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Vereinbarung
zwischen der VELKD und dem
Katholischen Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland
zur gegenseitigen Zulassung zum Patenamt
und zur gegenseitigen Anerkennung
von Firmung/Konfirmation

Vom 3. November 2016

(ABl. VELKD Bd. VII S. 534)

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Auf Beschluss der Generalsynode der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 7. November 2015 erlässt die Kirchenleitung im Einvernehmen mit der Bischofskonferenz gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verfassung mit Wirkung für die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen ab dem 1. Januar 2017 folgende Richtlinie:
Vereinbarung
zur gegenseitigen Zulassung zum Patentamt und
zur gegenseitigen Anerkennung von Firmung/Konfirmation
vorgelegt von der bilateralen Gesprächskommission der
Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD)
und dem Katholischen Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland
am 25. November 2014
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Taufe

Die gegenseitige Anerkennung der Taufe war zwischen der alt-katholischen und den evangelischen Kirchen nie strittig. Mit neun weiteren Kirchen in Deutschland haben beide daher im April 2007 die Magdeburger Erklärung zur wechselseitigen Anerkennung der Taufe unterzeichnet.
Alt-Katholiken und Lutheraner sagen gemeinsam, dass in der Taufe den Taufkandidaten der Heilige Geist, Vergebung und neues Leben geschenkt wird. Gott wendet sich dem Menschen in der Taufe voll und ganz zu. Wer getauft ist, ist im Vollsinn Christ und Glied der einen Kirche Jesu Christi.
Da für Alt-Katholiken und Lutheraner die Taufe das bei­de Kirchen verbindende Band der Christusgemeinschaft ist, gilt:
Für das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland und die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands und ihre Gliedkirchen ist es auf Grund des gemeinsamen Verständnisses des Sakraments der Taufe selbstverständlich, dass getaufte Mitglieder einer der Kirchen in der jeweils anderen Kirche als Tauf­paten zugelassen sind.
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Firmung/Konfirmation

Seit dem frühen Mittelalter wurde die Taufe in aller Regel Kindern bzw. Säuglingen gespendet; die Stellung und die Aufgabe der Elementarunterweisung (Katechese) verschoben sich also erheblich. Entsprechend verselbstständigte sich mit der confirmatio/Firmung ein Bestandteil des reichen altkirchlichen Taufrituals: Kindern/Jugendlichen an der Schwelle des Erwachsenenalters wurde vom Bischof unter Salbung und Handauflegung der Segen zugesprochen. Damit wurden sie voll berechtigte bzw. -verpflichtete Gläubige. Seit deren Fixierung zählt die confirmatio zu den Sieben Sakramenten.
Die durch die Reformation gegangenen Kirchen sprechen seit ihren Anfängen von der confirmatio/Firmung nicht als Sakrament. Nichtsdestotrotz haben sie allmählich ganz unterschiedliche der confirmatio/Firmung funktional äquivalente Handlungsweisen ausgebildet: Am Ende einer auf die Taufe bezogenen Glaubensunterweisung werden die jungen Menschen, vielerorts nach einer Prüfung, der Gemeinde im Rahmen eines Gottesdienstes als zum Abendmahl zugelassene, d. h. vollberechtigte Glieder vorgestellt und ihrer Fürbitte empfohlen; der Geistliche, der ihnen den Unterricht erteilt hat, erbittet für sie unter Handauflegung den Segen und spricht ihnen persönlich ein Schriftwort zu.
Lutheraner und Alt-Katholiken sehen in der Firmung/Konfirmation ein persönliches Bekenntnis der Getauften, eine lebensgeschichtlich bedeutsame Segenshandlung und eine Aktualisierung des gesamten Taufgeschehens als einer lebenslang gegenwärtigen Wirklichkeit. Beide Kirchen sprechen davon, dass es ein geistliches Wachstum der Getauften gibt. „Beim Hineinwachsen in Christus im Gefolge der Taufe handelt es sich um eine lebenslange geistliche Entwicklung [...] dessen, der Christus bereits einverleibt, durch seinen Geist wiedergeboren ist. So ist die Taufe nicht nur Ausgangspunkt für den lebenslangen Weg des Christen, sondern lebenslang gegenwärtige Wirklichkeit, mit vorwärtsweisendem Charakter“ (Stellungnahme des Gemeinsamen Ausschusses der VELKD und des DNK/LWB zum Dokument „Lehrverurteilungen – kirchentrennend?“, Texte aus der VELKD 42/1991, S. 74).
Beide Kirchen stimmen darin überein, dass die Taufe ein unüberbietbares, nicht ergänzbares, das ganze Leben des Christen bestimmendes Gnadenmittel ist und dass gerade deshalb die besondere Notwendigkeit besteht, die als Säuglinge getauften Christen zu persönlicher Aneignung dieses Sakramentes zu führen. So verstehen beide Kirchen die Firmung und die Konfirmation im Rahmen des nachgeholten Katechumenats als persönliches Bekenntnis zur Gliedschaft in der einen Kirche Jesu Christi.
In der Firmung/Konfirmation wird dem einzelnen Christen der besondere Beistand des ihm schon in der Taufe geschenkten Heiligen Geistes für seine Sendung zum Zeugnis und Dienst zugesprochen. In der Konfirmation/Firmung stärkt der dreieinige Gott den Glauben der getauften Christen, die diesen Glauben öffentlich bekennen. In der evangelischen Kirche wird daraufhin – wo dies nicht schon früher geschehen ist – die Zulassung zum Abendmahl ausgesprochen.
Konfirmation und Firmung sind einmalig. Die Einmaligkeit der Handlung bringt die ewige und unwiderrufliche Treue Gottes zum Ausdruck. Sie schließt andere Formen der Aktualisierung der Taufe nicht aus.
In beiden Kirchen ist die Handauflegung der entscheidende Ritus, mit dem der Segen verbunden ist. In der alt­-katholischen Kirche tritt dazu die Chrisamsalbung, die wie die Handauflegung ein altes christliches Symbol für die Mitteilung des Heiligen Geistes ist.
In der evangelisch-lutherischen Kirche gehört die Konfirmation in den Auftrag des Gemeindepfarrers. Nach der Ordnung der alt-katholischen Kirche spendet der Bischof die Firmung. Diese Tradition soll zum Ausdruck bringen: Der nunmehr mündige Christ, der durch die Firmung in die Mitverantwortung für die Kirche berufen und dafür gestärkt wird, soll in der persönlichen Begegnung mit dem Bischof seine Zugehörigkeit zur gesamten Kirche erkennen und wahrnehmen. Jedoch kann auch in der alt-katholischen Kirche der Pfarrer im Auftrag des Bischofs die Firmung spenden.
Unbeschadet der hier angedeuteten Differenzen erkennen die Gliedkirchen der VELKD und die Alt-Katholische Kirche Deutschlands wie die Taufe so auch die bei ihnen jeweils gespendete Firmung und Konfirmation an, und das heißt:
Wer von einer Gliedkirche der Vereinigten Evangelisch­ Lutherischen Kirche Deutschlands zum Katholischen Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland oder vom Katholischen Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland zu einer Gliedkirche der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands wechselt und gefirmt/konfirmiert ist, wird nicht erneut konfirmiert/gefirmt.
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Unter Bezugnahme auf den Beschluss der Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 2. November 2016 und der Kirchen­leitung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vorn 3. November 2016 vollzogen.
Hannover, 8. Dezember 2016
Der Vorsitzende der Bischofskonferenz
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
Gerhard Ulrich
Hannover, 8. Dezember 2016
Der Vorsitzende der Kirchenleitung
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
Gerhard Ulrich