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Kirchengesetz
über die Ausbildung der Anwärter für die Laufbahn
des gehobenen Verwaltungsdienstes
und der Verwaltungsangestellten in
der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
(Verwaltungsausbildungsgesetz)1#

Vom 28. Mai 1978

(GVOBl. S. 202)

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Die Synode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Ausbildung und Prüfung der Kircheninspektoranwärter

( 1 ) Die Kirchenleitung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausbildung und Prüfung der Anwärter für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes (Kircheninspektoranwärter) in der Nordelbischen Kirche zu regeln.2#
( 2 ) Als Kircheninspektoranwärter kann eingestellt werden, wer die gesetzlichen Vorschriften für die Ernennung zum Kirchenbeamten erfüllt.
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§ 2
Ausbildung und Prüfung von Verwaltungsangestellten

( 1 ) Die Kirchenleitung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung3# die Berufsausbildung von Verwaltungsangestellten bei kirchlichen Dienststellen im Bereich der Nordelbischen Kirche zu regeln.
( 2 ) Als Berufsordnungsmittel kann die Kirchenleitung bis zum Inkrafttreten einer staatlichen Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsangestellten einheitlich ein nach § 108 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) fortgeltendes Ordnungsmittel für den Ausbildungsberuf „Verwaltungsangestellter im kirchlichen Dienst (Ev.-Luth. Kirche)" festlegen.
( 3 ) Die Kirchenleitung wird ermächtigt, bei Inkrafttreten einer nach § 25 Absatz 1 BBiG erlassenen staatlichen Ausbildungsordnung diese einheitlich für den Nordelbischen Bereich zu übernehmen4#.
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§ 3
Zuständige Stelle für die Berufsbildung

Die Kirchenleitung bestimmt für die Berufsausbildung der Verwaltungsangestellten im Bereich der Nordelbischen Kirche die zuständige Stelle im Sinne des BBiG.
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§ 4
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.5# Gleichzeitig treten alle Vorschriften, die den Gegenstand dieses Gesetzes bisher geregelt haben oder ihm entgegenstehen, außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Vergleiche die Rechtsverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen kirchlichen Verwaltungsdienstes vom 3. März 1997 (GVOBl. S. 78).
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3 ↑ Red. Anm.: Vergleiche die Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter in der Kirchenverwaltung der Nordelbischen Kirche vom 9. Mai 1983 (GVOBl. S. 164).
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4 ↑ Red. Anm.:Vergleiche die Rechtsverordnung über die Berufsausbildung zur/zum Verwaltungsfachangestellten in der Kirchenverwaltung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 6. September 2000 (GVOBl. S. 199).
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5 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 2. Juli 1978 in Kraft.