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Kirchengesetz
zur Durchführung der Militärseelsorge
im Bereich der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche1#

Vom 21. Januar 1979

(GVOBl. S. 21)

Änderungen
Lfd.
Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Abschnitt 2 Artikel 3 des Kirchengesetzes zur Neuordnung des leitenden geistlichen Amtes
9. Oktober 2007
§ 2 Abs. 1 Satz 3
Wörter ersetzt
§ 3 Satz 1
Wörter ersetzt
§ 12 Satz 2
Wörter ersetzt
Die Synode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Allgemeines

Die Militärseelsorge wird in personalen Seelsorgebereichen durch haupt- oder nebenamtliche Militärgeistliche nach Maßgabe des Vertrages der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge vom 22. Februar 1957 (ABl. d. EKD Sonderheft vom 20. Juli 1957) und des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland vom 8. März 1957 (ABl. d. EKD S. 257) sowie nach den folgenden Bestimmungen ausgeübt.
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§ 2
Personaler Seelsorgebereich und Kirchengemeinde

( 1 ) Der personale Seelsorgebereich wird durch die Kirchenleitung gebildet und einer Kirchengemeinde zugeordnet. Für die Aufhebung, Zusammenlegung und andere Abgrenzung von personalen Seelsorgebereichen ist das Nordelbische Kirchenamt zuständig. Die Zuordnung sowie die Errichtung und Besetzung einer Pfarrstelle dieser Kirchengemeinde für den personalen Seelsorgebereich bedarf der Zustimmung des Kirchenvorstandes, des Kirchenkreisvorstandes und der Bischöfin oder des Bischofs im Sprengel. Diese Pfarrstelle gilt als Pfarrstelle der Kirchengemeinde. Das Kirchengesetz über die Errichtung, Aufhebung, Veränderung und Besetzung von Pfarrstellen vom 28. Mai 1978 (GVOBl. S. 199) findet keine Anwendung.
( 2 ) Die Angehörigen eines personalen Seelsorgebereichs sind Glieder der Kirchengemeinde, in der sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Artikel 11 Absatz 2 der Verfassung bleibt unberührt.
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§ 3
Freistellung für die Militärseelsorge

Über die Freistellung eines Pastors für den Dienst in der Militärseelsorge entscheidet die Kirchenleitung im Einverständnis des Pastors und nach Zustimmung der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs. Über den Widerruf der Freistellung entscheidet die Kirchenleitung.
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§ 4
Rechtsstellung der Militärgeistlichen

( 1 ) Mit der Übernahme eines Pastors in das Bundesbeamtenverhältnis scheidet dieser aus seiner bisherigen Pfarrstelle aus. Seine Rechte und Pflichten gegenüber der Nordelbischen Kirche richten sich nach den folgenden Bestimmungen.
( 2 ) Mit Beginn der Erprobungszeit verliert der Pastor für die Zeit seiner Freistellung den Anspruch auf die Dienstbezüge nach dem Kirchengesetz über die Besoldung der Pastoren und Kirchenbeamten in der Nordelbischen Kirche vom 19. November 1977 (GVOBl. S. 243).
( 3 ) Militärgeistliche auf Lebenszeit verlieren ihren Anspruch auf Versorgung gegen die Nordelbische Kirche. § 19 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland vom 8. März 1957 (ABl. d. EKD S. 257) bleibt unberührt.
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§ 5
Rückkehr in den Dienst der Nordelbischen Kirche

( 1 ) Militärgeistliche auf Zeit haben nach fristgemäßer Rückkehr aus dem Dienst der Militärseelsorge Anspruch auf Beschäftigung im pfarramtlichen Dienst der Nordelbischen Kirche. Dabei soll auf die persönlichen Verhältnisse des Pastors im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Rücksicht genommen werden. Kann dem Pastor innerhalb von sechs Monaten eine Pfarrstelle nicht übertragen werden, kann er in den Wartestand versetzt werden. Dem aus dem Dienst der Militärseelsorge zurückkehrenden Militärgeistlichen kann ein Übergangsgeld bis zur sechsfachen Höhe seiner Monatsbezüge gewährt werden, soweit Dienstbezüge nicht zu zahlen sind und die Bundesrepublik Deutschland kein Übergangsgeld zahlt.
( 2 ) Absatz 1 gilt entsprechend für Militärgeistliche auf Lebenszeit, die nach Widerruf der Freistellung in den Dienst der Nordelbischen Kirche zurückkehren.
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§ 6
Zuständigkeit des Militärgeistlichen

( 1 ) Der Militärgeistliche ist für die Vornahme von Amtshandlungen an Angehörigen seines personalen Seelsorgebereichs zuständig. Die von einem Militärgeistlichen vollzogene Amtshandlung ist im Kirchenbuch der Kirchengemeinde, in deren Bereich sie vollzogen worden ist, einzutragen. Der Gemeindepastor ist rechtzeitig vorher zu benachrichtigen. Anordnungen des Militärbischofs über die Führung von besonderen Kirchenbüchern für die Militärseelsorge bleiben unberührt.
( 2 ) Wenn eine Amtshandlung für Angehörige eines personalen Seelsorgebereichs auf Wunsch durch den Gemeindepastor vorgenommen werden soll, ist der zuständige Militärgeistliche vorher zu benachrichtigen.
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§ 7
Beirat

( 1 ) Zur Unterstützung des Militärgeistlichen in einem personalen Seelsorgebereich kann ein Beirat gebildet werden.
( 2 ) Angehörige des personalen Seelsorgebereichs, die Kirchenvorsteher ihrer Ortsgemeinde sind, gehören dem Beirat kraft Amtes an.
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§ 8
Gemeindegottesdienst

Der Militärgeistliche des personalen Seelsorgebereichs ist entsprechend den örtlichen Verhältnissen am Predigtdienst für die Gemeindegottesdienste zu beteiligen. Das Nähere wird bei der Bildung des personalen Seelsorgebereichs geregelt. Für diese Gottesdienste gelten der Kollektenplan der Nordelbischen Kirche und die entsprechenden Beschlüsse des Kirchenvorstandes und des Kirchenkreisvorstandes.
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§ 9
Benutzung kirchlicher Gebäude und Einrichtungen

Soweit erforderlich und mit der Durchführung der eigenen Aufgaben vereinbar, stellen die Kirchengemeinden ihre kirchlichen Gebäude und Einrichtungen der Militärseelsorge für Gottesdienste, Amtshandlungen, Unterricht und sonstige kirchliche Veranstaltungen zur Verfügung. Das Nähere wird bei der Bildung des personalen Seelsorgebereichs geregelt. Über die Erstattung der Kosten für Beleuchtung, Heizung und Reinigung ist zwischen der Kirchengemeinde und der Bundesrepublik Deutschland (Standortverwaltung) eine Vereinbarung zu treffen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch den Kirchenkreisvorstand.
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§ 10
Mitgliedschaft des Militärgeistlichen in kirchlichen Gremien

( 1 ) Der Militärgeistliche des personalen Seelsorgebereichs ist als Pfarrer der Kirchengemeinde Mitglied des Kirchenvorstandes der in § 2 Absatz 1 genannten Kirchengemeinde.
( 2 ) Der Militärgeistliche des personalen Seelsorgebereichs soll zu den Sitzungen der Kirchenvorstände der anderen Kirchengemeinden, über deren Gebiet sich der personale Seelsorgebereich erstreckt, eingeladen werden, wenn Angelegenheiten der Militärseelsorge behandelt werden. Er hat in diesen Sitzungen beratende Stimme.
( 3 ) Der Militärgeistliche ist Mitglied des Pastorenkonvents des Kirchenkreises, in dem sein Dienstsitz liegt.
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§ 11
Militärdekane

Die Dienstaufsicht führenden Militärdekane, die im Bereich der Nordelbischen Kirche ihren Dienstsitz haben, nehmen nach Maßgabe der jeweiligen Geschäftsordnung an den Pröpstekonventen, dem Gesamtkonvent der Pröpste und der Synode teil.
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§ 12
Militärgeistliche im Nebenamt

Im Dienst der Nordelbischen Kirche stehende Pastoren können auf Vorschlag des Wehrbereichsdekans mit ihrem Einverständnis nebenamtlich mit Aufgaben der Militärseelsorge betraut werden. Erforderlich ist die Genehmigung durch das Nordelbische Kirchenamt, die nach Anhörung des Kirchenvorstandes und des Propstes und nach Zustimmung der Bischöfin oder des Bischofs im Sprengel erteilt werden kann.
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§ 13
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.2#
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz zur Durchführung der Militärseelsorge im Bereich der Ev.-Luth. Landeskirche Schleswig-Holsteins vom 10. November 1965 (KGVOBl. 1966 S. 34) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 2. Februar 1979 in Kraft.