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Satzung der Förderstiftung für die
Evangelisch-Lutherische Kirche Vorbeck

Vom 2. Juli 2005

(KABl S. 68)

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§ 1
Name, Rechtsform

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen
Förderstiftung für die Evangelisch-Lutherische Kirche Vorbeck.
( 2 ) Sie ist eine nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts in der Trägerschaft der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Pinnow und wird von dieser folglich im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
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§ 2
Stiftungszweck

( 1 ) Zweck der Stiftung ist die Förderung von kirchgemeindlicher Arbeit bei der Sanierung, Restaurierung, Erhaltung und Pflege der Kirche zu Vorbeck (östlich von Schwerin) sowie bei der Belebung von kirchlichen Aktivitäten (zum Beispiel Konzerte, Vorträge, Führungen etc.) in der Vorbecker Kirche.
( 2 ) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendungen an die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Pinnow mit der Auflage, diese ausschließlich und unmittelbar für Vorhaben im Sinne von Absatz 1 zu verwenden. Der Stiftungszweck wird auch verfolgt durch Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nummer 1 der Abgabenordnung (AO) zur Förderung kirchlicher Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und andere Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 3 ) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
( 3 ) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Es wird als Sondervermögen der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Pinnow verwaltet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen.
( 3 ) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
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§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
( 2 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
( 3 ) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
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§ 6
Stiftungsorgan

( 1 ) Organ der Stiftung ist das Kuratorium.
( 2 ) Die Mitglieder des Kuratoriums müssen einer evangelischen Kirche angehören.
( 3 ) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Satz 2 gilt nicht bei Ehrenamtlichen einer Kirchgemeinde oder eines Kirchenkreises in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und bei Ehrenamtlichen unselbstständiger Stiftungen dieser Träger.
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§ 7
Kuratorium

( 1 ) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern.
( 2 ) Geborene Mitglieder sind die Stifterin oder eine von ihr benannte Person sowie der Vorsitzende und der zweite Vorsitzende des Kirchgemeinderates der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Pinnow. Die Stifterin ist berechtigt, jederzeit das Amt niederzulegen.
( 3 ) Nach dem Tode der Stifterin wählen die volljährigen Nachkommen der Stifterin eine geeignete Person als Kuratoriumsmitglied durch Mehrheitsentscheidung. Das zu wählende Kuratoriumsmitglied muss nicht aus dem Kreis der Nachkommen der Stifterin stammen. Die Stifterin als auch die ihr nachfolgenden Personen im Kuratorium sind berechtigt, jederzeit das Amt niederzulegen. Solange kein Nachkomme oder eine andere Person benannt ist, bleibt der Platz im Kuratorium vakant.
( 4 ) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
( 5 ) Die geborenen Mitglieder wählen zwei weitere Mitglieder aus der Mitte des Kirchgemeinderates der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Pinnow (kooptierte Mitglieder). Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Beim Ausscheiden eines kooptierten Kuratoriumsmitglieds wird der Nachfolger von den verbleibenden (geborenen) Mitgliedern benannt.
( 6 ) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
( 7 ) Mitglieder des Kuratoriums können vom Kirchgemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Pinnow aus wichtigem Grund abberufen werden.
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§ 8
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel im Rahmen von zuvor von diesem beschlossenen Vergaberichtlinien. Gegen diese Entscheidungen stehen1# dem Kirchgemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Pinnow ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstoßen.
( 2 ) Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Das Kuratorium wird vom Kirchgemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Pinnow nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.
( 3 ) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens drei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
( 4 ) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.
( 5 ) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.
( 6 ) Wenn kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernschriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von zwei Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.
( 7 ) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.
( 8 ) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Kirchgemeinderates der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Pinnow.
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§ 9
Treuhandverwaltung

( 1 ) Die Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Pinnow verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab.
( 2 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 3 ) Die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Pinnow legt dem Kuratorium auf den 31. Dezember eines jeden Jahres einen mit dem Entlastungsbeschluss des Kirchgemeinderates versehenen Bericht seines Finanzausschusses vor, der die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Pinnow auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
( 4 ) Die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Pinnow belastet die Stiftung für ihre Verwaltungsleistungen mit pauschalisierten Kosten. Vereinbarte Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen werden gesondert abgerechnet.
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§ 10
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung

( 1 ) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von dem Kirchgemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Pinnow und vom Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten werden, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen.
( 2 ) Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und im Rahmen der Förderung kirchengemeindlicher Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Pinnow in der Gewährung von Zuwendungen für Baumaßnahmen an den für die kirchliche Arbeit genutzten Gebäuden oder Räumen zu liegen.
( 3 ) Der Kirchgemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Pinnow und das Kuratorium können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen. Der Kirchgemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Pinnow kann allein die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn ein Mindestvermögen von 25 000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) nicht erreicht wird.
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§ 11
Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung, Aufhebung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung fällt das Vermögen an die Evangelisch-Lutherische Kirche zu Vorbeck oder deren Rechtsnachfolger mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
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§ 12
Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, treten erst in Kraft, wenn die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes für diese Satzungsänderungen vorliegen2#.
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§ 13
Gleichstellungsklausel

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.
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§ 14
Kirchenaufsichtliche Genehmigung

(1) Diese Satzung tritt nach ihrem Anerkenntnis durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs mit Beschlussfassung des Kirchgemeinderates der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Pinnow in Kraft3#.
(2) Die Beschlüsse des Kirchgemeinderates der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Pinnow über die Errichtung, Übernahme, Änderung der Satzung oder Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung des Oberkirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.

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1 ↑ Red. Anm.: Es müsste „steht“ lauten.
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2 ↑ Red. Anm.: Es müsste „vorliegt“ lauten.
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3 ↑ Red. Anm.: Der Oberkirchenrat hat das Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung am 9. August 2005 genehmigt (KABl S. 71).