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Satzung vom 18. Juni 2009 der
Eckart Schwerin-Stiftung „Schulen in Tansania“

(KABl S. 71)

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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen: Eckart Schwerin-Stiftung „Schulen in Tansania“. Sie ist eine kirchliche Stiftung des privaten Rechts im Sinne von § 11 Absatz 3 StiftG M-V.
( 2 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Schwerin.
( 3 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 4 ) Die Stiftungsaufsicht wird durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs bzw. die an ihre Stelle durch Zusammenschluss mit anderen Kirchen tretende Landeskirche wahrgenommen.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung kirchlichen Schulen in der Pare Diözese in Tansania auch von anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Zurverfügungstellung von finanziellen Mitteln für Bildungseinrichtungen im Sinne von Absatz 1. Zeitlich vorrangig sollen die in den Secondary Schools eingerichteten pädagogischen Informationstechnologien und Bibliotheken erhalten und ausgebaut werden. Die Förderung soll sich den sich wandelnden Anforderungen anpassen.
( 3 ) Das Wirken der Stiftung steht in direktem Bezug zum Auftrag der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und ihrer Rechtsnachfolger sowie ihrer Werke und Einrichtungen.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen oder Vergütungen begünstigt werden. Stifter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Stifter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
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§ 4
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung aus einem Stiftungskapital in Höhe von 150 000 Euro (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro). Das Stiftungskapital ist grundsätzlich ein unangreifbares Grundstockvermögen. Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Erteilung der Anerkennung zur Verfügung.
( 2 ) Das Stiftungskapital ist ertragbringend anzulegen und in seinem Bestand grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind. Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nummer 7a AO1# dem Stiftungsvermögen zuführen.
( 3 ) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur Erträgnisse des Stiftungskapitals sowie Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftung zur Erhöhung des Stiftungskapitals bestimmt sind.
( 4 ) Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.
( 5 ) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigenden Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs oder ihre Rechtsnachfolgerin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, bevorzugt für Bildungsprojekte in Tansania oder die Entwicklung von Tansania fördernde Projekte. Gleiches gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich werden sollte.
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§ 5
Stiftungsvorstand

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Vorstand, der aus fünf Personen besteht.
( 2 ) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Vorstandes vertreten. Der Vorsitzende führt die Beschlüsse des Vorstandes aus.
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§ 6
Zusammensetzung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand besteht aus
  1. einem in Fragen des Aufbaus kirchlicher Schulen in Tansania sachkundigen Mitglied,
  2. einem in steuer- und betriebswirtschaftlichen Fragen sachkundigen Mitglied,
  3. einem vom Oberkirchenrat berufenen Vertreter, der nicht unmittelbar mit der Stiftungsaufsicht befasst ist,
  4. zwei weiteren Personen, die vom Geschäftsausschuss des Landeskirchlichen Werkes für Mission und Ökumene in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs oder deren Rechtsnachfolgerin benannt werden.
( 2 ) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt jeweils fünf Jahre. Für die erste Amtsperiode gelten in den Vorstand nach Absatz 1
  1. Nummer 1 Herr Michael Fischer, Güstrower Straße 19, 19055 Schwerin und
  2. Nummer 2 Herr Martin Lorentz, Platz der Freiheit 7a, 19053 Schwerin
als berufen. Mit Mandatsende oder ab der zweiten Amtsperiode geht das Berufungsrecht auf den Oberkirchenrat über. Dabei holt er sich vor einer Entscheidung Vorschläge von den Mitgliedern des Vorstandes der Stiftung ein.
( 3 ) Mitglied im Vorstand soll nur werden, wer einer christlichen Konfession angehört und die Stiftungszwecke unterstützen will.
( 4 ) In der ersten konstituierenden Sitzung des Vorstandes wählt dieser aus seiner Mitte eine vorsitzende und eine stellvertretend vorsitzende Person. Schriftführung und Rechnungsführung sind zu wählen, wenn der Vorstand sich dazu nicht der Dienste Dritter bedienen will.
( 5 ) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet
  1. durch Niederlegung,
  2. durch Abberufung oder Abwahl,
  3. durch Kirchenaustritt oder
  4. durch den Tod.
( 6 ) Im Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes aus dem Vorstand vor Ablauf der Amtszeit erfolgt eine Neuwahl bzw. eine Nachberufung für den Rest der Amtszeit. Im Fall des Ablaufs der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Berufung eines neuen Vorstandes im Amt.
( 7 ) Eine Wiederwahl oder Wiederberufung ist zulässig.
( 8 ) Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen, soweit das Stiftungsvermögen dies zulässt. Im Übrigen üben sie ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
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§ 7
Beschlussfassungen des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter die vorsitzende oder die stellvertretend vorsitzende Person, anwesend sind und ordnungsgemäß geladen worden ist oder hierauf von allen Mitgliedern verzichtet wurde.
( 2 ) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlussfassung erfolgt entweder im Rahmen einer mündlichen Beratung in einer gemeinsamen Sitzung oder im Wege der Meinungsbildung durch Rundschreiben. Zur gemeinsamen Sitzung ist mindestens 14 Tage vorher in Textform einzuladen.
( 3 ) Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, mündliche Beratung zu verlangen.
( 4 ) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
( 5 ) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von vier Fünftel, Beschlüsse über die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung sämtlicher stimmberechtigter Vorstandsmitglieder.
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§ 8
Verwaltung

( 1 ) Die laufende Geschäftsführung der Stiftung kann durch Beschluss des Vorstandes auf ein Vorstandsmitglied oder eine Geschäftsführung übertragen werden. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung durch den Oberkirchenrat bedarf.
( 2 ) Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss ordnungsgemäß erfolgen, das heißt über die Einnahmen und Ausgaben ist ordentlich Buch zu führen und über jedes Geschäftsjahr Rechnung zu legen. Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs oder ihren Rechtsnachfolgern.
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§ 9
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung

( 1 ) Die Satzung sowie ihre Änderungen und die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs. Bei der Aufhebung sind weitergehende landesrechtliche Zuständigkeiten zu beachten.
( 2 ) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
( 3 ) Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch den Oberkirchenrat ist in den jeweils geltenden kirchengesetzlichen Vorschriften geregelt.
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§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrem Anerkenntnis durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche und der Bekanntgabe der Anerkennung durch die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde in Kraft2#.

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1 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist die Abgabenordnung (AO) vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 S. 61) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 16. Juli 2009 in Kraft (KABl S. 74).