.

Ordnung
für die Arbeit der Kirchenkreismusikwarte1#

Vom 8. Oktober 2001

(KABl S. 110)2#

####

§ 1

Für die kirchenmusikalischen Aufgaben in den Kirchenkreisen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs werden Kirchenkreismusikwarte bestellt.
#

§ 2

Der Kirchenkreismusikwart wird auf Vorschlag des zuständigen Landessuperintendenten vom Oberkirchenrat im Benehmen mit dem Landeskirchenmusikwart und mit dem Vorsitzenden des Kirchenmusikwerkes auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Vorher ist das Einvernehmen mit dem Kirchgemeinderat der anstellenden Kirchgemeinde herzustellen.
#

§ 3

Zum Kirchenkreismusikwart kann grundsätzlich nur ein Kirchenmusiker mit A- oder B-Prüfung bestellt werden.
#

§ 4

Der Kirchenkreismusikwart soll folgende Aufgaben wahrnehmen:
  1. Er hält Kontakt zu den haupt- und nebenamtlichen Kirchenmusikern des Kirchenkreises und regt sie zu fachlicher Fortbildung an. Er sucht Nachwuchskräfte für den Kantoren- und Organistendienst zu gewinnen.
  2. Gemeinsam mit dem zuständigen Orgelsachverständigen berät er Gemeinden bei der Instandhaltung und Neuanschaffung von Orgeln. Ebenso berät er sie bei der Instandhaltung und Anschaffung anderer Musikinstrumente.
  3. Er besucht die Kirchenchöre, gibt Anregungen für ihre Arbeit und besonders für ihren liturgischen Dienst. Er achtet auf die Verbindung der Kirchenchöre mit dem Kirchenmusikwerk der Landeskirche.
  4. Er hält Verbindung mit dem Kreisobmann des Posaunenwerkes.
  5. Er soll zu Kirchenkreisratssitzungen hinzugezogen werden, um kirchenmusikalische Anliegen zur Geltung zu bringen. Fragen der Kirchenmusik sollen nicht ohne ihn bearbeitet werden. Zu Visitationen soll er hinzugezogen werden. Auf Wunsch arbeitet er in Propsteikonventen, Kirchgemeinderatssitzungen und Tagungen mit.
  6. Er ruft von Zeit zu Zeit, mindestens einmal im Jahr, die haupt- und nebenamtlichen Kirchenmusiker seines Kirchenkreises zu einem Konvent zusammen, der der Förderung ihrer kirchenmusikalischen Arbeit und der Pflege der Gemeinschaft untereinander dient. Finanzmittel für diese Konvente sollen vom Kirchenkreis zur Verfügung gestellt werden.
  7. Er berichtet dem Kirchenkreisrat über alle wichtigen Vorkommnisse kirchenmusikalischer Art im Kirchenkreis.
#

§ 5

Jährlich geben die Kirchenkreismusikwarte dem Landeskirchenmusikwart schriftlich Bericht über die Entwicklung der Kirchenmusik in ihrem Bereich. Dieser Jahresbericht ist auch dem Landessuperintendenten einzureichen. Auf der jährlich einmal vom Landeskirchenmusikwart einzuberufenden Sitzung der Kirchenkreismusikwarte finden Austausch und Beratung über Stand und Entwicklung der kirchenmusikalischen Arbeit in der Landeskirche statt.
#

§ 6

Die Dienstaufsicht über die Tätigkeit als Kirchenkreismusikwart hat der Landessuperintendent. Die Fachaufsicht hat der Landeskirchenmusikwart.
#

§ 7

Der Kirchenkreismusikwart führt die Fachaufsicht über die Kirchenmusiker des Kirchenkreises.
#

§ 8

Der zeitliche Aufwand für die Aufgaben des Kirchenkreismusikwartes wird pro Kirchenkreis mit 10 Prozent einer Vollanstellung bewertet. Die anfallenden Kosten werden der anstellenden Kirchgemeinde nicht in Rechnung gestellt. In der Dienstbeschreibung ist die Arbeit als Kirchenkreismusikwart jeweils entsprechend zu berücksichtigen.
#

§ 9

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
#

§ 10

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 in Kraft. Gleichzeitig werden außer Kraft gesetzt die Richtlinien für die Arbeit der Kreiskirchenmusikwarte vom 9. Dezember 1961 (KABl 1962 S. 9).

#
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.Die Rechtsverordnung gilt nicht für die Ausgestaltung der Dienst- und Arbeitsverhältnisse der landeskirchlichen Ebene als Anstellungsträger, vgl. Teil 1 § 59 des Einführungsgesetzes.
#
2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung wurde ohne Eingangsformel verkündet.