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Kirchengesetz
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen
Kirche Deutschlands über die Kirchenbeamtengesamtvertretung der VELKD
(Kirchenbeamtengesamtvertretungsgesetz VELKD – KBGVG.VELKD)1#

Vom 16. November 2006

(ABl. VELKD Bd. VII S. 337)
(GVOBl. 2007 S. 58, 60)

Geändert durch Kirchengesetz vom 9. November 2013
(ABl. VELKD Bd. VII S. 507)

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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Kirchengesetz gilt für die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Vereinigten Kirche, ihrer Gliedkirchen sowie deren Gliederungen und Einrichtungen, die Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind und der Aufsicht der Vereinigten Kirche oder ihrer Gliedkirchen unterstehen.
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§ 2
(Zu § 92 KBG.EKD) Kirchenbeamtengesamtvertretung

( 1 ) Die Kirchenbeamtengesamtvertretung der Vereinigten Kirche ist nach § 92 KBG.EKD bei der Vorbereitung kirchenbeamtenrechtlicher Vorschriften, die die VELKD und ihre Gliedkirchen betreffen, zu beteiligen.
( 2 ) Die Kirchenbeamtengesamtvertretung ist insbesondere bei der Novellierung des Kirchenbeamtengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland, des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie bei der Vorbereitung allgemeiner dienstrechtlicher Vorschriften, die die Vereinigte Kirche mit Wirkung für ihren Bereich und ihre Gliedkirchen erlässt, zu beteiligen.
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§ 3
Zusammensetzung

( 1 ) Die Vereinigte Kirche entsendet ein Mitglied, die Gliedkirchen entsenden je bis zu zwei Mitglieder in die Kirchenbeamtengesamtvertretung. Für jedes Mitglied ist jeweils ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.
( 2 ) Die Geschäfte führt das Amt der VELKD.
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§ 4
Wahl und Amtszeit

( 1 ) Die Gliedkirchen bestimmen, wie die von ihnen zu benennenden Kirchenbeamten, Kirchenbeamtinnen, Stellvertreter und Stellvertreterinnen gewählt werden und unter welchen Voraussetzungen sie aus der Kirchenbeamtengesamtvertretung ausscheiden.
( 2 ) Die Amtszeit der Kirchenbeamtengesamtvertretung dauert fünf Jahre und beginnt jeweils am 1. August. Nach Ablauf der Amtszeit führt die bisherige Kirchenbeamtengesamtvertretung die Geschäfte bis zur Übernahme durch die neu gebildete Kirchenbeamtengesamtvertretung fort.
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§ 5
Beteiligung der Kirchenbeamtengesamtvertretung

( 1 ) Die Kirchenleitung informiert die Kirchenbeamtengesamtvertretung rechtzeitig, wenn sie Aufträge zu Entwürfen dienstrechtlicher Vorschriften erteilt.
( 2 ) Die Kirchenbeamtengesamtvertretung der VELKD erhält Entwürfe von
  1. Kirchengesetzen, sobald sie den Gliedkirchen nach Artikel 24 Abs. 3 oder Artikel 24 a der Verfassung zugeleitet werden,
  2. Verordnungen mit Gesetzeskraft und Rechtsverordnungen mit Wirkung für die Gliedkirchen nach der ersten Beratung in der Kirchenleitung
zur Stellungnahme.
Die Kirchenbeamtengesamtvertretung kann zu den in Satz 1 Buchstabe a genannten Entwürfen im gleichen Zeitraum Stellung nehmen, der den Gliedkirchen eingeräumt wird. Zu den in Satz 1 Buchstabe b genannten Entwürfen kann die Kirchenbeamtengesamtvertretung bis zur nächsten Sitzung der Kirchenleitung, auf begründeten Antrag bis zur übernächsten Sitzung, Stellung nehmen.
( 3 ) Die Kirchenleitung gibt der Kirchenbeamtengesamtvertretung Vorlagen an die Generalsynode, zu der sie Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen, zur Kenntnis.
( 4 ) Für Entwürfe von Kirchengesetzen aus der Mitte der Bischofskonferenz und aus der Mitte der Generalsynode gelten Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a und Satz 2 entsprechend.
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§ 6
Fortbestehen der derzeitigen Kirchenbeamtengesamtvertretung

Die Amtszeit der derzeitigen Kirchenbeamtengesamtvertretung der VELKD bis zum 31. Juli 2008 wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

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1 ↑ Red. Anm.: Verkündet als Artikel IV Kirchenbeamtenrechtsneuordnungsgesetzes VELKD vom 16. November 2006 (ABl. VELKD Bd. VII S. 335) – vgl. Ordnungsnummer 7.251 dieser Rechtssammlung.