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Rechtsverordnung
über Zusammensetzung und Aufgaben des Kirchenbeamtenausschusses1#

Vom 14. Dezember 19822#

(GVOBl. 1983 S. 32)

Die Kirchenleitung hat aufgrund des § 21 Absatz 1 und 3 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Kirchenbeamtengesetzes der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschland vom 24. Januar 1982 (GVOBl. S. 31)3# die folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1

Der Kirchenbeamtenausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter berufen. Er hat seinen Sitz am Dienstsitz des Nordelbischen Kirchenamtes.
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§ 2

( 1 ) Die Mitglieder des Kirchenbeamtenausschusses werden von der Kirchenleitung aufgrund von Vorschlägen aus den Reihen der Kirchenbeamten nach Anhörung kirchlicher Berufsgruppenvereinigungen der in der Nordelbischen Kirche tätigen Kirchenbeamten für die Dauer von fünf Jahren berufen.
Die Mitglieder des Kirchenbeamtenausschusses wählen einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Bei Verhinderung auch des stellvertretenden Vorsitzenden führt das dienstälteste Mitglied den Vorsitz. Stellvertretende Mitglieder vertreten die ordentlichen Mitglieder, als deren Vertreter sie berufen sind.
( 2 ) Der Kirchenbeamtenausschuss entsendet drei Mitglieder zur Wahrnehmung des Beteiligungsrechts nach § 63 Absatz 2 des Kirchenbeamtengesetzes der VELKD4# in die erweiterte Kirchenbeamtenvertretung bei der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands.
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§ 3

Der Kirchenbeamtenausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
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§ 4

Der Kirchenbeamtenausschuss kann die Wahrnehmung seiner Befugnisse für bestimmte Fälle dem Vorsitzenden übertragen.
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§ 5

Die Mitglieder des Kirchenbeamtenausschusses sind – auch nach ihrem Ausscheiden – zur Verschwiegenheit über die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit mitgeteilten oder bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet.
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§ 6

Die Mitglieder des Kirchenbeamtenausschusses scheiden aus ihrem Amt aus
  1. durch Zeitablauf,
  2. durch Ausscheiden aus dem Hauptamt,
  3. bei Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses,
  4. bei strafgerichtlicher Verurteilung wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens,
  5. bei Verhängung einer Disziplinarstrafe, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann.
Für die restliche Dauer der Amtszeit eines ausgeschiedenen Mitglieds bestellt die Kirchenleitung ein Ersatzmitglied.
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§ 7

( 1 ) Der Kirchenbeamtenausschuss hat die Aufgabe,
  1. bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse sowie von Vorschriften über Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Beamten beratend mitzuwirken,
  2. zu beamtenrechtlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung Stellung zu nehmen,
  3. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung beamtenrechtlicher Vorschriften zu machen.
Dem Kirchenbeamtenausschuss können weitere Aufgaben übertragen werden.
( 2 ) Zur Wahrnehmung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Aufgaben gibt das Nordelbische Kirchenamt dem Kirchenbeamtenausschuss durch Übersendung des Entwurfs der beabsichtigten Regelung oder Vorschrift Gelegenheit zur Stellungnahme.
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§ 8

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft5#.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung findet gemäß Teil 1 § 61 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 bis 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland entsprechende Anwendung, bis die Kirchenleitung per Rechtsverordnung gemäß § 11 Kirchenbeamtenergänzungsgesetz Aufgaben und Zusammensetzung einer künftigen Kirchenbeamtenvertretung regelt.
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2 ↑ Red. Anm.: Dies ist wohl das Beschlussdatum; Ausfertigungsdatum war der 25. Januar 1983.
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3 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet.
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4 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet.
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5 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 16. Februar 1983 in Kraft.