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Geltungszeitraum von: 02.05.2011

Geltungszeitraum bis: 02.03.2015

Kirchenkreissatzung
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein1#

Vom 15. Februar 2011

(GVOBl. S. 158)

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Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein hat am 2. Februar 2011 aufgrund von Artikel 35, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 43 Absatz 1, Artikel 44, Artikel 45 Absatz 1 und 2 und Artikel 46 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche die nachfolgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

( 1 ) Der Kirchenkreis führt den Namen „Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Altholstein“. Er ist Körperschaft öffentlichen Rechts mit Sitz in Kiel.
( 2 ) Er ist Gesamtrechtsnachfolger der bisherigen Ev.-Luth. Kirchenkreise Neumünster und Kiel.
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§ 2
Kirchensiegel

Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein führt das nachstehend abgebildete Kirchensiegel. Das Kirchensiegel ist spitzoval und trägt die Umschrift: Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein.
Grafik
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§ 3
Kirchenkreis

( 1 ) Der Kirchenkreis ist eine eigenständige Einheit kirchlichen Lebens. In ihm sind die Kirchengemeinden seines Bereiches zusammengeschlossen. Er ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechts in eigener Verantwortung.
( 2 ) Der Kirchenkreis nimmt die Aufgaben wahr, die den örtlichen Bereich der Kirchengemeinden überschreiten.
( 3 ) Der Kirchenkreis unterstützt und ergänzt die kirchliche Arbeit in den Kirchengemeinden. Er fördert das Zusammenwirken in den Arbeitsbereichen und sorgt für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten insbesondere zwischen seinen ländlichen und städtischen Gebieten.
( 4 ) Der Kirchenkreis übt die Aufsicht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände, Dienste, Werke und Einrichtungen seines Bereiches aus.
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§ 4
Gliederung des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis gliedert sich in drei Kirchenkreisbezirke. Die Zugehörigkeit der Kirchengemeinden zu den Kirchenkreisbezirken ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Satzung, die Bestandteil dieser Satzung ist.
( 2 ) Die Zugehörigkeit der Kirchengemeinden zu den Bezirken legt die Kirchenkreissynode im Zusammenwirken mit den Kirchengemeinden fest.
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§ 5
Kirchenkreissynode

( 1 ) Die Kirchenkreissynode besteht aus 132 Mitgliedern. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 2 ) Sie berät und beschließt im Rahmen der kirchlichen Ordnung über die Angelegenheiten des Kirchenkreises. Sie kann zu Fragen des kirchlichen und öffentlichen Lebens Stellung nehmen.
( 3 ) Die Kirchenkreissynode wählt
  1. die Pröpstinnen und Pröpste,
  2. aus ihrer Mitte die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes,
  3. Mitglieder der Nordelbischen Synode,
  4. die Mitglieder der Ausschüsse der Kirchenkreissynode.
( 4 ) Die Kirchenkreissynode kann neben dem Finanzausschuss (§ 6) weitere ständige oder temporäre Ausschüsse auch unter Berufung Nichtsynodaler einsetzen.
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§ 6
Finanzausschuss

( 1 ) Der Finanzausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beschlussfassung zur vierjährigen Finanzplanung,
  2. Beratung des Kirchenkreisvorstandes, der Kirchengemeindeverbände und der Kirchengemeinden in finanziellen Angelegenheiten,
  3. Prüfung des vom Kirchenkreisvorstand vorzulegenden Haushaltsplanes und Berichterstattung an die Kirchenkreissynode,
  4. Prüfung der Jahresrechnung sowie Berichterstattung an die Kirchenkreissynode,
  5. Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben.
( 2 ) Der Finanzausschuss wird nach Artikel 30 Absatz 2 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche gebildet. Er besteht aus sieben Mitgliedern (vier ehrenamtliche Mitglieder sowie eine Pastorin bzw. ein Pastor sowie eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter). Hinzu treten für die Stellvertretung zwei ehrenamtliche Mitglieder sowie jeweils eine Pastorin bzw. ein Pastor oder eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter. Die stellvertretenden Mitglieder sind gleichzeitig Ersatzmitglieder.
( 3 ) Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied. Der Finanzausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder anwesend sind.
Das vorsitzende Mitglied des Kirchenkreisvorstandes oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Kirchenkreisvorstandes, die Pröpstinnen und Pröpste sowie ein Mitglied des Synodenpräsidiums können an den Sitzungen des Finanzausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.
( 4 ) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft oder stellvertretende Mitgliedschaft im Finanzausschuss und im Kirchenkreisvorstand ist ausgeschlossen.
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§ 7
Kirchenkreisvorstand

( 1 ) Der Kirchenkreisvorstand besteht aus 13 Mitgliedern:
  1. drei Pröpstinnen bzw. Pröpste,
  2. eine Pastorin bzw. ein Pastor,
  3. eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter,
  4. acht ehrenamtliche Mitglieder.
( 2 ) Als ständige Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter und Ersatzmitglieder sind von der Kirchenkreissynode zu wählen:
  1. eine Pastorin bzw. ein Pastor,
  2. eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter,
  3. zwei ehrenamtliche Mitglieder.
( 3 ) Der Kirchenkreisvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung.
( 4 ) Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes die oder der Vorsitzende der Kirchenkreissynode, die oder der Vorsitzende des Finanzausschusses, die Leitung des Verwaltungszentrums oder deren Stellvertretungen teil.
Die Leitung des Zentrums kirchlicher Dienste (§ 12) sowie die Geschäftsführung des Diakonischen Werkes Altholstein sollen bei tagesordnungsgemäßer Beratung ihres Aufgabengebietes durch den Kirchenkreisvorstand hinzugezogen werden.
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Kirchenkreisvorstandes.
( 5 ) Der Kirchenkreisvorstand kann aus seiner Mitte Ausschüsse für bestimmte Aufgabenbereiche bilden und ihnen sowohl die Vorbereitung von Beschlüssen als auch die Ausführung übertragen. Auch kann er ihnen für einzelne Aufgaben nachrangige Leitungsentscheidungen übertragen, wenn und soweit dadurch seine eigenständige Leitungsfunktion nicht beeinträchtigt wird.
Sachverständige können zu den Ausschüssen hinzugezogen werden.
( 6 ) Das Kirchliche Verwaltungszentrum arbeitet dem Kirchenkreisvorstand zur Wahrnehmung dessen Aufgaben zu.
( 7 ) Der Kirchenkreisvorstand kann gemäß Artikel 35 der Verfassung ihm obliegende Aufgaben dem Verwaltungszentrum (§ 10) sowie dem Zentrum kirchlicher Dienste (§ 12) durch einen Delegationskatalog zur selbstständigen Erledigung übertragen, wenn und soweit seine eigenständige Leitungsfunktion nicht beeinträchtigt wird.
( 8 ) Das vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Kirchenkreisvorstandes können in dringenden Fällen die nicht aufschiebbaren Maßnahmen veranlassen. Die Verwaltung des Kirchenkreises ist zu beteiligen. Der Kirchenkreisvorstand ist über die Entscheidung auf seiner nächsten Tagung zu unterrichten.
( 9 ) Für die Pflege bestimmter Bereiche des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis kann der Kirchenkreisvorstand Kirchenkreisbeauftragte berufen, die nicht Mitglied der Kirchenkreissynode sein müssen.
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§ 8
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Als ständigen Ausschuss richtet der Kirchenkreisvorstand einen Geschäftsführenden Ausschuss ein. Der Geschäftsführende Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
( 2 ) Dem Geschäftsführenden Ausschuss gehören an:
  1. die oder der Vorsitzende des Kirchenkreisvorstandes,
  2. der oder die stellvertretende Vorsitzende des Kirchenkreisvorstandes,
  3. zwei weitere Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes.
( 3 ) Die Leitung des Verwaltungszentrums nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
( 4 ) Der Geschäftsführende Ausschuss berät und entscheidet über Angelegenheiten, die nicht an das Verwaltungszentrum oder das Zentrum kirchlicher Dienste zur alleinigen Entscheidung delegiert und nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind, gemäß Anlage 2 A dieser Kirchenkreissatzung.
( 5 ) Der Geschäftsführende Ausschuss gibt dem Kirchenkreisvorstand die Protokolle zur Kenntnis. Sie werden der Einladung zu den regelmäßigen Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes beigefügt.
( 6 ) Der Kirchenkreisvorstand hat das Recht, die Angelegenheiten des Geschäftsführenden Ausschusses an sich zu ziehen.
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§ 9
Pröpstinnen und Pröpste

( 1 ) Der leitende geistliche Dienst im Kirchenkreis wird durch die Pröpstinnen und Pröpste gemeinsam wahrgenommen. Jeder Pröpstin bzw. jedem Propst ist ein Kirchenkreisbezirk zugeordnet.
Die Pröpstinnen und Pröpste vertreten sich gegenseitig. Das Nähere regeln die Pröpstinnen und Pröpste durch gemeinsamen Beschluss.
( 2 ) Für die Pröpstin bzw. den Propst des Kirchenkreisbezirks Süd ist Dienstsitz und Wohnsitz Bad Bramstedt, Predigtstätte die Maria-Magdalenen-Kirche Bad Bramstedt.
Für die Pröpstin bzw. den Propst des Kirchenkreisbezirks Mitte ist Dienstsitz und Wohnsitz Neumünster, Predigtstätte die Anscharkirche Neumünster.
Für die Pröpstin bzw. den Propst des Kirchenkreisbezirks Nord ist Dienstsitz und Wohnsitz Kiel, Predigtstätte die Nikolai-Kirche, Kiel.
( 3 ) In dem zugeordneten Kirchenkreisbezirk nimmt jede Pröpstin oder jeder Propst insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. Verkündigung,
  2. Leitung des Konventes der Pastorinnen und Pastoren,
  3. Mitwirkung bei der Wahl von Pastorinnen und Pastoren,
  4. Visitation und Beratung der Kirchenvorstände und Kirchengemeinden,
  5. Aufsicht über die Pastorinnen und Pastoren, Einführung und Verabschiedung in einem Gottesdienst,
  6. Seelsorge und Beratung der Pastorinnen und Pastoren sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinden.
( 4 ) Zu den pröpstlichen Aufgaben in den Kirchengemeinden des Bezirks Süd kommt als verpflichtende Zuständigkeit der Pröpstin bzw. des Propstes die Visitation und Beratung für alle anerkannten selbstständigen und unselbstständigen Dienste und Werke im Kirchenkreis Altholstein. Absatz 3 Buchstabe f gilt entsprechend.
( 5 ) Den Pröpstinnen und Pröpsten arbeitet zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Verwaltungszentrum zu.
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§ 10
Kirchliches Verwaltungszentrum

( 1 ) Das Kirchliche Verwaltungszentrum des Kirchenkreises Altholstein hat seinen Sitz in Kiel. Die Aufsicht über das Verwaltungszentrum obliegt dem Kirchenkreisvorstand.
( 2 ) Das Verwaltungszentrum nimmt Aufgaben wahr, soweit sie ihm allgemein durch Kirchengesetz oder diese Satzung sowie im Einzelfall durch Beschlüsse des Kirchenkreisvorstandes zugewiesen werden.
( 3 ) Es übernimmt die ihm vom Kirchenkreisvorstand durch einen Delegationskatalog gemäß Anlage 2 B übertragenen Aufgaben zur selbstständigen Erledigung.
Die Verantwortung des Kirchenkreisvorstandes gegenüber der Kirchenkreissynode bleibt davon unberührt.
( 4 ) Das Verwaltungszentrum ist verpflichtet, die im Leistungskatalog gemäß Kirchenkreisverwaltungsgesetz festgelegten Grundleistungen zu erbringen. Das Verwaltungszentrum kann Zusatzleistungen und Ergänzungsleistungen erbringen. Das Verwaltungszentrum kann mit Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes Verwaltungsgeschäfte sonstiger Rechts- und Verwaltungsträger, die kirchliche Zwecke verfolgen, übernehmen.
( 5 ) Das Verwaltungszentrum vertritt den Kirchenkreis im Rahmen der ihm gemäß Absätze 2 und 3 übertragenen Aufgaben im Rechtsverkehr durch seine Leitung. Sie kann im Rahmen einer Geschäftsordnung diese Vertretung für einzelne Bereiche auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen.
( 6 ) Das Verwaltungszentrum gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere dessen Gliederung, die interne Zuständigkeitsverteilung und Grundsätze über Entscheidungszuständigkeiten und Unterschriftsbefugnisse zu regeln sind.
Diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes.
( 7 ) Das Verwaltungszentrum verwendet das Kirchensiegel des Kirchenkreises. Die Führung des Kirchensiegels im Verwaltungszentrum wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
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§ 11
Dienste, Werke, Einrichtungen

( 1 ) Dienste, Werke und Einrichtungen sollen als prägendes Element des übergemeindlichen kirchlichen Handelns im Kirchenkreis Altholstein tätig sein.
( 2 ) Die rechtlich unselbstständigen Dienste und Werke des Kirchenkreises werden im Zentrum kirchlicher Dienste zusammengefasst.
( 3 ) Der Kirchenkreis überträgt dem Diakonischen Werk Altholstein diakonische Aufgaben, die nicht durch die rechtlich unselbstständigen Dienste und Werke des Kirchenkreises wahrgenommen werden.
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§ 12
Zentrum kirchlicher Dienste

( 1 ) Das Zentrum kirchlicher Dienste ist ein rechtlich unselbstständiges Werk des Kirchenkreises Altholstein und hat seinen Sitz in Neumünster. Die Aufsicht über das Zentrum obliegt dem Kirchenkreisvorstand.
( 2 ) Im Zentrum kirchlicher Dienste sind die rechtlich unselbstständigen, übergemeindlichen Dienste und Werke des Kirchenkreises Altholstein zusammengefasst. Es nimmt Aufgaben wahr, soweit sie ihm allgemein durch diese Satzung sowie im Einzelfall durch Beschlüsse des Kirchenkreisvorstandes zugewiesen werden.
( 3 ) Es übernimmt die ihm vom Kirchenkreisvorstand durch einen Delegationskatalog gemäß Anlage 2 C übertragenen Aufgaben zur selbstständigen Erledigung.
Die Verantwortung des Kirchenkreisvorstandes gegenüber der Kirchenkreissynode bleibt davon unberührt.
( 4 ) Das Zentrum kirchlicher Dienste vertritt den Kirchenkreis im Rahmen der ihm gemäß Absätze 2 und 3 übertragenen Aufgaben im Rechtsverkehr durch seine Leitung. Sie kann im Rahmen einer Geschäftsordnung diese Vertretung für einzelne Bereiche auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen.
( 5 ) Das Zentrum kirchlicher Dienste gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere dessen Gliederung, die interne Zuständigkeitsverteilung und Grundsätze über Entscheidungszuständigkeiten und Unterschriftsbefugnisse zu regeln sind.
Diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes.
( 6 ) Das Zentrum kirchlicher Dienste verwendet das Kirchensiegel des Kirchenkreises. Die Führung des Kirchensiegels im Zentrum kirchlicher Dienste wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
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§ 13
Diakonisches Werk Altholstein

( 1 ) Das Diakonische Werk Altholstein wird in der Rechtsform einer GmbH geführt und hat seinen Sitz in Neumünster. Es ist ein Werk des Kirchenkreises.
( 2 ) Mehrheitsgesellschafter ist der Kirchenkreis Altholstein.
( 3 ) Organisation und Aufgaben des Diakonischen Werkes Altholstein werden in einem Gesellschaftervertrag geregelt. Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen der Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes.
Eine Pröpstin bzw. ein Propst sowie mindestens ein weiteres Mitglied des Kirchenkreisvorstandes sollen Mitglieder der Gesellschafterversammlung sein.
Der Kirchenkreisvorstand entsendet mindestens eines seiner Mitglieder in den Aufsichtsrat des Diakonischen Werkes Altholstein.
( 4 ) Die berufliche Tätigkeit als Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer des Diakonisches Werkes Altholstein setzt die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Kirche voraus, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist.
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§ 14
Revision

Der Kirchenkreis nimmt die ihm in Kirchengesetzen übertragene Revision durch Kirchenkreisrevisorinnen bzw. -revisoren vor.
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§ 15
Konvente der Pastorinnen und Pastoren

( 1 ) Der Gesamtkonvent der Pastorinnen und Pastoren gemäß Artikel 45 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung wird von einer Pröpstin oder einem Propst des Kirchenkreises geleitet, den die Pröpstinnen und Pröpste aus ihrer Mitte bestimmen.
( 2 ) In jedem Kirchenkreisbezirk besteht ein Konvent (Bezirkskonvent) der Pastorinnen und Pastoren. Dieser wird durch die Pröpstin bzw. den Propst des Bezirkes geleitet.
( 3 ) Pastorinnen und Pastoren im Gebiet des Kirchenkreises, die nicht auf einer gemeindlichen Pfarrstelle tätig sind, gehören dem Konvent an, der von der Pröpstin bzw. dem Propst geleitet wird, der bzw. dem die Aufsicht über sie übertragen worden ist.
( 4 ) Die Bildung von Regionalkonventen innerhalb eines Kirchenkreisbezirkes ist möglich.
( 5 ) Die Konvente dienen vor allem der theologischen Arbeit, der Aussprache über Fragen der Arbeitsgebiete und der gegenseitigen Information.
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§ 16
Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

( 1 ) Die Mitarbeiterschaft des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände bildet den Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 2 ) Die Mitglieder des Konvents wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
( 3 ) Die Bildung von Bezirks- und von berufsspezifischen Konventen ist möglich.
( 4 ) Die Konvente dienen vor allem der theologischen Arbeit, der Aussprache über Fragen der Arbeitsgebiete und der gegenseitigen Information.
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§ 17
Konvent der Dienste und Werke

( 1 ) Die rechtlich unselbstständigen Dienste und Werke und die vom Kirchenkreis anerkannten Dienste und Werke bilden den Konvent der Dienste und Werke. Der Kirchenkreisvorstand entsendet eines seiner Mitglieder mit Stimmrecht in den Konvent.
( 2 ) Der Konvent entwickelt, fördert und koordiniert in Zusammenarbeit mit dem Kirchenkreisvorstand die Arbeit der ihm angehörenden Mitglieder.
( 3 ) Im Konvent hat jeder anerkannter Dienst und jedes anerkannte Werk eine Stimme.
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§ 18
Inkrafttreten

Diese Satzung des Kirchenkreises tritt vorbehaltlich der erforderlichen Genehmigungen mit ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.
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Anlage 1

Bezirk Nord:
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Pries-Friedrichsort
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Holtenau
Ev.-Luth. Matthias-Claudius-Kirchengemeinde Kiel-Suchsdorf
Ev.-Luth. Christusgemeinde Kronshagen
Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Kiel
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Heiligengeist in Kiel
Ev.-Luth. Luther-Kirchengemeinde Kiel
Ev.-Luth. Jakobigemeinde2#
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Nikolai zu Kiel
Ev.-Luth. Apostel-Kirchengemeinde3#
Ev.-Luth. Friedensgemeinde Kiel
Ev.-Luth. Thomas-Kirchengemeinde Kiel-Mettenhof
Ev.-Luth. Michaelis-Kirchengemeinde Kiel
Ev.-Luth. Trinitatisgemeinde Kiel
Ev.-Luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde Kiel-Ellerbek
Ev.-Luth. Andreas-Kirchengemeinde Kiel-Wellingdorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gaarden
Ev.-Luth. Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Kiel-Neumühlen-Dietrichsdorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Heikendorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schönkirchen.
Bezirk Mitte:
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Flemhude
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Westensee
Ev.-Luth. Kreuz-Kirchengemeinde Kiel
Ev.-Luth. Claus-Harms-Kirchengemeinde Kiel
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schulensee
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirchbarkau
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Flintbek
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannis Brügge
Ev.-Luth. Klosterkirchengemeinde Bordesholm
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Christuskirche Bordesholm
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bokhorst
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wasbek
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Einfeld
Ev.-Luth. Versöhnungskirchengemeinde Neumünster-Gartenstadt
Ev.-Luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde Neumünster
Ev.-Luth. Wichern-Kirchengemeinde Neumünster
Ev.-Luth. Luther-Kirchengemeinde Neumünster-Tungendorf
Ev.-Luth. Andreas-Kirchengemeinde Neumünster-Tungendorf
Ev.-Luth. Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Neumünster
Ev.-Luth. Anschar-Kirchengemeinde Neumünster
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neumünster-Gadeland
Ev.-Luth. Vicelin-Kirchengemeinde Neumünster
Ev.-Luth. Johannes-Kirchengemeinde Neumünster
Bezirk Süd:
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rickling
Ev.-Luth. Bartholomäus-Kirchengemeinde Boostedt
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brokstedt
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Großenaspe
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Bramstedt
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schmalfeld
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kaltenkirchen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Henstedt-Ulzburg
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Petrus Henstedt-Rhen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kisdorf
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Anlage 2

Delegationen des Kirchenkreisvorstandes an den Geschäftsführenden Ausschuss, das Verwaltungszentrum oder das Zentrum kirchlicher Dienste
A.
Geschäftsführender Ausschuss (GfA)
(1) Der GfA nimmt für den Kirchenkreisvorstand Entscheidungen über folgende Verwaltungsaufgaben wahr:
a.
Kenntnisnahme von Aufträgen im Rahmen des Haushaltsplanes ab einer Höhe von 15.000 Euro,
b.
Erteilen von Anordnungsbefugnissen für Einrichtungen des Kirchenkreises Altholstein, soweit nicht unter B genannt,
c.
Niederschlag oder Erlass von Forderungen des Kirchenkreises bis zu einer Höhe von 2.000 Euro, soweit nicht unter „B“ genannt,
d.
Kirchensteuerangelegenheiten,
e.
Entscheidungen über Widersprüche oder Beschwerden zu Rechtsbehelfen von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden.
(2) Der GfA nimmt regelmäßig die Berichte der Leitungen des Verwaltungszentrums und des Zentrums kirchlicher Dienste gemäß den Absätzen 2 der Buchstaben B und C zur Kenntnis.
B.
Verwaltungszentrum
(1) Das Verwaltungszentrum nimmt für den Kirchenkreisvorstand Entscheidungen über folgende Verwaltungsaufgaben wahr:
a.
Kirchenaufsichtliche Genehmigungen aufgrund der Verfassung der NEK, Kirchengesetzen oder der Satzung des Kirchenkreises,
b.
Stellungnahmen aufgrund des Baugesetzes der NEK,
c.
Personalangelegenheiten des Verwaltungszentrums und der Friedhöfe betreffend tarifliche Mitarbeitende, die keine Dienststellen-, Werke- oder Fachbereichsleitungen sind,
d.
Erteilen von Anordnungsbefugnissen innerhalb des Verwaltungszentrums,
e.
Land- und Pachtangelegenheiten des Kirchenkreises,
f.
Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Haushaltsplans,
g.
Niederschlagung von Forderungen des Kirchenkreises bis zu einer Höhe von 1.000 Euro.
h.
Festsetzung von finanziellen Nebenleistungen im Rahmen der Verwaltungsvorschriften und zur Verfügung stehender Haushaltsmittel bis zu einer Höhe von 2.500 Euro.
(2) Die Leitung des Verwaltungszentrums unterrichtet den GfA regelmäßig schriftlich über seine Entscheidungen.
C.
Zentrum kirchlicher Dienste
(1) Das Zentrum kirchlicher Dienste nimmt für den Kirchenkreisvorstand Entscheidungen über folgende Aufgaben wahr:
a.
Personalangelegenheiten betreffend Mitarbeitende des Zentrums kirchlicher Dienste, die keine Werkeleitungen und keine Pastorinnen oder Pastoren sind,
b.
Wahrnehmung eines Weisungsrechts gegenüber den im Zentrum kirchlicher Dienste eingesetzten Pastorinnen oder Pastoren, soweit dies nicht die pröpstliche Zuständigkeit einschränkt und den Seelsorge- oder Verkündigungsdienst betrifft,
c.
Erteilen von Anordnungsbefugnissen innerhalb des Zentrums kirchlicher Dienste,
d.
selbstständige Vertretung des Kirchenkreises in den Arbeitsbereichen des Zentrums kirchlicher Dienste in Absprache mit der für das Zentrum kirchlicher Dienste zuständigen Pröpstin bzw. mit dem zuständigen Propst nach außen.
(2) Die Leitung des Zentrums kirchlicher Dienste unterrichtet den GfA regelmäßig schriftlich über seine Entscheidungen.

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1 ↑ Red. Anm.: Diese Satzung trat gemäß § 15 Absatz 2 der Kirchenkreissatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein vom 2. Oktober 2014 (KABl. 2015 S. 109) am 3. März 2015 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die amtliche Bezeichnung lautet „Ev.-Luth. Kirchengemeinde Jakobi Kiel“.
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3 ↑ Red. Anm.: Die amtliche Bezeichnung lautet „Ev.-Luth. Apostel-Kirchengemeinde Kiel“.