.

Satzung vom 13. November 2007
für die Stiftung „Evangelische Stiftung
Regenbogen in Hagenow“

(KABl 2008 S. 5)

#

###

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Evangelische Stiftung Regenbogen in Hagenow“. Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des privaten Rechts.
( 2 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Hagenow.
( 3 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 4 ) Die Stiftungsaufsicht wird durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs wahrgenommen.
#

§ 2
Zweck

( 1 ) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung
  • der Arbeit für und mit Kindern und Jugendlichen,
  • von Angeboten in der Seniorenarbeit und
  • von Maßnahmen zur Bewahrung der Schöpfung (zum Beispiel Umweltschutz, Entwicklungshilfe)
vorrangig in der Region Hagenow durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Zurverfügungstellung von finanziellen Mitteln für die Arbeit verwirklicht.
( 3 ) Das Wirken der Stiftung steht in direktem Bezug zum Auftrag der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und ihrer Werke und Einrichtungen.
#

§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Vergütungen begünstigt werden. Stifter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Stifter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
#

§ 4
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung aus einem Stiftungskapital in Höhe von 50 000 Euro (in Worten: fünfzigtausend Euro). Das Stiftungskapital ist unangreifbares Grundstockvermögen. Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Erteilung der Anerkennung zur Verfügung.
( 2 ) Das Stiftungskapital ist ertragbringend anzulegen und in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nummer 7a AO1# dem Stiftungsvermögen zuführen.
( 3 ) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes dürfen nur Erträgnisse des Stiftungskapitals sowie Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungskapitals bestimmt sind.
( 4 ) Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlich ist.
( 5 ) Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Hagenow, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Gleiches gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich wird.
#

§ 5
Stiftungsvorstand

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Vorstand. Er besteht aus fünf Personen.
( 2 ) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis sind sie an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
( 3 ) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig. Er sorgt für die Erfüllung des Stiftungszweckes und die dafür erforderliche Geschäftsführung und Verwaltung.
#

§ 6
Zusammensetzung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand besteht aus:
  1. dem geschäftsführenden Pastor der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Hagenow,
  2. vier weiteren Gemeindegliedern der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Hagenow.
Der Vorstand kann eine weitere Person mit beratender Funktion benennen.
( 2 ) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist kraft Amtes Mitglied des Vorstandes. Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden auf einer Sitzung des Kirchgemeinderates der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Hagenow für die Dauer von vier Jahren berufen. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes findet eine Nachwahl durch den Kirchgemeinderat für den Rest der regulären Amtsdauer statt.
( 3 ) In der ersten konstituierenden Sitzung des Vorstandes wählt dieser aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Rechnungsführer.
( 4 ) Die Mitgliedschaft im Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 endet durch Wegzug aus dem Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Hagenow oder durch Austritt aus der Evangelisch-Lutherischen Kirche.
( 5 ) Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen soweit das Stiftungsvermögen dies zulässt.
#

§ 7
Beschlussfassung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
( 2 ) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
( 3 ) Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratung zu verlangen.
( 4 ) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
( 5 ) Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung sämtlicher stimmberechtigter Vorstandsmitglieder.
#

§ 8
Verwaltung

( 1 ) Die laufende Geschäftsführung der Stiftung kann durch Beschluss des Vorstandes auf den Vorsitzenden oder einen Geschäftsführer übertragen werden. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung durch den Oberkirchenrat bedarf.
( 2 ) Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordentlich Buch geführt werden und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden, die der Prüfung des Oberkirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs unterliegt.
#

§ 9
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung

( 1 ) Die Satzung sowie ihre Änderungen und die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs. Bei der Aufhebung sind weitergehende landesrechtliche Zuständigkeiten zu beachten.
( 2 ) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
( 3 ) Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch den Oberkirchenrat ist in den jeweils geltenden kirchengesetzlichen Vorschriften geregelt.
#

§ 10
Gleichstellungsklausel

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.
#

§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer Anerkennung durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs mit dem Tage des Zugangs der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung durch das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommerns in Kraft2#.

#
1 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist die Abgabenordnung (AO) vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 S. 61) in der jeweils geltenden Fassung.
#
2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 17. Dezember 2007 in Kraft (KABl 2008 S. 7).