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Kirchengesetz
zur Trauagende

Vom 13. Mai 2006

(ABl. EKD S. 279)

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Die Vollkonferenz beschließt die Trauagende in der am 13. Mai 2006 vorgelegten Fassung.
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§ 1

Die „Trauung – Agende für die Union Evangelischer Kirchen in der EKD“ tritt in der von der Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen in der EKD am 13. Mai 2006 beschlossenen Fassung an die Stelle des Abschnitts „Die Trauung“ im Ersten Teil der von der Synode der Evangelischen Kirche der Union am 27. Juni 1963 beschlossenen Agende für die Evangelische Kirche der Union, II. Band.
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§ 2

Die Mitgliedskirchen beschließen über die Einführung der Trauagende nach ihrem Recht.1#
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§ 3

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. November 2006 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: In der Pommerschen Ev. Kirche ist die Agende durch das Kirchengesetz zur Einführung der Trauagende Trauung – Agende für die Union Evangelischer Kirchen in der EKD“ in der Pommerschen Ev. Kirche vom 15. Oktober 2006 (ABl. S. 7, Heft Nr. 2) eingeführt worden. Nach Maßgabe von Teil 1 § 2 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung gilt im Pommerschen Ev. Kirchenkreis die Agende der Evangelischen Kirche der Union zur Trauung ausdrücklich fort bis die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland in diesen Bereichen einheitliches Recht setzt.