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Geltungszeitraum von: 01.01.2012

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Kirchengesetz vom 19. November 2011
über die Art und Höhe von Kirchensteuern der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs der im Land Mecklenburg-Vorpommern wohnenden Kirchenmitglieder für das Jahr 2012
(Kirchensteuerbeschluss)1#,2#

veröffentlicht im KABl 2011 S. 83

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§ 1

In der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs wird Kirchensteuer festgesetzt und erhoben nach Maßgabe des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg- Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern – KiStG M-V) vom 20. Oktober 2008 (GVOBl. M-V S. 414) sowie nach Maßgabe der Kirchlichen Steuerordnung der Evangelisch- Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchensteuerordnung) vom 20. September 2008 (KABl 2008 S. 63).
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§ 2

( 1 ) Für Kirchenmitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Mecklenburg-Vorpommern haben, beträgt der einheitliche Kirchensteuersatz 9 v. H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer.
( 2 ) Der Berechnung der Kirchensteuer ist die nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte Einkommen- oder Lohnsteuer zugrunde zu legen.
( 3 ) Bei der Erhebung des Höchstsatzes oder der Erhebung von besonderem Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) gilt Absatz 2 entsprechend.
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§ 3

Von den Kirchenmitgliedern wird Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer nach Maßgabe der Kirchlichen Steuerordnung und des Kirchensteuergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern erhoben.
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§ 4

Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchensteuerpflichtigen in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand zu bemessen, wobei das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten als Anhaltspunkt dient. § 51a Absatz 2 Satz 2 EStG ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden. Für die Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe gilt in Mecklenburg- Vorpommern folgende Tabelle:
Bemessungsgrundlage
(gemeinsam zu versteuerndes Einkommen
nach § 2 Absatz 5 EStG)
Jährliches besonderes
Kirchgeld
in
Euro
Euro
30.000 - 37.499
96
37.500 - 49.999
156
50.000 - 62.499
276
62.500 - 74.999
396
75.000 - 87.499
540
87.500 - 99.999
696
100.000 - 124.999
840
125.000 - 149.999
1.200
150.000 - 174.999
1.560
175.000 - 199.999
1.860
200.000 - 249.999
2.220
250.000 - 299.999
2.940
300.000 und mehr
3.600
Zwischen der festgesetzten Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.
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§ 5

Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Steuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.
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§ 6

( 1 ) Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschsätzen nach den §§ 37b, 40, 40a Absatz 1, 2a bis 5, 40b EStG erhoben, so beträgt die Kirchensteuer 5 v. H. der pauschalen Lohnsteuer.
( 2 ) Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der pauschalierten Lohnsteuer. Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 17. November 2006 (BStBl I S. 716) und vom 28. Dezember 2006 (BStBl I 2007 S. 76) finden Anwendung. § 40a Absatz 2 und 6 EStG bleiben unberührt.
( 3 ) Pauschalierte Lohnsteuer ist im Verhältnis 90:10 auf die Konfession „evangelisch“ und „römisch-katholisch“ aufzuteilen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.
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§ 7

Bei Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Bei Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten.
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§ 8

Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs erhebt als gemeinschaftlicher Steuerverband die Kirchenumlage nach dem Maßstab der festgesetzten Einkommensteuer (Kircheneinkommensteuer) und Kirchenumlage nach dem Maßstab der festgesetzten Lohnsteuer (Kirchenlohnsteuer) und des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe auch für die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland), insoweit handelnd für die Ev.-ref. Kirche in Mecklenburg, Sitz Bützow, als Teil der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) nach Maßgabe der Vereinbarung über die gemeinsame Vereinnahmung und Verteilung der Kirchensteuern vom 19./29. Januar 1998 (KABl S. 98).
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§ 9

Die Kirchensteuer von Arbeitnehmern, die in Mecklenburg-Vorpommern keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist im Lohnabzugsverfahren einzubehalten und abzuführen, wenn die Arbeitnehmer von einer Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts im Land Mecklenburg- Vorpommern entlohnt werden und einer kirchensteuerhebeberechtigten evangelischen Kirche angehören, deren Gebiet im Bereich der Bundesrepublik Deutschland liegt.
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§ 10

( 1 ) Dieser Kirchensteuerbeschluss gilt für das Jahr 2012 und darüber hinaus bis zur nächsten Beschlussfassung eines Kirchensteuerbeschlusses.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Schwerin, 19. November 2011
Der Vorsitzende der Kirchenleitung
Dr. von Maltzahn
Landesbischof

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1 ↑ Red. Anm.: Die abgebildete Fassung dieses Rechtstextes wurde von der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs zur Verfügung gestellt.
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2 ↑ Red. Anm.: Dieses Kirchengesetz trat gemäß Teil 1 § 64 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 7. März 2013 (KABl. S. 144) geändert worden ist, automatisch mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft (ebenso nach § 10 Absatz 1 dieses Kirchengesetzes in Verbindung mit § 8 Kirchensteuerbeschluss vom 25. September 2013 (KABl. S. 446)).