitig und umfassend über ihre Aufgabe, die Arbeitsmethode und die Handhabung der Geräte theoretisch und praktisch zu unterrichten. Den Mitarbeitern ist für die Einarbeitung ausreichend Zeit und Gelegenheit zu geben. Die Unterrichtung und die Einarbeitung sollen während der Arbeitszeit stattfinden. Finden sie ausnahmsweise außerhalb der Arbeitszeit statt, sind sie auf die Arbeitszeit anzurechnen. Etwaige Kosten trägt der Arbeitgeber.
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§ 6
Schutzvorschriften

( 1 ) Der geplante erstmalige Einsatz auf einem Bildschirmarbeitsplatz bedarf der Zustimmung des Mitarbeiters, wenn dieser das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat. Die Zustimmung kann innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Arbeitsaufnahme schriftlich widerrufen werden. Nach erfolgtem Widerruf darf der Mitarbeiter für die Dauer von drei Monaten auf dem Bildschirmarbeitsplatz weiterbeschäftigt werden.
( 2 ) Die Umstellung der Tätigkeit eines Mitarbeiters auf eine Tätigkeit an einem Gerät der Informations- und Kommunikationstechnik soll so vorgenommen werden, dass die bisherige Eingruppierung nicht beeinträchtigt wird.
( 3 ) Kann ein Mitarbeiter aufgrund einer erneuten Untersuchung nach § 4 Absatz 2 nicht auf einem Bildschirmarbeitsplatz oder einem Arbeitsplatz mit Bildschirmunterstützung oder aufgrund eines Widerrufs nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr auf einem Bildschirmarbeitsplatz eingesetzt werden, ist er auf einen möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz umzusetzen. Dem Mitarbeiter ist ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz zu geben. Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung sind durchzuführen.
( 4 ) Werdende Mütter sollen auf ihren Wunsch von der Bildschirmarbeit befreit werden. Sie dürfen an Bildschirmgeräten nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis eine Gesundheitsgefährdung besteht. Nach Beendigung der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz oder nach Ablauf des Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sollen sie die Möglichkeit erhalten, auf einen vergleichbaren Bildschirmarbeitsplatz zurückzukehren.

Protokollnotiz zu Absatz 3:
Der Arbeitsplatz ist gleichwertig, wenn sich durch die neue Tätigkeit die bisherige Eingruppierung nicht ändert und der Mitarbeiter in der neuen Tätigkeit vollbeschäftigt bzw. im bisherigen Umfang nicht vollbeschäftigt bleibt.
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§ 7
Arbeitsunterbrechung

( 1 ) Einem Mitarbeiter auf einem Bildschirmarbeitsplatz ist jeweils nach 50-minütiger Tätigkeit, die einen fast andauernden Blickkontakt zum Bildschirm oder einen laufenden Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage erfordert, Gelegenheit zu einer Unterbrechung dieser Tätigkeit von zehn Minuten zu geben. Unterbrechungen nach Satz 1 entfallen, wenn Pausen und sonstige Arbeitsunterbrechungen sowie Tätigkeiten, die die Beanspruchungsmerkmale des Satzes 1 erfüllen, anfallen. Die Unterbrechungen dürfen nicht zusammengezogen und nicht an den Beginn oder das Ende einer Pause oder der alltäglichen Arbeitszeit des Mitarbeiters gelegt werden.
( 2 ) Unterbrechungen nach Absatz 1 Satz 1 werden auf die Arbeitszeit angerechnet.
( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten für Mitarbeiter auf Arbeitsplätzen mit Bildschirmunterstützung entsprechend, sofern die Tätigkeit am Bildschirm im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 über eine fortlaufende Zeit von wenigstens zwei Stunden auszuüben ist.
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§ 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen5#

Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel, die den Anforderungen des § 3 Abs. 1 nicht entsprechen, können bis zum Ablauf ihrer Nutzungsdauer weiter verwendet werden. Möglichkeiten, eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Umrüstung mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchzuführen, sollen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel genutzt werden. Wird festgestellt, dass Mängel eines Bildschirmgerätes zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen, darf das Gerät nicht mehr genutzt werden.
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§ 9
Inkrafttreten6#

Diese Arbeitsrechtliche Regelung tritt am 1. August 1994 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Beschlossen von der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs am 16. Juni 1994 gemäß § 9 Absatz 6 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes vom 17. März 1991 (KABl S. 48).
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2 ↑ Red. Anm.: Die Arbeitsrechtliche Regelung gilt gemäß § 18 der Arbeitsrechtsregelungsgesetze vom 13. November 2011 (ABl. S. 115) und vom 19. November 2011 (KABl S. 85) für den Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg und den Pommerschen Ev. Kirchenkreis in der jeweils geltenden Fassung weiter bis zu einer Ersetzung durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.Die Arbeitsrechtliche Regelung galt gemäß Bekanntmachung der Arbeitsrechtlichen Kommission (KABl 2007 S. 64) gemäß § 2 Absatz 2 der Arbeitsrechtlichen Regelung zur Überleitung der Mitarbeiter in die KAVO und zur Regelung des Übergangsrechts (ARR-Ü) vom 4. Juli 2007 (KABl S. 51) über den 31. Dezember 2007 fort.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Arbeitsrechtliche Regelung wurde ohne Eingangsformel bekannt gegeben.
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4 ↑ Red. Anm.: Absatznummer redaktionell korrgiert.
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5 ↑ Red. Anm.: Die §§ 8 und 9 wurden versehentlich als §§ 9 und 10 bekannt gemacht.
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6 ↑ Red. Anm.: Die §§ 8 und 9 wurden versehentlich als §§ 9 und 10 bekannt gemacht.