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Geltungszeitraum von: 02.09.2002

Geltungszeitraum bis: 30.06.2015

Satzung der „Käning-Stiftung“1#

Vom 2. September 2002

(ABl. 2002 S. 72)

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Präambel

Ich, Günter Käning, stamme aus einer alten Wittower Seefahrerfamilie und fühle mich mit meiner Heimatgemeinde Wiek sehr verbunden. Von 1946 bis 1952 war ich als Lehrer an der Wieker Schule tätig. In dieser Zeit schrieb ich die Urfassung der Wieker Chronik. Diese diente mir als Grundlage für die Herausgabe der beiden Chronikbände „Wiek/Rügen, Chronik eines Inseldorfes" 1992 und „Wieker und Wittower Geschichten" 1994. Zusammen mit meiner Frau Erika, die sich in meiner Rügenschen Heimat auch sehr wohl fühlt, unterstützen wir die Arbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde St. Georg in Wiek. Außerdem sind wir Gründungsmitglieder beim Heimatverein Wiek (1992) und beim Förderverein Innenrenovierung Kirche Wiek/Rügen e. V. (1998). Aus diesem Grunde haben wir beschlossen, eine kirchliche Stiftung zu gründen, die auch kommenden Generationen zugutekommen soll. Deshalb ist die Stiftung auf unbeschränkte Zeit angelegt.
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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Käning-Stiftung". Es handelt sich um eine kirchliche rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
( 2 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in 18556 Wiek auf Rügen.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung ist die Förderung der Religion und die Förderung der Kultur.
( 2 ) Dieser Zweck wird insbesondere erfüllt durch:
  1. die Renovierung, Erhaltung und den Ausbau kirchlicher Gebäude in Wiek, darunter fallen unter anderem auch Arbeiten am gesamten Inventar der kirchlichen Gebäude und Einrichtungen,
  2. ausgebaut werden soll auch der Weg an der Nordseite der Kirche bis zu dem kleinen Eingangstor am Marktplatz – die Kirche ist dann von einem gepflasterten Ringweg umgeben –,
  3. die Pflege und Erhaltung der wertvollen Wieker Kirchenbibliothek, in der sich das älteste Buch, eine Nürnberger Bibel aus dem Jahre 1483 befindet,
  4. Unterhaltungsmaßnahmen am Friedhof der Kirche zu Wiek, der sich im Besitz der Evangelischen Kirchengemeinde St. Georg befindet. Mittel können hier verwendet werden zum Beispiel für die Anlage von befestigten Wegen mit einer Teerdecke, oder mit Verbundsteinen, für die Installierung neuer Zapfstellen zum Begießen der Blumen, für die Aufstellung weiterer Ruhebänke sowie für die Anpflanzung und Verschönerungsarbeiten. Bei der Anlage des Friedhofs war geplant, die gesamte Friedhofsanlage mit einer Steinmauer zu umgeben, wie das bei alten Friedhöfen der Fall ist. Durch die windigen2# Zeitumstände (Zweiter Weltkrieg mit entsprechenden Folgen) konnte dieser Plan nicht verwirklicht werden. Aus diesem Grund sollte der alte Plan wieder aufgegriffen werden, eine Steinmauer zu errichten.
  5. Mittel der Stiftung können auch verwendet werden für die Kinder- und Jugendarbeit der Kirchengemeinde, für eine Theatergruppe (Krippenspiele usw.) für den Kirchenchor, für die Erwachsenenbildung (eventuell Männerwerk und eventuell Frauenhilfe).
  6. Folgende Vorhaben können ebenfalls gefördert werden:
    Ausbau und Pflege des Wieker Heimatmuseums,
    kulturelle Arbeit des Heimatvereins Wiek,
    Unterstützung
    - einer Jugendmusikgruppe,
    - einer Volkstanzgruppe,
    - einer Gruppe zur Pflege der plattdeutschen Sprache.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgabe, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
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§ 4
Stiftungsvermögen

( 1 ) Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe und Zusammensetzung im Stiftungsgeschäft näher bestimmt sind.
( 2 ) Die Mittel der Stiftung sollen vorwiegend für Zwecke der Evangelischen Kirchengemeinde St. Georg verwendet werden. Das Grundstockvermögen von 25 000 Euro ist ertragbringend anzulegen und grundsätzlich in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Verbraucht werden dürfen nur die anfallenden Zinsen. Dies trifft auch für alle weiteren Einzahlungen zu, die wir in den nächsten Jahren noch tätigen werden.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftung erhöht werden. Werden Spenden nicht ausdrücklich als Zustiftung bezeichnet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in § 2 genannten Zwecken.
( 4 ) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsvorstand kann freie Rücklagen und Zuwendungen Dritter, die nach dem Willen des Zuwendenden zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, zuführen.
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§ 5
Stiftungsmittel

( 1 ) Das Stiftungsvermögen darf nur in festverzinslichen Papieren angelegt werden, und zwar so, dass es die höchstmöglichen Zinsen bringt, zum Beispiel als Sparbrief, Vermögenssparen, Mehrzinssparen, Anlagesparen, Bundesschatzbrief, Bundesanleihe, Bundesobligation usw.
( 2 ) Keinesfalls aber als Aktien, Aktienfonds oder in anderen Aktienpapieren, da dies zu unsicher ist.
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§ 6
Organ der Stiftung

Organ der Stiftung ist der Vorstand.
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§ 7
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand setzt sich aus mindestens vier höchstens jedoch acht Mitgliedern des Gemeindekirchenrates bzw. Gemeindebeirates der evangelischen Kirchengemeinde St. Georg in Wiek zusammen.
( 2 ) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre.
( 3 ) Der erste Vorstand für die neue Amtszeit wird von uns als Stifter bestellt. Ansonsten wird der Vorstand für die neue Amtszeit mit einfacher Mehrheit durch die bisherigen Vorstandsmitglieder bestimmt. Gleiches gilt bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes.
( 4 ) Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
( 5 ) Wiederwahl ist möglich.
( 6 ) Die Vorstandsmitglieder führen ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen, sofern das Stiftungsvermögen dies zulässt.
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§ 8
Aufgaben des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter vertreten gemeinschaftlich die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
( 2 ) Er verwaltet und leitet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
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§ 9
Änderung der Satzung, Zusammenlegung und Auflösung der Stiftung

( 1 ) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes. Sie dürfen die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben.
( 2 ) Über die Auflösung beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
( 3 ) Beschlüsse über Änderungen der Satzung oder Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
( 4 ) Im Falle der Auflösung der Stiftung fällt das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an eine zuvor vom Vorstand zu bestimmende andere rechtsfähige Körperschaft, die es zu unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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§ 10
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
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§ 11
Aufsicht, Inkrafttreten

( 1 ) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Pommerschen Evangelischen Kirche, Konsistorium Greifswald.
( 2 ) Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung in Kraft3#.

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1 ↑ Red. Anm.: Der Text der Satzung wurde geändert und neu bekanntgemacht am 9. April 2015 (KABl. S. 191).
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2 ↑ Red. Anm.: Es müsste „widrigen“ lauten.
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3 ↑ Red. Anm.: Der Tag der Zustellung wurde nicht im Amtsblatt bekannt gemacht.