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Kirchengesetz
über die Bildung der Kammer
für Dienste und Werke
(Kammerbildungsgesetz – KamBG)

Vom 2. Dezember 2014

(KABl. 2015 S. 25)

Änderung
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Artikel 3 des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung des Hauptbereichgesetzes
14. April 2020
§ 4 Abs. 1
neu gefasst
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Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Zusammensetzung

( 1 ) Der Kammer für Dienste und Werke gehören nach Artikel 120 Absatz 2 der Verfassung Mitglieder kraft Amtes und berufene Mitglieder an.
( 2 ) Mitglieder kraft Amtes sind
  1. die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof und
  2. die als Leiterin bzw. Leiter oder als Sprecherin bzw. Sprecher eines Hauptbereiches bestellten Personen.
( 3 ) Berufene Mitglieder sind
  1. siebzehn Vertreterinnen und Vertreter aus den zu Hauptbereichen der kirchlichen Arbeit zusammengefassten Diensten und Werken der Landeskirche,
  2. je ein Mitglied aus den beiden Gruppen der Pröpstinnen und Pröpste sowie der Gemeindepastorinnen und -pastoren und
  3. sechs Vertreterinnen und Vertreter von Diensten und Werken, davon mindestens drei Vertreterinnen und Vertreter von Diensten und Werken der Kirchenkreise.
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§ 2
Amtszeit der zu berufenden Mitglieder

Die Mitglieder nach § 1 Absatz 3 werden für die Dauer von sechs Jahren berufen. Sie bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der neu gebildeten Kammer für Dienste und Werke im Amt.
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§ 3
Berufungsverfahren

( 1 ) Das Berufungsverfahren beginnt sechs Monate vor dem Ende des Berufungszeitraumes nach § 2 Satz 1.
( 2 ) Die Berufung der Mitglieder nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 erfolgt durch die Hauptbereichskuratorien und die Steuerungsgremien der Hauptbereiche.
( 3 ) Die Berufung der Mitglieder nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 und 3 erfolgt durch die Kirchenleitung auf Vorschlag der amtierenden Mitglieder nach § 1 Absatz 2 und 3 Nummer 1.
( 4 ) Das Landeskirchenamt ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Berufungsverfahrens verantwortlich.
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§ 4
Voraussetzungen für die Berufung
von Mitgliedern nach § 1 Absatz 3 Nummer 1

( 1 ) Das Hauptbereichskuratorium bzw. das Steuerungsgremium des jeweiligen Hauptbereiches beruft für
  1. den Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zwei Mitglieder,
  2. den Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zwei Mitglieder,
  3. den Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ein Mitglied,
  4. den Hauptbereich Mission und Ökumene der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland drei Mitglieder,
  5. den Hauptbereich Generationen und Geschlechter der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland drei Mitglieder,
  6. den Hauptbereich Medien der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ein Mitglied und
  7. den Hauptbereich Diakonie der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland fünf Mitglieder.
Dabei sind für die Hauptbereiche nach Nummern 1 und 2 mindestens je eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter oder eine ehrenamtlich Tätige bzw. ein ehrenamtlich Tätiger und für die Hauptbereiche nach Nummern 4, 5 und 7 mindestens je eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter und eine ehrenamtlich Tätige bzw. ein ehrenamtlich Tätiger im Sinne von Teil 2 § 6 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung zu berufen.
( 2 ) Berufen werden kann nur, wer Glied der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und entweder in dem jeweiligen Hauptbereich Funktionsträgerin bzw. Funktionsträger eines Dienstes oder Werkes auf landeskirchlicher Ebene im Sinne von Teil 2 § 6 Absatz 3 des Einführungsgesetzes ist oder bei einem rechtlich selbstständigen Träger kirchlicher Arbeit im Sinne von § 6 des Hauptbereichsgesetzes vom 11. März 2008 (GVOBl. S. 110, 134) in der jeweils geltenden Fassung der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche eine Leitungsfunktion innehat. Ehrenamtlich tätige Funktionsträgerinnen bzw. Funktionsträger müssen einem Leitungsorgan eines Dienstes oder Werkes stimmberechtigt angehören, ohne gleichzeitig Mitglied der Kirchenleitung zu sein.
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§ 5
Vorschläge für die Berufung
von Mitgliedern nach § 1 Absatz 3 Nummer 1

( 1 ) Berufungsvorschläge können von den Mitgliedern der Hauptbereichskuratorien bzw. der Steuerungsgremien für den jeweiligen Hauptbereich im ersten Monat des Berufungsverfahrens bei der bzw. dem jeweiligen Vorsitzenden des Hauptbereichskuratoriums bzw. des Steuerungsgremiums eingereicht werden.
( 2 ) Der Berufungsvorschlag bedarf der Schriftform, darf nur einen Namensvorschlag enthalten und muss von der bzw. dem Vorschlagenden unterzeichnet sein. Dem Berufungsvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der bzw. des Vorgeschlagenen beizufügen.
( 3 ) Die bzw. der jeweilige Vorsitzende des Hauptbereichskuratoriums bzw. des Steuerungsgremiums prüft die Berufungsvorschläge in Zusammenarbeit mit dem Landeskirchenamt, sorgt für die Beseitigung behebbarer Mängel, weist ungültige Berufungsvorschläge unter Mitteilung an die Vorschlagende bzw. den Vorschlagenden sowie die Vorgeschlagene bzw. den Vorgeschlagenen zurück und stellt die gültigen Berufungsvorschläge zu einer Vorschlagsliste zusammen, die als Grundlage des Berufungsbeschlusses nach § 6 Absatz 1 zu verwenden ist.
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§ 6
Beschluss über die Berufung
von Mitgliedern nach § 1 Absatz 3 Nummer 1

( 1 ) Das Hauptbereichskuratorium bzw. das Steuerungsgremium des jeweiligen Hauptbereiches fasst den Berufungsbeschluss spätestens drei Monate nach Beginn des Berufungsverfahrens.
( 2 ) Nach Abschluss des Verfahrens nach Absatz 1 stellt die bzw. der jeweilige Vorsitzende des Hauptbereichskuratoriums bzw. des Steuerungsgremiums fest, wer zum Mitglied der Kammer für Dienste und Werke berufen worden ist. Das Landeskirchenamt unterrichtet die Berufenen unverzüglich schriftlich.
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§ 7
Vorschläge für die Berufung
von Mitgliedern nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 und 3

( 1 ) Nach dem Abschluss des Verfahrens nach § 6 sind die amtierenden Mitglieder der Kammer nach § 1 Absatz 2 und 3 Nummer 1 berechtigt, bis vier Monate nach Beginn des Berufungsverfahrens Vorschläge für die Berufung von Mitgliedern nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 und 3 beim Landeskirchenamt einzureichen.
( 2 ) Der Berufungsvorschlag bedarf der Schriftform, darf nur einen Namensvorschlag enthalten und muss von der bzw. dem Vorschlagenden unterzeichnet sein. Dem Berufungsvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der bzw. des Vorgeschlagenen beizufügen.
( 3 ) Das Landeskirchenamt prüft die Berufungsvorschläge, sorgt für die Beseitigung behebbarer Mängel, weist ungültige Berufungsvorschläge unter Mitteilung an die Vorschlagende bzw. den Vorschlagenden sowie die Vorgeschlagene bzw. den Vorgeschlagenen zurück und stellt die gültigen Berufungsvorschläge zu je einer Vorschlagsliste für die zu berufenden Mitglieder der Kammer nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 und 3 zusammen.
( 4 ) Die Vorschlagsliste für die zu berufenden Mitglieder der Kammer nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 muss je Gruppe mindestens zwei Bewerberinnen bzw. Bewerber umfassen.
( 5 ) In die Vorschlagsliste für die zu berufenden Mitglieder der Kammer nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 kann nur aufgenommen werden, wer Glied der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und Funktionsträgerin bzw. Funktionsträger im Sinne von Teil 2 § 6 Absatz 3 des Einführungsgesetzes eines Dienstes oder Werkes ist. Bewerberinnen bzw. Bewerber der Kirchenkreise müssen darüber hinaus Organmitglieder ihres Dienstes oder Werkes sein. Die Vorschlagsliste soll mindestens zwölf Bewerberinnen bzw. Bewerber umfassen, darunter mindestens sechs Vertreterinnen bzw. Vertreter von Diensten und Werken der Kirchenkreise.
( 6 ) Über die endgültige Aufnahme von Vorschlägen nach Absatz 1 in die Vorschlagslisten nach Absatz 3 entscheiden die Vorschlagsberechtigten nach Absatz 1 in einer Sitzung, zu der sie auf Einladung des Landeskirchenamtes unter dessen Leitung zusammentreten. Die endgültigen Vorschlagslisten sind als Grundlage des Berufungsbeschlusses nach § 8 zu verwenden.
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§ 8
Beschluss über die Berufung
von Mitgliedern nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 und 3

( 1 ) Die Kirchenleitung beruft die Kammermitglieder nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 und 3 unverzüglich nach Zugang der Vorschlagslisten nach § 7 Absatz 6 Satz 2.
( 2 ) Das Landeskirchenamt unterrichtet die Berufenen unverzüglich schriftlich.
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§ 9
Konstituierende Sitzung

( 1 ) Die neu gebildete Kammer wird zu ihrer konstituierenden Sitzung von der bzw. dem bisherigen Vorsitzenden spätestens einen Monat nach Abschluss des Berufungsverfahrens einberufen.
( 2 ) In der konstituierenden Sitzung der Kammer führt das an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz, bis die bzw. der neu gewählte Vorsitzende das Amt übernimmt.
( 3 ) Nach der Feststellung der Beschlussfähigkeit wird die Wahl der bzw. des Vorsitzenden sowie der Stellvertretung vorgenommen.
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§ 10
Beendigung der Mitgliedschaft, Nachberufung

( 1 ) Das Amt eines Mitglieds der Kammer kraft Amtes nach § 1 Absatz 2 endet vorzeitig mit dem Verlust des Amtes.
( 2 ) Das Amt eines berufenen Mitglieds der Kammer nach § 1 Absatz 3 endet vorzeitig durch Verzicht oder die von der bzw. dem Vorsitzenden der Kammer zu treffende Feststellung, dass eine für die Berufung in die Kammer notwendige Voraussetzung weggefallen ist oder bei Beschluss über die Berufung gefehlt hat. Die Feststellung ist unter Beteiligung des Landeskirchenamtes zu treffen.
( 3 ) Anstelle des ausgeschiedenen berufenen Mitglieds ist unverzüglich ein neues Mitglied für die restliche Amtszeit zu berufen (Nachberufung). Der Vorschlag für die Nachberufung eines Mitglieds soll mindestens zwei Namen umfassen. Zuständig für die Nachberufung von Mitgliedern nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 ist das Gremium, das das ausgeschiedene Mitglied berufen hat. Nachberufungsvorschläge für Mitglieder nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 und 3 werden von der Kammer aufgestellt. Im Übrigen sind die Vorschriften dieses Kirchengesetzes entsprechend anzuwenden.
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§ 11
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Für die erstmalige Neubildung der Kammer für Dienste und Werke nach diesem Kirchengesetz kann das Landeskirchenamt abweichende Fristen und Termine festlegen.
( 2 ) Die Amtszeit der berufenen Mitglieder der erstmalig nach diesem Kirchengesetz gebildeten Kammer für Dienste und Werke endet mit dem Ablauf der Legislaturperiode der Ersten Landessynode. § 2 Satz 2 bleibt unberührt.
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§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.1#
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Bildung der Kammer für Dienste und Werke vom 31. März 2009 (GVOBl. S. 110) der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 3. Januar 2015 in Kraft.