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I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

Nr. 59Kirchengesetz
über die Zustimmung zu dem Partnerschaftsvertrag
zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
und der Evangelischen Kirche Lutherischen Bekenntnisses in Brasilien

Vom 8. Juli 2023

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1

Dem Partnerschaftsvertrag zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und der Evangelischen Kirche Lutherischen Bekenntnisses in Brasilien wird zugestimmt.
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Artikel 2

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
( 2 ) Der Tag, an dem der Vertrag in Kraft tritt, ist im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu geben.
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Das vorstehende, von der Landessynode am 25. Februar 2023 beschlossene Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, 8. Juli 2023
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: 0402-07 – T Ch/R Tr
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Vertrag zwischen der

Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Dänische Str. 21–35
24103 Kiel
und der
Evangelischen Kirche Lutherischen Bekenntnisses in Brasilien
Rua Senhor dos Passos, 202
90020-180 Porto Alegre/RS
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§ 1
Präambel

  1. Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) und die Evangelische Kirche Lutherischen Bekenntnisses in Brasilien (IECLB) sehen ihr Wirken in dem Auftrag gegründet, den Jesus Christus seiner Kirche gegeben hat. Kraft dieses Auftrages verstehen sich die vertragschließenden Kirchen als Teil der weltweiten Christenheit und arbeiten in Zeugnis und Dienst der Kirche für die Welt zusammen. Sie haben Teil an der weltumspannenden Mission Gottes.
    Im Bewusstsein der unterschiedlichen Bedingungen, in denen beide Kirchen leben, wollen sie als Partnerinnen ihre Zusammenarbeit stärken, um das gemeinsame christliche Zeugnis in der Welt zu fördern. Sie geben einander Anteil an den ihnen anvertrauten geistlichen und materiellen Gaben.
    Durch Gebet füreinander und konkrete Verabredungen wollen sie die Partnerschaft mit Leben erfüllen. Im Zentrum steht dabei das ökumenische, missionarische und entwicklungsbezogene Lernen.
  2. Beide Kirchen, die in der Gemeinschaft des Lutherischen Weltbundes verbunden sind, bekräftigen hiermit im Wissen um die gemeinsamen Wurzeln in der Geschichte der abendländischen Kirche und in der reformatorischen Bewegung des 16. Jahrhunderts die zwischen ihnen bestehende und praktizierte Gemeinschaft. Auf Kirchenkreis- und Gemeindeebene bestehen vielfältige, teilweise langjährige Beziehungen. Seit 1992 gibt es den Austausch von Pastorinnen und Pastoren. Junge Menschen sind als Stipendiatinnen und Stipendiaten und als Teilnehmende an Freiwilligenprogrammen bei den Vertragspartnerinnen zu Gast. Dieser Vertrag führt die zwischen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der IECLB am 18. Februar 2011 vereinbarte Partnerschaft fort.
  3. Die Nordkirche ist Teil der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche in Deutschland (VELKD) und Glied der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und Mitglied in der Konferenz Europäischer Kirchen (KEK) und in der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE). Die IECLB ist Mitglied im Nationalen Kirchenrat (CONIC) und im Lateinamerikanischen Kirchenrat (CLAI). Beide Kirchen sind Mitglied im Ökumenischen Rat der Kirchen (ÖRK). Die Vertragspartnerinnen unterrichten diese Vereinigungen über diese Vereinbarung.
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§ 2
Verabredungen

Die Partnerschaft zwischen den beiden Kirchen soll durch folgende Verabredungen Ausdruck gewinnen und vertieft werden:
  1. Gegenseitige Information
    Die Vertragspartnerinnen informieren sich über wichtige Vorgänge in Kirche und Gesellschaft. Sie leisten Öffentlichkeitsarbeit über die Partnerkirche und ihre Entwicklung. Sie wissen, welche Kirchenkreise (Synoden), Gemeinden und Dienste und Werke an der Partnerschaftsarbeit mitwirken. Innerhalb beider Kirchen sorgen damit beauftragte Abteilungen für die Sammlung und Weitergabe von Informationen an entsprechende Einrichtungen und Personen.
  2. Ermöglichung von Begegnungen und Austausch
    Die Vertragspartnerinnen fördern persönliche Begegnungen und Austausch. Hier geschieht ökumenisches Lernen durch Kennenlernen des jeweils anderen Kontextes, in dem Glaubensgeschwister ihr Christsein leben. Die Vertragspartnerinnen laden sich gegenseitig unter anderem zu Synoden, Konferenzen, kirchlichen Festen und Programmen ein. Sie verabreden Begegnungen von Vertreterinnen und Vertretern kirchenleitender Organe, der Kirchenkreise, der Gemeinden und der Dienste und Werke, die die Partnerschaft mitgestalten. Sie ermöglichen die Entsendung von Mitarbeitenden und ehrenamtlichen Freiwilligen.
  3. Förderung und Stärkung von Partnerschaften auf verschiedenen Ebenen
    Die Vertragspartnerinnen teilen die Überzeugung, dass Partnerschaft davon lebt, dass auf unterschiedlichen Ebenen partnerschaftliche Beziehungen bestehen. Daher pflegen und fördern sie die bestehenden Partnerschaftsbeziehungen auf den Ebenen der Kirchenkreise, Gemeinden und der Dienste und Werke. Die Vertragspartnerinnen legen darauf Wert, dass die Partnerschaftsarbeit gemeinsam und verantwortlich von Haupt- und Ehrenamtlichen getragen wird.
  4. Gemeinsames Engagement für Gerechtigkeit
    Die Vertragspartnerinnen nehmen Anteil am weltweiten Engagement für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung. Sie tauschen sich über Maßnahmen und Programme aus, die sie durchführen, um der Vision von der Einen Welt näherzukommen. Sie sind offen für Impulse aus Theologie, Diakonie und Gesellschaft und setzen sich damit auseinander. In der Partnerschaftsarbeit greifen sie aktuelle Herausforderungen wie zum Beispiel den Klimawandel auf. Sie unterstützen sich gegenseitig bei einzelnen Projekten und Programmen und wollen projektbezogen kooperieren.
  5. Teilen von Ressourcen
    Ausdruck der Verbundenheit der Vertragspartnerinnen ist das Teilen von spirituellen und materiellen Ressourcen. Dies geschieht in Übereinstimmung mit den Prinzipien der Haushalterschaft und der Transparenz, die auch für die in der Partnerschaft engagierten Kirchenkreise, Gemeinden, Projektgruppen und Dienste und Werke gelten. Gegenseitige Rechtsansprüche werden hierdurch nicht begründet. Die Vertragspartnerinnen wollen hierüber konkrete Absprachen treffen.
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§ 3
Evaluierung

Die Vertragspartnerinnen vereinbaren, ihre Ziele und Erfahrungen mit der Partnerschaft in regelmäßigen Abständen – alle fünf Jahre – einer Evaluierung zu unterziehen
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§ 4
Laufzeit und Kündigung

Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vertragspartnerinnen haben die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen.
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§ 5
Bekanntmachung, Inkrafttreten

Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung gemäß den Bestimmungen der Nordkirche und der IECLB. Er tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird gemäß den Bestimmungen der Nordkirche und der IECLB bekannt gemacht. Der Vertrag wird in portugiesischer und deutscher Sprache verfasst und ausgetauscht. Der vorstehende Vertrag wird in zwei Urschriften ausgefertigt.

II. Bekanntmachungen

Nr. 60Finanzsatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises
Rendsburg-Eckernförde

Vom 23. Mai 2023

Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde hat am 18. März 2023 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Verbindung mit Teil 5 § 9 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) – Finanzgesetz –, das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 31. Oktober 2022 (KABl. S. 482) geändert worden ist, die folgende Finanzsatzung beschlossen:
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§ 1
Grundlagen der Finanzverteilung

( 1 ) Der von der Kirchenkreissynode zu fassende Haushaltsbeschluss muss Festlegungen enthalten über:
  1. die Höhe der nach der Schlüsselzuweisung der Landeskirche voraussichtlich zur Verteilung kommenden Mittel (Verteilmasse nach § 10 Absatz 1 Finanzgesetz);
  2. die Zusammensetzung und die Höhe der für den Gemeinschaftsanteil vorgesehenen Mittel;
  3. die Zuführung und Inanspruchnahme von Rücklagen und die Ausstattung von Fonds;
  4. die Verteilung der verbleibenden Finanzmittel für die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis.
( 2 ) Vor Aufteilung der Mittel aus den Schlüsselzuweisungen der Landeskirche wird der Finanzbedarf für gemeinschaftlich zu finanzierende Aufgaben (Gemeinschaftsanteil) sowie für die Rücklagen und Fonds abgezogen. Die verbleibenden Finanzmittel werden nach den näheren Bestimmungen in dieser Finanzsatzung zwischen den Kirchengemeinden (Gemeindeanteil) und dem Kirchenkreis (Kirchenkreisanteil) aufgeteilt.
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§ 2
Gemeinschaftsanteil

Im Gemeinschaftsanteil einschließlich Rücklagen und Fonds sind zu veranschlagen die Mittel für:
  1. die Deckungsumlage nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 Finanzgesetz für die Pastorinnen und Pastoren des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden einschließlich der vom Kirchenkreis an die Landeskirche abzuführenden Beiträge zur Sicherstellung der Versorgungsverpflichtungen der Pastorinnen und Pastoren und der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten;
  2. Finanzierung der Kirchenkreisverwaltung;
  3. die Mitarbeiter- und Schwerbehindertenvertretung;
  4. den Kirchlich-Diakonischen Profilbeitrag für Kindertagesstätten der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises;
  5. den Klimaschutz nach dem Klimaschutzgesetz der Nordkirche im Kirchenkreis;
  6. Aufwendungen und Umlagen für gemeinschaftlich wahrgenommene Aufgaben, auch soweit sie auf einen Kirchenkreisverband übertragen oder mit anderen Kirchenkreisen oder mit der Landeskirche wahrgenommen werden; dies sind insbesondere:
    • Zentrale EDV
    • Küsterarbeitskreis
    • Kirchenkreisbeauftragung Friedhofswesen
    • Aufgaben gemäß Präventionsgesetz
    • Archiv
    • örtlich Beauftragte für den Datenschutz
    • arbeitsmedizinische Betreuung und Arbeitssicherheit;
  7. die Zuführung zu den Rücklagen auf Kirchenkreisebene für Ausgleichs- und Investitionsmaßnahmen des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden;
  8. besondere Bauvorhaben im Kirchenkreis (Bauhilfsfonds);
  9. die Ausstattung für einen Innovationsfonds;
  10. Gemeinschaftsprojekte nach näherer Bestimmung durch die Kirchenkreissatzung, durch diese Finanzsatzung oder durch einen Haushaltsbeschluss;
  11. Zahlungen an Kirchengemeinden, die außergewöhnliche Erträge aus Pfarrvermögen erzielen; der Kirchenkreisrat legt Grundsätze und Kriterien für eine Mittelveranschlagung, den Bewilligungszeitraum einer Zahlung und die Höhe der Zahlung an eine Kirchengemeinde sowie das Antragsverfahren fest und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welcher Höhe im Einzelfall eine Auszahlung an die Kirchengemeinde erfolgen soll.
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§ 3
Finanzierung der Verwaltungsgeschäfte
und der Mitarbeitervertretung

( 1 ) Die Mittel für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte, die als Pflichtleistungen nach § 2 Absatz 2 Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) in der jeweils geltenden Fassung der Kirchenkreisverwaltung zugewiesen sind, werden im Gemeinschaftsanteil veranschlagt.
( 2 ) Für die Durchführung von Leistungen, die sich nicht aus dem Pflichtleistungskatalog des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes ergeben (freiwillige Leistungen nach § 3 Kirchenkreisverwaltungsgesetz) und die der Kirchenkreisverwaltung zur Erledigung übertragen werden, sind Entgelte zu erheben. Die Entgeltforderung entsteht mit der Leistungserbringung und ist mit der Rechnungsstellung fällig.
( 3 ) Werden die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Dienste und Werke im refinanzierten Bereich tätig, können sie für diese Bereiche über Entgeltzahlungen in Form von Gebühren nach Maßgabe einer Gebührensatzung für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte zu den Kosten der Kirchenkreisverwaltung herangezogen werden. Die Fälligkeit der Gebühren wird in der Gebührensatzung geregelt. Werden der Kirchenkreis sowie seine Dienste und Werke im refinanzierten Bereich tätig, können sie für diese Bereiche über Entgeltzahlungen für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte entsprechend der in der Gebührensatzung genannten Höhe zu den Kosten der Kirchenkreisverwaltung herangezogen werden.
( 4 ) Werden die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Dienste und Werke im refinanzierten Bereich tätig, können sie für diese Bereiche über Umlagen in Form von Gebühren nach Maßgabe einer Gebührensatzung zu den Kosten der gemeinsamen Mitarbeitervertretung und der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD herangezogen werden. Die Fälligkeit der Gebühren wird in der Gebührensatzung geregelt. Werden der Kirchenkreis sowie seine Dienste und Werke im refinanzierten Bereich tätig, können sie für diese Bereiche über Entgeltzahlungen entsprechend der in der Gebührensatzung genannten Höhe zu den Kosten herangezogen werden.
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§ 4
Gemeinsame Rücklagen und Fonds

Für die Rücklagen und Fonds gemäß § 2 Nummer 5, 7, 8 und 9 gelten ergänzend zu den §§ 66 bis 68 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 32) in der jeweils geltenden Fassung folgende Regelungen:
  1. Betriebsmittelrücklage
    Die Betriebsmittelrücklage ist dazu bestimmt, die rechtzeitige Deckung des Bedarfs der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises sicherzustellen, solange die veranschlagten Einnahmen noch nicht oder in nicht ausreichender Höhe zur Verfügung stehen. Sie soll einen Bestand von mindestens 25 Prozent der Jahresbruttoarbeitgeberkosten des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden haben. Der Berechnung ist die Personalkostenhochrechnung zum Stichtag 1. April des Vorjahres für das jeweilige Haushaltsjahr zugrunde zu legen.
  2. Ausgleichsrücklage
    Die Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, solche Ausgabeerhöhungen und Einnahmeminderungen des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen, die sich bei geordneter Haushaltsführung durch entsprechende Einsparungen, durch Fehlbetragsstellungen in die folgenden Rechnungsjahre oder durch andere Regelungen nicht auffangen lassen. Sie soll einen Bestand von 20 Prozent des Mittelwertes der dem Kirchenkreis in den letzten drei Haushaltsjahren zugeflossenen Schlüsselzuweisungen nicht unterschreiten.
  3. Bauhilfsfonds
    Der Bauhilfsfonds dient besonderen Bauvorhaben im Kirchenkreis; hierzu gehören kirchengemeindliche Bauvorhaben, die die Leistungsfähigkeit der einzelnen Kirchengemeinde übersteigen. Der jährliche Mindestbestand soll 5 Prozent der dem Kirchenkreis im laufenden Haushaltsjahr zufließenden Schlüsselzuweisungen betragen. Die Mittelvergabe erfolgt durch den Kirchenkreisrat nach den von ihm zu beschließenden Grundsätzen.
  4. Innovationsfonds
    Der Innovationsfonds dient dazu, innovative, nachhaltige Projekte zu fördern. Er soll einen Mindestbestand zum Jahresbeginn von 40 000 Euro haben. Die Verteilung der Finanzmittel liegt im Ermessen des Kirchenkreisrates und kann durch Beschluss nach Maßgabe der Verfassung von ihm übertragen werden.
  5. Klimaschutzfonds im Kirchenkreis
    Der Klimaschutzfonds enthält die Klimaschutzrücklage, die aus den im jeweiligen Haushaltsjahr nicht verbrauchten Mitteln nach § 4 Klimaschutzgesetz vom 31. Oktober 2015 (KABl. S. 426, 2016, S. 102) in der jeweils geltenden Fassung gebildet wird. Die Zuführung erfolgt jeweils mit der Beschlussfassung über den Jahresabschluss. Die Mittelvergabe erfolgt durch den Kirchenkreisrat nach den von ihm zu beschließenden Grundsätzen.
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§ 5
Finanzverteilung an die Kirchengemeinden
und an den Kirchenkreis

( 1 ) Aus dem nach dem Gemeinschaftsanteil sowie den gemeinsamen Rücklagen und Fonds verbleibenden Finanzmitteln erhalten die Kirchengemeinden 73 Prozent und der Kirchenkreis 27 Prozent.
( 2 ) Die Höhe der Verteilmasse für das jeweilige Haushaltsjahr wird von der Kirchenkreissynode im Rahmen des Haushaltsplans verbindlich festgelegt. Ergibt sich als Jahresergebnis aus der Verteilmasse gegenüber den Planansätzen unter Berücksichtigung der übrigen Erträge und Aufwendungen im Gemeinschaftsanteil ein Fehlbetrag, ist dieser aus der gemeinsamen Ausgleichsrücklage zu entnehmen. Ein sich im Jahresabschluss ergebender Überschuss ist im auf die Entstehung folgenden Haushaltsjahr, wie die verbleibenden Finanzmittel in Absatz 1, in der Verteilmasse von Kirchengemeinden und Kirchenkreis zu buchen.
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§ 6
Gemeindeanteil

( 1 ) Der Gemeindeanteil teilt sich wie folgt auf:
  1. 88 Prozent vom Gemeindeanteil zur Finanzierung der kirchengemeindlichen Aufgabenerfüllung;
  2. 6 Prozent vom Gemeindeanteil gebunden für Kirchenmusik – Freigabe nach Antrag mit Konzept der Kirchengemeinden durch den Kirchenkreisrat, der diese Aufgabe nach Maßgabe der Verfassung übertragen kann;
  3. 6 Prozent vom Gemeindeanteil gebunden für Jugendarbeit – Freigabe nach Antrag mit Konzept der Kirchengemeinden durch den Kirchenkreisrat, der diese Aufgabe nach Maßgabe der Verfassung übertragen kann.
Die Mittel nach Nummern 2 und 3 sind in der jeweiligen Kirchengemeinde zweckgebunden für Kirchenmusik und Jugendarbeit zu verwenden; dazu gehören auch Aufgaben, die in Zusammenarbeit von mehreren Kirchengemeinden oder im Auftrag der Kirchengemeinde durch den Kirchenkreis wahrgenommen werden. Anträge zu Nummer 2 und Nummer 3 sind bis zum 31. Juli des der nachfolgenden Haushaltsperiode vorangehenden Jahres dem Kirchenkreisrat vorzulegen, erstmalig im Jahr 2024. Nicht beantragte Mittel sind den zweckgebundenen Rücklagen der Kirchengemeinden zuzuführen.
( 2 ) Für die Verteilung der Zuweisungen gemäß Absatz 1 gelten folgende Regelungen:
  1. die Gemeindegliederzahl wird mit 70 Prozent gewichtet;
  2. die Wohnbevölkerungszahl wird mit 20 Prozent gewichtet;
  3. eine Gewichtung mit 10 Prozent erfolgt mit dem Jahresneubauwert für denkmalgeschützte Kirchengebäude oder, wenn in einer Kirchengemeinde keine Kirche unter Denkmalschutz steht, für die Kirche, der in dieser Gemeinde die zentrale Funktion zukommt.
( 3 ) Maßgebend für die Berechnung der Zuweisungen sind die Gemeindeglieder per 1. August des Vorjahres und Wohnbevölkerungszahlen per 1. April des Vorjahres. Bei der Berechnung der Gemeindegliederzahl werden die Umgemeindungen nicht mit berücksichtigt.
( 4 ) Bei den gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 Finanzgesetz an den Kirchenkreis abzuführenden Erträgnissen aus dem Pfarrvermögen behalten die Kirchengemeinden einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 5 Prozent der laufenden Beträge ein.
( 5 ) Im Übrigen werden Vermögenserträgnisse der Kirchengemeinden auf die allgemeinen Gemeindezuweisungen nicht angerechnet.
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§ 7
Kirchenkreisanteil

( 1 ) Im Kirchenkreisanteil sind die Mittel zu veranschlagen für:
  1. die unselbstständigen und selbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen des Kirchenkreises;
  2. Aufwendungen aufgrund besonderer Rahmenbedingungen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis;
  3. die Leitungsorgane und Gremien des Kirchenkreises.
( 2 ) Aus dem Kirchenkreisanteil nach § 5 Absatz 1 werden
  • 5 Prozent für Kirchenmusik
  • 13 Prozent für Jugendarbeit
  • 3,5 Prozent für eine zentrale Jugendkirche des Kirchenkreises
zur Verfügung gestellt.
Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden und durch den Kirchenkreisrat freizugeben. Nicht verbrauchte Mittel sind den zweckgebundenen Rücklagen zuzuführen.
( 3 ) Durch Haushaltsbeschluss der Kirchenkreissynode werden aus den Mitteln des Kirchenkreises dessen Aufwendungen insbesondere für folgende Bereiche festgelegt:
  1. Gremien und Leitungsorgane;
  2. leitender geistlicher Dienst in den Propsteien Rendsburg und Eckernförde;
  3. Personal- und Gemeindeentwicklung;
  4. Öffentlichkeitsarbeit;
  5. Liegenschaften des Kirchenkreises;
  6. Rechnungsprüfung und Kirchenkreisrevision.
Weitere Aufgaben- und Tätigkeitsbereiche mit den dafür erforderlichen Aufwendungen ergeben sich aus dem Haushaltsbeschluss.
( 4 ) Ebenfalls aus den Mitteln des Kirchenkreises werden Zuweisungen getätigt für:
  1. Zentrum für Kirchliche Dienste mit den gesamtgemeindlichen Diensten gemäß § 5 Absatz 1 der Kirchenkreissatzung sowie die Kindertagesstätten;
  2. Diakonisches Werk des Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde gGmbH.
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§ 8
Finanzausschuss

( 1 ) Der Finanzausschuss der Kirchenkreissynode hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er bereitet die Entscheidung der Kirchenkreissynode über den Haushalt des Kirchenkreises vor, indem er den vom Kirchenkreisrat vorzulegenden Haushaltsplan berät und der Kirchenkreissynode Bericht darüber erstattet;
  2. er gibt die Einwilligung zur Freigabe über- und außerplanmäßiger Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr durch den Kirchenkreisrat;
  3. er gibt eine Stellungnahme zur erfolgten Rechnungsprüfung ab;
  4. er nimmt weitere von der Kirchenkreissynode übertragene Aufgaben wahr, insbesondere berät er den Kirchenkreisrat in finanziellen Angelegenheiten.
( 2 ) Der Finanzausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mitglieder werden von der Kirchenkreissynode aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Die Mitgliedschaft und stellvertretende Mitgliedschaft im Kirchenkreisrat schließen die Mitgliedschaft im Finanzausschuss aus. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen für die Besetzung von Gremien.
( 3 ) Zur konstituierenden Sitzung wird durch die bzw. den Präses der Kirchenkreissynode eingeladen.
( 4 ) Scheiden Mitglieder des Finanzausschusses während der Wahlperiode aus, so wählt die Kirchenkreissynode unverzüglich nach.
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§ 9
Rechtsbehelfsverfahren

Die Kirchengemeinden können gegen Entscheidungen auf der Grundlage der Finanzsatzung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde beim Kirchenkreisrat einlegen. Es gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften über Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen kirchlicher Organe.
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§ 10
Auskunftspflicht

Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände, Einrichtungen sowie Dienste und Werke im Kirchenkreis haben dem Kirchenkreisrat zur Erfüllung seiner Aufsichtsaufgaben gemäß Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung und nach Teil 4 § 89 Einführungsgesetz die notwendigen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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§ 11
Änderung der Finanzsatzung

Änderungen dieser Finanzsatzung dürfen nur mit der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Kirchenkreissynode beschlossen werden.
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§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde vom 4. November 2014 (KABl. S. 477), die zuletzt durch Artikel 2 der Satzung vom 6. Februar 2017 (KABl. S. 123) geändert worden ist, außer Kraft.
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Die Satzung wurde mit Schreiben des Landeskirchensamtes vom 15. Mai 2023 (Az: 10.8 Kkr. Rendsburg-Eckernförde – R Le) gemäß Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Rendsburg, 23. Mai 2023
Matthias Krüger
Ilona Pinkenburg
Vorsitzendes Mitglied
des Kirchenkreisrats
(L. S.)
Stellvertretend vorsitzendes Mitglied
des Kirchenkreisrats
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Kiel, 3. Juli 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Levin
Az.: 10.8 Kkr. Rendsburg-Eckernförde – R Le

Nr. 61Einführung von Kirchensiegeln

Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eggebek-Jörl
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Schleswig-Flensburg genehmigt worden.
Siegelbild Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eggebek-Jörl
Kiel, 3. Juli 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10.9 Eggebek-Jörl – R We
*
Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kellinghusen
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf genehmigt worden.
Siegelbild Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kellinghusen
Kiel, 10. Juli 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10.9 Kellinghusen – R We

Nr. 62Landessynodenwahl 2024
Bekanntgabe der Wahlbeschlüsse der Kirchenleitung

Vom 10. Juli 2023

Die Kirchenleitung hat auf ihrer Sitzung am 7. Juli 2023 nach § 5 des Landessynodenbildungsgesetzes vom 28. März 2017 (KABl. S. 203), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 14. März 2023 (KABl. Teil A Nr. 18 S. 50, Nr. 42 S. 94) geändert worden ist, das Folgende beschlossen:
  • Wahlzeitraum 2024
    Der Wahlzeitraum, in dem die Wahlen in die III. Landessynode durch die Kirchenkreissynoden und die Wahlversammlung durchzuführen sind, ist der Zeitraum vom 29. August bis 28. September 2024.
  • Verteilung der weiteren Mandate
    Ausgehend von den Grundmandaten nach § 3 Absatz 1 des Landessynodenbildungsgesetzes stellt die Kirchenleitung für die Wahl der Landessynode 2024 die Verteilung der weiteren Mandate auf die Kirchenkreise nach §§ 3 Absatz 1 Satz 2, 5 Absatz 2 des Landessynodenbildungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 80 Absatz 3 der Verfassung wie folgt fest:
    Kirchenkreis
    weitere Mandate für
    Gemeinde-Synodale
    weitere Mandate für
    Pastoren-Synodale
    Altholstein
    5
    2
    Dithmarschen
    2
    1
    Hamburg-Ost
    10
    4
    Hamburg-West/Südholstein
    5
    2
    Lübeck-Lauenburg
    4
    1
    Mecklenburg
    4
    2
    Nordfriesland
    3
    1
    Ostholstein
    3
    1
    Plön-Segeberg
    3
    1
    Pommern
    2
    1
    Rantzau-Münsterdorf
    2
    1
    Rendsburg-Eckernförde
    3
    1
    Schleswig-Flensburg
    4
    1
Die Amtszeit der im Amt befindlichen Mitglieder der II. Landessynode endet gemäß Artikel 6 Absatz 4 Satz 2 der Verfassung mit der Konstituierung der neu gebildeten III. Landessynode.
Schwerin, 10. Juli 2023
Der Wahlbeauftragte der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Kriedel
Az.: 3031-03 – R Kr

Nr. 63Pfarrstellenveränderungen

Pfarrstellenänderungen

Die 12. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag wird mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein für die Tätigkeiten einer Referentin oder eines Referenten für die pröpstlichen Pfarrstellen umgewandelt;
Az.: 20 Kkr. Hamburg-West/Südholstein Dienstleistung mit besonderem Auftrag (12) – P Kü/P Sto
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Die 6. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Segeberg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Plön-Segeberg, wird mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Segeberg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Plön-Segeberg, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Plön-Segeberg – P Bot/P Sc
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Die 7. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Segeberg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Plön-Segeberg, wird mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Segeberg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Plön-Segeberg, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Plön-Segeberg – P Bot/P Sc
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannis auf Föhr, Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland, wird mit Wirkung vom 1. August 2023 in die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannis auf Föhr, Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland, umgewandelt.
Az.: 20 St. Johannis auf Föhr (2) – P Hl/P Ha
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Der Stellenumfang der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannis auf Föhr, Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland, wird mit Wirkung vom 1. August 2023 von 50 Prozent auf 100 Prozent erweitert.
Az.: 20 St. Johannis auf Föhr (2) – P Hl/P Ha

Pfarrstellenerrichtungen

Die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland für Seelsorge am Klinikum Nordfriesland und im Hospiz Niebüll wird mit Wirkung vom 1. Juli 2023 errichtet.
Az.: 21 Kkr. Nordfriesland – P Ha
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Der Pfarrsprengel Schwentinetal mit drei Pfarrstellen wird mit sofortiger Wirkung errichtet.
Az.: 20 Kkr. Plön-Segeberg Pfarrsprengel Schwentinetal (1–6) – P Bot/P Sc
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Der Pfarrsprengel Kirche in der Probstei mit sechs Pfarrstellen wird mit Wirkung vom 1. Juli 2023 errichtet.
Az.: 20 Kkr. Plön-Segeberg Pfarrsprengel Kirche in der Probstei (1–6) – P Bot/P Sc
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Der Pfarrsprengel Nordstormarn mit sechs Pfarrstellen wird mit Wirkung vom 1. Juli 2023 errichtet.
Az.: 20 Kkr. Plön-Segeberg Pfarrsprengel Nordstormarn (1–6) – P Bot/P Sc
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Die 9. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg für Vertretungsdienste wird mit Wirkung vom 1. Juli 2023 errichtet.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Kü/P Ha
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eldena-Gorlosen und Conow (Pfarrsprengel), Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. August 2023 errichtet.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Kü/P Ha
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lüssow-Parum und Schwaan (Pfarrsprengel), Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. August 2023 errichtet.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Kü/P Ha
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Der Pfarrsprengel Stralsund mit vier Pfarrstellen wird mit sofortiger Wirkung errichtet.
Az.: 21 Pommerscher Ev. Kkr. – P Bot (P Kü)/P Sc

Pfarrstellenaufhebungen

Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannis auf Föhr, Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland, wird mit Wirkung vom 1. August 2023 aufgehoben.
Az.: 20 St. Johannis auf Föhr (1)– P Hl/P Ha
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eldena-Gorlosen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. August 2023 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Kü/P Ha
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Conow, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. August 2023 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Kü/P Ha
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lüssow-Parum, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. August 2023 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Kü/P Ha
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schwaan, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. August 2023 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Kü/P Ha

Impressum

Herausgeberin und Verlag:
Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
Postfach 3449, 24033 Kiel; Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel
Redaktion:
Runa Rosenstiel (verantwortliche Redakteurin), Tel.: 0431 9797 864,
Annette Thiede, Tel.: 0431 9797 872.
Fax: 0431 9797 869, E-Mail: kabl@lka.nordkirche.de
Das Kirchliche Amtsblatt erscheint in der Regel monatlich einmal.
Der Redaktionsschluss für die kommenden
Ausgaben Teil A
ist jeweils:
Erscheinungsdatum
für die 9. Ausgabe
August 2023:
Mo., 14. August,
31. August 2023,
für die 10. Ausgabe
September 2023:
Di., 12. September,
30. September 2023,
für die 11. Ausgabe
Oktober 2023:
Do., 12. Oktober,
31. Oktober 2023.
ACHTUNG: Wir bitten die externen Textlieferanten aus den Kirchenkreisen etc. um Beachtung der Bearbeitungszeiten im Landeskirchenamt; hierfür müssen die Texte jeweils etwa eine Woche vor den genannten Schlussterminen bei der zuständigen sachbearbeitenden Stelle vorliegen. Hinweise zum Einreichen von Texten finden sich regelmäßig in den Nordkirchenmitteilungen.
In Fällen, in denen (z. B. in Stellenausschreibungen) Ehrenamtliche mit ihren privaten Kontaktdaten als Ansprechpersonen genannt werden, ist es nötig, sich eine Einwilligung bestätigen zu lassen.
Ein Muster dafür finden Sie auf www.datenschutz-nordkirche.de.
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Das Fachinformationssystem Kirchenrecht bietet unter der Internet-Adresse www.kirchenrecht-nordkirche.de die Möglichkeit zur Online-Recherche in früheren Jahrgängen des Kirchlichen Amtsblattes – auch der Vorgängerkirchen – ab 1919 bis heute. Der Zugang ist kostenlos. Aus dem Fachinformationssystem Kirchenrecht können Ausgaben heruntergeladen und ausgedruckt werden.