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Ordnung
für den Kirchlichen Dienst in der Arbeitswelt
der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche1#

Vom 12. Februar 1990

(GVOBl. S. 133)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 81 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Kirchengesetz über die Organisation der Dienste und Werke vom 14. Januar 1984 (GVOBl. S. 49) folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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Präambel:

Der Kirchliche Dienst in der Arbeitswelt ist eine wesentliche Lebensäußerung der Kirche und hat Anteil an ihrem Auftrag, das Evangelium von Jesus Christus in Wort und Tat zu bezeugen. Der KDA nimmt in besonderer Weise den Auftrag der Kirche wahr, das Evangelium in der Arbeitswelt zu bezeugen und sorgt dafür, dass Erfahrungen und Einsichten aus der Arbeitswelt in die Kirche vermittelt werden. Er tritt mit der gesamten Kirche ein für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung.
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§ 1

Der Kirchliche Dienst in der Arbeitswelt ist ein Werk der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche nach Artikel 60 Buchstabe a der Verfassung.
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§ 2

( 1 ) Die Arbeit des KDA geschieht in den Kirchengemeinden, in den Kirchenkreisen und in der NEK.
( 2 ) Soweit KDA-Arbeit durch die Kirchengemeinden geschieht, kann sie nach Artikel 18 Absatz 1 oder 3 Verfassung geordnet werden.
( 3 ) Die Organisation der KDA-Arbeit im Kirchenkreis regelt der Kirchenkreisvorstand nach Absprache mit dem Leiter oder der Leiterin des Nordelbischen KDA in einer Ordnung.
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§ 3

Die Arbeit des KDA der NEK (Nordelbischer KDA) wird durch den Arbeitsausschuss, den Leiter oder die Leiterin, die Nordelbische Dienststelle mit den Arbeitsstellen, die Mitarbeiterkonferenz und den Sozialethischen Ausschuss wahrgenommen. Die Mitwirkung und Mitverantwortung von ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sind für den KDA konstitutiv.
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§ 4

( 1 ) Der Arbeitsausschuss besteht aus neun, höchstens 15 Mitgliedern, die von der Kirchenleitung in der Mehrzahl aus Vorschlägen der in § 3 genannten Personen und Gremien und der KDA-Gremien auf Kirchenkreisebene berufen werden sollen. Zwei Drittel der Mitglieder sollen ehrenamtlich im KDA tätig sein. Die Berufung der Mitglieder des Arbeitsausschusses erfolgt auf die Dauer der Amtszeit der Kirchenleitung. Der Arbeitsausschuss bleibt bis zur Berufung eines neuen im Amt.
Der Arbeitsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Ist der oder die Vorsitzende ehrenamtlicher Mitarbeiter oder ehrenamtliche Mitarbeiterin, soll der Stellvertreter oder die Stellvertreterin hauptamtlich im kirchlichen Dienst stehen und umgekehrt.
Grundsätzlich nehmen an den Sitzungen des Arbeitsausschusses mit beratender Stimme teil: Der Leiter oder die Leiterin des KDA oder sein oder ihr Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin; der oder die für die Verwaltung verantwortliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterin; ein Sozialsekretär oder eine Sozialsekretärin oder ein Außendienstmitarbeiter oder eine Außendienstmitarbeiterin, die jeweils vom Arbeitsausschuss auf Zeit oder Dauer benannt werden. Der Leiter oder die Leiterin und die Vertretung haben Antragsrecht. Ein Vertreter oder eine Vertreterin des Kirchenamtes kann teilnehmen.
( 2 ) Der Arbeitsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er beschließt über die Grundsätze der Arbeit,
  2. er macht der Kirchenleitung Vorschläge für die Berufung des Leiters oder der Leiterin und der übrigen Pastoren und Pastorinnen,
  3. er bestellt auf Vorschlag des Leiters oder der Leiterin die Stellvertretung für die Dauer der Amtszeit des Arbeitsausschusses,
  4. er beschließt auf Antrag des Leiters oder der Leiterin über die Einstellung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Nordelbischen KDA, er kann dieses Recht ganz oder teilweise delegieren,
  5. er ist zuständig für öffentliche Äußerungen und Veranstaltungen grundsätzlicher Art des KDA auf Vorschlag des Leiters oder der Leiterin,
  6. er wählt die Mitglieder der Kammer für Dienste und Werke nach den Bestimmungen des Wahlgesetzes und entsendet erforderlichenfalls Delegierte,
  7. er verabschiedet den Entwurf des Sonderhaushaltsplanes des KDA und nimmt zur Jahresrechnung Stellung,
  8. er nimmt zu Änderungen der Ordnung und zur Auflösung des KDA Stellung,
  9. er beschließt über die Einrichtung, Veränderung und Auflösung der Arbeitsstellen.
( 3 ) Der Arbeitsausschuss tritt auf Einladung des oder der Vorsitzenden mindestens viermal im Jahr zusammen. Er wird durch den Leiter oder die Leiterin oder von ihm oder ihr Beauftragten regelmäßig über die Arbeit des KDA unterrichtet, insbesondere über Arbeitsschwerpunkte, neue Arbeitsvorhaben und besondere Haushalts- und Personalfragen. Die Vorbereitung der Tagesordnung und der Sitzungsunterlagen geschieht durch die Nordelbische Dienststelle.
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§ 5

( 1 ) Der Nordelbische KDA wird von einem Pastor oder einer Pastorin geleitet (Leiter oder Leiterin), den oder die die Kirchenleitung nach Anhörung des Arbeitsausschusses beruft. Dem Leiter oder der Leiterin ist der leitende geistliche Dienst im KDA übertragen.
( 2 ) Der Leiter oder die Leiterin untersteht der geistlichen Aufsicht des zuständigen Bischofs oder der Bischöfin und der Dienstaufsicht des Nordelbischen Kirchenamtes.
( 3 ) Der Leiter oder die Leiterin hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er oder sie sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der zuständigen Nordelbischen Organe und des Arbeitsausschusses,
  2. er oder sie stellt die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ein, soweit nicht der Arbeitsausschuss zuständig ist,
  3. er oder sie leitet die Nordelbische Dienststelle,
  4. er oder sie führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Arbeitsstellen, die Pastoren und Pastorinnen, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Nordelbischen KDA und, soweit entsprechende Vereinbarungen getroffen wurden, auch die Dienst- und/oder Fachaufsicht über die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des KDA in den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden,
  5. er oder sie initiiert und koordiniert die Arbeit der Nordelbischen Dienststelle, der Arbeitsstellen und, unbeschadet deren verfassungsmäßigen Rechten, die Arbeit des KDA in den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden,
  6. er oder sie leitet die Mitarbeiterkonferenz des KDA,
  7. er oder sie wirkt bei der Berufung von KDA-Mitarbeitern und KDA-Mitarbeiterinnen in den Kirchenkreisen mit,
  8. er oder sie vertritt den KDA in Kirche und Öffentlichkeit,
  9. er oder sie berichtet regelmäßig der Kirchenleitung über die Arbeit des KDA.
( 5 ) Der Leiter oder die Leiterin kann Aufgaben ganz oder teilweise mit Zustimmung des Arbeitsausschusses delegieren.
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§ 6

( 1 ) Die Nordelbische Dienststelle und der Leiter oder die Leiterin haben ihren Sitz in Kiel.
( 2 ) Die Aufgabe der Nordelbischen Dienststelle des KDA ist vornehmlich die Grundsatzarbeit, die Beratung nordelbischer Gremien, die Wahrnehmung von Kontakten auf Landes-, Bundes- und EKD-Ebene, die Ausrichtung von Aus- und Fortbildungs- sowie Kontaktveranstaltungen auf nordelbischer Ebene sowie die Anregung, Förderung und Begleitung der Arbeit der Arbeitsstellen und der Arbeit in den Kirchengemeinden und in den Kirchenkreisen.
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§ 7

( 1 ) Die Arbeit des KDA auf nordelbischer Ebene wird außerdem in verschiedenen Arbeitsstellen wahrgenommen. Sie werden vom Arbeitsausschuss eingerichtet.
( 2 ) Die Arbeitsschwerpunkte der Arbeitsstellen werden entsprechend den örtlichen und personellen Gegebenheiten jeweils im Benehmen mit den Kirchenkreisen festgelegt, in denen die Arbeitsstellen ihren Sitz haben. Die Arbeit der Arbeitsstellen soll durch Arbeitskreise begleitet werden; der Leiter oder die Leiterin kann eine Ordnung im Benehmen mit dem jeweiligen Kirchenkreis erstellen.
( 3 ) Besteht in einem Bereich sowohl eine KDA-Arbeit der nordelbischen, als auch der Kirchenkreisebene, so soll die Koordination beider durch eine Vereinbarung geregelt werden, der für den Nordelbischen KDA der Arbeitsausschuss seine Zustimmung geben muss.
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§ 8

( 1 ) Die Mitarbeiterkonferenz besteht aus allen hauptamtlich tätigen Pastoren und Pastorinnen, den als Sozialsekretär oder als Sozialsekretärin tätigen und den weiteren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Außendienst der Nordelbischen Dienststelle und der Arbeitsstellen, sowie aus den hauptamtlich und nebenamtlich tätigen Pastoren und Pastorinnen, den als Sozialsekretär oder als Sozialsekretärin tätigen und den weiteren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Außendienst des KDA der Kirchenkreise.
( 2 ) Den Vorsitz der Mitarbeiterkonferenz führt der Leiter oder die Leiterin des Nordelbischen KDA. Die Mitarbeiterkonferenz ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.
( 3 ) Die Mitarbeiterkonferenz dient unbeschadet anderer Zuständigkeiten der Koordination, der Information und der Fortbildung.
( 4 ) Die Mitarbeiterkonferenz wirkt an der Meinungs- und Willensbildung im Nordelbischen KDA durch Anträge und Stellungnahmen an den Arbeitsausschuss mit.
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§ 9

Der Arbeitsausschuss, die Arbeitskreise, die KDA-Gremien auf Kirchenkreisebene, die Mitarbeiterkonferenz oder von ihnen Delegierte sollen durch den Nordelbischen KDA zu regelmäßigen Landestreffen zusammengerufen werden. Der Arbeitsausschuss kann für diese Treffen unbeschadet der Ordnung für den Nordelbischen KDA eine Ordnung verabschieden, die auch Rechte wie in § 8 Absatz 4 (Anträge und Stellungnahmen) vorsieht.
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§ 10

( 1 ) Der zuständige Bischof oder die zuständige Bischöfin beruft aus Repräsentanten der Arbeitswelt, der Politik, der Wissenschaft und der Kirche einen Sozialethischen Ausschuss. Der Arbeitsausschuss kann Vorschläge machen. Die Kirchenleitung entsendet ein Mitglied.
Der Sozialethische Ausschuss soll gemeinsam mit der Nordelbischen Dienststelle wirtschaftliche und soziale Entwicklungen in ihrer Bedeutung für individuelles und gesellschaftliches Leben analysieren, die Entwicklung des Verhältnisses von Kirche und Arbeitswelt beobachten und die Kirchenleitung in sozialethischen Fragen beraten.
( 2 ) Der Sozialethische Ausschuss wählt einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende. Er tritt auf Einladung des oder der Vorsitzenden zusammen. Er muss auf Verlangen der Kirchenleitung, des Arbeitsausschusses oder des Leiters oder der Leiterin einberufen werden.
Der Leiter oder die Leiterin des Nordelbischen KDA und von ihm oder ihr beauftragte Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Sozialethischen Ausschusses teil.
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§ 11

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.2# Gleichzeitig werden die die einstweilige Anordnung über die organisatorische Zusammenfassung des Kirchlichen Dienstes in der Arbeitswelt, Sozial-, Industrie- und Männerarbeit in der Nordelbischen Kirche vom 29. November 1977, GVOBl. S. 290, und die Beschlüsse der Kirchenleitung zur Änderung der Organisation des KDA, ausgenommen den Beschluss vom 10. Januar 1983 über die Aufhebung der Männerarbeit, außer Kraft gesetzt.

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1 ↑ Red. Anm.: Diese Rechtsverordnung gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen sowie dem Hauptbereichsgesetz vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) nicht widerspricht und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung. Dieser Dienst ist im Sinne des § 3 Absatz 2 des Hauptbereichsgesetzes dem Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (§ 27) zugeordnet.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 2. März 1990 in Kraft.