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Rechtsverordnung
über die Anzahl der Pröpstinnen und Pröpste
in den Kirchenkreisen
(RVO-Orientierungsrahmen)1#

Vom 1. Mai 2009

(GVOBl. S. 189)

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Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 12 des Pröpste- und Pröpstinnengesetzes vom 8. Februar 2000 (GVOBl. S. 43), der durch Abschnitt 2 Artikel 7 Nummer 9 des Kirchengesetzes zur Neuordnung des leitenden geistlichen Amtes vom 9. Oktober 2007 (GVOBl. S. 266) eingefügt worden ist, die folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Berechnungsgrößen

( 1 ) Die im Kirchenkreis zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Verfassung notwendige Anzahl von Pröpstinnen und Pröpsten bestimmt sich nach den Faktoren
  1. Anzahl der Gemeindeglieder,
  2. Anzahl der Gemeinden und der Dienste und Werke sowie
  3. Umfang der Personalverantwortung für Pastorinnen und Pastoren.
( 2 ) Die Messgröße zu Absatz 1 Nummer 1 liegt bei einer Anzahl von 65 000 Gemeindegliedern.
Ein pröpstlicher Aufsichtsbezirk gemäß Absatz 1 Nummer 2 darf sich auf 25 Gemeinden und Dienste und Werke erstrecken. Darin sind fünf Dienste und Werke enthalten.
Die Personalverantwortung einer Pröpstin als Vorgesetzte oder eines Propstes als Vorgesetzten gemäß Absatz 1 Nummer 3 wird mit 40 Pastorinnen und Pastoren bemessen.
( 3 ) Die Wertigkeit der Berechnungsgrößen gemäß Absatz 2 beträgt für die Zahl der Gemeindeglieder 20 Prozent, für die Zahl der Gemeinden sowie Dienste und Werke 45 Prozent und für die Personalverantwortung für Pastorinnen und Pastoren 35 Prozent.
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§ 2
Berechnungsmodus

Die einzelnen Faktoren werden rechnerisch bestimmt, indem die jeweilige tatsächliche Größe auf die Einheitsgröße gemäß § 1 Absatz 2 bezogen und sodann mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor gemäß § 1 Absatz 3 multipliziert wird:
Tatsächliche Gemeindegliederzahl
x 0,2 = x,
65 000
Tatsächliche Zahl der Gemeinden inkl. fünf Dienste und Werke
x 0,45 = y,
25
Tatsächliche Zahl der Pastorinnen und Pastoren
x 0,35 = z.
40
Die so errechneten Werte x, y und z ergeben in ihrer Summe den Rahmen für die
notwendige Anzahl von Pröpstinnen oder Pröpsten in einem Kirchenkreis.
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§ 3
Abweichungen

Bei einer Abweichung der in der Kirchenkreissatzung festgelegten Anzahl der Pröpstinnen oder Pröpste in einem Umfang von mehr als 10 Prozent von dem gemäß § 2 errechneten Rahmenwert kann die Zustimmung bzw. die Genehmigung erteilt werden, wenn der Kirchenkreis nachweist
  1. im Fall einer Unterschreitung, dass und wie die Wahrnehmung der pröpstlichen Aufgaben in dem Kirchenkreis gesichert ist,
  2. im Fall einer Überschreitung, dass dem Grundsatz einer sparsamen und effizienten Verwaltung Genüge getan ist.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 2. Mai 2009 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.