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Geltungszeitraum von: 01.04.2007

Geltungszeitraum bis: 02.11.2015

Anwendungsgesetz
der Pommerschen Evangelischen Kirche zum Kirchenbeamtengesetz der EKD1#, 2#

Vom 15. Oktober 2006

(ABl. Heft 2 S. 8)3#

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Artikel 1 des Kirchengesetzes über den Vorruhestand von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche anlässlich des Zusammenschlusses der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche (Vorruhestandsgesetz Konsistorium – KonsVorruhG)
10. April 2011
§ 10a
eingefügt
§ 12 bish. Wortlaut
wird Absatz 1
Absatz 2
angefügt
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§ 1
(zu § 2 Absatz 2 KBG.EKD)

Das Dienstverhältnis der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten wird unabhängig vom Tätigkeitsbereich zur Landeskirche begründet.
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§ 2
(zu § 4 Absatz 2 KBG.EKD)

Oberste Dienstbehörde ist für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten das Konsistorium, bei Mitgliedern des Kollegiums die Kirchenleitung.
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§ 3
(zu § 7 Absatz 2 KBG.EKD)

Die Ernennung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten erfolgt nach Maßgabe des § 2 dieses Kirchengesetzes. Das zuständige Organ des Dienstbereiches ist vorher zu hören.
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§ 4
(zu § 14 Absatz 1 KBG.EKD)

( 1 ) Für die Vor- und Ausbildung und die Prüfungen finden die im Land Mecklenburg-Vorpommern geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die aufgrund kirchlicher Ordnungen erworbene Anstellungsfähigkeit ist den entsprechenden staatlichen Abschlüssen gleichgestellt.
( 2 ) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Laufbahnbestimmungen der EKD entsprechend anzuwenden.
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§ 5
(zu § 15 Absatz 1 und Absatz 2 KBG.EKD)

Soweit nichts anderes bestimmt ist, führen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte die in der jeweils geltenden Rechtsverordnung über die Amtsbezeichnungen der Kirchenbeamten der EKD für ihr Amt aufgeführte Amtsbezeichnung. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes geführten Amtsbezeichnungen werden beibehalten. Spätestens bis zum Inkrafttreten einer Verfassung für eine Kirche in Mecklenburg und Vorpommern sind die Amtsbezeichnungen in beiden Kirchen anzugleichen.
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§ 6
(zu § 19 Absatz 2 KBG.EKD)

Das Gelöbnis ist gegenüber der oder dem Dienstvorgesetzten zu erklären. Darüber ist eine Niederschrift anzufertigen.
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§ 7
(zu § 26 KBG.EKD)

( 1 ) Auf Antrag kann die Oberste Dienstbehörde in begründeten Fällen die Annahme gestatten.
( 2 ) Geschenke, die das herkömmliche Maß nicht überschreiten, darf die oder der Kirchenbeamte annehmen.
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§ 8
(zu § 28 Absatz 1 KBG.EKD)

Die Arbeitszeit richtet sich nach den für den jeweiligen Dienstbereich geltenden Bestimmungen.
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§ 9
(zu § 39 KBG.EKD)

Die im Land Mecklenburg-Vorpommern geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften über Mutterschutz und Elternzeit sind entsprechend anzuwenden. Sie gelten mit der Maßgabe, dass die jeweiligen Informationen und Anträge auf dem Dienstweg an das Konsistorium zu richten sind.
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§ 10
(zu § 60 Absatz 3 KBG.EKD)

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Lebenszeit oder auf Zeit können von der Obersten Dienstbehörde in den Wartestand versetzt werden, wenn ein gedeihliches Wirken in dem bisherigen Amt nicht mehr gewährleistet ist und sie weder weiterverwendet noch versetzt werden können.
( 2 ) Zur Feststellung des Sachverhalts nach Absatz 1 sind von der durch die Oberste Dienstbehörde bestimmten Person die erforderlichen Erhebungen durchzuführen. Vor Einleitung der Erhebungen ist die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte zu hören. Die oder der Dienstvorgesetzte ist während der Erhebungen zu hören. Eine ärztliche, amtsärztliche oder vertrauensärztliche Untersuchung kann angeordnet werden. Das Ergebnis der Erhebungen ist der obersten Verwaltungsbehörde der Kirche vorzulegen. Liegt der Grund zu dem Verfahren nach Satz 1 in dem Verhalten der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten, so bleibt die Möglichkeit, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, unberührt.
( 3 ) Für die Dauer der Erhebungen nach Absatz 1 nimmt die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte den Dienst in der ihr oder ihm übertragenen Stelle nicht wahr. Während dieser Zeit soll eine angemessene Aufgabe übertragen werden. Es kann auch bestimmt werden, dass der Dienst in der ihr oder ihm übertragenen Stelle fortgeführt wird.
( 4 ) Rechtsbehelfe gegen die in den Absätzen 1 und 3 genannten Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann die aufschiebende Wirkung durch das zuständige Kirchengericht angeordnet werden. Die Stelle kann einer anderen Kirchenbeamtin oder einem anderen Kirchenbeamten erst übertragen werden, wenn die in Absatz 1 genannten Maßnahmen bestandskräftig geworden sind.
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§ 10a

(weggefallen)4#
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§ 11
(zu § 80 Absatz 3 KBG.EKD)

Der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten können bei der Rückkehr diejenigen Rechte und Anwartschaften gewahrt bleiben, die sie oder er im Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis hatte. Ausnahmsweise können die Rechte und Anwartschaften so geregelt werden, als ob die Entlassung nicht erfolgt wäre.
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§ 12

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt an dem Tag in Kraft, den der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Verordnung für das Inkrafttreten des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 10. November 2005 bestimmt.5#
( 2 ) § 10a tritt mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß Artikel 3 Absatz 3 Nummer 3 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD und zur Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 397) außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz galt in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland nach Maßgabe von Teil 1 § 51 Absatz 1 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) für in der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche begründete Kirchenbeamtenverhältnisse fort.
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3 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde ohne Eingangsformel verkündet.
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4 ↑ Red. Anm.: § 10a ist gemäß § 12 Absatz 2 dieses Kirchengesetzes mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft getreten.
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5 ↑ Red. Anm.: Vgl. die Erste Verordnung über das Inkrafttreten des KBG.EKD vom 8. Dezember 2006 (ABl. EKD 2007 S. 1).