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Geltungszeitraum von: 25.03.1983

Geltungszeitraum bis: 01.01.2016

Kirchengesetz
über die Errichtung einer nicht rechtsfähigen
„Stiftung zur Altersversorgung der Pastoren und Kirchenbeamten in der
Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche“1#,2#

Vom 22. Januar 1983

(GVOBl. S. 96)

Die Synode hat unter Beachtung des § 68 Absatz 5 Einführungsgesetz das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Unter dem Namen „Stiftung zur Altersversorgung der Pastoren und Kirchenbeamten in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche“ wird eine nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung errichtet, die mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes entstanden ist.
( 2 ) Sitz der Stiftung ist Kiel.
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§ 2

( 1 ) Die Stiftung hat den Zweck, die durch die Nordelbische Kirche aufzubringenden Versorgungsleistungen ganz oder teilweise abzudecken, damit die Erfüllung der Versorgungsansprüche sichergestellt ist, die den Pastoren, Kirchenbeamten und sonstigen Mitarbeitern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung sowie deren Hinterbliebenen zustehen.
( 2 ) Durch das Stiftungsvermögen soll mindestens eine 50-prozentige Absicherung der Versorgungsverpflichtungen erreicht werden.
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§ 3

Das bisher angesammelte Vermögen zur Sicherung der Altersversorgung wird vollständig in das Stiftungsvermögen überführt.
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§ 4

( 1 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert und von anderem Vermögen getrennt zu halten. Der Ertrag des Stiftungsvermögens darf nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können aus einem Teil des Stiftungsvermögens in Höhe von 26 Mio. DM die Erträgnisse für die Dauer von zehn Jahren für die außerplanmäßige Anstellung von Pastoren und Mitarbeitern verwendet werden3#.
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§ 5

( 1 ) Bis zum Jahre 1990 müssen die Erträge des Stiftungsvermögens nach Abzug der Verwaltungskosten dem bestehenden Stiftungsvermögen zugeführt werden.
( 2 ) Vom Jahre 1991 an entscheidet die Synode für jedes Haushaltsjahr, ob und ggf. in welchem Umfang die Erträge zur Entlastung des Haushalts, aus dem die Versorgungsleistungen aufzubringen sind, in Anspruch genommen werden können. Die Inanspruchnahme der Erträge soll nur insoweit erfolgen, dass es nicht zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Stiftungszwecks kommt. Nicht verbrauchte Erträge sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen soll vom Jahre 1984 an nach den Bestimmungen des Finanzgesetzes durch Beiträge zur Sicherung der Versorgung in seinem Bestand erhöht werden.
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§ 6

( 1 ) Stiftungsvorstand und Anlageausschuss verwalten die Stiftung. Die Tätigkeit im Stiftungsvorstand und im Anlageausschuss ist, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, ehrenamtlich. Die persönlichen Auslagen für die Tätigkeit im Dienste der Stiftung sind in angemessener Form zu vergüten. Eine Aufwandsentschädigung kann gezahlt werden.
( 2 ) Die Kirchenleitung erlässt die Satzung der Stiftung und beschließt über Satzungsänderungen.
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§ 7

Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Stiftungsvorstand einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben bildet.
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§ 8

Die Rechnungsprüfung erfolgt durch das Rechnungsprüfungsamt der Nordelbischen Kirche, es sei denn, der Rechnungsprüfungsausschuss der Synode überträgt einer anderen unabhängigen Stelle den Prüfungsauftrag.
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§ 9

Für die Geschäftsführung wird ein Mitarbeiter des Nordelbischen Kirchenamtes bestimmt. Ist wegen des Geschäftsumfanges der Stiftung eine haupt- oder nebenberufliche Geschäftsführung oder Kassenverwaltung erforderlich, so kann ein Mitarbeiter bestellt werden. Die Kosten fallen dem Stiftungsvermögen zur Last.
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§ 10

Die Stiftung kann nur durch Kirchengesetz aufgehoben werden. Das Vermögen der Stiftung fällt an die Nordelbische Kirche.
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§ 11

Änderungen der §§ 2 bis 5 dieses Kirchengesetzes und die Aufhebung der Stiftung sind nach Artikel 69 Absatz 3 der Verfassung zu beschließen.
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§ 12

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.4#

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist gemäß § 12 Satz 2 des Altersversorgungsstiftungsgesetzes vom 14. Oktober 2016 (KABl. S. 409) mit Ablauf des 1. Dezember 2016 außer Geltung getreten.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz galt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach und im Einführungesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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3 ↑ Beschluss der Synode vom 3. Juni 1982Red. Anm.: Gemeint ist die Landessynode der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche.
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4 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 25. März 1983 in Kraft.