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Geschäftsordnung
für das Theologische Prüfungsamt

Vom 5. Februar 2014

(KABl. S. 183)

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Das Theologische Prüfungsamt hat sich gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verfassung die folgende Geschäftsordnung gegeben:
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§ 1
Aufgaben des Theologischen Prüfungsamtes

( 1 ) Das Theologische Prüfungsamt ist nach Maßgabe des Pfarrdienstausbildungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. 2014 S. 3) und weiterer Rechtsvorschriften für das theologische Prüfungswesen verantwortlich.
( 2 ) Zu den Aufgaben gehören insbesondere
  1. die Mitwirkung im Ausbildungsausschuss nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Pfarrdienstausbildungsgesetz;
  2. die Entscheidung über Zulassungen zu den Ersten Theologischen Prüfungen und den mündlichen Prüfungen im Rahmen der Zweiten Theologischen Prüfung;
  3. die Berufung der Prüfungskommissionen;
  4. die Entscheidung über die Anerkennung der vor einem anderen Theologischen Prüfungsamt oder einer Theologischen Fakultät bzw. einem Fachbereich abgelegten, das wissenschaftlich theologische Studium abschließende Prüfung (§ 8 Absatz 2 Pfarrdienstausbildungsgesetz);
  5. die Beratung der zuständigen landeskirchlichen Organe bei der Vorbereitung allgemeiner Prüfungsregelungen;
  6. auf Anforderung der Landessynode oder der Kirchenleitung einen Bericht über die Arbeit des Theologischen Prüfungsamtes mit einer Auswertung der Prüfungstätigkeit zu erstellen.
( 3 ) Das Nähere ergibt sich aus den jeweils anzuwendenden Prüfungsordnungen.
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§ 2
Zusammensetzung

( 1 ) Das Theologische Prüfungsamt besteht aus vier Mitgliedern. Ihm gehören nach Artikel 113 Absatz 2 der Verfassung an
  1. die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof;
  2. eine weitere ordinierte Theologin bzw. ein weiterer ordinierter Theologe;
  3. eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter des Landeskirchenamtes, die bzw. der die Befähigung zum Richteramt hat;
  4. eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter des Landeskirchenamtes, die bzw. der für die theologische Ausbildung zuständig ist.
Die Mitglieder des Theologischen Prüfungsamtes nach den Nummern 2, 3 und 4 werden von der Kirchenleitung berufen. Für jedes Mitglied ist nach Artikel 113 Absatz 3 der Verfassung ein persönlich stellvertretendes Mitglied zu berufen. Das für die theologische Ausbildung zuständige Mitglied des Landeskirchenamtes (Absatz 1 Satz 2 Nummer 4) wird nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landeskirchenamtes vertreten.
( 2 ) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 wählen auf der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
( 3 ) Die Geschäftsführung obliegt dem Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4.
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§ 3
Sitzungen des Theologischen Prüfungsamtes

( 1 ) Das Theologische Prüfungsamt tritt in der Regel zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammen.
( 2 ) Im Namen des vorsitzenden Mitgliedes des Theologischen Prüfungsamtes lädt die Geschäftsführung (§ 2 Absatz 3) zu den Sitzungen schriftlich ein. Das vorsitzende Mitglied des Theologischen Prüfungsamtes setzt die vorläufige Tagesordnung fest. Die Einladung soll den Mitgliedern nach § 2 Absatz 1 Satz 2 spätestens zehn Tage vor Beginn der Sitzung zugehen. Sie soll Tag, Ort, Anfangszeit und die voraussichtliche Dauer der Sitzung sowie die vorläufige Tagesordnung und schriftliche Vorlagen zu den Tagesordnungspunkten enthalten. Jedes Mitglied des Theologischen Prüfungsamtes kann Punkte zur Tagesordnung bei der Geschäftsführung anmelden.
( 3 ) Ist ein Mitglied nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verhindert, benachrichtigt es unverzüglich die Geschäftsführung. Diese sorgt für eine umgehende Einladung des stellvertretenden Mitgliedes nach § 2 Absatz 1 Satz 4 und 5.
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§ 4
Arbeitsweise, Beschlüsse

( 1 ) Das Theologische Prüfungsamt ist beschlussfähig, wenn es ordnungsgemäß einberufen ist und drei Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
( 2 ) Das Theologische Prüfungsamt beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes. Beschlussfassungen in Textform sind in einem Umlaufverfahren zulässig. Hierfür ist die Zustimmung aller stimmberechtigter Mitglieder zur Beschlussfassung in Textform erforderlich und eine einfache Mehrheit in der Sache.
( 3 ) Einzelne Beschlussangelegenheiten nach § 1 Absatz 2 Nummer 2, 3 und 4 können zur Entscheidung an ein stimmberechtigtes Mitglied oder an mehrere stimmberechtigte Mitglieder nach § 2 Absatz 1 Satz 2 durch Beschluss zur Entscheidung delegiert werden, wenn und soweit die Gesamtverantwortung des Theologischen Prüfungsamtes nicht beeinträchtigt wird. Das Theologische Prüfungsamt ist in seiner nächsten Sitzung über die Entscheidung zu unterrichten.
( 4 ) Über die gefassten Beschlüsse des Theologischen Prüfungsamtes ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Wortlaut der Beschlüsse enthält. Sie ist von dem vorsitzenden Mitglied zu unterschreiben und den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern zuzustellen.
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§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Geschäftsordnung ist in der konstituierenden Sitzung des Theologischen Prüfungsamtes am 5. Februar 2014 beschlossen worden und tritt sofort in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung für das Vorläufige Theologische Prüfungsamt vom 19. Juni 2012 (KABl. S. 238) außer Kraft.