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Kirchengesetz
über das Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten
(Kirchengerichtsgesetz MAV – MAVKiGG)

Vom 9. Oktober 2015

(KABl. S. 392)

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Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Kirchengericht

( 1 ) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland unterhält ein Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten.
( 2 ) Es werden drei Kammern gebildet. Die Kirchenleitung kann bei entsprechendem Bedarf durch Rechtsverordnung weitere Kammern bilden.
( 3 ) Das Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten entscheidet in der Besetzung mit einem vorsitzenden Mitglied und je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Dienstgeber- und der Dienstnehmerseite als beisitzende Mitglieder.
( 4 ) Die vorsitzenden Mitglieder, die beisitzenden Mitglieder der Dienstgeberseite und die beisitzenden Mitglieder der Dienstnehmerseite vertreten sich nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplanes jeweils gegenseitig.
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§ 2
Zuständigkeiten

( 1 ) Das Kirchengericht nach § 1 Absatz 1 ist zuständig für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten aus den Dienststellen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. und seiner Mitglieder.
( 2 ) Mit Inkrafttreten eines einheitlichen Ergänzungsgesetzes1# zum Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 12. November 2013 (ABl. EKD S. 425) wird das Kirchengericht auch zuständig für den Bereich des Diakonischen Werkes Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V und des Diakonischen Werkes Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e. V. Bis zur Begründung der Zuständigkeit nach Satz 1 bleibt die Schiedsstelle bei der Diakonischen Konferenz in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland e. V. bestehen.
( 3 ) In einer Vereinbarung der Diakonischen Werke – Landesverbände mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist die Anzahl weiterer nach § 1 Absatz 2 Satz 2 zu bildender Kammern für den Bereich der Diakonischen Werke festzulegen. Dabei kann auch eine Beteiligung an den durch die Inanspruchnahme des Kirchengerichts entstehenden Kosten vorgesehen werden.
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§ 3
Mitglieder des Kirchengerichts
(zu § 58 Absatz 5 MVG-EKD)

( 1 ) Die Mitglieder des Kirchengerichts werden auf Grund von Vorschlägen der Dienstgeber- und der Dienstnehmerseite durch den Richterwahlausschuss gewählt.
( 2 ) Für die Wahl der vorsitzenden Mitglieder soll ein einvernehmlicher Vorschlag des Vorstands des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen und des Kollegiums des Landeskirchenamtes vorgelegt werden. Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag nicht spätestens binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der regelmäßigen Amtszeit zustande, kann eine Wahl durch den Richterwahlausschuss auch ohne Vorliegen eines solchen Vorschlags erfolgen.
( 3 ) Die vorsitzenden Mitglieder dürfen nicht in öffentlich-rechtlichen Dienst- oder privatrechtlichen Dienst- und Arbeitsverhältnissen zu einer kirchlichen Körperschaft oder einer Einrichtung der Diakonie innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland stehen.
( 4 ) Für die Wahl der beisitzenden Mitglieder werden Vorschläge vom Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen (Vorschlag der Dienstnehmerseite) und vom Kollegium des Landeskirchenamtes (Vorschlag der Dienstgeberseite) vorgelegt, aus denen die beisitzenden Mitglieder entsprechend zu wählen sind.
( 5 ) Werden auf Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Absatz 3 weitere Kammern gebildet, steht das Vorschlagsrecht für die Mitglieder dieser Kammern abweichend von den Absätzen 2 bis 4 den Diakonischen Werken – Landesverbänden und den bei diesen gebildeten Gesamtausschüssen zu. Näheres zum Vorschlagsrecht kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung regeln.
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§ 4
Verfahren

( 1 ) In Verfahren vor dem Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten gilt das Verfahrensrecht der Evangelischen Kirche in Deutschland für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten. Ergänzend finden die allgemeinen Verfahrensvorschriften des Kirchengesetzes über die Kirchliche Gerichtsbarkeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 386) Anwendung.
( 2 ) Ein Mitglied des Kirchengerichts darf an einem Verfahren nicht mitwirken, wenn die Angelegenheit eine Dienststelle betrifft, in der es beruflich, ehrenamtlich oder als Mitglied der zuständigen Mitarbeitervertretung tätig ist.
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§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft
  1. §§ 9 bis 10 Kirchengesetz über die Zustimmung zum Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2007 (GVOBl. 2008 S. 4, 38, 75) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche,
  2. § 6 Kirchengesetz zur Übernahme und Ausführung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der EKD vom 30. Oktober 1994 (KABl. 1995 S. 60) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, das zuletzt durch Kirchengesetz vom 19. November 2011 (KABl S. 89) geändert worden ist,
  3. § 5 Kirchengesetz zur Ausführung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 18. April 2010 (ABl. S. 12) der Pommerschen Evangelischen Kirche, das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. April 2012 (ABl. S. 12) geändert worden ist.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Mitarbeitervertretungsgesetzergänzungsgesetz vom 31. März 2017 (KABl. S. 217) trat am 1. April 2017 in Kraft.