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Geltungszeitraum von: 01.01.1995

Geltungszeitraum bis: 29.02.2016

Satzung des „Sophienstiftes Lübz“1#

Vom 6. Dezember 1994
(KABl 1996 S. 9)

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Präambel

Nach dem Willen der Stifterin, der Herzogin Sophie, ist es im 1633 zur Wahrnehmung diakonischer Aufgaben – Unterstützung bedürftiger Witwen – gegründet worden und ist am 22. September 1634 landesherrlich bestätigt worden. Unter dem Großherzog Friedrich Franz II. ist die Stiftung im Jahre 1857 reorganisiert worden und hat aufgrund des landesherrlich und oberbischöflich bestätigten Regulativs unter dem 3. November 1870 als „Kirchliches Institut“ die Rechte einer juristischen Person unter Aufsicht der kirchlichen Behörden des Landes erhalten. Nach mehreren Satzungsänderungen soll die Stiftung durch die nachstehend neugefasste Form in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben auch weiterhin im Sinne des Stiftungszwecks zu erfüllen.
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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Sophienstift Lübz“.
( 2 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Lübz.
( 3 ) Sie hat die Rechtsform einer kirchlichen Stiftung im Sinne des § 26 des Stiftungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Februar 19932#, Stiftungsgesetz – StiftG – (GVBl M-V S. 104) aufgrund der Verleihungsurkunde vom 30. November 1870.
Die Stiftungsaufsicht wird durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs wahrgenommen.
( 4 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung hat die Aufgabe, mildtätige Zwecke zu üben, insbesondere diakonische Arbeit durch die Kirchgemeinde bzw. durch einen von ihr autorisierten Verein wahrnehmen zu lassen.
Das Stiftungsvermögen dient somit der Förderung, Betreuung und Pflege von alten Menschen, Kindern und Jugendlichen.
( 2 ) Das Wirken der Stiftung steht im direkten Bezug zum Auftrag der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und ihrer diakonischen Aufgabe im Bereich des Kirchenkreises.
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§ 3
Zuordnung der Stiftung zur Diakonie der Landeskirche

( 1 ) Die Stiftung ist als rechtlich selbstständige Einrichtung ein Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
( 2 ) Sie hält Kontakt zum Kirchenkreis Parchim.
( 3 ) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Stiftung als Mitglied mit dem Diakonieverein des Kirchenkreises Parchim und eng mit anderen diakonischen Rechtsträgern und der Evangelisch- Lutherischen Kirchgemeinde Lübz zusammen.
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§ 4
Gemeinnützigkeit, Vermögensbindung

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne steuerbegünstigter Zwecke der jeweils geltenden Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Vermögensbestandteile der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die organschaftlich berufenen Vertreter erhalten hierfür keine Zuwendungen aus Stiftungsmitteln.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 ) Das gesamte Stiftungsvermögen dient der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und ist in seinem Wert zu erhalten.
( 5 ) Zustiftungen durch Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen sind zulässig und dem Vermögen der Stiftung zuzuführen.
( 6 ) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Rahmen der stiftungsgemäßen Zwecke zu verwenden hat. Das Gleiche gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich wird.
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§ 5
Finanzierung

Zur Finanzierung der Arbeit stehen der Stiftung zur Verfügung:
  1. der Ertrag ihrer Leistungen und ihres Vermögens,
  2. Zahlungen öffentlicher und privater Kostenträger,
  3. Zuwendungen und Beiträge von öffentlicher, kirchlicher und privater Seite,
  4. Fremdmittel.
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§ 6
Organ der Stiftung

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Vorstand.
( 2 ) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung und die Verwaltung der Stiftung wird durch den Vorstand wahrgenommen.
Rechtsverbindliche Erklärungen sind von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes abzugeben.
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§ 7
Zusammensetzung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand besteht aus:
  1. dem geschäftsführenden Pastor an der Kirche und in der Kirchgemeinde Lübz,
  2. zwei Mitgliedern des Kirchgemeinderates,
  3. dem Leiter der Kirchenkreisverwaltung, der sich vertreten lassen kann,
  4. einem Vertreter des Diakonievereins des Kirchenkreises Parchim.
( 2 ) Der Leiter der Kirchenkreisverwaltung des Kirchenkreises Parchim und der geschäftsführende Pastor der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Lübz sind kraft ihres Amtes Mitglieder des Vorstandes, die zwei weiteren Mitglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Lübz werden jeweils auf der ersten konstituierenden Sitzung des Kirchgemeinderates gewählt für die Dauer von sechs Jahren.
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§ 8
Beschlussfassung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand beschließt nach Stimmenmehrheit entweder aufgrund mündlicher Beratung in einer gemeinsamen Sitzung, zu der der Vorsitzende mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen haben muss oder aufgrund eines vom Vorsitzenden an die übrigen Mitglieder zu erlassenden Rundschreibens.
( 2 ) Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratung zu verlangen.
( 3 ) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
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§ 9
Beirat

( 1 ) Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite, der von dem Vorsitzenden des Vorstandes mindestens einmal im Jahr, und zwar gegen Schluss des Geschäftsjahres, zu einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand in Lübz zusammen zu berufen ist.
Er hat einen mündlichen Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegenzunehmen und Wünsche und Anregungen für die weitere Geschäftsführung auszusprechen.
( 2 ) Dem Beirat gehören folgende Personen an:
  1. der Landessuperintendent des Kirchenkreises Parchim,
  2. ein Vertreter der Kirchgemeinde Lübz, der zum Kirchenältesten wählbar ist,
  3. ein Vertreter des Diakonievereins Parchim.
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§ 10
Verwaltung

( 1 ) Die laufende Geschäftsführung der Stiftung kann durch Beschluss des Vorstandes auf den Vorsitzenden bzw. auf ein Mitglied des Vorstandes übertragen werden.
( 2 ) Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch geführt und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden, die der Rechnungsprüfung des Oberkirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs unterliegt.
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§ 11
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung

( 1 ) Diese Satzung sowie ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs. Der Oberkirchenrat hört zuvor den Diakonischen Rat des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs e. V. an.
( 2 ) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs auf Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
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§ 12
Gleichstellungsklausel

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.
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§ 13
Inkrafttreten

(1)3# Diese Satzung tritt, vorbehaltlich der Genehmigung des Oberkirchenrates, zum 1. Januar 1995 in Kraft4#. Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 3. November 1870 und aller auf den früheren Satzungen beruhenden weiteren Verwaltungsvorschriften.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung ist mit Ablauf des 29. Februar 2016 aufgrund § 12 Absatz 2 der Satzung der Stiftung „Sophienstift Lübz“ vom 17. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 63) außer Kraft getreten.
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2 ↑ Red. Anm.: der Verweis ist veraltet.
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3 ↑ Red. Anm.: Ein Absatz 2 wurde nicht bekannt gemacht.
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4 ↑ Red. Anm.: Der Oberkirchenrat hat die Satzung am 17. Januar 1995 genehmigt (KABl 1996 S. 9).