.

Satzung der
Hospitalstiftung Herzogin Sophia Hedwig

Vom 21. Oktober 20101#

#

###

Präambel

Die Evangelische Kirchengemeinde St. Marien Loitz ist durch die letzte Überlebende des Herzoghauses Pommern/Wolgast, Herzogin Sophia Hedwig, zu einer Erbin geworden. Der Herzogin lag insbesondere daran, die Loitzer Christen geistlich, sozial und bei Problemen des Alters zu unterstützen.
Mit der Stiftung will die Kirchengemeinde dieses Anliegen der Erblasserin wieder aufnehmen und im Rückgriff auf die historischen Zusammenhänge die durch die Herzogin geförderten Heiliggeist Stiftungen aufleben lassen.
Zu Ehren der Herzogin soll die Stiftung aber ihren Namen tragen.
#

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Hospitalstiftung Herzogin Sophia Hedwig“. Sie ist eine kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 11 des Stiftungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juni 2006 (StiftG M-V; GVOBl. M-V S. 366).
( 2 ) Die Stiftung ist Mitglied im zuständigen gliedkirchlichen Diakonischen Werk. Ihre Arbeit vollzieht sie in Bindung an Schrift und Bekenntnis und unter Wahrung der kirchlichen Ordnung.
( 3 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Loitz.
( 4 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#

§ 2
Zweck

( 1 ) Zweck der Stiftung ist es, kirchliche, diakonische und soziale Aktivitäten der Evangelischen Kirchengemeinde St. Marien Loitz zu unterstützen.
( 2 ) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Zurverfügungstellung von Mitteln für die Evangelische Kirchengemeinde St. Marien Loitz für kirchliche, diakonische und soziale Aktivitäten. Ferner wird das in Loitz gelegene Hospital gefördert.
( 3 ) Das Wirken der Stiftung steht in direktem Bezug zum Auftrag der Pommerschen Evangelischen Kirche, ihrer Werke und Einrichtungen.
#

§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Vergütungen begünstigt werden.
#

§ 4
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Vermögen der Stiftung ergibt sich aus dem im Stiftungsgeschäft näher bezeichneten Vermögen.
( 2 ) Das Stiftungskapital ist ertragbringend gemäß § 1807 BGB anzulegen und in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen und Zuwendungen auch aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, anzunehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung und freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.
( 3 ) Das Stiftungskapital kann in einzelnen Geschäftsjahren maximal in Höhe von fünf Prozent des Vorjahresbestandes in Anspruch genommen werden, soweit der Vorstand zuvor einstimmig durch Beschluss festgestellt hat, dass die Entnahme des Betrages zur Erfüllung des Stiftungszweckes dringend erforderlich ist; seine Rückführung muss innerhalb des nächsten Geschäftsjahres sichergestellt sein.
( 4 ) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes dürfen nur Erträgnisse des Stiftungskapitals sowie Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungskapitals bestimmt sind.
( 5 ) Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.
( 6 ) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Evangelische Kirchengemeinde St. Marien Loitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Gleiches gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich wird.
#

§ 5
Stiftungsvorstand

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Vorstand, der aus neun Personen besteht.
( 2 ) Die Stiftung wird gerichtliche und außergerichtlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes allein oder durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis sind sie an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
#

§ 6
Zusammensetzung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand besteht aus:
  1. der Inhaberin oder dem Inhaber der Pfarrstelle I der Evangelischen Kirchengemeinde St. Marien Loitz,
  2. fünf Mitgliedern des Gemeindekirchenrates der Evangelischen Kirchengemeinde St. Marien Loitz, die vom Gemeindekirchenrat gewählt werden,
  3. einem in steuer- und betriebswirtschaftlichen Fragen sachkundigen Mitglied, das vom Gemeindekirchenrat gewählt wird,
  4. einem Vertreter des Konsistoriums der Pommerschen Evangelischen Kirche, der berufen wird,
  5. eine vom Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Loitz gewählte Person.
( 2 ) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder nach Nummer 2 bis 5 beträgt jeweils vier Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder bis zur Wahl bzw. Berufung der neuen Mitglieder im Amt.
( 3 ) Mitglied im Vorstand kann nur werden, wer der Pommerschen Evangelischen Kirche angehört und die Stiftungszwecke unterstützen will.
( 4 ) In der konstituierenden Sitzung des Vorstandes wählt dieser aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden, eine Schriftführerin oder einen Schriftführer und eine Rechnungsführerin oder einen Rechnungsführer.
( 5 ) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet:
  1. durch Niederlegung,
  2. durch Abberufung oder Auswahl,
  3. durch Kirchenaustritt,
  4. durch Tod.
( 6 ) Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes aus dem Vorstand vor Ablauf der Amtszeit erfolgt eine Neuwahl bzw. Nachberufung für den Rest der Amtszeit.
( 7 ) Eine Wiederwahl oder Wiederberufung ist zulässig.
( 8 ) Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Kosten. Im Übrigen üben sie ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
#

§ 7
Beschlussfassung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
( 2 ) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Sie beschließt entweder aufgrund mündlicher Beratung in einer gemeinsamen Sitzung, zu welcher die oder der Vorsitzende mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen haben muss, oder aufgrund eines von der oder dem Vorsitzenden an die übrigen Mitglieder zu erlassenden Rundschreibens.
( 3 ) Jedes Mitglied ist berechtigt, mündlich Beratungen zu verlangen.
( 4 ) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist dem Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche zur Kenntnis zu geben.
( 5 ) Beschlüsse über die Änderung der Satzung, und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder.
( 6 ) Für die Stiftung ist die Zustiftung durch Dritte besonders erwünscht. Zustiftende können zu Vorstandssitzungen eingeladen werden und haben dann Rede- und Beratungsrecht im Vorstand.
#

§ 8
Verwaltung

( 1 ) Die laufende Geschäftsführung der Stiftung kann durch Beschluss des Vorstandes auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer übertragen werden. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche bedarf.
( 2 ) Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordentlich Buch geführt werden und über jedes Geschäftsjahr Rechenschaft abgelegt werden. Die Stiftung unterliegt der Rechnungsprüfung durch das Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche.
#

§ 9
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung

( 1 ) Die Satzung sowie ihre Änderungen und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der nach dem Landesstiftungsgesetz zuständigen Behörde und des Konsistoriums der Pommerschen Evangelischen Kirche.
( 2 ) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Pommerschen Evangelischen Kirche auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
( 3 ) Die Stiftungsaufsicht wird durch das Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche wahrgenommen. Der Umfang der Stiftungsaufsicht ist in den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften geregelt.
#

§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag der Bekanntgabe der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung durch das Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Kraft.2#

#
1 ↑ Red. Anm.: Eine Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt ist nicht erfolgt.
#
2 ↑ Red. Anm.: Die Stiftungsanerkennung erfolgte durch Urkunde am 3. Dezember 2010.