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Kirchengesetz
über die Bildung der Kirchenkreissynoden
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Kirchenkreissynodenbildungsgesetz – KKSynBG)

Vom 10. März 2016

(KABl. S. 137, 318; 2017 S. 88)1#

Kirchengesetz über die Bildung der Kirchenkreissynoden der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kirchenkreissynodenbildungsgesetz – KKSynBG), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 14. März 2023 (KABl. A Nr. 18 S. 50, 54) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Artikel 5 des Kirchengesetzes zur Regelung der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
2. Okto-
ber 2021
§ 1 Abs. 4
Wort ersetzt
2
Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchenkreissynodenbildungsgesetzes und weiterer Vorschriften
13. Dezember 2021
§ 5 Abs. 1
Nr. 3
neu gefasst
§ 8 Abs. 1
Nr. 1
Wörter
ersetzt
Abs. 5
angefügt
§ 9 Abs. 1
Wörter
eingefügt
Abs. 2 Satz 1
Wörter
eingefügt
Satz 2 Nr. 3
Wörter
eingefügt
Abs. 3 Satz 1
Wörter eingefügt, Wort ersetzt
Satz 2
Wörter
eingefügt
Nr. 1
Wörter
eingefügt
Nr. 2
Wort ersetzt
Nr. 3
Wort ersetzt, Wörter
eingefügt
Nr. 4
eingefügt
bish. Nrn. 4 und 5
werden zu Nrn. 5 und 6
Satz 3
neu gefasst
§ 10 Abs. 2 Sätze 3 bis 5
Wort ersetzt
Abs. 3 Satz 1
Wörter
eingefügt
Satz 2
Wörter ersetzt
Abs. 4
eingefügt
bish. Abs. 4
wird Abs. 5 und Sätze angefügt
bish. Abs. 5
wird Abs. 6
Satz 1
Angabe ersetzt
Satz 2
Angabe ersetzt
§ 12 Abs. 3 Satz 1
Wörter
angefügt
§ 13 Abs. 1 Satz 2
Wörter
ersetzt
Abs. 3 Satz 6
Angabe
gestrichen
§ 17 Abs. 4 Satz 2
Wörter
eingefügt
Satz 4
angefügt
Abs. 7 Sätze 2 und 3
angefügt
Abs. 8 Sätze 2 und 3
eingefügt
Abs. 9
neu gefasst
§ 19 Abs. 1
neu gefasst
Abs. 2 Satz 1
neu gefasst
neuer Satz 2
eingefügt
bish. Sätze 2 und 3
werden als Sätze 3 und 4 neu gefasst
§ 20 Abs. 2 Satz 2
eingefügt
§ 20a
eingefügt
§ 21 Abs. 1 Satz 1
Wörter
eingefügt
Abs. 2 Satz 4
Wörter
eingefügt
§ 24 Satz 2
eingefügt
neuer Satz 3
Wort ersetzt
§ 25 Satz 1
Wort ersetzt, Wörter angefügt
§ 26 Satz 3
neu gefasst
§ 29 Abs. 2 Satz 2
Wort ersetzt
§ 30 Abs. 1 Nr. 1
Wörter
eingefügt
§ 31 Abs. 2 Nr. 6
Wörter
ersetzt
Nr. 7
Wörter
eingefügt
§ 32 Satz 1
neu gefasst
§ 34 Abs. 1 Satz 2
aufgehoben
Abs. 3
neu gefasst
3
Artikel 3 des Kirchengesetzes zur Änderung des Landessynodenbildungsgesetzes und weiterer Vorschriften
14. März 2023
§ 6 Abs. 4
Wort ersetzt
§ 20 Abs. 1
Wort ersetzt
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Inhaltsübersicht

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Allgemeine Bestimmungen
Mitglieder der Kirchenkreissynode, Jugenddelegierte
Wahlberechtigung
Wählbarkeit, Begriffsbestimmungen
Wahlzeitraum
Wahlbeschluss
Wahlausschuss
Wahlbeauftragte
Vorbereitung und Durchführung der Wahl
Wahlvorschlagsberechtigung
Wahlvorschlag
Wahlvorschlagsliste
Vorstellung der Vorgeschlagenen
Wahlberechtigtenverzeichnis
Wahlgang, Stimmzettel
Wahlniederschrift
Schluss des Wahlgangs
Übergabe des Stimmzettelumschlags an den Wahlausschuss
Stimmauszählung, Stimmwert, Wahlergebnisse, Stellvertretung
Stimmauszählungsprotokoll
Mitteilung an die Gewählten, Gesamtwahlergebnis
Nachrücken, Nachwahl
Nachwahl junger Menschen
Wahlanfechtung
Wahlbeschwerde
Wahlprüfung
Entscheidung über die Wahlbeschwerde, Wiederholungswahl
Berufungen
Berufungstermin, Berufbarkeit
Bekanntgabe des Berufungsergebnisses
Nachrücken, Nachberufung
Berufungsanfechtung
Konstituierung der Kirchenkreissynode
Konstituierende Sitzung
Übernahme des Amts, Gelöbnis
Ende und Ruhen des Amts
Ende des Amts
Ruhen des Amts
Besondere Bestimmungen
Aufbewahrung von Wahlunterlagen
Kosten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmung
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Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Mitglieder der Kirchenkreissynode, Jugenddelegierte

( 1 ) Die Kirchenkreissynode ist die Vertretung der Gesamtheit der Kirchengemeinden sowie der Dienste und Werke innerhalb des Kirchenkreises. Sie besteht aus gewählten und berufenen Mitgliedern.
( 2 ) Die Mitglieder der Kirchenkreissynode werden für jeweils sechs Jahre gewählt oder berufen. Sie bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der neu gebildeten Kirchenkreissynode im Amt.
( 3 ) Jedes Gemeindeglied kann nur in eine Kirchenkreissynode gewählt werden.
( 4 ) Die Kinder- und Jugendvertretung des Kirchenkreises entsendet bis zu vier Jugenddelegierte mit Rede- und Antragsrecht.
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§ 2
Wahlberechtigung

( 1 ) Die zu wählenden Mitglieder der Kirchenkreissynode werden von den Mitgliedern der Kirchengemeinderäte nach einem Stimmwertverfahren nach § 17 Absatz 4 und 5 in freier und geheimer Wahl gewählt. Regelmäßig besteht der Kirchenkreis aus einem einheitlichen Wahlkreis, soweit nichts anderes von der Kirchenkreissynode beschlossen wird.
( 2 ) Zur Wahl vorgeschlagene Wahlberechtigte sind an der Ausübung ihres aktiven Wahlrechts nicht gehindert.
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§ 3
Wählbarkeit, Begriffsbestimmungen

( 1 ) Wählbar ist jedes Gemeindeglied im Kirchenkreis, das:
  1. bereit ist, an der Erfüllung der Aufgaben der Kirchenkreissynode gewissenhaft mitzuwirken,
  2. bereit ist, am kirchlichen Gemeindeleben teilzunehmen,
  3. zu Beginn des Wahlzeitraums nach § 4 das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  4. bereit ist, das Gelöbnis nach § 29 Absatz 2 abzulegen,
  5. bereit ist, Wesen und Auftrag der Kirche zu vertreten, wie sie in Artikel 1 der Verfassung niedergelegt sind.
( 2 ) Als Gemeinde-Synodale wählbar sind Gemeindeglieder nach Absatz 1, die weder in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen noch im Besitz der mit der Ordination verliehenen Rechte sind.
( 3 ) Als Pastoren-Synodale wählbar sind alle Ordinierten, unabhängig von ihrem dienstrechtlichen Status, sofern sie im Besitz der mit der Ordination verliehenen Rechte sind (Pastorinnen und Pastoren). Sie dürfen nicht in einem Pfarrdienstverhältnis zu einem anderen kirchlichen Dienstherrn stehen und müssen eine Pfarrstelle einer Kirchengemeinde, eines Kirchengemeindeverbands, des Kirchenkreises oder eines Kirchenkreisverbands innehaben oder verwalten. Pastorinnen und Pastoren, die zu einer anderen kirchlichen Dienststelle im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland abgeordnet sind, gelten als Pastorinnen und Pastoren dieser anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn, wenn im Zeitpunkt der Wahl die Abordnung noch mindestens zwei Jahre andauert. Das Gleiche gilt für Pastorinnen und Pastoren, die aufgrund von Gestellungsverträgen tätig sind.
( 4 ) Als Mitarbeiter-Synodale wählbar sind Gemeindeglieder nach Absatz 1, die nicht Pastorinnen oder Pastoren nach Absatz 3 Satz 1 sind und die in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter).
( 5 ) Als Werke-Synodale wählbar sind Gemeindeglieder nach Absatz 1, die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der dem Konvent der Dienste und Werke des Kirchenkreises angehörenden Dienste und Werke sind. Dies sind:
  1. alle dort in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehenden Pastorinnen bzw. Pastoren und Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter;
  2. alle als Gemeinde-Synodale nach Absatz 2 wählbaren Personen, die den Organen eines solchen Dienstes oder Werks angehören oder denen bei einem solchen Dienst oder Werk ein auf eine gewisse Dauer angelegter regelmäßiger Dienstauftrag ohne Bezahlung erteilt wurde (ehrenamtlich Tätige).
( 6 ) Wenn und soweit nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes mehrere Möglichkeiten bestehen, in eine Kirchenkreissynode oder in mehrere Kirchenkreissynoden gewählt zu werden, ist die Aufnahme in nur eine Wahlvorschlagsliste zulässig.
( 7 ) Die Pröpstinnen und Pröpste sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchenkreisverwaltung sind nicht wählbar.
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§ 4
Wahlzeitraum

Die Wahlen in die Kirchenkreissynode sind innerhalb einer Frist von vier Wochen (Wahlzeitraum) durchzuführen. Die Kirchenleitung setzt den Wahlzeitraum fest und gibt ihn im Kirchlichen Amtsblatt bekannt.2# Zwischen der Bekanntgabe und dem Beginn des Wahlzeitraums müssen mindestens neun Monate liegen.
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§ 5
Wahlbeschluss

( 1 ) Spätestens sechs Monate vor Beginn des Wahlzeitraums beschließt die Kirchenkreissynode:
  1. über die Anzahl der Mitglieder der neu zu bildenden Kirchenkreissynode, die ein ganzzahliges Vielfaches von elf betragen muss, wobei die Kirchenkreissynode aus mindestens vierundvierzig und höchstens einhundertvierundfünfzig Mitgliedern bestehen darf;
  2. ob für diese Wahl der Kirchenkreis abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 in Wahlkreise aufgeteilt wird und gegebenenfalls, welche Kirchengemeinden diesen zuzuordnen sind;
  3. über die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Mitglieder der Kirchenkreissynode, wobei für jeden Wahlkreis festzulegen ist, wie viele junge Menschen nach Artikel 48 Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 2 der Verfassung innerhalb der Gruppe der Gemeinde-Synodalen zu wählen sind und dass in jedem Wahlkreis mindestens eine Mitarbeiter-Synodale bzw. ein Mitarbeiter-Synodaler und eine Werke-Synodale bzw. ein Werke-Synodaler zu wählen ist, und
  4. über die Bildung des Wahlausschusses nach § 6.
( 2 ) Die Beschlüsse nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind dem Landeskirchenamt unverzüglich mitzuteilen. Der Beschluss über die Größe einer neu zu bildenden Kirchenkreissynode ist spätestens zweiundzwanzig Wochen vor Beginn des Wahlzeitraums im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen.3#
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§ 6
Wahlausschuss

( 1 ) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl in die Kirchenkreissynode wird der Kirchenkreissynode die Aufgabe zur Bildung eines Wahlausschusses zugewiesen.
( 2 ) Dem Wahlausschuss sollen mindestens drei und nicht mehr als fünf Mitglieder angehören, von denen eines die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises und ein weiteres ein Mitglied des Kirchenkreisrats ist. Es werden stellvertretende Mitglieder in ausreichender Anzahl bestellt.
( 3 ) Der Wahlausschuss konstituiert sich unverzüglich nach der Beschlussfassung nach § 5 Absatz 1 Nummer 4. Er wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied und die Schriftführerin bzw. den Schriftführer.
( 4 ) Mit der Einwilligung nach § 9 Absatz 3 Satz 1 scheidet ein Mitglied aus dem Wahlausschuss aus. Ein stellvertretendes Mitglied rückt nach und ist durch den Kirchenkreisrat entsprechend Absatz 2 zu ersetzen.
( 5 ) Die weiteren Aufgaben und Befugnisse des Wahlausschusses ergeben sich aus diesem Kirchengesetz.
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§ 7
Wahlbeauftragte

( 1 ) Zur ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung der Wahlen beruft der Kirchenkreisrat die Wahlbeauftragte bzw. den Wahlbeauftragten des Kirchenkreises und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter. Der zur Stellvertretung bestimmten Person können Sachgebiete zur eigenständigen Bearbeitung unter der Aufsicht der bzw. des Wahlbeauftragten zugewiesen werden.
( 2 ) Die Aufgaben und Befugnisse der bzw. des Wahlbeauftragten des Kirchenkreises ergeben sich aus diesem Kirchengesetz. Der Kirchenkreisrat kann ihr bzw. ihm weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen, wenn seine eigenständige Leitungsfunktion nicht beeinträchtigt wird. Sie bzw. er unterstützt die Kirchengemeinden durch allgemeine Hinweise, Empfehlungen, Stellungnahmen und Informationsveranstaltungen und legt verbindliche Muster für die zur Wahlvorbereitung und -durchführung notwendigen Vordrucke im Einvernehmen mit der bzw. dem Wahlbeauftragten der Landeskirche fest.
( 3 ) Die bzw. der Wahlbeauftragte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland berät die Wahlbeauftragten der Kirchenkreise in Wahlrechtsfragen und soll diese zu Informations- und Koordinierungsveranstaltungen zusammenrufen. Sie bzw. er ist berechtigt, im Interesse einer gesamtkirchlich einheitlichen Bildung der Kirchenkreissynoden allgemeine Hinweise und Empfehlungen zu geben sowie Stellungnahmen abzugeben.
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Teil 2
Vorbereitung und Durchführung der Wahl

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§ 8
Wahlvorschlagsberechtigung

( 1 ) Wahlvorschläge können:
  1. von den nach § 4 des Kirchengemeinderatswahlgesetzes vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355), das zuletzt durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 415, 423) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für die Wahl in den Kirchengemeinderat wahlberechtigten Gemeindegliedern und
  2. von den Kirchengemeinderäten
im Kirchenkreis für ihren jeweiligen Wahlkreis eingereicht werden.
( 2 ) Wahlvorschläge für Pastoren-Synodale können ferner von dem Konvent der Pastorinnen und Pastoren eingereicht werden.
( 3 ) Wahlvorschläge für Mitarbeiter-Synodale können ferner von dem Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingereicht werden.
( 4 ) Wahlvorschläge für Werke-Synodale können ferner von dem Konvent der Dienste und Werke des Kirchenkreises eingereicht werden.
( 5 ) Die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises wirkt darauf hin, dass die Kirchengemeinderäte die ihnen zur Verfügung stehenden Bekanntmachungswege nutzen, um Gemeindeglieder nach Absatz 1 Nummer 1 auf das ihnen zustehende Wahlvorschlagsrecht aufmerksam zu machen.
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§ 9
Wahlvorschlag

( 1 ) Wahlvorschläge müssen spätestens sechzehn Wochen vor Beginn des Wahlzeitraums schriftlich oder in elektronischer Form dem vorsitzenden Mitglied des Wahlausschusses zugegangen sein.
( 2 ) Für die Wahl in die Kirchenkreissynode sollen Gemeindeglieder aus den verschiedenen Bereichen des Kirchenkreises vorgeschlagen und mindestens doppelt so viele Wahlvorschläge gemacht werden, wie Mitglieder der Kirchenkreissynode zu wählen sind. Der Wahlvorschlag:
  1. darf nur einen, und zwar auch den eigenen Namen enthalten,
  2. muss von der bzw. dem Vorschlagenden mit Angabe ihrer bzw. seiner Anschrift unterzeichnet sein,
  3. bedarf im Fall von § 8 Absatz 1 Nummer 1 der schriftlichen oder in elektronischer Form gefassten Unterstützung von zehn weiteren Wahlvorschlagsberechtigten unter Angabe von deren Namen und Anschrift, die den Wahlvorschlag ebenfalls zu unterzeichnen haben,
  4. bedarf in den Fällen von § 8 Absatz 2 bis 4 bei Einteilung in mehrere Wahlkreise der Angabe des Wahlkreises, für den der Wahlvorschlag gelten soll,
  5. bedarf bei Wahlvorschlägen für Pastoren- und Mitarbeiter-Synodale einer Angabe zum kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis der bzw. des Vorgeschlagenen,
  6. bedarf bei Wahlvorschlägen für Werke-Synodale einer Angabe, ob die kirchliche Tätigkeit im Rahmen eines Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses oder eines Ehrenamts von der bzw. dem Vorgeschlagenen wahrgenommen wird.
Die Gültigkeit des Wahlvorschlags bleibt unberührt, wenn Unterzeichnende nach Zugang des Wahlvorschlags ihren Vorschlag oder ihre Unterstützung zurückziehen oder ihre Wahlvorschlagsberechtigung verlieren.
( 3 ) Die zur Wahl Vorgeschlagenen müssen schriftlich oder in elektronischer Form ihre Einwilligung zur Aufnahme in die Wahlvorschlagsliste erklären. Zusätzlich müssen alle Vorgeschlagenen schriftlich oder in elektronischer Form:
  1. Namen, Rufnamen, Beruf, Angaben zum derzeitigen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis, Lebensalter, Angaben zum Geschlecht und Anschrift angeben,
  2. die Einwilligung zur Bekanntgabe der Angaben nach Nummer 1 und nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und 6 in den Wahlunterlagen erklären,
  3. die Einwilligung zur Bekanntgabe der Angaben zu Namen, Rufnamen, Beruf und Lebensalter in den Wahlveröffentlichungen, die auch im Internet erfolgen können, erklären,
  4. die Einwilligung erklären, dass bei der Mitteilung des Gesamtwahlergebnisses neben Namen und Rufnamen auch die Angabe der jeweils erreichten Stimmenzahl und die Reihenfolge als gewähltes oder stellvertretendes Mitglied genannt werden,
  5. die Bereitschaft erklären, an der Erfüllung der Aufgaben der Kirchenkreissynode gewissenhaft mitzuwirken und das Gelöbnis nach § 29 Absatz 2 abzulegen,
  6. versichern, dass kein anderer auf sie lautender Wahlvorschlag für die Wahl in eine Kirchenkreissynode vorliegt.
Über die Datenverwendung sind die zur Wahl Vorgeschlagenen in Textform zu informieren und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, jederzeit, auch schon bei Abgabe der Erklärungen nach Satz 1 und 2, der Veröffentlichung ihrer Daten im Internet zu widersprechen.
( 4 ) Fehlt eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 3, ist der Wahlvorschlag ungültig und darf nicht in die Wahlvorschlagsliste aufgenommen werden.
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§ 10
Wahlvorschlagsliste

( 1 ) Für jeden Wahlkreis ist eine Wahlvorschlagsliste zu führen.
( 2 ) Der Wahlausschuss prüft jeden Wahlvorschlag und entscheidet unverzüglich über die Aufnahme in die von ihm zu führende Wahlvorschlagsliste. Der Wahlausschuss teilt die Entscheidung den Vorgeschlagenen und Vorschlagenden mit. Wird die Aufnahme in die Wahlvorschlagsliste abgelehnt, so ist die Entscheidung spätestens zwei Wochen nach Zugang des Wahlvorschlags den Vorgeschlagenen und Vorschlagenden in Textform mitzuteilen. Erfolgt eine nachträgliche Streichung aus der Wahlvorschlagsliste, so ist die Entscheidung spätestens eine Woche nach Beschluss des Wahlausschusses den Vorgeschlagenen und Vorschlagenden in Textform mitzuteilen. Diese können jeweils gegen diese Entscheidung spätestens eine Woche nach Zugang des ablehnenden Bescheids in Textform Beschwerde beim Wahlausschuss einlegen; die Beschwerde ist in Textform zu begründen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dem Kirchenkreisrat vorzulegen. Dieser entscheidet unverzüglich endgültig.
( 3 ) Sind nicht genügend Wahlvorschläge eingegangen oder entsprechen die Wahlvorschläge für Gemeinde-Synodale nicht der Vorgabe nach Artikel 48 Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 2 der Verfassung oder für Werke-Synodale nicht der Vorgabe nach Artikel 48 Absatz 2 Nummer 4 Halbsatz 2 der Verfassung, bemühen sich die Mitglieder des Wahlausschusses und die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises, geeignete Personen zu gewinnen und in die Wahlvorschlagsliste aufzunehmen. Sie wirken dabei darauf hin, dass sich Personen entsprechend der Geschlechterverteilung in der Gesellschaft und genügend junge Menschen zur Wahl stellen. § 9 Absatz 3 gilt entsprechend.
( 4 ) Liegen besondere Gründe dafür vor, dass nicht genügend geeignete Personen in die Wahlvorschlagsliste aufgenommen werden können, kann diese geschlossen werden, wenn sie für jeden Wahlgang mindestens die Anzahl der zu Wählenden enthält. Hinsichtlich der Wahlvorschlagsliste für die Wahl der Gemeinde-Synodalen kann von dieser Mindestanzahl abgewichen werden, wenn nicht genügend junge Menschen gewonnen werden konnten. In diesem Fall kann die Wahlvorschlagsliste selbst dann geschlossen werden, wenn sie weniger als die Mindestanzahl der zu Wählenden enthält. Die so zunächst freibleibenden Mandate werden durch Nachwahl nach § 20a besetzt.
( 5 ) Die Wahlvorschlagslisten sind spätestens neun Wochen vor Beginn des Wahlzeitraums an die Kirchengemeinderäte weiterzuleiten. Die Wahlvorschlagslisten enthalten die Angaben nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und 6 und Absatz 3 Satz 2 Nummer 1. In der Wahlvorschlagsliste der Gemeinde-Synodalen ist kenntlich zu machen, wer die Vorgaben nach Artikel 48 Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 2 der Verfassung erfüllt. In der Wahlvorschlagsliste der Werke-Synodalen ist kenntlich zu machen, wer die Vorgaben nach Artikel 48 Absatz 2 Nummer 4 Halbsatz 2 der Verfassung erfüllt.
( 6 ) Bei Wegfall einer bzw. eines Vorgeschlagenen aus der Wahlvorschlagsliste vor Ablauf der Frist nach Absatz 5 Satz 1 bemühen sich Wahlausschuss und Wahlbeauftragte des Kirchenkreises unverzüglich, geeignete Personen zu gewinnen, um die Wahlvorschlagsliste wieder zu vervollständigen. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Wegfall einer bzw. eines Vorgeschlagenen aus der Wahlvorschlagsliste nach Weiterleitung an die Kirchengemeinderäte ist unbeachtlich.
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§ 11
Vorstellung der Vorgeschlagenen

Den Vorgeschlagenen ist Gelegenheit zu geben, sich den Wahlberechtigten in geeigneter Weise vorzustellen. Der Kirchenkreis unterstützt sie dabei im Rahmen seiner Möglichkeiten. Dazu sollte mindestens eine Informationsveranstaltung für die Wahlberechtigten durchgeführt werden.
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§ 12
Wahlberechtigtenverzeichnis

( 1 ) Der Kirchenkreisrat führt das amtliche Verzeichnis der nach § 2 Absatz 1 Wahlberechtigten (Wahlberechtigtenverzeichnis), gegebenenfalls unterteilt in Wahlkreise. Der Kirchenkreisrat kann diese Aufgabe auf die Kirchenkreisverwaltung übertragen.
( 2 ) Das Wahlberechtigtenverzeichnis liegt in der Zeit zwischen der Konstituierung des Wahlausschusses bis zur Feststellung des Gesamtwahlergebnisses bei dem vorsitzenden Mitglied des Wahlausschusses aus.
( 3 ) Bis zur Feststellung des Gesamtwahlergebnisses haben die Wahlberechtigten das Recht auf Auskunft über die zu ihrer Person im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Daten im Rahmen von § 19 EKD-Datenschutzgesetz vom 15. November 2017 (ABl. EKD S. 353; 2018 S. 35, 215), das zuletzt durch gesetzesvertretende Verordnung vom 24. Juni 2021 (ABl. EKD S. 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Auskunft, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlberechtigtenverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Auskunft nach Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach den einschlägigen bundes- oder landesmelderechtlichen Vorschriften eingetragen ist.
( 4 ) Die Aufnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis kann von jedem Wahlberechtigten verlangt werden, wenn die Wahlberechtigung durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen wird. In diesem Fall wird das Wahlberechtigtenverzeichnis berichtigt.
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§ 13
Wahlgang, Stimmzettel

( 1 ) Die Wahlen finden in vier Wahlgängen in einer Sitzung des Kirchengemeinderats innerhalb eines dafür gesondert angesetzten Tagesordnungspunkts statt. In Abweichung von Teil 4 § 28 Absatz 1 und Teil 4 §§ 29, 34 und 36 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. 2012 S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 426) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet dieser Tagesordnungspunkt in öffentlicher Sitzung statt, in der unabhängig von der Anzahl der anwesenden gesetzlichen Mitglieder die Wahlen durchgeführt werden.
( 2 ) Bei jedem Wahlgang sind:
  1. Vorkehrungen für eine geheime Stimmabgabe zu treffen und
  2. leere und verschlossene Wahlurnen zu verwenden.
( 3 ) Die Wahlberechtigten erhalten für die Wahlgänge der Gemeinde-Synodalen, Pastoren-Synodalen, Mitarbeiter-Synodalen und Werke-Synodalen jeweils einen gesonderten und dem Stimmwert der Kirchengemeinde entsprechenden Stimmzettel. Für die Wahl der Werke-Synodalen ist der Stimmzettel geteilt. Der eine Teil enthält die Wahlvorschlagsliste für die Wahl der Pastorinnen und Pastoren sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der andere Teil die Wahlvorschlagsliste für die Wahl der Ehrenamtlichen. Die Herstellung der Stimmzettel wird vom Wahlausschuss verantwortet. Sie enthalten die jeweilige Wahlvorschlagsliste sowie eine Angabe über die Anzahl der in diesem Wahlgang zu wählenden Mitglieder der Kirchenkreissynode. Sind nach Weiterleitung der Wahlvorschlagsliste an die Kirchengemeinderäte Vorgeschlagene weggefallen, sind diese in dem Stimmzettel nicht aufzuführen.
( 4 ) Die Stimmzettel sind mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen. Das Kirchensiegel kann eingedruckt werden.
( 5 ) Abwesende Wahlberechtigte können sich bei der Stimmabgabe nicht vertreten lassen.
( 6 ) Die Häufung mehrerer Stimmen auf einen Namen (Kumulieren) ist nicht zulässig.
( 7 ) Verschreiben sich Wahlberechtigte oder machen einen Stimmzettel auf andere Weise unbrauchbar, ist ihnen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen und der unbrauchbare sofort zu vernichten.
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§ 14
Wahlniederschrift

( 1 ) Über den Verlauf der Wahlgänge und etwaige Beanstandungen ist für jeden Kirchengemeinderat eine Niederschrift anzufertigen (Wahlniederschrift), die vom sitzungsleitenden und einem weiteren Mitglied des jeweiligen Kirchengemeinderats zu unterzeichnen ist.
( 2 ) Die Wahlniederschrift muss enthalten, wie viele Wahlberechtigte in jedem Wahlgang gewählt haben.
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§ 15
Schluss des Wahlgangs

( 1 ) Am Schluss des jeweiligen Wahlgangs fordert das sitzungsleitende Mitglied des Kirchengemeinderats die Wahlberechtigten auf, ihre Stimmzettel verdeckt in die jeweils dafür bestimmte Wahlurne zu legen.
( 2 ) Nach Beendigung aller Wahlgänge nimmt das sitzungsleitende Mitglied des Kirchengemeinderats die Stimmzettel aus den Urnen heraus, legt diese geordnet nach Wahlgängen verdeckt in den für diese Kirchengemeinde vorgesehenen Stimmzettelumschlag, fügt die Wahlniederschrift hinzu und verschließt diesen.
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§ 16
Übergabe des Stimmzettelumschlags an den Wahlausschuss

Das sitzungsleitende Mitglied des Kirchengemeinderats leitet den Stimmzettelumschlag des Kirchengemeinderats unverzüglich der bzw. dem Vorsitzenden des Wahlausschusses zu, so dass er spätestens eine Woche nach der Sitzung des Kirchengemeinderats dort eingeht. Die eingegangenen Stimmzettelumschläge sind mit Eingangsstempel zu versehen und sicher zu verwahren.
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§ 17
Stimmauszählung, Stimmwert, Wahlergebnisse, Stellvertretung

( 1 ) Die Auszählung der von den Kirchengemeinderäten abgegebenen Stimmen (Stimmauszählung) erfolgt öffentlich spätestens zwei Wochen nach Ende des Wahlzeitraums an einem vom Wahlausschuss festgesetzten Termin. Der Wahlausschuss kann sich durch Wahlhelferinnen und Wahlhelfer unterstützen lassen.
( 2 ) Die beim Wahlausschuss eingegangenen Stimmzettelumschläge werden nach Kirchengemeinden, gegebenenfalls nach Wahlkreisen, geordnet und mit der Anzahl der im Kirchenkreis vorhandenen Kirchengemeinden verglichen. Nach § 16 Satz 1 verspätet eingegangene Stimmzettelumschläge dürfen nicht berücksichtigt werden und sind auszusondern.
( 3 ) Der Wahlausschuss ordnet die Stimmzettelumschläge nach den den jeweiligen Kirchengemeinden zugewiesenen Stimmwerten gemäß Absatz 4. Die Stimmzettelumschläge werden geöffnet, die beiliegende Wahlniederschrift entnommen und geprüft, ob die Anzahl der Wahlberechtigten mit der Anzahl der Stimmzettel pro Wahlgang übereinstimmt. Werden Abweichungen festgestellt, sind die Stimmzettel der Kirchengemeinde:
  1. soweit sich die Abweichungen auf alle Wahlgänge der Kirchengemeinde beziehen, insgesamt oder
  2. soweit sich die Abweichungen auf einzelne Wahlgänge der Kirchengemeinde beziehen, nur für diesen Wahlgang
bei der Stimmauszählung nicht zu berücksichtigen. Sodann werden die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit gemäß Absatz 6 geprüft und die ungültigen vor der Stimmenauszählung gekennzeichnet und beiseite gelegt.
( 4 ) Jede abgegebene gültige Stimme wird mit Hilfe eines Stimmwertverfahrens gewichtet. Der Stimmwert bemisst sich für jede Kirchengemeinde nach dem Quotienten, der sich aus der Anzahl ihrer Gemeindeglieder geteilt durch die Anzahl der vorhandenen wahlberechtigten Mitglieder ihres Kirchengemeinderats errechnet. Bei einem Quotienten von:
  1. eins bis 50 beträgt der Stimmwert eins;
  2. über 50 bis 100 beträgt der Stimmwert zwei;
  3. über 100 bis 200 beträgt der Stimmwert drei;
  4. über 200 bis 400 beträgt der Stimmwert vier;
  5. über 400 bis 600 beträgt der Stimmwert fünf;
  6. über 600 bis 800 beträgt der Stimmwert sechs und
  7. über 800 beträgt der Stimmwert sieben.
Der Quotient ist spätestens bei der Herstellung der Stimmzettel durch den Wahlausschuss zu berechnen.
( 5 ) Die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises stellt die maßgebliche Gemeindegliederzahl zu Beginn des zweiten Quartals des Jahres, in dem der Wahlzeitraum liegt, fest und gibt sie dem Wahlausschuss bekannt.
( 6 ) Ungültig sind Stimmzettel, die:
  1. als nicht vom Wahlausschuss stammend erkennbar sind;
  2. keine Kennzeichnung oder mehr Kennzeichnungen enthalten, als Mitglieder der Kirchenkreissynode in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind;
  3. einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten.
Stimmzettel, auf denen weniger Namen angekreuzt sind, als Synodale zu wählen sind, bleiben gültig; werden Namen mehrfach angekreuzt, bleibt die Stimmabgabe gültig und wird als eine Stimme für diesen Namen gewertet.
( 7 ) Für das Wahlergebnis der Wahlgänge der Gemeinde-, Pastoren- und Mitarbeiter-Synodalen werden wahlkreisweise die Summen der auf den gültigen Stimmzetteln erreichten Stimmenzahlen der Vorgeschlagenen unter Berücksichtigung des jeweiligen Stimmwerts kirchengemeindeweise addiert und die Reihenfolge nach der jeweils erreichten Stimmenzahl als Gewählte festgestellt. Gewählt ist nur, wer mindestens eine Stimme erhalten hat. Beim Wahlgang der Gemeinde-Synodalen findet die wahlkreisweise Feststellung nach Satz 1 mit der Maßgabe statt, dass unter Beachtung der Vorgabe nach Artikel 48 Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 2 der Verfassung so viele Vorgeschlagene in der Reihenfolge der jeweils erreichten Stimmenzahl als gewählt gelten, wie zu wählen sind; an die Stelle der danach nicht zu berücksichtigenden Personen tritt die entsprechende Anzahl anderer Vorgeschlagener in der Reihenfolge der auf sie jeweils entfallenen Stimmenzahlen.
( 8 ) Für das Wahlergebnis des Wahlgangs der Werke-Synodalen werden die gültigen Stimmzettel aller Kirchengemeinden innerhalb des Kirchenkreises unter Berücksichtigung des jeweiligen Stimmwerts ausgezählt und addiert. Diese kirchenkreisweise Stimmauszählung gilt auch, wenn Wahlkreise gebildet worden sind. Gewählt ist nur, wer mindestens eine Stimme erhalten hat. Die Reihenfolge wird nach den jeweils erreichten Stimmenzahlen Artikel 48 Absatz 2 Nummer 4 der Verfassung folgend festgestellt. Enthält das Wahlergebnis einen höheren Anteil von Pastorinnen bzw. Pastoren und Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern, als nach Satz 2 zulässig, so gelten diejenigen als nicht gewählt, die die geringsten Stimmenzahlen erreicht haben. Ihre Zahl bestimmt sich nach dem Maß der Überschreitung des zulässigen Anteils. An ihre Stelle treten in entsprechender Zahl und in der Reihenfolge ihres Stimmergebnisses die Nächstgewählten, die nicht in einem kirchlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen.
( 9 ) Entfallen nach vollständiger Anwendung der Absätze 7 und 8 gleiche Stimmenzahlen auf zwei oder mehr Vorgeschlagene gleichen Rangs, so sind in Ansehung der Geschlechterverteilung in der Gesellschaft in Bezug auf das Wahlergebnis die Vorgeschlagenen zuerst gewählt, die zu einem unterrepräsentierten Geschlecht in dem jeweiligen Wahlgang gehören. Andernfalls entscheidet das Los, das das vorsitzende Mitglied des Wahlausschusses zieht.
( 10 ) Diejenigen Vorgeschlagenen, die nicht zu Mitgliedern der Kirchenkreissynode gewählt worden sind, sind zu stellvertretenden Mitgliedern der Kirchenkreissynode in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt.
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§ 18
Stimmauszählungsprotokoll

( 1 ) Zur Stimmauszählung ist ein Stimmauszählungsprotokoll zu fertigen, das mindestens enthalten muss:
  1. Namen der Mitglieder des Wahlausschusses und seiner anwesenden Stellvertreter sowie von anwesenden Wahlhelferinnen und Wahlhelfern,
  2. Ort, Tag, Beginn und Schluss der Stimmauszählung,
  3. Angaben zum Verlauf der Stimmauszählung und etwaige Beanstandungen,
  4. ausgesonderte Stimmzettelumschläge als Anlagen mit fortlaufender Nummerierung,
  5. Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
  6. Wahlergebnis des Kirchenkreises, gegebenenfalls innerhalb der Wahlkreise, nach Auszählung der Stimmen des jeweiligen Wahlgangs.
( 2 ) Stimmzettel mit ungültigen Stimmabgaben sind jeweils mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen und dem Stimmauszählungsprotokoll als Anlagen beizufügen. Das Stimmauszählungsprotokoll ist von allen Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterschreiben und mit allen Unterlagen an die bzw. den Wahlbeauftragten des Kirchenkreises unverzüglich zu übermitteln.
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§ 19
Mitteilung an die Gewählten, Gesamtwahlergebnis

( 1 ) Binnen einer Woche nach Zugang des Stimmauszählungsprotokolls unterrichtet die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises die Vorgeschlagenen unverzüglich in Textform über das festgestellte Wahlergebnis und fordert sie zu einer schriftlichen oder in elektronischer Form gefassten Erklärung über die Annahme der Wahl als gewählte bzw. stellvertretende Mitglieder der Kirchenkreissynode innerhalb einer Woche auf. Erklärt ein gewähltes bzw. stellvertretendes Mitglied, dass es die Wahl nicht annimmt, gilt es als nicht gewählt. Die Vorgeschlagenen mit den jeweils höchsten Stimmenzahlen rücken nach. Die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises benachrichtigt diese entsprechend Satz 1.
( 2 ) Spätestens sechs Wochen nach Ende des Wahlzeitraums gibt die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises allen Kirchengemeinden innerhalb des Kirchenkreises und dem Kirchenkreisrat in Textform das Gesamtwahlergebnis bekannt. Die Bekanntgabe beinhaltet:
  1. die Zahl der Wahlberechtigten,
  2. die Zahl der Wählenden der einzelnen Wahlgänge,
  3. die Zahl der gültigen Stimmzettel der einzelnen Wahlgänge,
  4. die Zahl der ungültigen Stimmabgaben innerhalb der einzelnen Wahlgänge,
  5. Namen und Rufnamen der Vorgeschlagenen mit Angabe der jeweils erreichten Stimmenzahl in den einzelnen Wahlgängen,
  6. Namen und Rufnamen der gewählten und stellvertretenden Mitglieder aus den einzelnen Wahlgängen, im Fall des § 5 Absatz 1 Nummer 2 mit Zuordnung zum jeweiligen Wahlkreis,
  7. Hinweis auf Form und Frist zur Einlegung einer Wahlbeschwerde (§ 21).
Die Kirchengemeinderäte geben die Namen der gewählten und stellvertretenden Mitglieder bekannt in einer der jeweils zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der öffentlichen Bekanntmachung. Sie sollen das Gesamtwahlergebnis zusätzlich durch Aushang bekannt geben.
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§ 20
Nachrücken, Nachwahl

( 1 ) Bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds rückt unter den zur Verfügung stehenden stellvertretenden Mitgliedern, die unter Berücksichtigung der Quote für junge Menschen in Frage kommen, dasjenige stellvertretende Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied nach.
( 2 ) Für stellvertretende Mitglieder, die nach Absatz 1 in die Kirchenkreissynode nachgerückt oder ausgeschieden sind, ist eine Nachwahl nach den für die Wahl in die Kirchenkreissynode geltenden Bestimmungen entsprechend spätestens dann vorzunehmen, wenn nicht mehr mindestens die Hälfte der Anzahl von stellvertretenden Mitgliedern im Verhältnis zu den Gewählten vorhanden ist. Auf Nachwahlen sind § 10 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 Alternative 3 und Absatz 5 Satz 4 sowie § 17 Absatz 8 Satz 4 bis 7 nicht anzuwenden. Nachwahlen im Sinne von Satz 1 sind auch durchzuführen, wenn bei der Bildung der Kirchenkreissynode (Hauptwahl) nicht mindestens die Hälfte der Anzahl stellvertretender Mitglieder im Verhältnis zu den Gewählten vorhanden ist. Nachgewählte stellvertretende Mitglieder werden in die Nachrückerliste jeweils an hinterster Stelle eingereiht.
( 3 ) Ist eine Nachwahl von stellvertretenden Mitgliedern erforderlich, so ist diese spätestens bis zur vierten nachfolgenden Tagung der Kirchenkreissynode durchzuführen. Die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises regelt den zeitlichen Ablauf; sie bzw. er kann von den für die Hauptwahl geltenden Fristen und Terminen abweichen. Die Frist zur Abgabe von Wahlvorschlägen beträgt mindestens drei Wochen.
( 4 ) Die zur Hauptwahl getroffene Wahlkreiseinteilung bleibt zur Nachwahl unverändert, es sei denn, Veränderungen im Bestand der Kirchengemeinden erfordern eine Neuabgrenzung. Die Entscheidung trifft der Kirchenkreisrat.
( 5 ) Die maßgebliche Gemeindegliederzahl zur Ermittlung des Stimmwerts ist neu festzustellen, wenn seit der Hauptwahl Veränderungen im Bestand der dem Wahlkreis angehörenden Kirchengemeinden eingetreten sind.
( 6 ) Zur Abgabe von Wahlvorschlägen für die Nachwahl von stellvertretenden Gemeinde-Synodalen sind ausschließlich die Mitglieder der Kirchengemeinderäte berechtigt. Zur Abgabe von Wahlvorschlägen für die Nachwahl von stellvertretenden Pastoren-Synodalen sind ausschließlich die Pastoren-Synodalen und stellvertretenden Pastoren-Synodalen der Kirchenkreissynode sowie der Konvent der Pastorinnen und Pastoren berechtigt. Zur Abgabe von Wahlvorschlägen für die Nachwahl von stellvertretenden Mitarbeiter-Synodalen sind ausschließlich die Mitarbeiter-Synodalen und stellvertretenden Mitarbeiter-Synodalen der Kirchenkreissynode sowie der Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berechtigt. Zur Abgabe von Wahlvorschlägen für die Nachwahl von stellvertretenden Werke-Synodalen sind ausschließlich die Werke-Synodalen und stellvertretenden Werke-Synodalen der Kirchenkreissynode sowie der Konvent der Dienste und Werke des Kirchenkreises berechtigt. Der Unterstützung der Wahlvorschläge durch weitere Vorschlagsberechtigte bedarf es nicht.
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§ 20a
Nachwahl junger Menschen

( 1 ) Ist durch die Hauptwahl die erforderliche Anzahl junger Menschen nicht gewählt worden, muss innerhalb von zehn Monaten nach Konstituierung der Kirchenkreissynode eine Nachwahl zur Besetzung der frei gebliebenen Mandate abgeschlossen sein.
( 2 ) Auf diese Nachwahl finden die Vorschriften der §§ 6; 9 bis 19; 20 Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 4, 5 und Absatz 6 Satz 1 und 5 entsprechende Anwendung.
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Teil 3
Wahlanfechtung

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§ 21
Wahlbeschwerde

( 1 ) Die jeweils Wahlberechtigten können die Gültigkeit der Wahl mit einer schriftlichen oder in einer elektronisch gefassten und mit Gründen versehenen Wahlbeschwerde binnen einer Woche nach der Bekanntgabe des Gesamtwahlergebnisses anfechten. Die Beschwerde kann nur mit der Verletzung des Wahlrechts oder des Wahlverfahrens begründet werden. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
( 2 ) Die Wahlbeschwerde ist beim Kirchenkreisrat einzulegen. Hilft der Kirchenkreisrat der Wahlbeschwerde nicht ab, so ist sie innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist dem Landeskirchenamt vorzulegen. Das Landeskirchenamt hat über die Wahlbeschwerde innerhalb von vier Wochen nach Vorlage zu entscheiden. Die Entscheidung ist schriftlich oder in einer elektronisch gefassten Form zu begründen und der Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdeführer zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Landeskirchenamts ist der Rechtsweg zum Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gegeben.
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§ 22
Wahlprüfung

Nach Ablauf der Fristen gemäß § 21 können nur noch die bzw. der Präses der Kirchenkreissynode oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Kirchenkreissynode den Kirchenkreisrat mit der Prüfung der Gültigkeit der Wahlen beauftragen. Der Kirchenkreisrat legt der Kirchenkreissynode innerhalb von zwei Monaten einen Beschlussvorschlag vor.
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§ 23
Entscheidung über die Wahlbeschwerde, Wiederholungswahl

( 1 ) In der Abhilfeentscheidung nach § 21 Absatz 2 Satz 2, der Entscheidung des Landeskirchenamts nach § 21 Absatz 2 Satz 3 und in der Entscheidung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist darüber zu befinden, ob:
  1. die Wahl einer bzw. eines Vorgeschlagenen ungültig war;
  2. eine Wahl insgesamt oder ein Wahlgang ungültig war und zu wiederholen ist.
Eine Wahl ist nur dann für ungültig zu erklären, wenn ein Verstoß gegen Vorschriften des Wahlrechts oder des Wahlverfahrens das Wahlergebnis beeinflusst haben kann.
( 2 ) Im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gelten die Vorschriften für Stellvertretung, Nachrücken und Nachwahl entsprechend.
( 3 ) In der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist das Nähere darüber zu bestimmen, in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Wahl bzw. der Wahlgang zu wiederholen ist; die Frist darf den Zeitraum von neunzig Tagen nicht überschreiten. Den Termin bestimmt die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises. Sie oder er ist berechtigt, die in diesem Kirchengesetz festgelegten Fristen und Termine angemessen abzukürzen. Die Wiederholungswahl ist ausgeschlossen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Entscheidung und dem Ablauf der Amtsperiode weniger als zwölf Monate liegen.
( 4 ) Die ungültig Gewählten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleiben bis zur Übernahme des Amts durch die im Wege der Wiederholungswahl Gewählten im Amt; die unter ihrer Mitwirkung durchgeführten Wahlen und gefassten Beschlüsse bleiben rechtswirksam. Sie behalten die ihnen durch Wahl aus der Mitte der Kirchenkreissynode übertragenen Funktionen und Mitgliedschaften, wenn sie im Wege der Wiederholungswahl wiederum in das synodale Amt gewählt werden.
( 5 ) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Beschlussvorschlag des Kirchenkreisrats im Rahmen der Wahlprüfung.
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Teil 4
Berufungen

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§ 24
Berufungstermin, Berufbarkeit

Der Kirchenkreisrat beruft frühestens nach Unterrichtung über das Gesamtwahlergebnis und spätestens neun Wochen nach dem Ende des Wahlzeitraums die nach Artikel 48 Absatz 3 und 4 Satz 2 der Verfassung zu berufenden Mitglieder der Kirchenkreissynode und deren persönliche stellvertretende Mitglieder. Die Berufung soll in Ansehung des Wahlergebnisses erfolgen, damit für die Leitung des Kirchenkreises erforderliche Fähigkeiten oder Kompetenzen in der Zusammensetzung der Kirchenkreissynode ausgeglichen und ergänzt werden können. Bei Berufungen soll auf den Ausgleich der Geschlechterrepräsentanz geachtet werden. Berufen werden kann nur, wer nach § 3 Absatz 1 und 7 wählbar ist und der Berufung zugestimmt hat. Von den Berufenen darf höchstens die Hälfte den Gruppen der Pastorinnen bzw. Pastoren und der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter angehören.
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§ 25
Bekanntgabe des Berufungsergebnisses

Die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises benachrichtigt alle Kirchengemeinden innerhalb des Kirchenkreises und die Berufenen unverzüglich in Textform über das Berufungsergebnis entsprechend § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2. Die Kirchengemeinderäte geben das Berufungsergebnis unverzüglich durch Aushang bekannt. Darüber hinaus sollen die jeweils zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der öffentlichen Bekanntmachung eingesetzt werden.
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§ 26
Nachrücken, Nachberufung

Scheidet ein berufenes Mitglied aus, rückt das persönlich stellvertretende Mitglied nach. Bei Ausscheiden eines persönlich stellvertretenden Mitglieds erfolgt eine Nachberufung. Dabei soll auf den Ausgleich der Repräsentanz verschiedener Fähigkeiten und Kompetenzen sowie der Geschlechterverteilung und auf die Beteiligung junger Menschen geachtet werden. Im Übrigen gelten § 20 Absatz 3 Satz 1 und § 24 entsprechend.
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§ 27
Berufungsanfechtung

Für eine Berufungsbeschwerde oder eine Berufungsprüfung gelten die Vorschriften des Teils 3 entsprechend.
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Teil 5
Konstituierung der Kirchenkreissynode

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§ 28
Konstituierende Sitzung

Die Kirchenkreissynode tritt spätestens fünf Monate nach Bekanntgabe des Berufungsergebnisses nach § 25 zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen. Der Kirchenkreisrat bestimmt den Termin.
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§ 29
Übernahme des Amts, Gelöbnis

( 1 ) Bei Übernahme ihres Amts werden die Mitglieder der Kirchenkreissynode durch Ablegung des Gelöbnisses im Wortlaut des Absatzes 2 auf ihr Amt verpflichtet. Dies ist Voraussetzung für die Ausübung des Amts.
( 2 ) Das Gelöbnis hat folgenden Wortlaut:
„Ich gelobe vor Gott und dieser Gemeinde, das mir anvertraute Amt als Mitglied dieser Kirchenkreissynode gemäß dem Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, zu führen. Ich bin bereit, gemäß der Verfassung Verantwortung zu übernehmen für den Gottesdienst, für die pädagogischen und diakonischen, ökumenischen und missionarischen Aufgaben sowie für Lehre, Leben und Ordnung der Kirche.“
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Teil 6
Ende und Ruhen des Amts

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§ 30
Ende des Amts

( 1 ) Gewählte, berufene und stellvertretende Mitglieder der Kirchenkreissynode verlieren ihr Amt vorzeitig durch:
  1. schriftliche oder in elektronischer Form gefasste Verzichtserklärung gegenüber dem Präsidium der Kirchenkreissynode, es sei denn, der Verzicht wird innerhalb einer Woche nach Zugang der Verzichtserklärung schriftlich oder in elektronischer Form widerrufen;
  2. die vom Kirchenkreisrat zu treffende Feststellung des Fehlens oder Wegfalls einer Voraussetzung für die Wählbarkeit;
  3. Beschluss der Kirchenkreissynode, wenn sie ihre Amtspflichten erheblich verletzen oder beharrlich vernachlässigen oder wenn sie an der Wahrnehmung des Amts dauerhaft gehindert oder insbesondere nicht bereit sind, Wesen und Auftrag der Kirche zu vertreten, wie sie in Artikel 1 der Verfassung niedergelegt sind;
  4. rechtskräftige Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl bzw. Berufung.
( 2 ) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 ist die bzw. der Betroffene anzuhören. Die Entscheidung ist zu begründen und der bzw. dem Betroffenen sowie im Fall von Absatz 1 Nummer 2 dem Präsidium der Kirchenkreissynode zuzustellen.
( 3 ) Gegen die Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 kann die bzw. der Betroffene innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang Beschwerde beim Landeskirchenamt einlegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Das Landeskirchenamt entscheidet innerhalb eines Monats nach Zugang der Beschwerde.
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§ 31
Ruhen des Amts

( 1 ) Mit dem Zugang der Entscheidung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 und 3 ruht das Amt der bzw. des Betroffenen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
( 2 ) Bei Pastorinnen bzw. Pastoren sowie Kirchenbeamtinnen bzw. Kirchenbeamten ruht das Amt darüber hinaus:
  1. mit Erhebung der Disziplinarklage beim Disziplinargericht;
  2. für die Zeit der Untersagung der Dienstausübung oder einer vorläufigen Dienstenthebung;
  3. für die Dauer einer Abordnung, wenn die wahrzunehmende Tätigkeit auf einen anderen Dienstherrn bezogen ist;
  4. für die Dauer der Beurlaubung oder Freistellung aus dienstrechtlichen Gründen;
  5. für die Dauer einer Zuweisung;
  6. für die Dauer des Beschäftigungsverbots nach den entsprechenden Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
  7. für die Dauer der Elternzeit nach den entsprechenden Bestimmungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sofern kein Teildienst wahrgenommen wird.
( 3 ) Für die Dauer des Ruhens nimmt ein stellvertretendes Mitglied und im Fall der Berufung das persönliche stellvertretende Mitglied das Amt in der Kirchenkreissynode wahr.
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Teil 7
Besondere Bestimmungen

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§ 32
Aufbewahrung von Wahlunterlagen

Die Stimmzettel für die Wahlen der Gemeinde-, Pastoren-, Mitarbeiter- und Werke-Synodalen sind nach der Feststellung des Wahlergebnisses gemeinsam mit sämtlichen Akten über diese Wahlen geordnet und verschlossen bei den Wahlbeauftragten der Kirchenkreise aufzubewahren. Die Stimmauszählungsprotokolle und die Stimmzettel dürfen frühestens nach Ende der Wahlperiode und erst dann ausgesondert werden, wenn anhängige Anfechtungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind. Archivrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
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§ 33
Kosten

Die nach diesem Kirchengesetz zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen entstehenden Kosten werden in dem Kirchenkreis gedeckt, in dem sie veranlasst werden.
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Teil 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 34
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmung

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.4#
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 20. November 2010 über die Zusammensetzung der und das Verfahren zur Wahl in die XV. Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (KABl S. 87),
  2. Kirchengesetz zur Bildung der Ersten Kirchenkreissynode des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises vom 13. November 2011 (ABl. S. 127).
( 3 ) Auf Nachwahlen und Nachberufungen in eine Kirchenkreissynode, deren Amtsperiode im Jahr 2018 begonnen hat, ist das Kirchenkreissynodenbildungsgesetz in der Fassung vom 10. März 2016 (KABl. S. 137, 318; 2017 S. 88), das durch Artikel 5 des Kirchengesetzes vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 415, 424) geändert worden ist, anzuwenden.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde ohne Eingangsformel verkündet.
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2 ↑ Red. Anm.: Vgl. KABl. 2022 S. 371.
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4 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 2. April 2016 in Kraft.
Die gemäß Absatz 3 dieses Paragrafen für Nachwahlen und Nachberufungen einstweilen nicht anwendbaren Änderungen durch Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchenkreissynodenbildungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 13. Dezember 2021 (KABl. S. 2) traten gemäß Artikel 3 des genannten Kirchengesetzes am 1. Februar 2022 in Kraft.