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Kirchenkreissatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises
Rendsburg-Eckernförde

Vom 28. November 2014

(KABl. 2015 S. 39)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Artikel 1 der Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung und der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde
6. Februar 2017
§ 13
neu gefasst
§ 14
gestrichen
§ 15
gestrichen
§ 16
gestrichen
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Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde hat am 24. September 2014 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland die folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde (nachfolgend Kirchenkreis) ist eine eigenständige Einheit kirchlichen Lebens.
In ihm sind die Kirchengemeinden sowie die Dienste und Werke seines Bereiches zu einer kirchlichen Einheit zusammengeschlossen.
Er ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechtes in eigener Verantwortung.
Der Kirchenkreis nimmt Aufgaben wahr, die den Bereich der Kirchengemeinden überschreiten.
Er unterstützt und ergänzt die Erfüllung des kirchlichen Auftrages durch die Kirchengemeinden seines Bereiches und sorgt zwischen ihnen für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten.
Der Kirchenkreis ist Verwaltungs- und Aufsichtsbezirk der Landeskirche.
Der Konvent der Pastorinnen und Pastoren, der Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Konvent der Dienste und Werke fördern das Leben im Kirchenkreis.
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Abschnitt 1
Kirchenkreis

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§ 1
Rechtsstatus

Der Kirchenkreis ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verfassung eine Körperschaft des Kirchenrechtes und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
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§ 2
Kirchensiegel

Der Kirchenkreis führt das nachstehend abgebildete Kirchensiegel. Das Kirchensiegel ist spitzoval und trägt die Umschrift: Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde.
Grafik
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§ 3
Kirchenkreis

( 1 ) Der Kirchenkreis besteht aus den geistlichen Aufsichtsbezirken (Propsteien) Eckernförde und Rendsburg und hat seinen Sitz in Rendsburg.
( 2 ) Der Pröpstin bzw. dem Propst mit dem Dienstsitz in Eckernförde wird gemäß Artikel 65 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung die Propstei Eckernförde zugeordnet. Der Pröpstin bzw. dem Propst mit dem Dienstsitz in Rickert wird die Propstei Rendsburg zugeordnet.
( 3 ) Die Aufteilung der Propsteien und die Zugehörigkeit der Kirchengemeinden des Kirchenkreises zu diesen Propsteien ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
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§ 4
Leitung

Der Kirchenkreis wird durch die Kirchenkreissynode, den Kirchenkreisrat und die Pröpstinnen und Pröpste in gemeinsamer Verantwortung geleitet.
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§ 5
Kirchenkreissynode

( 1 ) Die Kirchenkreissynode ist gemäß Artikel 45 Absatz 1 und 2 der Verfassung die Vertretung der Gesamtheit der Kirchengemeinden sowie der Dienste und Werke innerhalb des Kirchenkreises. Sie ist berufen, diese zu gemeinsamer Verantwortung für das kirchliche und das öffentliche Leben zusammenzufassen und Anregungen für die kirchliche Arbeit zu geben. Die Kirchenkreissynode berät und beschließt im Rahmen des Kirchenrechtes über die Angelegenheiten des Kirchenkreises. Sie kann sich über alle Angelegenheiten des Kirchenkreises unterrichten lassen und sich an die Öffentlichkeit wenden. Die Kirchenkreissynode hat insbesondere die in Artikel 45 Absatz 3 und 4 der Verfassung geregelten Aufgaben und Befugnisse.
( 2 ) Die Bildung der Ausschüsse der Kirchenkreissynode erfolgt gemäß Artikel 52 der Verfassung.
( 3 ) Die Zahl der Mitglieder der Kirchenkreissynode wird vor jeder Wahl von der jeweils amtierenden Kirchenkreissynode nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen festgesetzt.
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§ 6
Kirchenkreisrat

( 1 ) Der Kirchenkreisrat vertritt den Kirchenkreis in allen Angelegenheiten und verwaltet sie in eigener Verantwortung. Er führt im Rahmen des Kirchenrechtes die Aufsicht über die Kirchengemeinden und ihre Verbände sowie über die Dienste und Werke des Kirchenkreises.
( 2 ) Dem Kirchenkreisrat gehören gemäß Artikel 60 der Verfassung die Pröpstinnen und Pröpste sowie sieben weitere, aus der Mitte der Kirchenkreissynode gewählte, Mitglieder an. Darunter muss jeweils ein Mitglied aus den Gruppen der Pastorinnen und Pastoren, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, und ein Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sein. Für die Mitglieder nach Satz 1 Halbsatz 2 werden aus der Mitte der Kirchenkreissynode stellvertretende Mitglieder gewählt, die zugleich Ersatzmitglieder sind. Sie nehmen unter Berücksichtigung der Gruppenzugehörigkeit die Vertretung jeweils in der Reihenfolge ihrer Wahl wahr und rücken bei Ausscheiden eines Mitgliedes in dieser Reihenfolge in den Kirchenkreisrat nach.
( 3 ) Jede Propstei soll mindestens durch ein gewähltes Mitglied, das nicht der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren oder der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angehört, im Kirchenkreisrat vertreten sein.
( 4 ) Das vorsitzende Mitglied und ein weiteres Mitglied können für den Kirchenkreisrat in dringenden Fällen die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Kirchenkreisverwaltung ist zu beteiligen. Der Kirchenkreisrat ist unverzüglich über die getroffene Maßnahme zu unterrichten. Er entscheidet über das weitere Verfahren.
( 5 ) Die bzw. der Präses der Kirchenkreissynode ist berechtigt, an den Sitzungen des Kirchenkreisrates mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie bzw. er kann sich durch eine bzw. einen Vizepräses vertreten lassen.
( 6 ) Das vorsitzende Mitglied des Finanzausschusses der Kirchenkreissynode bzw. seine Stellvertretung kann zu den Sitzungen des Kirchenkreisrates eingeladen werden.
( 7 ) Die Geschäftsführung des Kirchenkreisrates wird von der Kirchenkreisverwaltung wahrgenommen. Die Leiterin bzw. der Leiter der Kirchenkreisverwaltung oder ihre bzw. seine Stellvertretung nimmt an den Sitzungen des Kirchenkreisrates mit beratender Stimme teil.
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§ 7
Pröpstinnen und Pröpste

( 1 ) Die Pröpstinnen und Pröpste üben gemeinsam den leitenden geistlichen Dienst im Kirchenkreis aus.
( 2 ) Den Pröpstinnen und Pröpsten werden insbesondere folgende Aufgabenbereiche im Sinne von Artikel 65 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung im gesamten Kirchenkreis übertragen:
  • der Aufgabenbereich Diakonie und das Zentrum für Kirchliche Dienste;
  • der Aufgabenbereich Verbindung zur Verwaltung im Kirchenkreis.
( 3 ) Die Übertragung dieser und weiterer Aufgabenbereiche regeln die Pröpstinnen und Pröpste untereinander im Benehmen mit dem Kirchenkreisrat. Die Kirchenkreissynode ist zu unterrichten.
( 4 ) Die Pröpstinnen und Pröpste vertreten sich gegenseitig. Für den Fall der Verhinderung der Stellvertretung beruft die Kirchenkreissynode eine Pastorin bzw. einen Pastor aus der jeweiligen Propstei zur Stellvertretung in der jeweiligen Propstei.
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§ 8
Kirchenkreisverwaltung

( 1 ) Die Kirchenkreisverwaltung führt den Namen „Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde“ (nachfolgend Kirchenkreisverwaltung) und hat ihren Sitz in Rendsburg.
( 2 ) Die Kirchenkreisverwaltung erledigt Verwaltungsgeschäfte der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und des Kirchenkreises sowie der von ihnen betriebenen Dienste und Werke. Die Kirchenkreisverwaltung berät die kirchlichen Körperschaften in allen Rechtsfragen, in allen Bereichen der Verwaltung und insbesondere bei grundsätzlichen Fragen der Finanz- und Vermögensbewirtschaftung. Leistungen werden insbesondere in den in § 2 Absatz 2 Satz 1 Kirchenkreisverwaltungsgesetz (KKVwG) genannten Verwaltungsbereichen erbracht.
( 3 ) Der Leiterin bzw. dem Leiter der Kirchenkreisverwaltung obliegt die Verantwortung für deren gesamte Geschäftsführung einschließlich des Personaleinsatzes. Sie bzw. er nimmt im Auftrag des Kirchenkreisrates die Aufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchenkreisverwaltung wahr. Näheres kann der Kirchenkreisrat in einer Dienstanweisung regeln.
( 4 ) Anstellungskörperschaft für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchenkreisverwaltung ist der Kirchenkreis. Der Umfang der personellen Besetzung (Personalbedarf) der Kirchenkreisverwaltung ist in dem von der Kirchenkreissynode beschlossenen Stellenplan (Teilplan zum Stellenplan des Kirchenkreises) festgelegt.
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§ 9
Übertragung von Aufgaben des Kirchenkreisrates
auf die Kirchenkreisverwaltung

( 1 ) Der Kirchenkreisrat kann ihm obliegende Aufgaben und Befugnisse zur regelmäßigen Wahrnehmung oder zur Erledigung im Einzelfall auf die Kirchenkreisverwaltung übertragen, wenn und soweit seine eigenständige Leitungsfunktion nicht beeinträchtigt wird. Nicht übertragen werden dürfen insbesondere
  1. wesentliche Leitungsentscheidungen, dazu gehören insbesondere:
    1. Erstellung bzw. Einbringung von Beschlussvorlagen an die Kirchenkreissynode;
    2. Beschlüsse, die der Genehmigung durch die Kirchenleitung oder das Landeskirchenamt bedürfen;
    3. Beschlüsse im Zusammenhang von Gebietsänderungsverfahren (Artikel 22 Absatz 3 und 4 der Verfassung);
    4. Beschlüsse im Zusammenhang mit der Errichtung und Aufhebung von Verbänden und anderen Formen der Zusammenarbeit (Artikel 36 bis 38 sowie 74 der Verfassung);
    5. Wahlen und Berufungen (Artikel 48 Absatz 3 und 64 der Verfassung);
    6. Beschlüsse im Verfahren der Pfarrstellenbesetzung;
    7. Mitwirkung bei Zuordnungsentscheidungen (Artikel 97 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und Artikel 98 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 der Verfassung);
    8. Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode (Artikel 58 Absatz 1 der Verfassung);
    9. Beschlüsse zur Gefahrenabwehr (Artikel 58 Absatz 3 der Verfassung);
    10. Beanstandungsbeschlüsse (Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 47 der Verfassung);
    11. Anstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchenkreises in Leitungsfunktion (Artikel 53 Absatz 2 Nummer 7 der Verfassung);
    12. Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenkreisverwaltung (Artikel 56 der Verfassung);
    13. Beschlüsse im Rahmen der Aufsicht über die Kirchenkreisverwaltung;
    14. Zuordnung von Diensten und Werken durch Vereinbarung;
    15. Maßnahmen in dringenden Fällen (Artikel 61 Absatz 2 der Verfassung);
    16. Widmung und Entwidmung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden des Kirchenkreises (Artikel 53 Absatz 2 Nummer 8 der Verfassung);
    17. Auflösung kirchengemeindlicher Gremien (Artikel 59 der Verfassung);
  2. Vorgänge, die Präzedenzwirkung haben;
  3. Vorgänge, die von besonderer Bedeutung und Tragweite sind.
( 2 ) Für die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen zur regelmäßigen Wahrnehmung kommen insbesondere Genehmigungen nach Artikel 26 Absatz 1 und 3 der Verfassung, Teil 4 § 86 Absatz 2 Einführungsgesetz (Kirchengemeindeordnung) sowie Rechtshandlungen nach § 7 Absatz 4 KKVwG in Betracht.
( 3 ) Die Übertragung von Aufgaben ist jederzeit, auch für den Einzelfall, widerruflich. Der Kirchenkreisrat kann Beschlüsse der Kirchenkreisverwaltung jederzeit aufheben, ändern oder die Entscheidung in einzelnen Punkten wieder an sich ziehen.
( 4 ) Die Kirchenkreisverwaltung nimmt die ihr gemäß Absatz 1 und 2 übertragenen Aufgaben im Rahmen der grundsätzlichen Weisungen des Kirchenkreisrates selbstständig wahr. Kirchenaufsichtliche Entscheidungen, die der Kirchenkreisrat auf die Kirchenkreisverwaltung übertragen hat, dürfen nur durch die Leiterin bzw. den Leiter oder durch besonders beauftragte leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter getroffen werden.
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§ 10
Konvente

( 1 ) Konvente der Pastorinnen und Pastoren nach Artikel 71 Absatz 1 der Verfassung werden im Kirchenkreis und nach Artikel 65 Absatz 4 Nummer 10 der Verfassung für jede Propstei gebildet.
( 2 ) Der Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Artikel 71 Absatz 1 der Verfassung wird im Kirchenkreis und nach Artikel 65 Absatz 4 Nummer 10 der Verfassung für jede Propstei gebildet.
( 3 ) Im Kirchenkreis wird gemäß Artikel 117 der Verfassung ein Konvent der Dienste und Werke des Kirchenkreises gebildet.
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§ 11
Genehmigungsvorbehalte

( 1 ) Soweit Genehmigungen nicht bereits in der Verfassung oder in Kirchengesetzen vorgeschrieben sind, sind folgende Beschlüsse der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände vom Kirchenkreisrat nach Artikel 26 Absatz 3 Verfassung zu genehmigen:
  1. Pacht- und Mietverträge über Grundstücke, Gebäude, Wohnungen;
  2. Beschlüsse über die Erhebung der örtlichen Kirchensteuer bzw. des örtlichen Kirchgeldes;
  3. Abschluss, Änderung und Kündigung von Verträgen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen (z. B. Vereinbarungen mit politischen Gemeinden über Kindertageseinrichtungen, Gemeindepflegestationen, Architektenverträge);
  4. Änderung der Zweckbestimmung von Gebäuden, sofern keine Zuständigkeit des Landeskirchenamtes gemäß Artikel 26 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der Verfassung gegeben ist;
  5. Verwendung der Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden;
  6. Gründung und Veränderung von Stiftungen und Beteiligung an Stiftungen sowie deren Veränderung, sofern keine Zuständigkeit des Landeskirchenamts gemäß Artikel 26 Absatz 2 Nummer 7 der Verfassung gegeben ist;
  7. Gründung und Veränderung von Gesellschaften und Vereinen sowie Eintritt in Gesellschaften und Vereine, wenn dieser Eintritt mit wesentlichen Folgelasten verbunden ist;
  8. Aufstellung von Sozialplänen.
( 2 ) Das Genehmigungsverfahren ist in Selbstverwaltungsangelegenheiten beschränkt auf die Rechtmäßigkeitskontrolle und die Prüfung, ob das gesamtkirchliche Interesse gewahrt ist.
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Abschnitt 2
Zentrum für Kirchliche Dienste (ZeKiD)

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§ 12
Dienste und Werke

( 1 ) Der Kirchenkreis errichtet und unterhält Dienste und Werke für Aufgaben, die über Kirchengemeindegrenzen hinweg wahrzunehmen sind (Artikel 41 Absatz 2 Satz 2 Verfassung) und für die eine eigenständige Arbeitsweise erforderlich ist (Artikel 115 Absatz 1 Verfassung). Die Kirchenkreissynode beschließt über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Diensten und Werken des Kirchenkreises (Artikel 45 Absatz 3 Nummer 6 Verfassung).
( 2 ) Der Kirchenkreisrat entwickelt, fördert und koordiniert im Zusammenwirken mit dem Konvent der Dienste und Werke die Arbeit der Dienste und Werke (Artikel 117 Absatz 2 Nummer 1 Verfassung) und führt die Aufsicht über die Dienste und Werke (Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 Verfassung).
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§ 13
Zentrum für Kirchliche Dienste (ZeKiD)

( 1 ) Das Zentrum für Kirchliche Dienste ist ein rechtlich unselbstständiges Werk des Kirchenkreises. Es hat seinen Sitz in Rendsburg.
( 2 ) Das Zentrum für Kirchliche Dienste wird von einer Leiterin bzw. einem Leiter nach Maßgabe der Beschlüsse des Kirchenkreisrates geleitet.
( 3 ) Der Kirchenkreisrat kann der Leitung des Zentrums für Kirchliche Dienste die gesamte Geschäftsführung, einschließlich des Personaleinsatzes nach Maßgabe von Artikel 56 Verfassung in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) in der jeweils geltenden Fassung, übertragen. Ausgenommen von einer Übertragung sind Aufgaben und Befugnisse, die die eigenständige Leitungsfunktion des Kirchenkreisrates beeinträchtigen, insbesondere Beschlüsse, die der Genehmigung durch die Kirchenleitung oder das Landeskirchenamt bedürfen sowie die Anstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchenkreises in Leitungsfunktion gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und k dieser Satzung.
( 4 ) Anstellungskörperschaft für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zentrums für Kirchliche Dienste ist der Kirchenkreis. Der Umfang der personellen Besetzung (Personalbedarf) ist in dem von der Kirchenkreissynode beschlossenen Stellenplan (Teilpläne zum Stellenplan des Kirchenkreises) festgelegt.
( 5 ) Das Zentrum für Kirchliche Dienste umfasst insbesondere folgende Arbeitsbereiche:
  1. Gesamtgemeindliche Dienste
    1. Bildung;
    2. Familienbildungsstätte;
    3. Fortbildung;
    4. Frauen- und Männerarbeit;
    5. Jugendarbeit;
    6. Ökumene;
    7. Seelsorge;
    8. Tourismus;
    9. Kirchenmusik.
  2. Kindertagesstätten.
( 6 ) Die Arbeitsbereiche ergänzen und verstärken die Arbeit der Kirchengemeinden. Hierzu gehören die Unterstützung der Arbeit der Kirchengemeinden durch:
  1. Beratung;
  2. Fortbildung;
  3. Kooperation;
  4. gesamtgemeindliche Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages im Bereich Bildung und öffentliche Meinungsbildung;
  5. Wahrnehmung gesamtgemeindlicher Aufgaben zur Sicherstellung des kirchlichen Auftrages im Bereich der Kindertagesstätten im Kirchenkreis;
  6. Trägerschaftsaufgaben der Kindertagesstätteneinrichtungen des Kirchenkreises.
Das Zentrum für Kirchliche Dienste trägt zur inhaltlichen Profilierung des Kirchenkreises bei.
( 7 ) Die Arbeit des Zentrums für Kirchliche Dienste wird durch den Kirchenkreis unterstützt, insbesondere durch seine Bereiche Personal- und Gemeindeentwicklung und Öffentlichkeitsarbeit.
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§ 14

(weggefallen)
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§ 15

(weggefallen)
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§ 16

(weggefallen)
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Abschnitt 3
Schlussbestimmungen

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§ 17
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.1#
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Anlage zu § 3 Absatz 3 der Kirchenkreissatzung

Übersicht über die Zugehörigkeit der Kirchengemeinden zu den Propsteien
Propstei Eckernförde
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Altenholz
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Borby
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Borby-Land
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Bünsdorf
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Dänischenhagen
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde St. Nicolai Eckernförde
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Fockbek
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Gettorf
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Hamdorf
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Hohn
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Hütten
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Karby
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Kosel
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Krusendorf
Ev.-Luth.
Vater-Unser-Kirchengemeinde Osdorf-Felm-Lindhöft
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Owschlag
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Rieseby
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Schilksee-Strande
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Sehestedt
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Sieseby
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Waabs
Propstei Rendsburg
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Aukrug
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Bovenau
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Büdelsdorf
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Hademarschen
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Hohenwestedt
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Jevenstedt
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Nortorf
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde St. Michaelis Osterrönfeld
Ev.-Luth.
Christkirchengemeinde Rendsburg-Neuwerk
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde St. Jürgen Rendsburg
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde St. Marien Rendsburg
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde St. Johannes Schacht-Audorf
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Schenefeld
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Todenbüttel
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Wacken
Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Westerrönfeld

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 3. Januar 2015 in Kraft.