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Arbeitsrechtliche Regelung
über die Gewährung einer Sonderzahlung
im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg

Vom 9. November 2012

(KABl. 2013 S. 70)

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§ 1

Die Arbeitsrechtliche Kommission beschließt folgende Arbeitsrechtliche Regelung:1#
( 1 ) Der Mitarbeiter, der am 1. Dezember 2012 in einem Arbeitsverhältnis stand und auf der Grundlage der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung (KAVO 2008) vom 4. Juli 2007 im Jahr 2012 eine Sonderzahlung erhielt, und der ab 1. Januar 2013 als Arbeitsvertragsinhalt die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP) vom 9. November 2012 vereinbart, hat Anspruch auf eine Sonderzahlung.
( 2 ) Die Sonderzahlung beträgt in allen Entgeltgruppen 20 v. H. des mit dem Mitarbeiter für den Kalendermonat Januar 2013 arbeitsvertraglich vereinbarten Tabellenentgelts.
( 3 ) Die Sonderzahlung wird zum 16. März 2013 ausgezahlt.
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§ 2

Diese Arbeitsrechtliche Regelung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Arbeitsrechtsregelung wurde versehentlich mit einer unter dem § 1 stehenden Eingangsformel ausgefertigt und veröfffentlicht.