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Gebührensatzung
für die Kindertagesstätte
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein
in Ottendorf

Vom 20. Juni 20141#

(KABl. 2015 S. 119)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kindertagesstätte des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein in Ottendorf
11. Januar 2017
§ 3
neu gefasst
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Nach Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Verbindung mit dem Vertrag zwischen der kommunalen Gemeinde Ottendorf und dem Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein in der jeweils gültigen Fassung hat die Synode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein in ihrer Tagung am 20. Juni 2014 die nachstehende Satzung beschlossen:
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§ 1
Kostendeckung

Für die Nutzung der Kindertagesstätte werden zur teilweisen Deckung der Kosten Benutzungsgebühren erhoben.
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§ 2
Gebührenpflicht

( 1 ) Mit dem Tag der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte entsteht die Gebührenpflicht.
( 2 ) Bei Aufnahme des Kindes bis zum 15. eines Monats ist die volle Monatsgebühr zu zahlen, bei der Aufnahme nach dem 15. eines Monats die halbe Monatsgebühr.
( 3 ) Die Gebühren sind monatlich im Voraus zu entrichten. Sie werden vom Verwaltungszentrum des Kirchenkreises durch Lastschriftmandat eingezogen.
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§ 3
Gebühren

( 1 ) Die Kindertagesstätte bietet eine tägliche Betreuung von 7:30 bis 13:00 Uhr ohne Mittagessen, von 7:30 bis 14:00 Uhr mit Mittagessen, von 7:30 bis 16:00 Uhr mit Mittagessen an sowie eine Frühbetreuung von 7:00 bis 7:30 Uhr.
( 2 ) Die für den Besuch der Kindertagesstätte zu entrichtenden Gebühren betragen:
Für Kinder über drei Jahre
  • Für eine 5,5-stündige Betreuung von 7:30 bis 13:00 Uhr 175 Euro
  • Für eine 6,5-stündige Betreuung von 7:30 bis 14:00 Uhr 215 Euro
  • Für eine 8,5-stündige Betreuung von 7:30 bis 16:00 Uhr 275 Euro
Für Kinder unter drei Jahre
  • Für eine 5,5-stündige Betreuung von 7:30 bis 13:00 Uhr 230 Euro
  • Für eine 6,5-stündige Betreuung von 7:30 bis 14:00 Uhr 280 Euro
  • Für eine 8,5-stündige Betreuung von 7:30 bis 16:00 Uhr 360 Euro
Die Gebühren für die zusätzliche Inanspruchnahme der Frühbetreuung für Kinder über drei Jahre und für Kinder unter drei Jahre (7:00 bis 7:30 Uhr) betragen 35 Euro.
( 3 ) Die Richtlinie des Kreises Rendsburg-Eckernförde für die Ermäßigung oder Übernahme von Teilnahmebeiträgen oder Gebühren für den Besuch in Kindertageseinrichtungen (Sozialstaffelregelung) gemäß § 25 Absatz 3 des Kindertagesstättengesetzes findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung und ist Anlage zu dieser Satzung. Hier ist auch die Geschwisterermäßigung geregelt.
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§ 4
Kündigung

( 1 ) Die Gebührenpflicht endet auf ordentliche, schriftliche Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.
( 2 ) In Bezug auf die Kündigungsfristen findet § 7 der Satzung für die Kindertagsstätte Ottendorf Anwendung.
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§ 5
Gebührenschuldner

Die Erziehungsberechtigten oder die Personen, auf deren Antrag das Kind in die Kindertagesstätte aufgenommen worden ist, sind zur Zahlung der Gebühren verpflichtet. Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
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§ 6
Kostenersatz Mittagessen

Der Kostenersatz für das Mittagessen wird auf 35 Euro pro Monat festgesetzt. Der Kostenersatz wird auf Antrag nicht erhoben, wenn ein Kind länger als an 20 aufeinander folgenden Betriebstagen oder während eines ganzen Kalendermonats fehlt. Die regulären Schließzeiten gemäß § 4 der Satzung für die Kindertagesstätte Ottendorf bleiben unberücksichtigt.
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§ 7
Datenschutz

Der Träger der Kindertagesstätte oder eine von ihm beauftragte Stelle darf zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Gebührensatzung die notwendigen Daten der Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten nur für Zwecke der Kindertagesstätte erheben, verarbeiten und nutzen.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung am 1. August 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 1. März 2009 außer Kraft.2#

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1 ↑ Red. Anm.: Beschlussdatum; die Ausfertigung der Satzung war nicht gesondert datiert. Im amtlichen Bekanntmachungstext im Kirchlichen Amtsblatt war hier fälschlicherweise das Datum der Genehmigung durch das Landeskirchenamt (10. Februar 2015) angegeben.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung war bisher nicht Bestandteil dieser Rechtssammlung.