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Geltungszeitraum von: 01.01.2011

Geltungszeitraum bis: 01.04.2016

Kirchengesetz
über die Bildung der XV. Landessynode
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs1#

(KABl 2010 S. 87)2#

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Erster Abschnitt
Allgemeiner Teil

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§ 1
Grundsatz

( 1 ) Die Wahl der Synodalen ist Dienst an der Kirche, der in Mitverantwortung für das Bekenntnis und den Auftrag der Kirche erfüllt wird.
( 2 ) Die zu wählenden Mitglieder der Landessynode werden in freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
( 3 ) Bei Übernahme ihres Amtes werden die Mitglieder der Landessynode durch Ablegung eines Gelöbnisses auf ihr Amt verpflichtet. Das Gelöbnis hat folgenden Wortlaut: „Ich will das Amt als Synodaler führen in der Bindung an das Evangelium Jesu Christi, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, und bin bereit, Verantwortung zu übernehmen für den Gottesdienst, für die diakonischen und missionarischen Aufgaben, für Lehre, Leben und Ordnung der Kirche, so wahr mir Gott helfe.“
( 4 ) Die Wahlen in die XV. Landessynode sind in der Zeit vom 4. September bis zum 16. Oktober 2011 durchzuführen.
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§ 2
Größe und Zusammensetzung der Landessynode, Wählbarkeit, Berufungen, Wahlkreise und Wahlbezirk

( 1 ) Die Landessynode besteht aus fünfundfünfzig gewählten und berufenen Mitgliedern sowie aus fünf nicht stimmberechtigten berufenen Jugenddelegierten. Diese werden für jeweils sechs Jahre gewählt oder berufen, soweit in diesem Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
( 2 ) Die gewählten und berufenen Mitglieder bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der neu gebildeten Landessynode im Amt.
( 3 ) Es werden
  1. dreißig Gemeinde-Synodale nach Absatz 4,
  2. zehn Pastoren-Synodale nach Absatz 5,
  3. fünf Mitarbeiter-Synodale nach Absätzen 6 und 7 und
  4. fünf Werke-Synodale nach Absatz 8, davon je ein Pastor und ein Mitarbeiter
nach dem Stimmwertprinzip (§ 14 Absätze 4 und 5) gewählt.
( 4 ) Als Gemeinde-Synodale wählbar sind Personen, die
  1. nach Maßgabe des § 24 Absatz 1 der Kirchgemeindeordnung im Wahlkreis als Kirchenälteste wählbar und
  2. nicht Mitarbeiter im Sinne des Absatzes 7
sind.
( 5 ) Als Pastoren-Synodale wählbar sind alle Pastoren, die in der Landeskirche eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten mit Dienst- oder Wohnsitz im Wahlkreis, unabhängig von ihrem dienstrechtlichen Status, sofern sie im Besitz der mit der Ordination verliehenen Rechte sind und nicht im Pfarrdienstverhältnis zu einer anderen Landeskirche stehen.
( 6 ) Als Mitarbeiter-Synodale wählbar sind Mitarbeiter im Sinne von Absatz 7, wenn sie nach Maßgabe des § 24 Absatz 1 der Kirchgemeindeordnung im Wahlkreis als Kirchenälteste wählbar sind.
( 7 ) Mitarbeiter im Sinne des Absatzes 6 ist, wer
  1. nicht ordiniert ist und
  2. in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einer kirchlichen Körperschaft oder zu einem Dienst oder einem Werk steht und im Zeitpunkt der Aufnahme in die Wahlvorschlagsliste in einem nicht geringfügigen Umfang im Sinne von § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt ist.
( 8 ) Als Werke-Synodale wählbar sind Funktionsträger der Dienste und Werke. Dies sind alle bei einem Dienst oder Werk in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
  1. beruflich tätigen Pastoren sowie Mitarbeiter, wenn sie nach Maßgabe des § 24 Absatz 1 der Kirchgemeindeordnung als Kirchenälteste wählbar sind, und
  2. alle als Gemeinde-Synodale wählbaren Personen, die den Organen eines solchen Dienstes oder Werkes angehören oder denen bei einem solchen Dienst oder Werk ein auf eine gewisse Dauer angelegter regelmäßiger Dienstauftrag ohne Bezahlung erteilt wurde (ehrenamtlich Tätige).
( 9 ) Die Kirchenleitung beruft fünf Mitglieder, davon einen Pastor und einen Mitarbeiter.
( 10 ) Die Landessuperintendenten und die Mitglieder des Oberkirchenrats sowie die Mitarbeiter des Oberkirchenrats, der Arbeitsstelle Nordkirche des Verbandes der Evangelisch-Lutherischen Kirchen in Norddeutschland und der Kirchenkreisverwaltungen können nicht Mitglieder der Landessynode sein. Der Oberkirchenrat, die Kirchenleitung und die Landessuperintendenten nehmen an den Sitzungen der Landessynode mit beratender Stimme teil.
( 11 ) Die Gemeinde-, Pastoren- und Mitarbeiter-Synodalen werden in Wahlkreisen nach Kreiswahlvorschlagslisten gewählt. Je einen Wahlkreis bilden die Kirchenkreise Güstrow, Parchim, Rostock, Stargard und Wismar. Es werden
  1. im Wahlkreis Güstrow
    sechs Gemeinde-Synodale, zwei Pastoren-Synodale und ein Mitarbeiter-Synodaler,
  2. im Wahlkreis Parchim
    sechs Gemeinde-Synodale, zwei Pastoren-Synodale und ein Mitarbeiter-Synodaler,
  3. im Wahlkreis Rostock
    sechs Gemeinde-Synodale, zwei Pastoren-Synodale und ein Mitarbeiter-Synodaler,
  4. im Wahlkreis Stargard
    vier Gemeinde-Synodale, ein Pastoren-Synodaler und ein Mitarbeiter-Synodaler und
  5. im Wahlkreis Wismar
    acht Gemeinde-Synodale, drei Pastoren-Synodale und ein Mitarbeiter-Synodaler
gewählt.
( 12 ) Die Werke-Synodalen werden in einem landeskirchlichen Wahlbezirk nach einer landeskirchlichen Wahlvorschlagsliste gewählt.
( 13 ) Zuständigkeit und Verfahren der Berufung der Jugenddelegierten regelt die Kirchenleitung.
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§ 3
Anordnung der Wahl

Der Oberkirchenrat setzt die Neuwahl der Landessynode so rechtzeitig an, dass sie vor Ablauf der Wahlperiode der amtierenden Landessynode abgeschlossen sein kann.
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§ 4
Veröffentlichungen im Kirchlichen Amtsblatt im Zusammenhang mit der Wahl

Im Kirchlichen Amtsblatt werden bis spätestens 29. April 2011 veröffentlicht:
  1. die Termine und Fristen, innerhalb derer die einzelnen Wahlhandlungen stattfinden, insbesondere die Wahlvorschlagsfrist,
  2. die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse und des Wahlbeauftragten sowie deren Stellvertreter und die jeweilige Geschäftsanschrift.
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§ 5
Bildung und Aufgaben der Wahlausschüsse und des Wahlbeauftragten

( 1 ) Zur Vorbereitung der Wahlen im Wahlkreis und zur Durchführung aller Wahlen innerhalb des Wahlkreises wird in jedem Kirchenkreis spätestens bis zum 15. April 2011 ein Wahlausschuss gebildet. Dieser achtet auf die Einhaltung der Wahlvorschriften und ermittelt die Wahlergebnisse innerhalb des Wahlkreises.
( 2 ) Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die vom Kirchenkreisrat gewählt werden. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt.
( 3 ) Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen Schriftführer.
( 4 ) Die Namen und Anschriften der Mitglieder des Wahlausschusses sowie deren Stellvertreter und die Geschäftsanschrift werden dem Oberkirchenrat schriftlich mitgeteilt.
( 5 ) Wird ein Mitglied des Wahlausschusses zur Wahl vorgeschlagen, so scheidet es aus dem Wahlausschuss aus. Der Stellvertreter rückt nach.
( 6 ) Die Mitglieder des Wahlausschusses werden vom Landessuperintendenten zur gewissenhaften Durchführung ihrer Aufgaben verpflichtet.
( 7 ) Zur Vorbereitung der Wahlen im landeskirchlichen Wahlbezirk und zur Unterstützung der Arbeit in den Wahlausschüssen beruft der Oberkirchenrat frühzeitig einen Wahlbeauftragten und regelt die Vertretung. Den zur Vertretung bestimmten Personen können Sachgebiete zur eigenständigen Bearbeitung unter der Aufsicht des Wahlbeauftragten zugewiesen werden. Der Wahlbeauftragte unterstützt die Kirchgemeinden und die Wahlausschüsse innerhalb des gesamten Wahlverfahrens durch allgemeine Hinweise, Empfehlungen, Stellungnahmen und Informationsveranstaltungen und legt für die zur Wahlvorbereitung und -durchführung notwendigen Vordrucke verbindliche Muster fest.
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§ 6
Wahlberechtigung

( 1 ) Für die Wahl in die Landessynode sind die stimmberechtigten Mitglieder der Kirchgemeinderäte wahlberechtigt.
( 2 ) Zur Wahl vorgeschlagene Wahlberechtigte sind an der Ausübung ihres aktiven Wahlrechts nicht gehindert.
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§ 7
Wahlberechtigtenverzeichnis

( 1 ) In jedem Wahlkreis führt der zuständige Landessuperintendent ein Verzeichnis der stimmberechtigten Mitglieder der Kirchgemeinderäte.
( 2 ) Das Wahlberechtigtenverzeichnis liegt bis zur Feststellung des jeweiligen Wahlergebnisses bei dem Vorsitzenden des Wahlausschusses aus. Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlberechtigtenverzeichnis einsehen.
( 3 ) Die Aufnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis kann von jedem Wahlberechtigten verlangt werden, wenn die Wahlberechtigung durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen wird. In diesem Fall wird das Wahlberechtigtenverzeichnis berichtigt und der Wahlausschuss von demjenigen informiert, der das Wahlberechtigtenverzeichnis führt.
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Zweiter Abschnitt
Wahlorganisation

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§ 8
Wahlvorschlag

( 1 ) Für alle Wahlen sollen mindestens doppelt so viele Bewerber vorgeschlagen werden, wie ordentliche Mitglieder zu wählen sind. Wenn und soweit mehrere Möglichkeiten bestehen, in die Landessynode gewählt zu werden, ist eine Mehrfachbewerbung nicht zulässig.
( 2 ) Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Namensvorschlag enthalten und muss von dem Vorschlagenden mit Angabe seiner Anschrift unterzeichnet sein. Die Gültigkeit des Wahlvorschlages bleibt unberührt, wenn Unterzeichnende nach der Einreichung des Wahlvorschlages ihren Vorschlag oder ihre Unterstützung zurückziehen oder ihre Vorschlagsberechtigung verlieren.
( 3 ) Die zur Wahl Vorgeschlagenen müssen schriftlich der Aufnahme in die Wahlvorschlagsliste zustimmen und ihre Bereitschaft erklären, an der Erfüllung der Aufgaben der Landessynode gewissenhaft mitzuwirken und das Gelöbnis nach § 1 Absatz 3 abzulegen. Sie müssen weiterhin schriftlich erklären, dass eine Mehrfachbewerbung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nicht vorliegt.
( 4 ) Wahlvorschläge können bis zum 24. Juni 2011 für Wahlen im Wahlkreis bei dem Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses und für die Wahl im landeskirchlichen Wahlbezirk bei dem Wahlbeauftragten eingereicht werden.
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§ 9
Wahlvorschlagsberechtigung

( 1 ) Wahlvorschläge können
  1. von den gemäß § 23 der Kirchgemeindeordnung zum Kirchgemeinderat wahlberechtigten Gemeindegliedern und
  2. von den Kirchgemeinderäten
für ihren jeweiligen Wahlkreis oder den landeskirchlichen Wahlbezirk eingereicht werden.
( 2 ) Wahlvorschläge für Pastoren-Synodale können ferner von den Mitgliedern der Propsteikonvente für ihren jeweiligen Wahlkreis eingereicht werden.
( 3 ) Wahlvorschläge für Mitarbeiter-Synodale können ferner von den nach § 2 Absatz 6 Wählbaren für ihren jeweiligen Wahlkreis eingereicht werden.
( 4 ) Wahlvorschläge für Werke-Synodale können ferner von den nach § 2 Absatz 8 Wählbaren und von den Vertretern der dem Konvent für Dienste und Werke angehörenden Einrichtungen für den landeskirchlichen Wahlbezirk eingereicht werden.
( 5 ) Ein Wahlvorschlag nach Absatz 1 Nummer 1 und Absätzen 2, 3 und 4 bedarf der Unterstützung von mindestens fünf weiteren Vorschlagsberechtigten, die den Wahlvorschlag ebenfalls unter Angabe ihrer Anschrift unterschreiben. Ein Wahlvorschlag nach Absatz 4 muss die kirchliche Tätigkeit des Vorgeschlagenen angeben.
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§ 10
Wahlvorschlagslisten

( 1 ) Für die Wahlen im Wahlkreis prüfen die Wahlausschüsse die jeweiligen Wahlvorschläge. Für die Wahl im landeskirchlichen Wahlbezirk erfolgt die Prüfung der Wahlvorschläge durch den Wahlbeauftragten. Die Wahlausschüsse oder der Wahlbeauftragte entscheiden nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes über deren Aufnahme in die Wahlvorschlagsliste und teilen ihre Entscheidung dem Vorschlagenden und dem Vorgeschlagenen binnen einer Woche schriftlich mit. Diese können die Entscheidung mit einer schriftlich begründeten Beschwerde beim Wahlbeauftragen binnen einer Woche nach Zugang anfechten. Hilft dieser der Beschwerde nicht ab, legt er sie zur endgültigen Entscheidung dem Oberkirchenrat vor.
( 2 ) Sind nicht genügend Wahlvorschläge eingegangen, bemühen sich der Wahlausschuss bzw. der Wahlbeauftragte, die jeweilige Wahlvorschlagsliste durch Eintragung weiterer wählbarer Personen entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen zu vervollständigen. Ein ausgewogenes Zahlenverhältnis von Frauen und Männern ist anzustreben. § 8 Absatz 3 bleibt unberührt.
( 3 ) Nach der Prüfung der Wahlvorschläge erstellen die Wahlausschüsse die Wahlvorschlagslisten für die Wahlen im Wahlkreis und der Wahlbeauftragte die Wahlvorschlagsliste für die Wahl im landeskirchlichen Wahlbezirk und leiten diese bis zum 1. August 2011 an die Kirchgemeinderäte weiter. Die Wahlvorschlagslisten enthalten in alphabetischer Reihenfolge den Familiennamen sowie den Rufnamen, den Beruf, das Lebensalter, die Kirchgemeinde und den Wohnort der Vorgeschlagenen. In der Wahlvorschlagsliste für die Wahl von Werke-Synodalen sind die Pastoren und die Mitarbeiter mit Angabe der kirchlichen Beschäftigungsstelle besonders zu kennzeichnen.
( 4 ) Der Ausfall eines Vorgeschlagenen nach Erstellung der Wahlvorschlagsliste und vor Abschluss des Wahlverfahrens ist unbeachtlich.
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§ 11
Vorstellung der Bewerber

Die vorgeschlagenen Bewerber erhalten Gelegenheit, sich bei Zusammenkünften innerhalb der Wahlkreise persönlich vorzustellen. Dazu findet pro Kirchenkreis in der Zeit vom 2. August bis spätestens 2. September 2011 jeweils eine öffentliche Veranstaltung statt, bei der sich auch die Kandidaten der Wahlvorschlagsliste innerhalb des landeskirchlichen Wahlbezirkes vorstellen können. Diese wird vom Kirchenkreisrat rechtzeitig vor der Wahl angesetzt. Der Wahlbeauftragte unterstützt ihn dabei insbesondere bei der Terminfindung und der Durchführung. Zu dieser Zusammenkunft lädt der Wahlausschuss zusammen mit dem Wahlbeauftragten alle stimmberechtigten Mitglieder der Kirchgemeinderäte spätestens zwei Wochen vorher in einem gesonderten Schreiben ein. Tabellarische Lebensläufe sollen diesem beigefügt werden. Die Zusammenkunft wird vom Landessuperintendenten geleitet.
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§ 12
Wahlhandlung; Stimmzettel

( 1 ) Die Wahlen finden in einer Sitzung des Kirchgemeinderates statt, zu der nach den Vorschriften der Kirchgemeindeordnung eingeladen wird und Protokoll zu führen ist. Das Protokoll muss enthalten, wie viele Wahlberechtigte von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht haben. Unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder des Kirchgemeinderates findet eine Wahl statt.
( 2 ) Bei verbundenen Kirchgemeinden treten die Kirchenältesten zur Wahl in einer gemeinsamen Kirchgemeinderatssitzung als einer gemeinsamen Angelegenheit im Sinne von § 13 Absatz 3 der Kirchgemeindeordnung zusammen. Der Vorsitz regelt sich nach § 35 Absatz 5 der Kirchgemeindeordnung. In diesen Fällen kann der Inhaber des Pfarramtes bzw. der zweite Vorsitzende des Kirchgemeinderats des Pfarrortes seine Stimme nur für den Kirchgemeinderat des Pfarrortes abgeben.
( 3 ) Es sind Vorkehrungen für eine geheime Stimmabgabe zu treffen. Für die Wahlhandlung sind vier leere und verschlossene Wahlurnen pro Kirchgemeinderat zu verwenden.
( 4 ) Die Wahlberechtigten erhalten für Wahlen der Gemeinde-Synodalen, der Pastoren-Synodalen, der Mitarbeiter-Synodalen und der Werke-Synodalen jeweils einen gesonderten und dem Stimmwert der Kirchgemeinde entsprechenden vom jeweiligen Wahlausschuss bzw. dem Wahlbeauftragten hergestellten Stimmzettel. Bei verbundenen Kirchgemeinden erhalten die Wahlberechtigten jeweils die Stimmzettel, die dem Stimmwert ihrer Kirchgemeinde entsprechen. Diese enthalten die jeweilige Wahlvorschlagsliste zu den Wahlen im Wahlkreis und der Wahl innerhalb des landeskirchlichen Wahlbezirkes sowie eine Angabe über die Anzahl der Stimmen, die sich nach der Zahl der durch die jeweilige Wahl zu vergebenden Mandate bemisst. Die Stimmzettel sind mit dem betreffenden Siegel zu versehen. Das Kirchensiegel kann eingedruckt werden.
( 5 ) Abwesende Wahlberechtigte können sich bei der Stimmabgabe nicht vertreten lassen.
( 6 ) Hat der Wähler sich auf dem Stimmzettel verschrieben oder ihn versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihm auf Verlangen gegen Rückgabe dieses Stimmzettels ein neuer Stimmzettel auszuhändigen.
( 7 ) Nach vollzogener Wahl nimmt der Sitzungsleiter im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 die Stimmzettel getrennt nach Kirchgemeinden und nach Wahlen im Wahlkreis und nach der Wahl innerhalb des landeskirchlichen Wahlbezirks entgegen, legt diese in den jeweils dafür vorgesehenen Stimmzettelumschlag pro Kirchgemeinde, fügt das Protokoll nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 hinzu und verschließt diesen.
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§ 13
Übergabe des Stimmzettelumschlages an den Vorsitzenden des Wahlausschusses

Der Sitzungsleiter im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 leitet den Stimmzettelumschlag unverzüglich dem Vorsitzenden des Wahlausschusses zu.
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§ 14
Auszählung der Stimmen, Stimmwert; Wahlergebnisse; Wahlniederschriften

( 1 ) Die Auszählung der von den Kirchgemeinderäten abgegebenen Stimmen erfolgt durch den Wahlausschuss nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Dazu werden die von den Kirchgemeinden nach Abschluss der Wahlhandlung eingegangenen Stimmzettelumschläge gesammelt.
( 2 ) Nach Eingang der Stimmzettelumschläge treten die Wahlausschüsse zu den jeweils festgesetzten Terminen in der Zeit zwischen dem 21. Oktober und dem 4. November 2011 in öffentlicher Sitzung zur Stimmenauszählung aller Wahlgänge und Feststellung des Wahlergebnisses der Wahlen im Wahlkreis zusammen. Stimmzettelumschläge, die nach dem 20. Oktober 2011 beim Vorsitzenden des Wahlausschusses eingehen, dürfen nicht mehr berücksichtigt werden.
( 3 ) Der Wahlausschuss stellt die Anzahl der eingegangenen Stimmzettelumschläge fest und vergleicht sie mit der Anzahl der im Wahlkreis vorhandenen Kirchgemeinden. Danach ordnet er die Stimmzettelumschläge nach der den jeweiligen Kirchgemeinden zugewiesenen Stimmwerten gemäß Absatz 4. Die Stimmzettelumschläge werden geöffnet, das nach § 12 Absatz 1 Sätze 1 und 2 beiliegende Protokoll entnommen und geprüft, ob die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Kirchgemeinderats, die vom Wahlrecht Gebrauch gemacht haben, mit der Anzahl der abgegebenen Stimmzettel pro Wahlgang übereinstimmt. Werden Abweichungen festgestellt, sind die Wahlhandlungen dieser Kirchgemeinde
  1. soweit sich die Abweichungen auf alle Wahlgänge im Wahlkreis oder landeskirchlichen Wahlbezirk beziehen, insgesamt bei der Stimmenauszählung nicht zu berücksichtigen oder
  2. soweit sich die Abweichungen auf einzelne Wahlgänge im Wahlkreis oder landeskirchlichen Wahlbezirk beziehen, nur für die jeweils betroffenen Wahlgänge bei der Stimmenauszählung nicht zu berücksichtigen.
Sodann werden die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit gemäß Absatz 6 geprüft und die ungültigen vor der Stimmenauszählung gekennzeichnet und beiseite gelegt. Die gültigen Stimmzettel werden kirchgemeindeweise ausgezählt.
( 4 ) Jede abgegebene gültige Stimme wird mit Hilfe des Stimmwertes gewichtet. Der Stimmwert bestimmt sich nach dem aus der Anzahl der Gemeindeglieder und der Anzahl der Kirchenältesten der jeweiligen Kirchgemeinde errechneten Quotienten.
( 5 ) Bei einem Quotienten
1. bis zu
  50
beträgt der Stimmwert eins,
2. bis zu
100
beträgt der Stimmwert zwei,
3. bis zu
150
beträgt der Stimmwert drei,
4. bis zu
200
beträgt der Stimmwert vier und
5. über
200
beträgt der Stimmwert fünf.
Die Anzahl der Kirchenältesten bestimmt sich nach der Ortssatzung. Das Kirchliche Meldeamt teilt die maßgebliche Gemeindegliederzahl vom 30. September 2010 dem Wahlbeauftragten bis spätestens 28. Februar 2011 mit.
( 6 ) Ungültig sind Stimmzettel,
  1. die nicht vom Wahlausschuss bzw. Wahlbeauftragten ausgegeben worden sind,
  2. die nicht das nach diesem Kirchengesetz vorgeschriebene Siegel tragen,
  3. auf denen mehr Namen, als Synodale zu wählen sind, angekreuzt sind,
  4. auf denen Namen oder sonstige Zusätze hinzugefügt sind oder
  5. auf denen mindestens ein Name mehrfach angekreuzt ist.
Stimmzettel, auf denen weniger Namen angekreuzt sind, als Synodale zu wählen sind, bleiben gültig.
( 7 ) Für jeden Wahlgang wird im Wahlkreis die Summe der erreichten Stimmenzahl der Kandidaten unter Berücksichtigung des jeweiligen Stimmwertes addiert und für die Wahlen im Wahlkreis die Reihenfolge nach der jeweils erreichten Stimmenzahl als gewählte Kandidaten festgestellt (Wahlergebnis). Die übrigen sind in der Reihenfolge der ausgezählten Stimmen als Ersatzleute gewählt. Entfallen gleiche Stimmenzahlen auf zwei oder mehr Kandidaten, so entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los über die Reihenfolge. Für die Wahl im landeskirchlichen Wahlbezirk erfolgt die Addition als jeweiliges Zwischenergebnis innerhalb des Wahlkreises.
( 8 ) Für jeden Wahlgang zu den Wahlen von Gemeinde-, Pastoren-, Mitarbeiter- und Werke-Synodalen ist eine eigenständige Wahlniederschrift zu fertigen, die mindestens enthalten muss:
  1. die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses bzw. des Wahlbeauftragten und seiner anwesenden Stellvertreter,
  2. Ort, Tag, Beginn und Schluss der Auszählung,
  3. die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel und
  4. das Wahlergebnis innerhalb des Wahlkreises nach Auszählung der Stimmen des jeweiligen Wahlganges.
( 9 ) Die Niederschriften werden von zwei Mitgliedern des Wahlausschusses unterschrieben und mit allen Unterlagen an den Wahlbeauftragten bis spätestens 7. November 2011 übermittelt. Unverzüglich danach stellt der Wahlbeauftragte in öffentlicher Sitzung unter Anwesenheit von zwei Zeugen und bei Erstellung einer Wahlniederschrift entsprechend Absatz 8 für die Wahl im landeskirchlichen Wahlbezirk durch Addition der jeweiligen Zwischenergebnisse innerhalb der Wahlkreise (Absatz 7 Satz 3) die Reihenfolge nach der jeweils erreichten Stimmenzahl als gewählte Kandidaten (Wahlergebnis) fest. Die übrigen sind in der Reihenfolge der ausgezählten Stimmen als Ersatzleute gewählt. Entfallen gleiche Stimmenzahlen auf zwei oder mehr Kandidaten, so entscheidet das vom Wahlbeauftragten zu ziehende Los über die Reihenfolge.
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§ 15
Gesamtwahlergebnis

( 1 ) Nach Auswertung aller Wahlergebnisse durch den Wahlbeauftragten stellt der Oberkirchenrat bis spätestens 15. November 2011 fest, wer zum Mitglied der Landessynode gewählt worden ist.
( 2 ) Danach setzt der Wahlbeauftragte die Gewählten von ihrer Wahl als Mitglieder der Landessynode in Kenntnis und fordert sie schriftlich zu einer Erklärung über die Annahme der Wahl auf. Erklären die Gewählten innerhalb einer Woche nach Zugang der Mitteilung über das Wahlergebnis dem Wahlbeauftragten, dass sie die Wahl nicht annehmen, gelten sie als nicht gewählt. Es rücken die als Ersatzleute gewählten Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen nach. Der Wahlbeauftragte benachrichtigt diese entsprechend Satz 1. Erst nach Fristablauf entsprechend Satz 2 erhalten die nicht gewählten Kandidaten eine Mitteilung, dass sie in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahl als Ersatzleute gewählt wurden.
( 3 ) Der Wahlbeauftragte unterrichtet die Kirchgemeinderäte und die Kirchenleitung unverzüglich schriftlich über das Wahlergebnis. Die Kirchgemeinderäte geben das Wahlergebnis unverzüglich durch Aushang bekannt. Darüber hinaus sollen die jeweils zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der öffentlichen Bekanntmachung eingesetzt werden.
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§ 16
Beendigung der Mitgliedschaft

( 1 ) Die Mitgliedschaft in der Landessynode endet
  1. durch Tod,
  2. durch Rücktritt,
  3. durch Verlust der Wählbarkeit,
  4. durch Ausschluss.
( 2 ) Über den Ausschluss entscheidet die Landessynode. Er ist zulässig, wenn ein Grund vorliegt, der bei einem Kirchenältesten zum Ausschluss aus dem Kirchgemeinderat führt.
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§ 17
Nachrücken, Nachwahl

( 1 ) Bei Ausscheiden gewählter Mitglieder rücken die als Ersatzleute3# mit der jeweils höchsten Stimmenzahl nach.
( 2 ) Eine Nachwahl ist erforderlich, wenn keine Ersatzleute für ein Nachrücken nach Absatz 1 mehr vorhanden sind. Der Wahlbeauftragte regelt den zeitlichen Ablauf; er kann von den für die Wahl zur XV. Landessynode geltenden Fristen und Terminen abweichen. Die Frist zur Abgabe von Wahlvorschlägen beträgt mindestens drei Wochen.§ 11 Satz 1 gilt entsprechend.
( 3 ) Die nach § 2 Absätze 11 und 12 getroffene Wahlkreis- und Wahlbezirkseinteilung bleibt zur Nachwahl unverändert, es sei denn, Veränderungen im Bestand der Kirchgemeinden erfordern eine Neuabgrenzung.
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Dritter Abschnitt
Berufungen

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§ 18
Berufungen durch die Kirchenleitung

( 1 ) Die Kirchenleitung beruft bis zum 8. Januar 2012 die zu berufenden Mitglieder der Landessynode.
( 2 ) Berufen werden kann nur, wer zur Landessynode wählbar ist und der Berufung zugestimmt hat.
( 3 ) Bei Ausscheiden eines berufenen Mitgliedes erfolgt eine Nachberufung.
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Vierter Abschnitt
Veröffentlichung des Gesamtwahlergebnisses

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§ 19
Ergebnis der Wahlen zur XV. Landessynode

Liegen die Ergebnisse aller Wahlen und der Berufungen vor, veröffentlicht der Oberkirchenrat das vollständige Ergebnis der Wahlen zur XV. Landessynode im Kirchlichen Amtsblatt. Zugleich mit der Veröffentlichung macht der Oberkirchenrat darauf aufmerksam, dass die Wahl innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Herausgabe des Kirchlichen Amtsblattes beim Wahlprüfungsausschuss angefochten werden kann.
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Fünfter Abschnitt
Wahlanfechtung

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§ 20
Zulässigkeit der Wahlanfechtung

( 1 ) Das Ergebnis der Wahlen zur Landessynode kann von jedem Wahlberechtigten innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Veröffentlichung des vollständigen Ergebnisses der Wahl im Kirchlichen Amtsblatt schriftlich unter Angabe von Gründen beim Wahlprüfungsausschuss angefochten werden. Die Frist wird durch Zugang der Anfechtungsschrift beim Oberkirchenrat gewahrt. Der Antrag auf Wahlanfechtung muss durch die Unterschriften von mindestens fünf weiteren Wahlberechtigten unterstützt sein.
( 2 ) Die Wahlanfechtung kann nur darauf gestützt werden, dass gesetzliche Vorschriften über die Durchführung der Wahl verletzt worden sind und dadurch die Zusammensetzung der Landessynode beeinflusst sein kann.
( 3 ) Eine Wahlanfechtung durch Wahlberechtigte ist unzulässig, wenn eine Beschwerde zum Oberkirchenrat nach § 10 Absatz 1 Satz 5 dieses Kirchengesetzes zulässig war und vom Anfechtenden zwei Wochen vor Beginn des Wahltermins in zumutbarer Weise hätte erhoben werden können.
( 4 ) Neben dem Verfahren vor dem Wahlprüfungsausschuss bestehen keine anderen Möglichkeiten zur Wahlanfechtung.
( 5 ) Die Wahlanfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Gewählten treten ihr Amt unabhängig von einer Wahlanfechtung an.
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§ 21
Zusammensetzung des Wahlprüfungsausschusses

( 1 ) Der Wahlprüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
( 2 ) Das Amt des Vorsitzenden wird durch den Vorsitzenden des Rechtshofes oder, soweit dieser an der Ausübung des Amtes gehindert ist, seinen Stellvertreter ausgeübt. Die Landessynode wählt auf der Tagung, die dem Beginn der Wahlvorbereitungen vorausgeht, als Beisitzer je ein ordiniertes und ein nicht ordiniertes Mitglied des Wahlprüfungsausschusses und deren Stellvertreter. Von den Beisitzern nimmt einer die Funktion des Schriftführers wahr.
( 3 ) Mitglied im Wahlprüfungsausschuss können nicht sein
  1. Mitglieder der neuen Landessynode,
  2. Mitglieder sowie stellvertretende Mitglieder der Kirchenleitung,
  3. Landessuperintendenten,
  4. Mitarbeiter des Oberkirchenrats und der Arbeitsstelle Nordkirche des Verbandes der Evangelisch-Lutherischen Kirchen in Norddeutschland.
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§ 22
Arbeitsweise des Wahlprüfungsausschusses

( 1 ) Der Wahlprüfungsausschuss tagt in nicht öffentlicher Sitzung. Er ist nur in vollzähliger Besetzung beschlussfähig. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
( 2 ) Ein Mitglied des Wahlprüfungsausschusses darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen, wenn es sich um eine Entscheidung handelt über
  1. die Gültigkeit einer Wahl, an der das Mitglied des Wahlprüfungsausschusses selbst oder ein Angehöriger, insbesondere sein Ehegatte bzw. seine Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel oder Geschwister oder ein entsprechender Verwandter seines Ehegatten als Kandidat teilgenommen haben,
  2. die Gültigkeit einer Wahl, bei der das Mitglied des Wahlprüfungsausschusses Mitglied oder Ersatzmitglied des zuständigen Wahlausschusses war oder
  3. eine Wahlanfechtung des Mitgliedes des Wahlprüfungsausschusses.
In diesen Fällen nimmt der Stellvertreter des Mitgliedes an der Beratung und Beschlussfassung teil.
( 3 ) Die Entscheidungen des Wahlprüfungsausschusses ergehen durch schriftlichen Beschluss, der die wesentlichen Tatsachen und Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, darlegt.
( 4 ) Der Beschluss des Wahlprüfungsausschusses ist dem Anfechtenden und dem Oberkirchenrat zuzustellen.
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§ 23
Begründetheit der Wahlanfechtung

( 1 ) Eine Wahlanfechtung ist begründet, wenn kirchengesetzliche Vorschriften über die Durchführung der Wahl verletzt worden sind und der Verstoß die Zusammensetzung der Landessynode beeinflusst hat.
( 2 ) Der Wahlprüfungsausschuss kann die Ungültigkeit der gesamten Wahl, einzelner Wahlgänge oder eines Wahlgangs innerhalb eines Wahlkreises feststellen. Stellt der Wahlprüfungsausschuss die Ungültigkeit der Wahl einzelner Gewählter fest, kann er auf Grundlage der tatsächlich erzielten Stimmenzahlen aller Kandidaten das Wahlergebnis neu festsetzen. Das Gleiche gilt im Fall des Absatzes 1, wenn dies nur Auswirkungen auf die Wahl einzelner Gewählter hat.
( 3 ) Die Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses ist endgültig; sie unterliegt nicht der kirchengerichtlichen Nachprüfung.
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§ 24
Wiederholung der Wahl

Erklärt der Wahlprüfungsausschuss eine Wahl nach § 23 Absatz 2 Satz 1 für ungültig, ordnet der Oberkirchenrat die Wiederholung der Wahl an.
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Sechster Abschnitt
Konstituierung

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§ 25
Termin der konstituierenden Sitzung

Die Landessynode tritt zwischen 15. und 30. März 2012 zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen.
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Siebter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 26
Verbleib von Wahlunterlagen

Akten und sonstige Unterlagen über die Wahlen werden im Oberkirchenrat aufbewahrt. Stimmzettel können nach Ablauf von sechs Monaten nach der jeweiligen Wahl vernichtet werden, im Falle eines Beschwerde- oder Wahlanfechtungsverfahrens frühestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung.
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§ 27
Gleichstellungsklausel

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Kirchengesetz gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
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§ 28
Aus- und Durchführungsbestimmungen

Ausführungsbestimmungen erlässt die Kirchenleitung, Durchführungsbestimmungen der Oberkirchenrat.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Kirchenkreissynodenbildungsgesetzes vom 10. März 2016 (KABl. S. 137, 318, 2017 S. 88) mit Ablauf des 1. April 2016 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz war als Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 20. November 2010 über die Zusammensetzung der und das Verfahren zur Wahl in die XV. Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (XV. Landessynodalwahlgesetz ELLM – LSynWahlG ELLM) verkündet worden. Dieses Kirchengesetz war durch die Landessynode der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs (ELLM) mit verfassungändernder Mehrheit beschlossen worden.
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3 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist: „...die als Ersatzleute gewählten Kandidaten“; vgl. § 15 Absatz 2 Satz 3.