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Geltungszeitraum von: 06.06.1998

Geltungszeitraum bis: 31.05.2015

Wahlordnung vom 6. Juni 1998
zum Kirchengesetz über die Pastorenvertretung der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 29. März 19981#

(KABl S. 63)

Änderungen:
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Kirchengesetz über die Pastorenvertretung
17. Juni 2004
§ 1 Abs. 2
neu gefasst
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Aufgrund von § 3 Absatz 4 des Kirchengesetzes vom 29. März 1998 über die Pastorenvertretung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (KABl S. 14) bestimmt die Kirchen­leitung das Folgende:
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§ 1

( 1 ) Jeder Kirchenkreis wählt ein Mitglied und einen Stellvertreter in die Pastorenvertretung.
( 2 ) Wahlberechtigt und wählbar in einem Kirchenkreis sind:
  1. die Pastoren, denen eine Pfarrstelle in einer Kirchgemeinde im Kirchenkreis übertragen ist oder die mit der selbstständigen Verwaltung einer Pfarrstelle in einer Kirchgemeinde im Kirchenkreis beauftragt sind,
  2. die Pastoren in einer allgemeinkirchlichen Aufgabe, deren Dienstsitz sich im Kirchenkreis befindet,
  3. die Pastoren im Wartestand, sofern sie sich nicht aufgrund eines Disziplinarurteils im Wartestand befinden, die ihren Wohnsitz im Kirchenkreis haben.
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§ 2

( 1 ) Die Wahl im Kirchenkreis wird von dem nach Lebensjahren ältesten Propst (Wahlleiter) vorbereitet und durchgeführt. Er setzt den Wahltermin fest und lädt die im Kirchenkreis wahlberechtigten Pastoren zu einer Wahlversammlung ein. Nach Vereinbarung mit dem Landessuperintendenten kann die Wahl im Zusammenhang mit einem Kirchenkreiskonvent stattfinden.
( 2 ) Die Einladung muss Angaben zu Ort, Tag und Zeit der Wahl sowie die Namen aller Wahlberechtigten enthalten. Sie muss den Wahlberechtigten spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin zugehen.
( 3 ) Eine Briefwahl findet nicht statt.
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§ 3

( 1 ) In der Wahlversammlung erläutert der Wahlleiter den Wahlablauf. Danach fordert er die Wahlberechtigten auf, durch Zuruf oder schriftlich Wahlvorschläge abzugeben. Der Wahlleiter befragt die Vorgeschlagenen, ob sie bereit sind zu kandidieren. Wird der Wahlleiter für die Vertretung der Pastorenschaft vorgeschlagen und ist er bereit zu kandidieren, übernimmt der im Lebensalter folgende Propst die Leitung.
( 2 ) Über die Wahlvorschläge wird durch geheime Wahl abgestimmt. Dazu erstellt der Wahlleiter Stimmzettel, auf denen die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt sind.
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§ 4

( 1 ) Der Wahlleiter führt die Wählerliste und bezeichnet darin die Wahlberechtigten, die gewählt haben. Vor Beginn der Stimmenabgabe hat er festzustellen, dass die Wahlurne leer ist; sie ist bis zum Abschluss der Wahlhandlung verschlossen zu halten.
( 2 ) Das Wahlrecht wird durch Abgabe des Stimmzettels ausgeübt, der zusammengefaltet in die verschlossene Wahlurne gelegt wird.
( 3 ) Es dürfen höchstens zwei Namen auf dem Stimmzettel angekreuzt werden.
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§ 5

( 1 ) Für die Stimmenauszählung hat der Wahlleiter einen Wahlberechtigten hinzuzuziehen, der selbst nicht zur Wahl stehen darf. Beide stellen unverzüglich fest, wieviele Stimmen auf die einzelnen Vorgeschlagenen entfallen sind. Die Auszählung der Stimmen ist für die Wahlberechtigten öffentlich.
( 2 ) Als Mitglied in die Pastorenvertretung ist der Vorgeschlagene gewählt, auf den die meisten Stimmen entfallen. Als Stellvertreter ist der Vorgeschlagene gewählt, auf den die nächstniedrigere Zahl der Stimmen entfällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 3 ) Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten, das vom Wahlleiter und dem zur Stimmenauszählung hinzugezogenen Wahlberechtigten zu unterzeichnen ist.
( 4 ) Ungültig sind Stimmzettel,
  1. die nicht vom Wahlleiter ausgegeben worden sind,
  2. auf denen mehr Namen als nach § 4 Absatz 3 zulässig angekreuzt worden sind oder aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
  3. die einen Zusatz enthalten.
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§ 6

Der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis unverzüglich bekannt und stellt fest, ob die Gewählten bereit sind, die Wahl anzunehmen. Wird die Wahl nicht angenommen, tritt an die Stelle des Gewählten der Vorgeschlagene mit der nächstniedrigeren Stimmenzahl.
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§ 7

Die Wahlleiter der Kirchenkreise teilen das Ergebnis der Wahl unverzüglich dem Wahlleiter des Kirchenkreises Güstrow mit. Dieser beruft die Mitglieder der Pastorenvertretung alsbald zur konstituierenden Sitzung ein.
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§ 8

Die in dieser Ordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten in der jeweils männlichen und weiblichen Form.
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§ 9

Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung ist gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 3 des Pastorenvertretungsgesetzes vom 9. Januar 2015 (KABl. S. 106) mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft getreten.