.
Grafik

I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

Nr. 64Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Siegelverwaltungsvorschrift

Vom 15. August 2023

Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
##

Artikel 1
Änderung der Siegelverwaltungsvorschrift

Die Siegelverwaltungsvorschrift vom 8. Mai 2017 (KABl. S. 263) wird wie folgt geändert:
  1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
    1. Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
      Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Für die örtlichen Kirchen wird die Siegelberechtigung durch den Kirchengemeinderat ihrer Kirchengemeinde ausgeübt.“
    2. In Nummer 1.4 wird das Wort „Berechtigten“ ersetzt durch die Wörter „berechtigten Personen“.
  2. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 3.2 wird folgender Satz 2 angefügt:
      „Die örtlichen Kirchen können abweichend von Satz 1 das Kirchensiegel ihrer Kirchengemeinde führen.“
    2. In Nummer 3.4 wird folgender Satz 3 angefügt:
      „Führt eine örtliche Kirche das Kirchensiegel ihrer Kirchengemeinde, wird in der Umschrift die amtliche Bezeichnung der Kirchengemeinde genannt.“
    3. In Nummer 3.6 wird die Angabe „§ 5“ ersetzt durch die Angabe „§ 6“.
    4. Nummer 3.7 wird wie folgt neu gefasst:
      „3.7 Es wird ein einheitliches spitzovales Kirchensiegel mit dem Chi-Rho-Zeichen als Siegelbild ohne weitere Bestandteile (Einheitssiegel) geführt. Das Siegelbild kann abweichend von Satz 1 individuell gestaltet werden. In diesem Fall soll die sachlich oder historisch bedingte besondere Eigenart des kirchlichen Siegelberechtigten im Siegelbild durch geeignete Motive, Symbole oder andere Bildbestandteile zum Ausdruck gebracht werden. Der Inhalt des Bildes muss leicht und eindeutig erkennbar sein. Aus dem Siegelbild muss erkennbar sein, dass es sich bei dem Siegelberechtigten um einen kirchlichen Siegelberechtigten handelt. Das Siegelbild muss mithilfe eines Präge- bzw. Farbdruckstempels dauerhaft fehlerfrei gestempelt werden können. Kirchengemeinden und örtliche Kirchen dürfen auch ein kreisrundes Kirchensiegel mit individuellem Siegelbild führen.“
    5. In Nummer 3.8 wird die Angabe „§ 6“ ersetzt durch die Angabe „§ 7“ und vor dem Wort „Siegelbild“ wird das Wort „individuelle“ eingefügt.
    6. Nummer 3.9 wird wie folgt gefasst:
      „3.9 Sollen Kirchensiegel gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des Siegelgesetzes geändert werden, sind die Nummern 3.7 und 3.8 gleichberechtigt zu berücksichtigen. Individuelle Siegelbilder, die dem Siegelbild eines anderen Siegelberechtigten zum Verwechseln ähnlich sehen, sind durch individuelle Elemente zu ergänzen oder abzulösen.“
  3. Nummer 5 wird wie folgt geändert:
    1. Nummer 5.1 wird wie folgt neu gefasst:
      „5.1 Beschlüsse über die Einführung eines neuen oder geänderten individuellen Kirchensiegels sollen eine Siegelbeschreibung nach dem Muster der Anlage 2 enthalten.“
    2. In Nummer 5.2 Satz 1 wird nach der Angabe „Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334; 2010 S. 296)“ die Angabe „, das zuletzt durch Artikel 5 des Kirchengesetzes vom 9. November 2022 (ABl. EKD S. 157, 158) geändert worden ist,“ eingefügt.
  4. Nummer 6 wird wie folgt neu gefasst:
    „Die Ingebrauchnahme eines Einheitssiegels ist insbesondere anzuordnen, wenn
    1. eine siegelberechtigte Körperschaft nicht über ein geltendes Kirchensiegel verfügt,
    2. das bisher geführte Kirchensiegel gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 des Siegelgesetzes außer Geltung gesetzt wurde,
    3. mehrere bzw. alle Siegelstempel eines geltenden Kirchensiegels mit individuellem Siegelbild abhandengekommen sind und ein Missbrauch des Kirchensiegels droht,
    4. das derzeit geführte Kirchensiegel die amtliche Bezeichnung des Siegelberechtigten nicht erkennbar wiedergibt, insbesondere wenn die Ortsbezeichnung falsch oder in wesentlichen Teilen unvollständig wiedergegeben wird oder
    5. das Siegelbild nicht erkennbar ist oder dem individuellen Siegelbild eines anderen Siegelberechtigten zum Verwechseln ähnlich sieht.“
  5. Nummer 7 wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst: „Erweiterung des Gebrauchs von Kirchensiegeln“.
    2. Nummer 7.1 wird aufgehoben.
    3. In Nummer 7.2 wird die Nummernbezeichnung „7.2“ gestrichen und folgender Satz angefügt: „Ein abgenutzter oder beschädigter Siegelstempel eines ordnungsgemäßen Kirchensiegels, der keinen einwandfreien Abdruck mehr ergibt, ist zu ersetzen.“
  6. In Nummer 8.1 wir die Nummernbezeichnung „8.1“ gestrichen.
#

Artikel 2
Inkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Kiel, 15. August 2023
Landeskirchenamt
Professor Dr. Unruh
Präsident
Az.: 3961-02 – R We

Nr. 65Verwaltungsvorschrift
zum Kirchengesetz über die elektronische Verkündung und Bekanntmachung
(Verkündungs- und Bekanntmachungsverwaltungsvorschrift – VkBVwV)

Vom 15. August 2023

####

1. 1. Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Organisation der elektronischen Verkündung und Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, soweit nicht Vorschriften hierüber besondere Regelungen enthalten.
#

2. 2. Verkündung und amtliche Bekanntmachung

#

2.1

Das in elektronischer Form ausgegebene Kirchliche Amtsblatt ist die verbindliche amtliche Fassung.
#

2.2

Verkündungen und Bekanntmachungen in elektronischer Form sind mit der Bereitstellung der PDF/A-Datei der jeweiligen Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts auf der Internetseite www.kirchenrecht-nordkirche.de vollzogen. Ausnahmen werden in den Nummern 6.1 und 6.2 geregelt.
#

3. Zugang zum Kirchlichen Amtsblatt

#

3.1

Die in § 4 Absatz 2 Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz genannten Stellen gewährleisten während ihrer Geschäftszeiten das Einsichtsrecht in die elektronischen Ausgaben des Kirchlichen Amtsblatts. Bei Bedarf kann eine gedruckte Fassung eingesehen werden.
#

3.2

Auf der Seite www.kirchenrecht-nordkirche.de wird ein unentgeltlicher elektronischer Benachrichtigungsdienst (Newsletter) angeboten. Der Newsletterversand erfolgt spätestens am ersten Werktag nach Erscheinen einer Amtsblattausgabe.
#

3.3

Die kirchlichen Körperschaften im Sinne des Artikels 4 der Verfassung sind gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes vom 29. November 2022 (KABl. S. 531) in der jeweils geltenden Fassung zum Bezug des Newsletters verpflichtet und haben dafür eine dienstliche E-Mail-Adresse anzugeben.
#

4. Sicherung der Echtheit und Unverfälschtheit

Die Ausgaben des Kirchlichen Amtsblatts werden als PDF/A-Dateien erstellt. In jede Ausgabe des Teils A wird ein qualifiziertes elektronisches Siegel gemäß § 6 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes eingebettet.
#

5. Erhaltung des Beweiswerts

Stand der Technik im Sinne des § 9 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes sind die jeweils aktuellen Fassungen der relevanten, im Bundesanzeiger bekanntgemachten Schutzprofile und Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik; auch europäische Standards sind zu berücksichtigen.
#

6. Ersatzverkündungen und -bekanntmachungen

#

6.1

Im Falle des § 7 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes übersendet die Redaktion des Kirchlichen Amtsblatts dem Kommunikationswerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland unverzüglich nach der Erkenntnis der Unmöglichkeit der üblichen Verkündung die betreffende Ausgabe. Die Ersatzverkündung erfolgt spätestens am zweiten Folgetag des Veröffentlichungsdatums nach einem zuvor festgelegten Verfahren.
#

6.2

Im Falle des § 7 Absatz 2 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes veranlasst die Redaktion unverzüglich die Ersatzverkündung und -bekanntmachung als Druckausgabe und sendet Exemplare an die in § 4 Absatz 2 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes genannten Stellen.
#

6.3

Die Verfahren gemäß der Nummern 6.1 und 6.2 sind regelmäßig zu überprüfen.
#

7. Barrierefreiheit

Die Ausgaben des Kirchlichen Amtsblatts und deren Bereitstellung im Internet sollen entsprechend den aktuellen technischen Standards barrierefrei gestaltet werden. Das gilt nicht, soweit dies einen unvertretbaren wirtschaftlichen Mehraufwand bedeuten würde oder zwingende Gründe dem entgegenstehen.
#

8. Zitieren von Rechtsnormen

Alle in Teil A des Kirchlichen Amtsblatts publizierten Rechtsnormen erhalten eine jährlich bei „1“ beginnende fortlaufende Nummerierung, die wie die Aufteilung in Teil A und Teil B beim Zitieren zu berücksichtigen ist.
#

9. Aufbewahrung

#

9.1

Die Aufbewahrung erfolgt zunächst unbefristet im digitalen Dokumentenmanagementsystem des Landeskirchenamts.
#

9.2

Soweit es zur Erhaltung der Nutzbarkeit erforderlich ist, müssen elektronisch aufbewahrte Ausgaben in ein anderes elektronisches Format überführt werden.
#

10. Inkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Kiel,15. August 2023
Landeskirchenamt
Professor Dr. Unruh
Präsident
Az.: 3001-002 – R Ro

II. Bekanntmachungen

Nr. 66Zweite Satzung zur Änderung der
Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland

Vom 28. Juli 2023

Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland hat am 17. Juni 2023 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung in Verbindung mit Teil 5 § 9 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) – Finanzgesetz –, das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 31. März 2023 (KABl. A Nr. 28 S. 71, 72) geändert worden ist, die folgende Satzung beschlossen:
##

Artikel 1
Änderung der Finanzsatzung

Die Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland vom 8. Juli 2016 (KABl. S. 278), die durch Satzung vom 23. Oktober 2018 (KABl. S. 480) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
      „Angemessene Aufwendungen zur Erhaltung oder Verbesserung (Werterhöhung) des Pfarrlands der Kirchengemeinden und der Kirchengemeindeverbände (zum Beispiel Drainagen, Durchforstung von Wäldern, Vermessungen, Verkehrssicherungsmaßnahmen) sind aus Mitteln des Kirchenkreises zu finanzieren, soweit sie die Erträge des Pfarrvermögens überschreiten und der Kirchenkreis der Durchführung dieser Maßnahmen zugestimmt hat. Die Entscheidung trifft der Kirchenkreisrat.“
    2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
      „(3) Ist bei der Veräußerung von Pfarrland der unmittelbare Erwerb von Ersatzland nicht möglich, unzweckmäßig oder unwirtschaftlich, so ist der Verkaufserlös zunächst nachhaltig, sicher und Ertrag bringend anzulegen. Die Erträgnisse sind zur Mitfinanzierung der Deckungsumlage nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 des Finanzgesetzes an den Kirchenkreis abzuführen.“
  2. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 3 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 eingefügt:
      „5. Zahlungen für Kirchengemeinden, die bei der Verwaltung von Pfarrvermögen außergewöhnliche Erträge erzielen; die Grundsätze und Kriterien für eine Mittelveranschlagung, den Bewilligungszeitraum einer Zahlung und die Höhe der Zahlung an eine Kirchengemeinde sowie das Antragsverfahren werden durch den Kirchenkreisrat festgelegt,“.
    2. Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 6 bis 8.
  3. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „und Rückstellungen“ gestrichen.
  4. In § 8 werden die Wörter „Fonds und“ gestrichen.
  5. In § 12 werden in der Paragrafenüberschrift, in Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, in Absatz 1 Nummer 7 und in Absatz 2 jeweils die Wörter „und Rückstellungen“ gestrichen.
#

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde mit Schreiben des Landeskirchenamts vom 25. Juli 2023 (Az. 10.8 Kkr. Nordfriesland – R Le) gemäß Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung kirchanaufsichtlich genehmigt.
Breklum, 28. Juli 2023
Wegner-Braun
Jessen-Thiesen
(L. S.)
Vorsitzende des Kirchenkreisrats
Mitglied des Kirchenkreisrats
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Kiel, 8. August 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Levin
Az.: 10.8 Kkr. Nordfriesland – R Le

Nr. 67Feststellung der amtlichen Bezeichnung von örtlichen Kirchen

Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. St. Michaels-Gemeinde Rostock-Gehlsdorf im Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg besteht die nachfolgend aufgeführte örtliche Kirche, deren Bezeichnung wie folgt amtlich festgestellt wurde:
Evangelisch-Lutherische Kirche Gehlsdorf.
Kiel, 18. Juli 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10 St. Michael Rostock-Gehlsdorf – R Bal

Nr. 68Widmungen

Der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Siebeneichen hat am 30. August 2022 die Entwidmung der Auferstehungskapelle Güster, Am Dorfplatz in 21514 Güster beschlossen.
Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Lübeck-Lauenburg hat diesen Kirchengemeinderatsbeschluss am 19. September 2022 befürwortet.
Der Beschluss des Kirchengemeinderates wurde gemäß § 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 8 Kirchbaugesetz und § 2 Absatz 2 Widmungsgesetz vom Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit Schreiben vom 29. Juni 2023 genehmigt und wird hiermit amtlich bekannt gemacht.
Kiel, 11. Juli 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Grantzau
Az.: 60 Siebeneichen, Kapelle Güster – B Gr

Nr. 69Einführung von Kirchensiegeln

Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Seedorf-Mustin
ist durch die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg genehmigt worden.
Kirchensiegel Ev.-Luth. Kirchengemeinde Seedorf-Mustin
Kiel, 28. Juli 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10.9 Seedorf-Mustin – R Thi
*
Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Krempe
Kirchensiegel Ev.-Luth. Kirchengemeinde Krempe
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf genehmigt worden.
Kiel, 2. August 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10.9 Krempe – R Thi

Nr. 70Pfarrstellenveränderungen

Pfarrstellenänderungen

Der Stellenumfang der 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. St. Andreas-Kirchengemeinde Weddingstedt, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen, wird mit Wirkung vom 1. August 2023 von 50 Prozent auf 100 Prozent erhöht.
Az.: 21 Kkr. Dithmarschen – P Bot/P Ha
*
Die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg für die Geschäftsführung der Dienste und Werke wird mit Wirkung vom 1. August 2023 in die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg für die Leitung der Dienste und Werke umgewandelt.
Az.: 20 Kkr. Lübeck-Lauenburg Geschäftsführung Dienste und Werke – P Hl/P Sto
*
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lägerdorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf, wird mit Wirkung vom 1. August 2023 in die Pfarrstelle der zum Pfarrsprengel verbundenen Ev.-Luth. Kirchengemeinden Lägerdorf und Neuenbrook, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf, umgewandelt.
Az.: 21 Rantzau-Münsterdorf – P Bot/P Ha
*
Der Stellenumfang der Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland für kirchlich-diakonische Profilbildung wird mit Wirkung vom 1. August 2023 von 50 Prozent auf 100 Prozent erweitert.
Az.: 20 Kkr. Nordfriesland kirchlich-diakonische Profilbildung – P Hl/P Ha

Pfarrstellenaufhebungen

Die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. St. Andreas-Kirchengemeinde Weddingstedt, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen, wird mit Wirkung vom 1. August 2023 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Dithmarschen – P Bot/P Ha

Impressum

Herausgeberin und Verlag:
Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
Postfach 3449, 24033 Kiel; Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel
Redaktion:
Runa Rosenstiel (verantwortliche Redakteurin), Tel.: 0431 9797 864,
Annette Thiede, Tel.: 0431 9797 872.
Fax: 0431 9797 869, E-Mail: kabl@lka.nordkirche.de
Das Kirchliche Amtsblatt erscheint in der Regel monatlich einmal.
Der Redaktionsschluss für die kommenden
Ausgaben Teil A
ist jeweils:
Erscheinungsdatum
für die 10. Ausgabe 2023:
Di., 12. September,
30. September 2023,
für die 11. Ausgabe 2023:
Do., 12. Oktober,
31. Oktober 2023,
für die 12. Ausgabe 2023:
Mo., 13. November,
30. November 2023.
ACHTUNG: Wir bitten die externen Textlieferanten aus den Kirchenkreisen etc. um Beachtung der Bearbeitungszeiten im Landeskirchenamt; hierfür müssen die Texte jeweils etwa eine Woche vor den genannten Schlussterminen bei der zuständigen sachbearbeitenden Stelle vorliegen. Hinweise zum Einreichen von Texten finden sich regelmäßig in den Nordkirchenmitteilungen.
In Fällen, in denen (z. B. in Stellenausschreibungen) Ehrenamtliche mit ihren privaten Kontaktdaten als Ansprechpersonen genannt werden, ist es nötig, sich eine Einwilligung bestätigen zu lassen.
Ein Muster dafür finden Sie auf www.datenschutz-nordkirche.de.
Vertrieb, Druck und Versand von Einzelexemplaren und Bestellung von Jahresabonnements:
wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld
Tel.: 0521 91101 205; E-Mail: service@wbv.de
Bezugspreis: 40 Euro jährlich.
Das Fachinformationssystem Kirchenrecht bietet unter der Internet-Adresse www.kirchenrecht-nordkirche.de die Möglichkeit zur Online-Recherche in früheren Jahrgängen des Kirchlichen Amtsblattes – auch der Vorgängerkirchen – ab 1919 bis heute. Der Zugang ist kostenlos. Aus dem Fachinformationssystem Kirchenrecht können Ausgaben heruntergeladen und ausgedruckt werden.