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Kirchengesetz
über die Besetzung von Pfarrstellen
(Pfarrstellenbesetzungsgesetz – PfStBG)

Vom 10. Januar 2014

(KABl. S. 109)

Vollzitat:
Pfarrstellenbesetzungsgesetz vom 10. Januar 2014 (KABl. S. 109), das zuletzt durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 29. November 2022 (KABl. S. 531, 533) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Artikel 2 des Kirchengesetzes über die Förderung der Personalplanung in der Landeskirche, den Hauptbereichen und den Kirchenkreisen (Personalplanungsförderungs-
gesetz)
3. April 2019
Inhaltsübersicht
Angaben eingefügt
§ 2a
eingefügt
§ 2b
eingefügt
§ 13 Abs. 3
angefügt
§ 16 Abs. 1 und 2
Wörter
ersetzt
§ 23 Abs. 3
Wörter
ersetzt
2
Artikel 2 des ersten Ersten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
12. November 2020
§ 4 Abs. 6 Satz 3
angefügt
§ 5 Abs. 1
Wort ersetzt
§ 9 Abs. 1 Satz 3
Wörter gestrichen
§ 21 Abs. 2
aufgehoben
3
Artikel 1 des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes
28. März 2021
Inhaltsübersicht
Angaben eingefügt
Teil 4a
eingefügt
4
Artikel 4 des Zweiten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
24. Mai 2021
§ 2a Abs. 1 Satz 4
Angabe geändert
Abs. 3
eingefügt
bish. Abs. 3
wird Abs. 4
bish. Abs. 4
wird Abs. 5 und Angabe geändert
§ 13
neu gefasst
5
Artikel 2 der Zweiten Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften1#
6. Mai 2022
§ 2a Abs. 3 Satz 12#
Wort ersetzt und Wörter gestrichen
§ 23 Abs. 4 und 5
angefügt
6
Artikel 4 des Kirchengesetzes über die Pröpstinnen und Pröpste in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
28. Okto-
ber 2022
Inhaltsübersicht § 19
Angabe ersetzt
§ 19
aufgehoben
7
Artikel 4 des Kirchengesetzes über die elektronische Verkündung und Bekanntmachung und zur Änderung weiterer Vorschriften
29. November 2022
§ 3
neu gefasst
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

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Teil 1
Grundlegende Vorschriften

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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Kirchengesetz regelt das Verfahren zur Besetzung der Pfarrstellen
  1. der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände,
  2. der Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände und
  3. für gesamtkirchliche Aufgaben.
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§ 2
Besetzungsarten

( 1 ) Pfarrstellen der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände werden durch Wahl, durch bischöfliche Ernennung oder durch Berufung nach § 22 Absatz 3 besetzt.
( 2 ) Pfarrstellen der Kirchenkreise, Kirchenkreisverbände und Pfarrstellen für gesamtkirchliche Aufgaben werden durch Berufung besetzt.
( 3 ) Durch das Landeskirchenamt werden Pfarrstellen nach Maßgabe der §§ 16 und 18 Absatz 3 besetzt.
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§ 2a
Besetzungssperre

( 1 ) Überschreitet eine Personalplanungseinheit nach § 1 Absatz 2 Personalplanungsförderungsgesetz vom 3. April 2019 (KABl. S. 230) in der jeweils geltenden Fassung die ihr jeweils zugeteilte Anzahl an Vollbeschäftigungseinheiten einschließlich des Toleranzrahmens nach § 2 Absatz 2 Personalplanungsförderungsgesetz, dürfen vakante Pfarrstellen grundsätzlich weder besetzt noch durch eine Pastorin bzw. einen Pastor im Probedienst verwaltet werden. Sie sind im Stellenplan als „ruhend“ im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Pfarrstellen- und Vertretungsgesetz vom 1. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 58), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 9. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 5) geändert worden ist, zu kennzeichnen. Eine Besetzung oder Verwaltung einer vakanten Pfarrstelle darf erst dann wieder erfolgen, wenn die zugeteilte Anzahl an Vollbeschäftigungseinheiten einschließlich des Toleranzrahmens nach § 2 Absatz 2 Personalplanungsförderungsgesetz unterschritten worden ist. Abweichend von Satz 1 ist eine Besetzung oder Beauftragung mit der Verwaltung einer Pfarrstelle nach den Absätzen 2 und 3 sowie nach § 2b möglich. § 5 Absatz 2 Personalplanungsförderungsgesetz bleibt unberührt.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 darf in begründeten Ausnahmefällen eine vakante Pfarrstelle besetzt oder eine Pastorin bzw. ein Pastor im Probedienst mit der Verwaltung der Pfarrstelle beauftragt werden, wenn
  1. die pfarramtliche Versorgung nicht mehr gewährleistet ist oder
  2. die familiäre Situation einer Pastorin bzw. eines Pastors dies zwingend erfordert.
Ein begründeter Ausnahmefall nach Satz 1 Nummer 1 liegt insbesondere bei der Wahrnehmung von Elternzeiten oder bei langzeitigen Dienstunfähigkeiten einer Vielzahl von Pastorinnen und Pastoren innerhalb einer Personalplanungseinheit vor. Die Entscheidung trifft für die Personalplanungseinheiten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Personalplanungsförderungsgesetz das Landeskirchenamt, im Übrigen die Kirchenleitung. Die Kirchenleitung kann ihre Befugnis nach Satz 3 ganz oder teilweise auf das Landeskirchenamt übertragen.
( 3 ) Ferner können abweichend von Absatz 1 in den Personalplanungseinheiten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Personalplanungsförderungsgesetz, die einer Besetzungssperre unterliegen, auf Antrag des Kirchenkreisrats jährlich im gesamtkirchlichen Interesse jeweils bis zu zwei Pastorinnen und Pastoren im Probedienst mit der Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt werden. Die Entscheidung trifft das Landeskirchenamt. § 23 bleibt unberührt. Sofern in einer Personalplanungseinheit nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Personalplanungsförderungsgesetz, die keiner Besetzungssperre unterliegt, ein Bedarf an der Verwaltung einer Pfarrstelle durch eine Pastorin bzw. einen Pastor im Probedienst besteht, soll dieser vorrangig berücksichtigt werden.
( 4 ) Pfarrstellen, die als „ruhend“ im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Pfarrstellen- und Vertretungsgesetz gekennzeichnet wurden, dürfen nicht besetzt oder durch eine Beauftragung verwaltet werden.
( 5 ) Liegen die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 4 nicht mehr vor, entscheidet bei Pfarrstellen der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Kirchenkreise der Kirchenkreisrat, im Übrigen die Kirchenleitung über die Reihenfolge der Ausschreibungen. Die Kirchenleitung kann ihre Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Landeskirchenamt übertragen. Bei Pfarrstellen der Kirchenkreisverbände entscheidet der Verbandsvorstand im Einvernehmen mit den Kirchenkreisräten der Kirchenkreise, die den Verband bilden.
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§ 2b
Besetzung trotz Besetzungssperre durch Wechsel

( 1 ) Innerhalb einer Personalplanungseinheit nach § 1 Absatz 2 Personalplanungsförderungsgesetz ist trotz des Vorliegens einer Besetzungssperre nach § 2a die Besetzung von vakanten Pfarrstellen durch Wechsel innerhalb derselben Personalplanungseinheit möglich.
( 2 ) Ist eine Pfarrstelle einer Kirchengemeinde durch Wahl zu besetzen und unterliegt sie der Besetzungssperre nach § 2a, kann der Kirchengemeinderat im Einvernehmen mit der zuständigen Pröpstin bzw. dem zuständigen Propst ohne Ausschreibung auf eine bestimmte Pastorin bzw. einen bestimmten Pastor zugehen, die bzw. der bereits in derselben Personalplanungseinheit eine Pfarrstelle innehat oder verwaltet und der bzw. dem die Anstellungsfähigkeit zuerkannt wurde. Wird eine Pfarrstelle bereits durch eine Pastorin bzw. einen Pastor im Probedienst verwaltet und soll diese derselben Pastorin bzw. demselben Pastor nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit übertragen werden, findet Satz 1 entsprechend Anwendung.
( 3 ) Bei Pfarrstellen der Kirchengemeindeverbände gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kirchengemeinderats der Verbandsvorstand tritt.
( 4 ) Ist eine Pfarrstelle einer Kirchengemeinde durch bischöfliche Ernennung zu besetzen und unterliegt sie einer Besetzungssperre nach § 2a, kann die zuständige Bischöfin bzw. der zuständige Bischof im Sprengel im Benehmen mit der zuständigen Pröpstin bzw. dem zuständigen Propst ohne Ausschreibung auf eine bestimmte Pastorin bzw. einen bestimmten Pastor zugehen, die bzw. der bereits in derselben Personalplanungseinheit eine Pfarrstelle innehat oder verwaltet und der bzw. dem die Anstellungsfähigkeit zuerkannt wurde. Wird eine Pfarrstelle bereits durch eine Pastorin bzw. einen Pastor im Probedienst verwaltet und soll diese derselben Pastorin bzw. demselben Pastor nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit übertragen werden, findet Satz 1 entsprechend Anwendung.
( 5 ) Der Kirchenkreisrat kann im Benehmen mit der zuständigen Bischöfin bzw. dem zuständigen Bischof im Sprengel ohne Ausschreibung bei einer durch ihn zu besetzenden Pfarrstelle, die einer Besetzungssperre nach § 2a unterliegt, auf eine bestimmte Pastorin bzw. einen bestimmten Pastor zugehen, die bzw. der bereits in derselben Personalplanungseinheit eine Pfarrstelle innehat oder verwaltet und der bzw. dem die Anstellungsfähigkeit zuerkannt wurde.
( 6 ) Bei Pfarrstellen der Kirchenkreisverbände gilt Absatz 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kirchenkreisrats der Verbandsvorstand tritt und die Entscheidung im Einvernehmen mit den Kirchenkreisräten der Kirchenkreise, die den Kirchenkreisverband bilden, zu treffen ist.
( 7 ) Die Kirchenleitung kann im Benehmen mit der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof ohne Ausschreibung bei einer durch sie zu besetzenden Pfarrstelle, die einer Besetzungssperre nach § 2a unterliegt, auf eine bestimmte Pastorin bzw. einen bestimmten Pastor zugehen, die bzw. der bereits in derselben Personalplanungseinheit eine Pfarrstelle innehat. Die Kirchenleitung kann ihre Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Landeskirchenamt übertragen.
( 8 ) In begründeten Ausnahmefällen kann ein Tausch zwischen Personalplanungseinheiten durch das Landeskirchenamt vorgenommen werden. Die Besetzung der jeweiligen Pfarrstelle erfolgt nach diesem Kirchengesetz.
( 9 ) Dem Landeskirchenamt ist die Absicht, auf eine bestimmte Pastorin bzw. einen bestimmten Pastor zuzugehen, unverzüglich anzuzeigen.
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§ 3
Ausschreibung

( 1 ) Pfarrstellen sind von der Körperschaft, der die Pfarrstelle zugeordnet ist, im Benehmen mit der bzw. dem mit der Dienstaufsicht Beauftragten über das Landeskirchenamt auf der Internetseite www.stellenvermittlung-nordkirche.de auszuschreiben, soweit nach diesem Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
( 2 ) In der Ausschreibung sind die Aufgaben der Pfarrstelleninhaberin bzw. des Pfarrstelleninhabers zu benennen. Für die Abgabe von Bewerbungen ist in der Ausschreibung eine angemessene Frist zu setzen. Es ist anzugeben, ob die Pfarrstelle durch Wahl, Berufung oder bischöfliche Ernennung zu besetzen ist.
( 3 ) Im Kirchlichen Amtsblatt ist vom Landeskirchenamt auf die ausgeschriebenen Pfarrstellen mit konkreter Bezeichnung der Pfarrstellen und Verweis auf den Link www.stellenvermittlung-nordkirche.de hinzuweisen.
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§ 4
Verzicht auf Ausschreibung

( 1 ) Ist eine Pfarrstelle durch Wahl zu besetzen, kann der Kirchengemeinderat im Einvernehmen mit der zuständigen Pröpstin bzw. dem zuständigen Propst auf die Ausschreibung einer Pfarrstelle verzichten, wenn er diese Pfarrstelle mit einer bestimmten Pastorin bzw. einem bestimmten Pastor besetzen möchte. Der Verzicht bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der zum Zeitpunkt der Entscheidung dem Kirchengemeinderat angehörenden Mitglieder.
( 2 ) Bei Pfarrstellen der Kirchengemeindeverbände gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kirchengemeinderates der Verbandsvorstand tritt.
( 3 ) Ist eine Pfarrstelle durch bischöfliche Ernennung zu besetzen, wird diese Pfarrstelle nicht ausgeschrieben, wenn die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel diese Pfarrstelle mit einer bestimmten Pastorin bzw. einem bestimmten Pastor besetzen möchte.
( 4 ) Der Kirchenkreisrat kann im Benehmen mit der Bischöfin bzw. dem Bischof im Sprengel auf die Ausschreibung einer durch ihn zu besetzenden Pfarrstelle verzichten, wenn er diese Pfarrstelle mit einer bestimmten Pastorin bzw. einem bestimmten Pastor besetzen möchte. Der Verzicht bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der zum Zeitpunkt der Entscheidung dem Kirchenkreisrat angehörenden Mitglieder.
( 5 ) Bei Pfarrstellen der Kirchenkreisverbände gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kirchenkreisrates der Verbandsvorstand tritt.
( 6 ) Die Kirchenleitung kann im Benehmen mit der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof auf die Ausschreibung einer durch sie zu besetzenden Pfarrstelle verzichten, wenn sie diese Pfarrstelle mit einer bestimmten Pastorin bzw. einem bestimmten Pastor besetzen möchte. Der Verzicht bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kirchenleitung angehörenden Mitglieder. Die Kirchenleitung kann ihre Befugnis nach Satz 1 mit gleicher Mehrheit ganz oder teilweise auf das Landeskirchenamt übertragen.
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§ 5
Bewerbungsrecht

( 1 ) Jede Pastorin bzw. jeder Pastor, die bzw. der die Anstellungsfähigkeit erlangt hat, kann sich um eine Pfarrstelle bewerben.
( 2 ) Pastorinnen und Pastoren, die nicht in einem Pfarrdienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland stehen, können sich um eine Pfarrstelle bewerben, wenn ihnen zuvor durch das Landeskirchenamt das Bewerbungsrecht für diese Pfarrstelle zuerkannt wurde.
( 3 ) Über die Zuerkennung des Bewerbungsrechtes nach Absatz 2 entscheidet das Landeskirchenamt im Einvernehmen mit dem Bischofsrat.
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§ 6
Bewerbung

( 1 ) Bewerbungen um Pfarrstellen der Kirchengemeinden und der Kirchengemeindeverbände, die durch Wahl zu besetzen sind, sind über die zuständige Pröpstin bzw. den zuständigen Propst an den Kirchengemeinderat bzw. den Verbandsvorstand zu richten. Die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst teilt dem Landeskirchenamt und der Bischöfin bzw. dem Bischof im Sprengel nach Ablauf der Frist zur Bewerbung unverzüglich die Bewerbungen mit. Bestehen seitens der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel gegen Bewerbungen Bedenken, so sind diese unverzüglich über die zuständige Pröpstin bzw. den zuständigen Propst dem Kirchengemeinderat mitzuteilen.
( 2 ) Bewerbungen um Pfarrstellen der Kirchengemeinden und der Kirchengemeindeverbände, die durch bischöfliche Ernennung zu besetzen sind, sind an die Bischöfin bzw. den Bischof im Sprengel zu richten. Die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel teilt dem Landeskirchenamt und der zuständigen Pröpstin bzw. dem zuständigen Propst nach Ablauf der Frist zur Bewerbung unverzüglich die Bewerbungen mit.
( 3 ) Bewerbungen um allgemeinkirchliche Pfarrstellen sind an das für die Besetzung zuständige Leitungsorgan zu richten. Dieses teilt dem Landeskirchenamt die Bewerbungen nach Ablauf der Frist zur Bewerbung unverzüglich mit.
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Teil 2
Besetzung von Pfarrstellen der Kirchengemeinden und
der Kirchengemeindeverbände

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§ 7
Besetzungsrecht

( 1 ) Pfarrstellen der Kirchengemeinden oder der Kirchengemeindeverbände werden zweimal durch Wahl, das dritte Mal durch bischöfliche Ernennung besetzt; neu errichtete Pfarrstellen werden erstmalig durch bischöfliche Ernennung besetzt.
( 2 ) Bei Pfarrstellen der Kirchengemeindeverbände finden die folgenden Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Kirchengemeinderates der Verbandsvorstand tritt.
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§ 8
Wahlausschuss und Wahlvorschlag

( 1 ) Der Kirchengemeinderat kann in Anwesenheit der zuständigen Pröpstin bzw. des zuständigen Propstes entscheiden, Bewerberinnen und Bewerber nicht zu berücksichtigen. Die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst benachrichtigt die Bewerberinnen und Bewerber, die nicht berücksichtigt werden.
( 2 ) Liegen mehr als drei Bewerbungen vor, so kann der Kirchengemeinderat die Bildung eines Wahlausschusses beschließen. Der Wahlausschuss besteht aus drei vom Kirchengemeinderat aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern. Die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst gehört dem Wahlausschuss mit beratender Stimme an. Die bisherige Pfarrstelleninhaberin bzw. der bisherige Pfarrstelleninhaber darf nicht Mitglied des Wahlausschusses sein.
( 3 ) Die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst lädt zur Sitzung des Wahlausschusses ein und leitet diese. Der Wahlausschuss soll dem Kirchengemeinderat mindestens zwei Bewerbungen als Wahlvorschlag vorlegen.
( 4 ) Eine Wahl findet auch in den Fällen statt, in denen nur eine Bewerbung vorliegt. Absatz 1 gilt entsprechend.
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§ 9
Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber

( 1 ) Die Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe von § 8 stellen sich in einer Sitzung dem Kirchengemeinderat vor. Sie haben einen Gottesdienst und auf Wunsch des Kirchengemeinderates eine weitere Gemeindeveranstaltung zu leiten. Die Sitzung des Kirchengemeinderates wird durch die zuständige Pröpstin bzw. den zuständigen Propst geleitet.
( 2 ) Die Vorstellung nach Absatz 1 soll unverzüglich nach der Auswahl der Bewerberinnen bzw. Bewerber erfolgen. Die Termine nach Absatz 1 Satz 2 sind der Kirchengemeinde an zwei aufeinander folgenden Sonntagen durch Kanzelabkündigung bekannt zu geben.
( 3 ) Die zur Wahl der Mitglieder des Kirchengemeinderates wahlberechtigten Gemeindeglieder können bis zum Ablauf des siebenten Tages nach der Vorstellung nach Absatz 1 beim Kirchengemeinderat oder bei der zuständigen Pröpstin bzw. dem zuständigen Propst schriftlich Bedenken gegen die Bewerberinnen und Bewerber vortragen. Bei der Bekanntgabe des Termins zur Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber ist auf dieses Recht hinzuweisen. Der Kirchengemeinderat ist verpflichtet, sich mit den Bedenken vor der Durchführung der Wahl auseinanderzusetzen.
( 4 ) Von einer Vorstellung kann abgesehen werden, wenn die Pastorin bzw. der Pastor in der Kirchengemeinde bereits längere Zeit eine Pfarrstelle verwaltet hat oder der Kirchengemeinde in anderer Weise hinreichend bekannt ist. Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Vorstellung die Bekanntgabe des Namens der Pastorin bzw. des Pastors durch Kanzelabkündigung an zwei aufeinander folgenden Sonntagen tritt.
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§ 10
Durchführung der Wahl

( 1 ) Die Wahl wird vom Kirchengemeinderat nach Ablauf der Frist nach § 9 Absatz 3 durchgeführt und durch die zuständige Pröpstin bzw. den zuständigen Propst geleitet. Vor der Wahlhandlung gibt die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst eine Stellungnahme zu den einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern ab.
( 2 ) Die Wahlhandlung kann nur durchgeführt werden, wenn mindestens zwei Drittel der zum Zeitpunkt der Wahl dem Kirchengemeinderat angehörenden Mitglieder anwesend sind. Gewählt wird mit Stimmzetteln. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der zum Zeitpunkt der Wahl dem Kirchengemeinderat angehörenden Mitglieder erhalten hat.
( 3 ) Sind mehr als zwei Bewerberinnen und Bewerber vorhanden und hat der erste Wahlgang die Mehrheit gemäß Absatz 2 Satz 3 nicht ergeben, scheidet die Bewerberin bzw. der Bewerber, auf die bzw. den die niedrigste Stimmenzahl entfallen ist, aus dem weiteren Wahlverfahren aus. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Es erfolgen weitere Wahlgänge in derselben Weise. Zwischen den einzelnen Wahlgängen findet keine Aussprache statt.
( 4 ) Stehen zwei Bewerberinnen bzw. Bewerber zur Wahl und hat der erste Wahlgang die Mehrheit gemäß Absatz 2 Satz 3 nicht ergeben, findet ein zweiter Wahlgang statt. Zwischen den beiden Wahlgängen findet keine Aussprache statt.
( 5 ) Steht nur eine Person zur Wahl, findet nur ein Wahlgang statt.
( 6 ) Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist die Pfarrstelle ein zweites Mal zur Besetzung auszuschreiben. § 4 Absatz 1 und § 16 Absatz 1 bleiben unberührt.
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§ 11
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Das Ergebnis der Wahl ist an dem auf die Wahl folgenden Sonntag im Gottesdienst bekannt zu geben. Dabei ist auf das Einspruchsrecht nach § 12 Absatz 1 hinzuweisen.
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§ 12
Einspruch

( 1 ) Gegen die Wahl kann jedes Gemeindeglied, das am Wahltag zur Wahl der Mitglieder des Kirchengemeinderates wahlberechtigt war, innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Kirchenkreisrat Einspruch einlegen. Der Einspruch kann nur auf einen Verstoß gegen Vorschriften über das Verfahren gestützt werden. Über den Einspruch entscheidet der Kirchenkreisrat nach Stellungnahme des Kirchengemeinderates. Dem Einspruch ist nur dann stattzugeben, wenn der Verstoß gegen das Wahlverfahren das Wahlergebnis beeinflusst haben kann. Gibt der Kirchenkreisrat dem Einspruch statt, legt er fest, ob und ggf. welche Verfahrensschritte zu wiederholen sind. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
( 2 ) Nach Ablauf der Einspruchsfrist übersendet der Kirchengemeinderat über die zuständige Pröpstin bzw. den zuständigen Propst dem Landeskirchenamt die Niederschrift über die Wahl.
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§ 13
Wahl in eine gemeinsame Pfarrstelle

( 1 ) Ist für mehrere Kirchengemeinden eine gemeinsame Pfarrstelle (Pfarrsprengel) gemäß Artikel 23 Satz 2 der Verfassung eingerichtet, so beraten und beschließen die Kirchengemeinderäte, sofern dieses Kirchengesetz eine Beteiligung vorsieht, gemeinsam durch eine Wahlversammlung. Die Wahlversammlung besteht aus jeweils drei der zum Zeitpunkt der Wahl dem jeweiligen Kirchengemeinderat der beteiligten Kirchengemeinden angehörenden Mitglieder, von denen mindestens zwei ehrenamtliche sein müssen. Für jedes Mitglied wird eine persönliche Stellvertreterin bzw. ein persönlicher Stellvertreter bestimmt. Die stellvertretenden Mitglieder treten im Verhinderungsfall oder bei Ausscheiden eines Mitglieds an dessen Stelle. Die Mitglieder sowie die persönlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Wahlversammlung werden vor jeder Wahl durch die jeweiligen Kirchengemeinderäte bestimmt. Die Wahlversammlung nimmt auch die Aufgaben des nach § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2 zu bildenden Wahlausschusses wahr. An den Sitzungen der Wahlversammlung nehmen nur die Mitglieder der Wahlversammlung, im Verhinderungsfall die stellvertretenden Mitglieder und die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst teil.
( 2 ) Die Wahlhandlung kann nur durchgeführt werden, wenn alle Mitglieder der Wahlversammlung anwesend sind. Kann die Wahlhandlung mangels ausreichender Anzahl von Mitgliedern der Wahlversammlung nicht durchgeführt werden, kann sie in einer zweiten Sitzung erfolgen, in der mehr als die Hälfte der zum Zeitpunkt der Wahl der Wahlversammlung nach Absatz 1 Satz 2 angehörenden Mitglieder anwesend sein müssen. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Sitzung hinzuweisen. In der Ladung zur Wahlhandlung kann für den Fall der Beschlussunfähigkeit in der ersten Sitzung bereits zur zweiten Sitzung eingeladen werden. Zwischen den beiden Sitzungen müssen mindestens zwei Tage liegen.
( 3 ) Für die Durchführung der Wahl gilt § 10 Absatz 3 bis 6. Gewählt ist, wer mindestens zwei Drittel der Stimmen der zum Zeitpunkt der Wahl der Wahlversammlung nach Absatz 1 Satz 2 angehörenden Mitglieder erhalten hat. Abweichend von Satz 2 ist im Fall von Absatz 2 Satz 2 gewählt, der mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Wahlversammlung nach Absatz 1 Satz 1 erhalten hat.
( 4 ) Soweit Patronatsrechte in einer zu einem Pfarrsprengel gehörenden Kirchengemeinde bestehen, sind die der Kirchenpatronin bzw. dem Kirchenpatron zustehenden Rechte nach § 22 zu beachten.
( 5 ) Wurde innerhalb eines Besetzungsverfahrens in zwei Wahlgängen keine Pastorin bzw. kein Pastor gewählt, wird das Besetzungsverfahren beendet und die Pfarrstelle durch bischöfliche Ernennung besetzt.
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§ 14
Bestätigung der Wahl, Übertragung der Pfarrstelle

( 1 ) Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Bischöfin bzw. den Bischof im Sprengel.
( 2 ) Die Bestätigung kann versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes der Pastorin bzw. des Pastors hervorzurufen.
( 3 ) Nach Bestätigung der Wahl durch die Bischöfin bzw. den Bischof im Sprengel überträgt das Landeskirchenamt die Pfarrstelle.
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§ 15
Besetzung durch bischöfliche Ernennung

( 1 ) Vor der Entscheidung über die bischöfliche Ernennung hört die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel die zuständige Pröpstin bzw. den zuständigen Propst sowie den Kirchengemeinderat. Sie bzw. er ist bei der Entscheidung an deren Voten nicht gebunden.
( 2 ) Für die Vorstellung in der Kirchengemeinde der bzw. des von der Bischöfin bzw. dem Bischof im Sprengel für die bischöfliche Ernennung ausgewählten Bewerberin bzw. Bewerbers gilt § 9 mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 an die Stelle des Kirchengemeinderates und der zuständigen Pröpstin bzw. des zuständigen Propstes die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel tritt.
( 3 ) Die §§ 11 und 12 Absatz 1 sowie § 14 Absatz 3 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass in § 12 Absatz 1 an die Stelle des Kirchengemeinderates das Landeskirchenamt, an die Stelle des Kirchenkreisrates die Kirchenleitung tritt.
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§ 16
Besetzung durch das Landeskirchenamt

( 1 ) Konnte eine Pfarrstelle bei einer Besetzung durch Wahl nach einer Ausschreibung nicht besetzt werden, kann die Besetzung durch das Landeskirchenamt erfolgen, wenn der Kirchengemeinderat auf das Recht zur Besetzung verzichtet und weder die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst noch die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel der Besetzung durch das Landeskirchenamt widerspricht.
( 2 ) Konnte eine Pfarrstelle durch bischöfliche Ernennung nach einer Ausschreibung nicht besetzt werden, kann die Besetzung durch das Landeskirchenamt erfolgen, wenn die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel auf das Recht zur Besetzung verzichtet und weder der Kirchengemeinderat noch die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst der Besetzung durch das Landeskirchenamt widerspricht.
( 3 ) § 9 Absatz 1 findet Anwendung. § 9 Absatz 3 sowie die §§ 11 und 12 Absatz 1 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Kirchengemeinderates und der zuständigen Pröpstin bzw. des zuständigen Propstes das Landeskirchenamt und an die Stelle des Kirchenkreisrates die Kirchenleitung tritt.
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Teil 3
Besetzung von Pfarrstellen für allgemeinkirchliche Aufgaben

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§ 17
Pfarrstellen der Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände

( 1 ) Pfarrstellen der Kirchenkreise besetzt der Kirchenkreisrat in der Regel auf acht Jahre durch Berufung. Der Kirchenkreisrat hört zuvor die Bischöfin bzw. den Bischof im Sprengel. Erneute Berufung ist möglich.
( 2 ) Bei Pfarrstellen der Kirchenkreisverbände gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kirchenkreisrates der Verbandsvorstand tritt.
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§ 18
Pfarrstellen für gesamtkirchliche Aufgaben

( 1 ) Pfarrstellen für gesamtkirchliche Aufgaben besetzt die Kirchenleitung in der Regel auf acht Jahre durch Berufung. Die Kirchenleitung hört zuvor die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof und das Landeskirchenamt. Mitwirkungsrechte Dritter bleiben unberührt. Erneute Berufung ist möglich.
( 2 ) Pfarrstellen zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag werden durch die Kirchenleitung besetzt. Mitwirkungsrechte Dritter bleiben unberührt. Die §§ 3 und 4 finden keine Anwendung.
( 3 ) Die Kirchenleitung kann ihre Befugnis nach Absatz 1 und 2 ganz oder teilweise auf das Landeskirchenamt übertragen.
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Teil 4
Besondere Besetzungsregelungen

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§ 19
(weggefallen)

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§ 20
Pfarrstellen der Hauptpastorin bzw. des Hauptpastors

Für die Besetzung der Pfarrstellen der Hauptpastorin bzw. des Hauptpastors in den Hauptkirchengemeinden des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost gilt Teil 1 § 9 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 7. März 2013 (KABl. S. 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 21
Pfarrstellen in Anstalts- und Personalkirchengemeinden

Die Besetzung von Pfarrstellen in Anstalts- und Personalkirchengemeinden richtet sich nach den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes. Teil 4 § 9 Einführungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Die Besetzung bedarf der Bestätigung durch die Bischöfin bzw. den Bischof im Sprengel.
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§ 22
Patronatsrechte

( 1 ) Soweit Patronatsrechte auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche bestehen, werden diese nach den folgenden Absätzen 2 bis 4 ausgeübt.
( 2 ) Das der Kirchenpatronin bzw. dem Kirchenpatron zustehende Recht, eine Pastorin bzw. einen Pastor zur Wahl bzw. zur Ernennung durch die Bischöfin bzw. den Bischof im Sprengel zu präsentieren, bleibt mit der Maßgabe bestehen, dass in jedem dritten Fall einer Besetzung nach diesem Kirchengesetz an deren Stelle die Wahl bzw. die Ernennung durch die Bischöfin bzw. den Bischof im Sprengel nach Anhörung der Kirchenpatronin bzw. des Kirchenpatrons erfolgt.
( 3 ) Das der Kirchenpatronin bzw. dem Kirchenpatron zustehende Recht der Berufung in Pfarrstellen bleibt unberührt. Die Berufung bedarf der Bestätigung durch die Bischöfin bzw. den Bischof im Sprengel.
( 4 ) In den Fällen der Präsentation nach Absatz 2 sowie der Berufung nach Absatz 3 sind § 4 Absatz 1 und § 6 anzuwenden. Die eingegangenen Bewerbungen sind der Kirchenpatronin bzw. dem Kirchenpatron bekannt zu geben.
( 5 ) Soweit Patronatsrechte bei der Besetzung von Pfarrstellen auf dem Gebiet des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg und des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises bestehen, bleiben diese Rechte unberührt.
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§ 23
Beauftragung einer Pastorin bzw. eines Pastors in
einem Pfarrdienstverhältnis auf Probe

( 1 ) Ist eine Pfarrstelle durch Wahl zu besetzen, kann der Kirchengemeinderat bzw. der Verbandsvorstand auf das Recht zur Besetzung verzichten und das Landeskirchenamt um die Beauftragung einer Pastorin bzw. eines Pastors in einem Pfarrdienstverhältnis auf Probe mit der Verwaltung der Pfarrstelle der Kirchengemeinde bzw. des Kirchengemeindeverbandes bitten. Eine Ausschreibung der Pfarrstelle findet in diesem Fall nicht statt.
( 2 ) Erfolgt die Besetzung der Pfarrstelle durch bischöfliche Ernennung, kann die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel auf das Recht zur Besetzung verzichten und das Landeskirchenamt um die Beauftragung einer Pastorin bzw. eines Pastors in einem Pfarrdienstverhältnis auf Probe mit der Verwaltung der Pfarrstelle der Kirchengemeinde bzw. des Kirchengemeindeverbandes bitten. Eine Ausschreibung der Pfarrstelle findet in diesem Fall nicht statt.
( 3 ) Das Landeskirchenamt kann, wenn eine Pfarrstelle der Kirchengemeinde oder des Kirchengemeindeverbandes nach einer Ausschreibung nicht besetzt werden konnte, eine Pastorin bzw. einen Pastor im Pfarrdienstverhältnis auf Probe mit der Verwaltung einer Pfarrstelle nach Maßgabe des § 16 Absatz 1 und 2 beauftragen.
( 4 ) Ist eine Pfarrstelle eines Kirchenkreises durch Berufung zu besetzen, kann der Kirchenkreisrat im gesamtkirchlichen Interesse auf das Recht zur Besetzung verzichten und das Landeskirchenamt um die Beauftragung einer Pastorin bzw. eines Pastors in einem Pfarrdienstverhältnis auf Probe mit der Verwaltung der Pfarrstelle des Kirchenkreises bitten, sofern ein anderweitiger Bedarf zur Verwaltung einer Pfarrstelle einer Kirchengemeinde nicht besteht. Eine Ausschreibung der Pfarrstelle findet in diesem Fall nicht statt. Bei Pfarrstellen der Kirchenkreisverbände gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kirchenkreisrates der Verbandsvorstand tritt.
( 5 ) Ist eine Pfarrstelle für gesamtkirchliche Aufgaben durch Berufung zu besetzen, kann die Kirchenleitung im gesamtkirchlichen Interesse auf das Recht zur Besetzung verzichten und das Landeskirchenamt um die Beauftragung einer Pastorin bzw. eines Pastors in einem Pfarrdienstverhältnis auf Probe mit der Verwaltung der Pfarrstelle für gesamtkirchliche Aufgaben bitten, sofern ein anderweitiger Bedarf zur Verwaltung einer Pfarrstelle einer Kirchengemeinde nicht besteht. Eine Ausschreibung der Pfarrstelle findet in diesem Fall nicht statt. Die Kirchenleitung kann ihre Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Landeskirchenamt delegieren.
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Teil 4a
Alternative Besetzungsverfahren

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§ 23a
Allgemeine Vorschriften

( 1 ) Kirchliche Gremien tagen in der Regel in persönlicher Anwesenheit. Hält ein Gremium eine solche Tagung zur Durchführung eines Besetzungsverfahrens aufgrund außerordentlicher Bedingungen für nicht geboten, können die Sitzungen mittels Videokonferenzen durchgeführt werden. Hierfür ist die vorherige Zustimmung aller Mitglieder des kirchlichen Gremiums erforderlich. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. Es ist sicherzustellen, dass Dritte, die nicht an dem Besetzungsverfahren beteiligt sind, vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
( 2 ) Bei Pfarrstellen, die einer Kirchengemeinde, einem Kirchengemeindeverband, einem Kirchenkreis oder einem Kirchenkreisverband zugeordnet sind, sorgt der Kirchenkreis für die Bereitstellung eines Videokonferenzsystems, bei gesamtkirchlichen Pfarrstellen die Landeskirche.
( 3 ) Bei Pfarrstellen, die einer Kirchengemeinde oder einem Kirchengemeindeverband zugeordnet sind, lädt die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst zu der Sitzung ein. Vorschriften über die Leitung der Sitzung bleiben unberührt.
( 4 ) Ist ein Besetzungsverfahren bereits nach Teil 1 bis 4 dieses Kirchengesetzes eingeleitet worden und konnte es aufgrund außerordentlicher Bedingungen nicht beendet werden, so ist es gemäß den nachfolgenden Vorschriften ab dem zuletzt erfolgten Verfahrensschritt fortzuführen. Ist das Besetzungsverfahren innerhalb eines Verfahrensschrittes nicht fortgeführt worden, ist dieser nach den nachfolgenden Vorschriften für alle Bewerberinnen und Bewerber nach § 8 zu wiederholen. Jeder Verfahrensschritt ist in gleicher Weise durchzuführen.
( 5 ) Teil 1 bis 4 dieses Kirchengesetzes findet auf das Besetzungsverfahren mit den nachfolgenden Maßgaben entsprechend Anwendung. Bei Pfarrstellen, die einem Kirchengemeindeverband zugeordnet sind, finden die folgenden Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Kirchengemeinderates der Verbandsvorstand tritt.
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§ 23b
Vorstellung in der Kirchengemeinde

( 1 ) Bewerberinnen und Bewerber nach § 8 haben in der Regel eine Predigt über die laut der Ordnung gottesdienstlicher Texte und Lieder vorgesehenen Perikope des Sonntags, der auf das Ende der Bewerbungsfrist folgt, per Video aufzuzeichnen und dem Kirchengemeinderat über die Pröpstin bzw. den Propst zur Verfügung zu stellen.
( 2 ) Die Namen der Bewerberinnen und Bewerber nach § 8 und die Predigt werden durch den Kirchengemeinderat den Gemeindegliedern öffentlich bekannt gemacht. Das ist beispielsweise durch eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Kirchengemeinde möglich. Die Bewerberinnen und Bewerber sind darüber vorab zu informieren.
( 3 ) In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass sich die Bewerberinnen und Bewerber nach § 8 im Kirchengemeinderat vorstellen werden. Dabei ist auch der Tag der Vorstellung im Kirchengemeinderat zu nennen.
( 4 ) Die zur Wahl der Mitglieder des Kirchengemeinderats wahlberechtigten Gemeindeglieder können abweichend von § 9 Absatz 3 Satz 1 bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Bekanntgabe nach Absatz 2 beim Kirchengemeinderat oder bei der zuständigen Pröpstin bzw. dem zuständigen Propst Bedenken gegen die Bewerberinnen und Bewerber vortragen. § 9 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
( 5 ) Von der Bekanntgabe einer Predigt kann abgesehen werden, wenn die Pastorin bzw. der Pastor in der Kirchengemeinde bereits längere Zeit eine Pfarrstelle verwaltet hat oder der Kirchengemeinde in anderer Weise hinreichend bekannt ist.
( 6 ) Eine Veröffentlichung im Internet ist nach Ablauf der Frist nach Absatz 4 Satz 1 zu entfernen.
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§ 23c
Vorstellung im Kirchengemeinderat;
Wahl einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers

( 1 ) Nach Ablauf der Frist nach § 23b Absatz 4 Satz 1 stellen sich die Bewerberinnen und Bewerber nach § 8 unverzüglich dem Kirchengemeinderat vor. Die Vorstellung besteht aus einer durch die Bewerberin bzw. den Bewerber zu haltenden Andacht und aus einem sich daran anschließenden Gespräch.
( 2 ) § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 findet keine Anwendung.
( 3 ) Die Durchführung der Wahl einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers erfolgt im Anschluss an die Vorstellungen.
( 4 ) Abweichend von § 10 Absatz 2 Satz 2 wird mittels des Videokonferenzsystems geheim gewählt.
( 5 ) Ist eine Abstimmung nach Absatz 4 nicht möglich, wird die Wahl nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschrift durchgeführt.
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§ 23d
Durchführung der Wahl gemäß § 23c Absatz 5

( 1 ) Über die Durchführung der Wahl hat die bzw. der Vorsitzende des Kirchengemeinderats ein Protokoll zu fertigen.
( 2 ) Die bzw. der Vorsitzende des Kirchengemeinderats legt das Datum fest, bis wann spätestens die Stimmzettel sie bzw. ihn zu erreichen haben. Ferner legt sie bzw. er den Tag, das Datum und die Uhrzeit der Feststellung des Wahlergebnisses fest und sorgt dafür, dass die Mitglieder des Kirchengemeinderats die Stimmzettel in die Wahlurne einlegen können.
( 3 ) Die bzw. der Vorsitzende des Kirchengemeinderats bestimmt ein Mitglied des Kirchengemeinderats zur Wahlhelferin bzw. zum Wahlhelfer. Die Wahlhelferin bzw. der Wahlhelfer unterstützt sie bzw. ihn bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl und stellt mit ihr bzw. ihm das Wahlergebnis fest.
( 4 ) Die bzw. der Vorsitzende des Kirchengemeinderats fertigt den Stimmzettel und ein Informationsschreiben über die Angaben nach Absatz 2 an.
( 5 ) Der Stimmzettel hat die Namen der Bewerberinnen und Bewerber nach § 8 in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Name und Vorname aufzuführen; die Stimmzettel müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung aufweisen. Auf dem Stimmzettel ist zu vermerken, wie viele Stimmen abgegeben werden dürfen.
( 6 ) Die bzw. der Vorsitzende des Kirchengemeinderats versendet den Stimmzettel und das Informationsschreiben nach Absatz 4 an die Mitglieder des Kirchengemeinderats und vermerkt dies in dem Protokoll nach Absatz 1.
( 7 ) Es darf höchstens ein Name auf dem Stimmzettel angekreuzt werden.
( 8 ) Die Mitglieder des Kirchengemeinderats legen die Stimmzettel in eine verschlossene Wahlurne unter Aufsicht der bzw. des Vorsitzenden des Kirchengemeinderats ein. Die bzw. der Vorsitzende des Kirchengemeinderats vermerkt die Stimmabgabe in dem Protokoll nach Absatz 1.
( 9 ) Die bzw. der Vorsitzende des Kirchengemeinderats öffnet nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1 die Wahlurne und stellt fest, wie viele Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber entfallen sind. Das Wahlergebnis wird in dem Protokoll nach Absatz 1 festgehalten. Die bzw. der Vorsitzende des Kirchengemeinderats gibt den Mitgliedern des Kirchengemeinderats sowie der zuständigen Pröpstin bzw. dem zuständigen Propst unverzüglich das Wahlergebnis bekannt.
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§ 23e
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Abweichend von § 11 Satz 1 ist das Wahlergebnis öffentlich im Sinne von § 23b Absatz 2 Satz 1 und 2 bekannt zu machen, sofern an dem auf die Wahl folgenden Sonntag eine Bekanntmachung im Gottesdienst nicht möglich ist.
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§ 23f
Besetzung durch bischöfliche Ernennung

Bei der Besetzung durch bischöfliche Ernennung findet anstelle der Vorstellung nach § 15 Absatz 2 die Vorstellung nach §§ 23b, 23c Absatz 1 statt. § 23b Absatz 4 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kirchengemeinderats und der zuständigen Pröpstin bzw. des zuständigen Propstes die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel tritt.
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§ 23g
Pfarrstellen der Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände;
Pfarrstellen für gesamtkirchliche Aufgaben

Ist in einer Videokonferenz eine geheime Abstimmung über die Berufung nicht möglich, findet § 23d entsprechend Anwendung. Ist es nicht möglich, den Stimmzettel persönlich in die Wahlurne einzulegen, ist bei dem Versand eine geheime Übermittlung einzuhalten. Zudem hat das Mitglied des Leitungsgremiums schriftlich zu versichern, den Stimmzettel persönlich oder durch eine Hilfsperson gekennzeichnet zu haben.
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Teil 5
Schlussbestimmungen

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§ 24
Übergangsregelungen

( 1 ) Nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes erfolgt die erste Besetzung von Pfarrstellen der Kirchengemeinden im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg und im Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis durch bischöfliche Ernennung, sofern die letzte Besetzung vor Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes durch Wahl des Kirchengemeinderates erfolgte. Die folgenden Besetzungen richten sich nach § 7.
( 2 ) Die Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen gemäß §§ 17 und 18 verbleiben für den Zeitraum ihrer Berufung nach bisherigem Recht in der Pfarrstelle.
( 3 ) Der Auftrag von Pastorinnen und Pastoren, die eine Pfarrstelle verwalten, bleibt für den vorgesehenen Zeitraum bestehen.
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§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.3#
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. das Kirchengesetz über die Errichtung, Aufhebung, Änderung und Besetzung von Pfarrstellen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1994 (GVOBl. S. 278) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, das zuletzt durch Kirchengesetz vom 25. Februar 2011 (GVOBl. S. 111, 215) geändert worden ist;
  2. das Kirchengesetz über das Verfahren bei der Übertragung von Pfarrstellen vom 23. März 1997 (KABl 1997 S. 61) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, das zuletzt durch Kirchengesetz vom 5. April 2003 (KABl 2003 S. 45) geändert worden ist;
  3. das Kirchengesetz über die Besetzung der Pfarrstellen vom 2. Juni 1950 (ABl. 1953 S. 52) der Pommerschen Evangelischen Kirche, das zuletzt durch Kirchengesetz vom 23. Oktober 2005 (ABl. 2005 S. 58) geändert worden ist;
  4. die Verordnung über die Wiederbesetzung von Pfarrstellen vom 2. März 1960 (ABl. 1960 S. 7) der Pommerschen Evangelischen Kirche sowie
  5. die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Wiederbesetzung von Pfarrstellen vom 29. September 1995 (ABl. 1995 S. 116) der Pommerschen Evangelischen Kirche.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Landessynode hat die Zweite Gesetzesvertretende Rechtsverordnung am 15. September 2022 gemäß Artikel 112 Absatz 3 Satz 2 der Verfassung bestätigt (KABl. S. 485).
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2 ↑ Red. Anm.: Diese Änderung wurde in der Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung versehentlich als Änderung des § 3 Absatz 3 Satz 1 benannt.
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3 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 2. Februar 2014 in Kraft.