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Geltungszeitraum von: 01.04.2007

Geltungszeitraum bis: 02.11.2015

Kirchengesetz
zur Ergänzung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD
(Kirchenbeamtengesetzergänzungsgesetz – KBGErgG)1#, 2#, 3#

Vom 12. Februar 2007

(GVOBl. S. 61)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenbeamtenergänzungsgesetzes (1. KG zur Änderung des KBGErgG –
1. KGÄndKBGErgG)
27. Februar 2010
GVOBl. S. 100
§ 2 Abs. 1
Satzzeichen gestrichen
Nr. 4
Wort ersetzt
Nr. 5
wird Abs. 2 und neu gefasst
bish. Abs. 2
wird Abs. 3 und neu gefasst
§ 3 Abs. 2 Satz 2
neu gefasst
§ 4 Satz 1
Wörter ersetzt
§ 5
Paragrafenüberschrift ersetzt
§ 12 Abs. 3 Satz 3
Wörter ersetzt
§ 19
Wort ersetzt
§ 20 Abs. 2
neu gefasst
Abs. 3
eingefügt
bish. Abs. 3
wird Abs. 4 und neu gefasst
bish. Abs. 4
wird Abs. 5
2
Artikel 1 des Kirchengesetzes über den Vorruhestand von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Nordelbischen Kirchenamt sowie im Rechnungsprüfungsamt anlässlich des Zusammenschlusses der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche (Vorruhestandsgesetz NKA – NKA VorruhG)
8. März 2011
GVOBl. S. 113, 215
§ 11a
§ 23
eingefügt
angefügt
3
Artikel 2 der Rechtsverordnung zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrergesetzes der VELKD sowie zur Änderung des Kirchenbeamtengesetzergänzungsgesetzes der EKD
6. Febru-
ar 2012
GVOBl. S. 172
§ 20 Abs. 3
eingefügt
bish. Abs. 3
wird Abs. 4
bish. Abs. 4
wird Abs. 5 und Wörter ersetzt
bish. Abs. 5
wird Abs. 6
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Die Synode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

Das Kirchenbeamtengesetz der EKD vom 10. November 2005 (ABl. EKD S. 551) gilt in seiner jeweils geltenden Fassung aufgrund von Artikel 2 des Kirchenbeamtenrechtsneuordnungsgesetzes VELKD vom 17. Oktober 2006 (ABl. VELKD 2007 Bd. VII S. 335) im Bereich der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
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§ 2
Begriffsbestimmungen
(Zu §§ 4 und 93 Absatz 1 KBG.EKD)

( 1 ) Oberste Dienstbehörde ist
  1. für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche als Mitglieder des Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes
    die Kirchenleitung,
  2. für die übrigen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche im Nordelbischen Kirchenamt
    die Präsidentin oder der Präsident des Nordelbischen Kirchenamtes,
  3. für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche im Rechnungsprüfungsamt
    die Präsidentin oder der Präsident der Synode,
  4. für alle anderen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
    das Kollegium des Nordelbischen Kirchenamtes.
( 2 ) Für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Kirchengemeinden, Kirchenkreise sowie Kirchengemeinde- oder -kreisverbände gilt das Nordelbische Kirchenamt als oberste Dienstbehörde.
( 3 ) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
  1. nach Absatz 1 Nummer 1
    die Kirchenleitung für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche als Mitglieder des Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes,
  2. nach Absatz 1 Nummer 2
    die Präsidentin oder der Präsident des Nordelbischen Kirchenamtes und das jeweils fachlich zuständige hauptamtliche Mitglied des Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
  3. nach Absatz 1 Nummer 3
    der Rechnungsprüfungsausschuss,
  4. nach Absatz 1 Nummer 4
    das Nordelbische Kirchenamt,
  5. nach Absatz 2
    1. der Kirchengemeinden
      der Kirchenvorstand,
    2. der Kirchenkreise
      der Kirchenkreisvorstand und
    3. der Kirchengemeinde- oder -kreisverbände
      der Verbandsausschuss.
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§ 3
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
(Zu § 6 Absatz 3 KBG.EKD)

( 1 ) Für das Ehrenbeamtenverhältnis gelten die Vorschriften des KBG.EKD sowie dieses Kirchengesetzes mit folgenden Maßgaben:
  1. Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Ehrenbeamtenverhältnis haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Eine Dienstaufwandsentschädigung kann im Rahmen der geltenden Bestimmungen gewährt werden.
  2. Bei Dienstunfällen kann ein Unterhaltsbeitrag in entsprechender Anwendung des § 68 BeamtVG gewährt werden.
  3. Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Ehrenbeamtenverhältnis gilt § 82 Absatz 2 Nummer 2 Kirchenbeamtengesetz der EKD entsprechend.
  4. Die Bestimmungen der §§ 8 Absatz 2 Nummer 4, 28, 30, 38, 42, 43 bis 46, 56 bis 58, 60 bis 65 sowie § 76 Absatz 1 Nummer 3 KBG.EKD finden keine Anwendung.
( 2 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Ehrenbeamtenverhältnis haben keinen Anspruch auf Dienst- und Versorgungsbezüge sowie auf Gewährung einer Beihilfe. Absatz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.
( 3 ) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.
( 4 ) Die Vorschriften des Disziplinargesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche in Deutschland finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
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§ 4
Zuständigkeit für Ernennungen und ernennungsgleiche Rechtsakte
(Zu § 93 Absatz 2 KBG.EKD)

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Sinne des § 2 Absatz 2 werden mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde von dem kirchengesetzlich zuständigen Gremium ernannt. Einer Ernennung steht es gleich, wenn der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten ein anderes Amt mit anderem Endgrundgehalt verliehen wird, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert.
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§ 5
Laufbahnvorschriften, Ausbildungs- und Prüfungsordnung, Beförderungsgrundsätze
(Zu §§ 14 Absatz 1, 17 Absatz 3 und § 42 KBG.EKD)

( 1 ) Die Kirchenleitung regelt das Laufbahnrecht durch Rechtsverordnung. Entsprechendes gilt für Vorschriften über die Aus- und Vorbildung, Prüfungen und Probezeiten. Sie erlässt Regelungen über das Recht auf Einsichtnahme in Ausbildungs- und Prüfungsakten.
( 2 ) Die Kirchenleitung erlässt Richtlinien und Grundsätze über die Bewertung der Ämter sowie über die Beförderung und Beurteilung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten.
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§ 6
Rückkehrrecht
(Zu § 80 Absatz 3 KBG.EKD)

Ist der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde ein Rückkehrrecht eingeräumt worden, so besteht dieser Anspruch für einen Zeitraum von längstens drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Entlassung wirksam wurde. Die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte hat die Rückkehrerklärung spätestens nach Ablauf von 30 Monaten nach Wirksamwerden der Entlassung ihrem oder seinem früheren Dienstherrn gegenüber schriftlich zu erklären.
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§ 7
Persönliche Zuwendungen
(Zu § 26 KBG.EKD)

( 1 ) Unter persönlichen Zuwendungen sind insbesondere Geld, geldwerte Zuwendungen oder sonstige Vergünstigungen (Belohnungen und Geschenke) zu verstehen. Werden Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamten oder deren Angehörigen im Sinne des § 22 Absatz 2 KBG.EKD derartige Zuwendungen angeboten, hat die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte dies ihrer oder ihrem Dienstvorgesetzten gegenüber unverzüglich anzuzeigen, sofern sie oder er von dem Angebot Kenntnis erlangt hat. Die oder der Dienstvorgesetzte hat die oberste Dienstbehörde zu unterrichten.
( 2 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte dürfen Titel, Orden und Ehrenzeichen nur mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde annehmen.
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§ 8
Amtsbezeichnungen
(Zu § 15 Absatz 1 KBG.EKD)

Die Ämter der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten und ihre Besoldungsgruppen werden im Kirchenbesoldungsgesetz geregelt.
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§ 9
Politische Betätigung
(Zu § 27 Absatz 3 KBG.EKD)

( 1 ) Hat eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter die Wahl oder Berufung in ein aufgrund der Verfassung oder einer sonstigen Rechtsvorschrift gebildetes kirchliches Organ innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland einschließlich der Dienste und Werke ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform angenommen (Mandatsbewerbung), so ist ihr oder ihm der zur Wahrnehmung des Mandats erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren.
( 2 ) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Wahrnehmung eines Mandats in einer Vertretungskörperschaft außerhalb des kirchlichen Bereichs, für die der oder dem Betreffenden keine Abgeordnetenbezüge im Sinne des § 11 Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung des Abgeordnetengesetzes oder der entsprechenden Ländervorschriften gewährt werden.
( 3 ) Eine Kandidatur für ein Mandat in der Vertretung einer kommunalen Körperschaft oder in einem Landesparlament, für den Bundestag oder das Europäische Parlament ist der oder dem Dienstvorgesetzten umgehend anzuzeigen. Auf Antrag wird die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte für die letzten beiden Monate vor der Wahl unter Fortfall der Bezüge beurlaubt; dies gilt nicht bei einer Kandidatur für ein Mandat in der Vertretung einer kommunalen Körperschaft. Nimmt die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte die Wahl zum Mitglied eines Landesparlaments, des Bundestages oder des Europäischen Parlaments an, so ruhen vom Tage der Annahme der Wahl und für die Dauer der Mitgliedschaft ihre oder seine Rechte und Pflichten aus dem kirchlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots zur Annahme von Belohnungen und Geschenken. Ordinierte Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte unterliegen zudem der Lehraufsicht und der Aufsicht über die Amts- und Lebensführung nach § 7 Absatz 2 des Pfarrergesetzes; für ordinierte Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamten im Ruhestand gilt § 109 Absatz 1 Satz 2 des Pfarrergesetzes. Die Vorschriften des Pfarrergesetzes finden in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.
( 4 ) § 76 Absatz 1 Nummer 3 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD findet keine Anwendung, wenn ein anderer Dienstherr als die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche, eine Kirchengemeinde, ein Kirchenkreis oder ein Kirchengemeinde- oder -kreisverband mit der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten ein Ehrenbeamtenverhältnis begründet.
( 5 ) Kirchliche Dienstbezüge ruhen, wenn sie auf Übergangs- oder Versorgungsbezüge, die nach Beendigung eines Mandats nach Absatz 3 aus staatlichen Kassen zu gewähren sind, angerechnet werden. Unterbleibt die Anrechnung auf staatliche Leistungen nach Satz 1, so sind diese auf kirchliche Dienstbezüge bis zu ihrer Hälfte anzurechnen.
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§ 10
Arbeitszeit
(Zu § 28 KBG.EKD)

( 1 ) Die Kirchenleitung regelt die Arbeitszeit durch Rechtsverordnung. Die darin enthaltenen Regelungen orientieren sich an den entsprechenden Vorschriften für die Beamtinnen und Beamten der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen betreffen die Arbeitszeit, insbesondere ihre Dauer und Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung.
( 2 ) Werden Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte durch eine Mehrarbeit von mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus tätig, so ist ihr oder ihm innerhalb von drei Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.
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§ 11
Urlaub
(Zu § 38 KBG.EKD)

Die Kirchenleitung erlässt urlaubsrechtliche Vorschriften durch Rechtsverordnung. Sie regelt die Erteilung und die Dauer des Erholungsurlaubs sowie die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, ob und inwieweit die Dienstbezüge während eines solchen Urlaubs zu belassen sind.
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§ 11a4#

(weggefallen)
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§ 12
Verwaltungsrechtsweg, Vorverfahren
(Zu § 87 KBG.EKD)

( 1 ) Für Klagen der Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamten und ihrer Hinterbliebenen zur Klärung vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem Kirchenbeamtenverhältnis ist der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten gegeben.
( 2 ) Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Kirchenbeamtenverhältnis, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, ist vor Beschreiten des Rechtsweges ein Vorverfahren durchzuführen. Auf das Vorverfahren finden die Vorschriften des achten Abschnittes der Verwaltungsgerichtsordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.
( 3 ) Hilft die Stelle, die die Maßnahme erlassen hat, dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erlässt die nächsthöhere Behörde. Sofern die Stelle, die die beanstandete Maßnahme erlassen oder unterlassen hat, eine oberste Dienstbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 ist, erlässt sie auch den Widerspruchsbescheid.
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§ 13
Mitglieder des Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes, Amtszeit
(Zu § 91 KBG.EKD)

( 1 ) Dem Kollegium des Nordelbischen Kirchenamtes gehören die Präsidentin oder der Präsident des Nordelbischen Kirchenamtes sowie die weiteren hauptamtlichen Mitglieder an, die ihren Geschäftsbereich in eigener Verantwortung führen. Sie werden von der Kirchenleitung für zehn Jahre berufen; erneute Berufung ist zulässig.
( 2 ) Hauptamtliches Mitglied des Kollegiums kann nur werden, wer Kirchenbeamtin oder Kirchenbeamter in einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit ist.
( 3 ) Die Kirchenleitung kann nebenamtliche Mitglieder des Kollegiums berufen. Mit ihnen wird ein Ehrenbeamtenverhältnis im Sinne des § 3 begründet, sofern nicht bereits ein Kirchenbeamtenverhältnis zur Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche besteht. Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; erneute Berufung ist zulässig. Die nebenamtliche Mitgliedschaft im Kollegium sowie das Ehrenbeamtenverhältnis enden spätestens mit Eintritt in den Ruhestand.
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§ 14
Präsidentin oder Präsident des Nordelbischen Kirchenamtes

( 1 ) Das Amt der Präsidentin oder des Präsidenten des Nordelbischen Kirchenamtes kann abweichend von § 13 Absatz 2 auch im Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit ausgeübt werden.
( 2 ) Wird das Amt der Präsidentin oder des Präsidenten während der ersten Amtszeit in einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit ausgeübt, so ist das Kirchenbeamtenverhältnis bei erneuter Berufung in dasselbe Amt auf Antrag der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln.
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§ 15
Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Nordelbischen Kirchenamtes

Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Nordelbischen Kirchenamtes wird von der Kirchenleitung für die Dauer ihrer oder seiner Amtszeit als hauptamtliches Mitglied des Kollegiums auf Zeit berufen; erneute Berufung ist zulässig.
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§ 16
Beendigung der Übertragung des Amtes

( 1 ) Die Übertragung des Amtes nach § 13 endet
  1. mit Ablauf der Amtszeit oder
  2. durch Beschluss der Kirchenleitung, wenn die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte die Aufhebung der Übertragung beantragt,
  3. im Übrigen nach den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes sowie des Kirchenbeamtengesetzes der EKD.
( 2 ) Nebenamtliche Mitglieder des Kollegiums werden von der Kirchenleitung nach Beendigung ihrer Amtszeit verabschiedet.
( 3 ) Endet die Amtszeit als hauptamtliches Mitglied des Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes vor Erreichen einer der gesetzlichen Altersgrenzen, so hat die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte einen Anspruch auf Beschäftigung in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, die ihrem oder seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Satz 1 gilt auch für die Präsidentin oder den Präsidenten des Nordelbischen Kirchenamtes, sofern sie ihr oder er sein Amt in einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit ausübt.
( 4 ) Die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte, die oder der in das Amt der Präsidentin oder des Präsidenten des Nordelbischen Kirchenamtes oder als hauptamtliches Mitglied des Kollegiums berufen wurde, kann auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie ihr oder er sein Amt mindestens eine volle Amtszeit ausgeübt und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
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§ 17
Kirchenbeamtenausschuss
(Zu § 92 KBG.EKD)

( 1 ) Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen zum Recht der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ist ein Kirchenbeamtenausschuss zu beteiligen, dessen Zusammensetzung und Aufgaben durch die Kirchenleitung geregelt werden. Die Mitglieder des Ausschusses müssen Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte sein. Sie werden von der Kirchenleitung nach Anhörung kirchlicher Berufsgruppenvereinigungen der in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche tätigen Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamten berufen.
( 2 ) Werden durch Regelungen aufgrund dieses Kirchengesetzes auch nicht im Kirchenbeamtenverhältnis befindliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter betroffen, so sind insoweit auch die Tarifvertragsparteien zu hören.
( 3 ) Das Nähere über die Beteiligung des Ausschusses regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
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§ 18
Nebentätigkeiten
(Zu § 48 KBG.EKD)

Das Nähere zu §§ 43 bis 47 KBG.EKD regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
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§ 19
Teildienst aus familiären Gründen
(Zu § 50 Absatz 5 KBG.EKD)

Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamten kann in Abweichung zu § 49 Absatz 2 KBG.EKD Teildienst mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt fünfzehn Jahren gewährt werden, sofern die Voraussetzungen des § 50 Absatz 1 KBG.EKD vorliegen.
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§ 20
Unterhalt
(Zu §§ 35 und 54 Absatz 3 KBG.EKD)

( 1 ) Besoldung und Versorgung werden im Kirchenbesoldungs- bzw. im Kirchenversorgungsgesetz geregelt.
( 2 ) Die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen erfolgt in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten der Bundesrepublik Deutschland jeweils geltenden Vorschriften (Beihilfevorschriften). Es finden § 80 Bundesbeamtengesetz in der jeweils geltenden Fassung und die aufgrund dieser Vorschrift erlassene Rechtsverordnung und zur Durchführung dieser Rechtsverordnung erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften Anwendung, soweit in diesem Kirchengesetz und in nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes erlassenen Bestimmungen nichts anderes geregelt ist.
( 3 ) Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche kann sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Beihilfebearbeitung nach Absatz 2 in Verbindung mit der Beihilfeanwendungsverordnung vom 5. Oktober 2010 (GVOBl. S. 331) einer geeigneten Beihilfeabrechnungsstelle, auch eines privatrechtlichen Dienstleistungsunternehmens, bedienen und dieser die zur Beihilfebearbeitung erforderlichen Daten übermitteln. Die beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. Die Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen muss gewährleistet sein. Die Abrechnungsstelle ist zur ausschließlichen Anwendung des geltenden Beihilferechts sowie zur Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Haushaltsrechts und der Anweisungen und Entscheidungen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche zu verpflichten.
( 4 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte erhalten Reise- und Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld sowie Jubiläumszuwendungen nach Maßgabe der für die Beamtinnen und Beamten der Bundesrepublik jeweils geltenden Vorschriften, soweit in diesem Kirchengesetz und in nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes erlassenen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist.
( 5 ) Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung Vorschriften nach Absatz 2 und 4 von der Anwendung ausschließen oder Abweichendes regeln, sofern dies aufgrund der besonderen Verhältnisse des kirchlichen Dienstes erforderlich ist und es nicht einer kirchengesetzlichen Regelung bedarf.
( 6 ) Dienst- und Versorgungsbezüge können nur durch Gesetz geändert werden.
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§ 21
Fortgeltung bestehenden Rechts
(Zu § 94 Absatz 2 KBG.EKD)

Regelungen, die aufgrund des Kirchenbeamten- und Kirchenbeamtinnenergänzungsgesetzes in der Fassung der vom 27. August 2002 (GVOBl. S. 272), zuletzt geändert durch das Dritte Kirchengesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. Februar 2003 (GVOBl. S. 83), erlassen wurden, sind bis zu einer Neuregelung entsprechend anzuwenden.
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§ 22
Anwendung staatlichen Rechts
(Zu §§ 2 Absatz 2 und 94 Absatz 2 KBG.EKD)

( 1 ) Die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Bundesrepublik Deutschland finden insoweit ergänzend Anwendung, als sich die Bestimmungen dieses Gesetzes im Einzelfall als unvollständig erweisen.
( 2 ) Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die als Lehrkräfte oder Professorinnen oder Professoren an staatlich anerkannten kirchlichen Schulen oder Ausbildungsstätten einschließlich der Fachhochschulen tätig sind, gelten die Beamten- und Hochschulgesetze von Schleswig-Holstein oder Hamburg in ihrer jeweils geltenden Fassung ergänzend, soweit diese nicht die Besoldung und Versorgung betreffen.
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§ 23
Geltungsdauer von § 11a

§ 11a tritt mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß Artikel 3 Absatz 3 Nummer 1 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD und zur Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 397) außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde als Artikel 1 des Kirchenbeamtenrechtsneuordnungsgesetzes vom 12. Februar 2007 (GVOBl. S. 61) verkündet. Es trat gemäß Artikel 4 des Kirchenbeamtenrechtsneuordnungsgesetzes in Verbindung mit der Ersten Verordnung über das Inkrafttreten des Kirchenbeamtengesetzes der EKD vom 10. November 2005 vom 8. Dezember 2006 (ABl. EKD 2007 S. 1) am 1. April 2007 in der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche in Kraft.
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3 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz galt für in der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche begründete Kirchenbeamtenverhältnisse und fand Anwendung auf die nach Inkrafttreten der Verfassung in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland begründete Kirchenbeamtenverhältnisse, vgl. Teil 1 § 51 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 39. 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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4 ↑ Red. Anm.: § 11a ist gemäß § 23 dieses Kirchengesetzes mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft getreten.