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I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

Nr. 71Rechtsverordnung
zur Aufhebung von Werkeordnungen im Hauptbereich Gottesdienst
und Gemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

Vom 8. September 2023

Aufgrund von § 3 Absatz 3 Satz 1 des Kirchengesetzes über die Hauptbereiche der kirchlichen Arbeit (Hauptbereichsgesetz – HBG), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 31. März 2023 (KABl. A Nr. 29 S. 74) geändert worden ist, verordnet die Kirchenleitung:
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Artikel 1
Aufhebung der Ordnung des Gemeindedienstes
der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 14. November 1986

Die Ordnung des Gemeindedienstes der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 14. November 1986 (GVOBl. S. 301) wird aufgehoben.
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Artikel 2
Aufhebung der Rechtsverordnung über das Bibelzentrum Barth
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 5. Februar 2019

Die Rechtsverordnung über das Bibelzentrum Barth der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 5. Februar 2019 (KABl. S. 110) wird aufgehoben.
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Artikel 3
Aufhebung der Rechtsverordnung über das Bibelzentrum Schleswig der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 25. September 2017

Die Rechtsverordnung über das Bibelzentrum Schleswig der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 25. September 2017 (KABl. S. 479) wird aufgehoben.
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Artikel 4
Aufhebung der Rechtsverordnung über das Werk „Kirche im Dialog“ vom 17. August 2017

Die Rechtsverordnung über das Werk „Kirche im Dialog“ vom 17. August 2017 (KABl. S. 458) wird aufgehoben.
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Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, 8. September 2023
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: 3024-03 –T Sn

II. Bekanntmachungen

Nr. 72Geschäftsordnung
der Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Geschäftsordnung Kirchenleitung – KLGeschO)

Vom 26. Juli 2023

Die Kirchenleitung hat sich nach Artikel 6 Absatz 11 der Verfassung die folgende Geschäftsordnung gegeben:
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§ 1
Mitglieder der Kirchenleitung

( 1 ) An den Sitzungen der Kirchenleitung nehmen die Mitglieder nach Artikel 91 der Verfassung teil. Sie sind stimmberechtigt.
( 2 ) Im Vertretungsfall nehmen stellvertretende Mitglieder der Kirchenleitung an den Sitzungen der Kirchenleitung mit den Rechten eines Mitglieds der Kirchenleitung teil.
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§ 2
Weitere Teilnahmeberechtigte

( 1 ) Zusätzlich zu den Teilnahmeberechtigten gemäß Artikel 92 Absatz 2 bis 4 der Verfassung nehmen die folgenden Personen mit beratender Stimme teil:
  1. die Referentin bzw. der Referent der Kirchenleitung oder im Verhinderungsfall die zu ihrer bzw. seiner Vertretung bestimmte Person,
  2. die Kommunikationsdirektorin bzw. der Kommunikationsdirektor oder im Verhinderungsfall die zu ihrer bzw. seiner Vertretung bestimmte Person,
  3. die Landeskirchlichen Beauftragten nach § 3 Absatz 4,
  4. die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten des Landeskirchenamts, sofern eine Vizepräsidentin bzw. ein Vizepräsident nicht bereits als Vertreterin bzw. Vertreter gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verfassung teilnimmt.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann stellvertretende Mitglieder zur Teilnahme mit beratender Stimme berechtigen.
( 3 ) Das vorsitzende Mitglied der Kirchenleitung kann für einzelne Tagesordnungspunkte oder für die gesamte Sitzung Gäste einladen.
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§ 3
Ausschüsse; Beauftragte; Kontaktpersonen; Landeskirchliche Beauftragte

( 1 ) Die Kirchenleitung kann aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden und ihnen die Entscheidung übertragen, wenn ihre Gesamtverantwortung nicht beeinträchtigt wird. Stellvertretende Mitglieder der Kirchenleitung können mit beratender Stimme in den Ausschuss berufen werden. Im Fall einer Entscheidungsübertragung hat der Ausschuss seine Beschlüsse einstimmig zu fassen, anderenfalls ist die Sache zur Entscheidung der Kirchenleitung vorzulegen. Die Kirchenleitung ist in ihrer nächsten Sitzung über Entscheidungen zu unterrichten. Die Übertragung von Aufgaben auf einen Ausschuss beinhaltet den Themenschwerpunkt sowie die Zielsetzung der Kirchenleitung. Die Arbeit der Ausschüsse nach diesem Absatz endet mit dem Ende der Amtszeit der Kirchenleitung.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann zu ihrer Beratung Beauftragte bestellen oder weitere Ausschüsse bilden, denen mindestens ein Mitglied der Kirchenleitung angehört. Beauftragte und Ausschüsse nach diesem Absatz bestehen über das Ende der Amtszeit der Kirchenleitung fort bis zu einer Ab- bzw. Neubestellung.
( 3 ) Die Kirchenleitung bestimmt anhand des Geschäftsverteilungsplans des Landeskirchenamts einzelne Mitglieder der Kirchenleitung zu Kontaktpersonen für Dezernate des Landeskirchenamts.
( 4 ) Die Landeskirche bestellt am Sitz der Landesregierungen von Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein Beauftragte bei Landesparlament und Landesregierung (Landeskirchliche Beauftragte). Die Beauftragten werden in ihr Amt durch die Kirchenleitung berufen und sind dieser gegenüber mitteilungspflichtig; vorgesetzte Person ist das vorsitzende Mitglied der Kirchenleitung. Die Aufgaben der Landeskirchlichen Beauftragten sind in einer Stellenbeschreibung geregelt.
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§ 4
Büro der Kirchenleitung

( 1 ) Das Büro der Kirchenleitung wird durch die Referentin bzw. den Referenten der Kirchenleitung geleitet. Dieser bzw. diesem obliegt die laufende Verwaltung der Angelegenheiten der Kirchenleitung.
( 2 ) Die Führung des Dienstsiegels der Kirchenleitung wird durch die Referentin bzw. den Referenten der Kirchenleitung geregelt.
( 3 ) Das Büro der Kirchenleitung führt eine Übersicht über die Personen, an die die Einladungen, Protokolle, Vorlagen und weitere Unterlagen versandt werden.
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§ 5
Zusammenarbeit mit dem Landeskirchenamt

( 1 ) Das Landeskirchenamt regt Beschlüsse der Kirchenleitung an, bereitet sie vor und führt sie aus.
( 2 ) Für die Abwicklung ihrer Geschäfte kann sich die Kirchenleitung der Unterstützung durch das Landeskirchenamt bedienen. Die Zuständigkeit innerhalb des Landeskirchenamts bestimmt die Präsidentin bzw. der Präsident des Landeskirchenamts im Rahmen des Geschäftsverteilungsplans des Landeskirchenamts.
( 3 ) Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landeskirchenamts hat die Kirchenleitung über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. Das vorsitzende Mitglied der Kirchenleitung kann von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landeskirchenamts Berichte anfordern.
( 4 ) Rechtsverbindliche Erklärungen, die die Kirchenleitung gemäß Artikel 88 der Verfassung abgibt, sind der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landeskirchenamts vorher zur Kenntnis zu geben.
( 5 ) Die Kirchenleitung kann Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamts zur Vertretung der Landeskirche im Rechtsverkehr bevollmächtigen. Die Erteilung von Untervollmachten ist zulässig.
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§ 6
Verschwiegenheitspflicht

Über die Beratungen und die Unterlagen der Kirchenleitung, sofern sie erkennbar der Vertraulichkeit bedürfen, und die Ergebnisse der Beratungen, insbesondere über alle Personalangelegenheiten, ist Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt auch für die Zuweisung veröffentlichter Zitate aus den Beratungen zu einzelnen Personen. Dies gilt nicht, soweit die Beratungsergebnisse veröffentlicht oder sonst weitergegeben werden.
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§ 7
Sitzungen der Kirchenleitung

( 1 ) Die Kirchenleitung tritt in der Regel monatlich zu einer Sitzung zusammen. Sie plant gemeinsam Termin, Ort, Zeit und Verfahrensweise ihrer Sitzungen in der Regel für ein Kalenderjahr im Voraus. Das vorsitzende Mitglied der Kirchenleitung setzt die vorläufige Tagesordnung fest, bereitet mit der Referentin bzw. dem Referenten der Kirchenleitung die Sitzung vor und beruft die Kirchenleitung ein. Die Kirchenleitung ist auf Antrag von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder sowie auf Antrag der bzw. des Präses der Landessynode einzuberufen.
( 2 ) Jedes Mitglied der Kirchenleitung kann Punkte zur Tagesordnung bei der Referentin bzw. dem Referenten der Kirchenleitung anmelden. Die weiteren Teilnahmeberechtigten sowie die Dezernentinnen und Dezernenten des Landeskirchenamts in Angelegenheiten ihres Dezernates, die einer Beschlussfassung durch die Kirchenleitung bedürfen, können darum bitten, dass Punkte auf die Tagesordnung genommen werden.
( 3 ) Für jeden Tagesordnungspunkt ist, sofern sich nicht aus der Natur der Sache etwas anderes ergibt oder das vorsitzende Mitglied der Kirchenleitung etwas anderes anordnet, eine Vorlage zu erstellen und den Mitgliedern der Kirchenleitung und den weiteren Teilnahmeberechtigten in der Regel mit der Einladung zur Verfügung zu stellen. Von einer Tischvorlage soll nur in begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Kirchenleitung Gebrauch gemacht werden.
( 4 ) Im Namen des vorsitzenden Mitglieds der Kirchenleitung lädt die Referentin bzw. der Referent der Kirchenleitung zu den Sitzungen ein. Die Einladung soll den Mitgliedern der Kirchenleitung und den weiteren Teilnahmeberechtigten spätestens zehn Tage vor Beginn der Sitzung digital zugehen. Sie soll Tag, Ort, Anfangszeit, Verfahrensweise und die voraussichtliche Dauer der Sitzung sowie die vorläufige Tagesordnung enthalten.
( 5 ) Ist ein Mitglied der Kirchenleitung verhindert, benachrichtigt es unverzüglich das Büro der Kirchenleitung.
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§ 8
Sitzungsverlauf

( 1 ) Die Sitzungen der Kirchenleitung sind nicht öffentlich. Sie beginnen mit einer Andacht und enden mit einem Schlusssegen.
( 2 ) Das vorsitzende Mitglied der Kirchenleitung leitet die Sitzungen. Es kann die Leitung an ein stellvertretendes vorsitzendes oder an ein anderes Mitglied der Kirchenleitung übertragen.
( 3 ) Die Sitzungsleitung stellt zu Beginn der Sitzung und auf Antrag in ihrem Verlauf die Beschlussfähigkeit fest. Die Kirchenleitung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist und mehr als die Hälfte ihrer gesetzlichen Mitglieder anwesend sind.
( 4 ) Die Kirchenleitung stellt zu Beginn der Sitzung die endgültige Tagesordnung fest.
( 5 ) In den Sitzungen sind Festlegungen im Hinblick auf Veröffentlichungen über den Verlauf und die Beschlüsse der Sitzung zu treffen.
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§ 9
Beratung

( 1 ) In den Beratungen erteilt die Sitzungsleitung das Wort grundsätzlich nach der Reihenfolge der Meldungen.
( 2 ) Von Beratungen und Entscheidungen mit Ausnahme von Wahlen sind Personen unter den Voraussetzungen der §§ 9 und 10 des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung ausgeschlossen.
( 3 ) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung haben Vorrang. Ein Redebeitrag oder eine begonnene Abstimmung darf durch sie nicht unterbrochen werden.
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§ 10
Antragstellung

( 1 ) Das Recht, Anträge zu stellen, steht ausschließlich den Mitgliedern der Kirchenleitung zu.
( 2 ) Änderungs- und Gegenanträge können zu jedem Gegenstand gestellt werden, solange die Abstimmung noch nicht begonnen hat.
( 3 ) Vor jeder Beschlussfassung wird der Antrag, über den abgestimmt werden soll, von der Sitzungsleitung bezeichnet. Sind zu demselben Gegenstand mehrere Anträge gestellt, so ist über den weitestgehenden zuerst abzustimmen. Entscheidend ist der Grad der Abweichung von der Vorlage. Im Zweifel entscheidet die Sitzungsleitung.
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§ 11
Beschlussfassung, Eilkompetenz

( 1 ) Die Kirchenleitung fasst ihre Beschlüsse in Sitzungen. Ausnahmsweise kann das vorsitzende Mitglied der Kirchenleitung einen Umlaufbeschluss herbeiführen. Hierfür ist die Zustimmung aller Mitglieder zum Umlaufverfahren erforderlich und die erforderliche Mehrheit in der Sache.
( 2 ) Bei Abstimmungen über Beschlüsse entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Ja- oder Nein-Stimmen der Mitglieder der Kirchenleitung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
( 3 ) Abstimmungen erfolgen in der Regel offen durch Handzeichen oder ein anderes vereinbartes Zeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes der Kirchenleitung ist die Abstimmung geheim vorzunehmen.
( 4 ) Das vorsitzende Mitglied und zwei weitere Mitglieder der Kirchenleitung, wovon mindestens eines ein ehrenamtliches Mitglied sein muss, können in dringenden Fällen die erforderlichen Entscheidungen treffen, sofern eine Beschlussfassung durch die Kirchenleitung nicht ohne Schaden für die Sache bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben oder im Umlaufverfahren herbeigeführt werden kann. Die Mitglieder der Kirchenleitung sind unverzüglich zu unterrichten; der Beschluss ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Die Kirchenleitung kann ihn bestätigen, ändern oder aufheben. Die Gültigkeit von Maßnahmen, die auf der Grundlage von Satz 1 vollzogen wurden, bleibt unberührt.
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§ 12
Wahlen, Berufungen, Entsendungen

( 1 ) Wahlen und Berufungen werden in der Regel geheim durchgeführt. Offen kann gewählt werden, wenn nur so viele Personen kandidieren, wie zu wählen sind und sich kein Widerspruch erhebt.
( 2 ) Gewählt oder berufen ist, wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder der Kirchenleitung auf sich vereinigt (absolute Mehrheit). Das Wahlergebnis unter Angabe der Stimmenzahlen wird durch das Büro der Kirchenleitung sicher verwahrt.
( 3 ) Die vorgeschlagenen Wahlberechtigten sind an der Ausübung des aktiven Wahlrechts nicht gehindert.
( 4 ) Wahlen oder Berufungen werden in höchstens drei Wahlgängen durchgeführt, sofern nicht vorher die gemäß Absatz 2 Satz 1 erforderliche Mehrheit erreicht wird. Verbleibt nur eine Kandidatin oder ein Kandidat in einem Wahlgang, ist diese bzw. dieser nur gewählt, wenn sie oder er die erforderliche Mehrheit nach Absatz 2 Satz 1 erreicht.
( 5 ) Bei einem Vorschlag mit zwei Kandidatinnen oder Kandidaten erreicht die Kandidatin oder der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl den zweiten Wahlgang. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los über die Teilnahme am zweiten Wahlgang. Das Los zieht das vorsitzende Mitglied der Kirchenleitung. Eine Kandidatin oder ein Kandidat ist nur gewählt, wenn sie oder er die erforderliche Mehrheit nach Absatz 2 Satz 1 erreicht.
( 6 ) Bei einem Vorschlag mit mehr als zwei Kandidatinnen oder Kandidaten erreichen die beiden Kandidatinnen oder Kandidaten den zweiten Wahlgang, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Bei Erreichen der gleichen geringsten oder höchsten Stimmzahl im ersten Wahlgang wird erforderlichenfalls nach Absatz 5 Satz 2 und 3 verfahren. Für eine Teilnahme am dritten Wahlgang wird nach Absatz 5 verfahren. Eine Kandidatin oder ein Kandidat ist nur gewählt, wenn sie oder er die erforderliche Mehrheit nach Absatz 2 Satz 1 erreicht.
( 7 ) Wird im dritten Wahlgang ebenfalls die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so erklärt das vorsitzende Mitglied der Kirchenleitung das Verfahren für beendet und stellt fest, dass die Wahl oder Berufung nicht zustande gekommen ist.
( 8 ) Entsendungen können gemäß den Absätzen 1 bis 7 durchgeführt werden.
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§ 13
Protokoll

( 1 ) Über jede Sitzung der Kirchenleitung wird ein Protokoll geführt.
( 2 ) Das Protokoll muss enthalten:
  1. Tag, Ort, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, Beginn und Ende der Sitzung,
  2. die Namen der Teilnehmenden (gegebenenfalls bei teilweiser Sitzungsteilnahme deren Anwesenheitszeit und die mitberatenen und mitbeschlossenen Tagesordnungspunkte) unter Bezeichnung der Sitzungsleitung (gegebenenfalls mit Zeitangaben) und der Protokollführung,
  3. die Feststellung der Beschlussfähigkeit,
  4. die Tagesordnung,
  5. die Feststellung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung,
  6. Anträge gemäß § 10 und deren Abstimmungsergebnis,
  7. Wortbeiträge auf Antrag,
  8. die Beschlüsse im Wortlaut, deren Abstimmungsergebnis und die für die Ausführung Verantwortlichen und
  9. die Ergebnisse von Wahlen ohne Angabe von Stimmzahlen.
( 3 ) Das Protokoll wird von der Sitzungsleitung und der Protokollführung unterzeichnet.
( 4 ) Das Protokoll ist in Abschrift den Mitgliedern der Kirchenleitung, den weiteren Teilnahmeberechtigten sowie den Dezernentinnen und Dezernenten und den Referentinnen und Referenten des Landeskirchenamts zu übersenden.
( 5 ) Das Protokoll ist nur für den Dienstgebrauch bestimmt.
( 6 ) Das Protokoll soll auf der nächsten Sitzung festgestellt und genehmigt werden.
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§ 14
Anwendung der Geschäftsordnung

( 1 ) Über während einer Sitzung der Kirchenleitung auftretende Zweifel im Hinblick auf die Auslegung oder Anwendung der Geschäftsordnung entscheidet die Sitzungsleitung oder auf Antrag eines Mitglieds die Kirchenleitung.
( 2 ) Abweichungen von der Geschäftsordnung im Einzelfall bedürfen eines einstimmigen Beschlusses der Mitglieder der Kirchenleitung.
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§ 15
Veröffentlichung

Diese Geschäftsordnung und deren Änderungen werden von der Kirchenleitung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt gegeben.
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§ 16
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft.
Schwerin, 26. Juli 2023
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: BKL 20-005 – RKL Ri

Nr. 73Erste Satzung zur Änderung der
Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
bei Inanspruchnahme der Kirchenkreisverwaltung und Gebühren für die Bereitstellung der Mitarbeitervertretung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein

Vom 30. August 2023

Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein hat am 12. Juli 2023 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 und § 2 Absatz 2 und Absatz 7 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vom 15. November 2016 (KABl. S 399), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 29. November 2022 (KABl. S. 522) geändert worden ist, sowie aufgrund von § 30 Absatz 3, § 50 Absatz 5 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD vom 12. November 2013 (ABI. EKD S. 425), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 9. November 2022 (ABl. EKD S. 157, 158) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8 Satz 1 des Mitarbeitervertretungsgesetzergänzungsgesetzes vom 31. März 2017 (KABl. S. 217), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 23. März 2021(KABl. S. 184, 185) geändert worden ist, die nachfolgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Anlage (zu § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 3 Absatz 1 Satz 1) „Gebührentabelle“ der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bei Inanspruchnahme der Kirchenkreisverwaltung und Gebühren für die Bereitstellung der Mitarbeitervertretung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein vom 8. Dezember 2022 (KABl. S. 557) wird wie folgt geändert:
  1. Die Gebühr für die Beitragseinzüge von Kindertagesstättengebühren ändert sich von 112,32 Euro je Kitaplatz auf 125,48 Euro.
  2. Die Gebühr für alle Pflichtleistungen nach § 2 Absatz 2 KKVwG für den Bereich der Friedhöfe ändert sich von 3429,18 Euro pro ha kalkulatorische Fläche auf 3626,66 Euro.
  3. Die Gebühr für alle Pflichtleistungen nach § 2 Absatz 2 KKVwG für den Bereich der Kindertagesstätten ändert sich von 450,53 Euro je Kitaplatz auf 404,76 Euro.
  4. Die Gebühr für die Bereitstellung der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung gemäß § 30 MVG-EKD, § 4 MVGErgG sowie der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, § 52 MVG-EKD ändert sich von 388,81 Euro je eines gegen Entgelt beschäftigten Mitarbeitenden auf 332,07 Euro.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Die Satzung wurde mit Schreiben des Landeskirchenamts vom 28. August 2023 (Az.: 10.8.2 Kkr. Altholstein – R Le) gemäß Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Kiel, 30. August 2023
Pröpstin Almut Witt
Propst Stefan Block
(L. S.)
Vorsitzendes Mitglied des
Kirchenkreisrats
Mitglied des
Kirchenkreisrats
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Kiel, 8. August 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Levin
Az.: 10.8.2 Kkr. Altholstein – R Le

Nr. 74Bekanntgabe der
Dritten Satzung zur Änderung der Satzung der
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Stift Bethlehem“

Vom 21. September 2023

Nachstehend wird die vom Kuratorium am 20. Juni 2023 beschlossene Dritte Satzung zur Änderung der Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Stift Bethlehem“ bekannt gegeben. Die Satzung wurde vom Landeskirchenamt mit Schreiben vom 20. September 2023 aufgrund von Teil 1 § 62 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 26. Mai 2023 (KABl. A Nr. 50 S. 106, 109) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 15 Absatz 3, 16 des Kirchlichen Stiftungsgesetzes vom 18. November 2006 (KABl. S. 83) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburg und in Verbindung mit § 14 Absatz 6 Satz 1 der Satzung der Stiftung „Stift Bethlehem“ vom 27. Juni 2018 (KABl. S. 386), die zuletzt durch Satzung vom 9. August 2022 (KABl. S. 407) geändert worden ist, stiftungsaufsichtlich genehmigt. Die Stellungnahme des Diakonischen Werks Mecklenburg-Vorpommern e. V. liegt aufgrund der Beschlussfassung des Aufsichtsrats vom 19. September 2023 vor.
Schwerin, 21. September 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Kriedel
Az.: 0134-260 – R Kr
*
Das Kuratorium des „Stift Bethlehem“ hat auf seiner Sitzung am 20. Juni 2023 nach § 7 Absatz 3 Nummer 14 Buchstabe b der Satzung des „Stift Bethlehem“ vom 27. Juni 2018 (KABl. S. 386), die durch Satzung vom 9. August 2022 (KABl. S. 407) geändert worden ist, mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit der abgegebenen Stimmen die folgende, am 1. Oktober 2023 in Kraft tretende Satzung beschlossen:
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Dritte Satzung zur Änderung der Satzung der
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Stift Bethlehem“
Vom 20. Juni 2023

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Artikel 1

In § 7 Absatz 3 Nummer 10 der Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Stift Bethlehem“ vom 27. Juni 2018 (KABl. S. 386), die die durch Satzung vom 9. August 2022 (KABl. S. 407) geändert worden ist, werden das Wort „Wahl“ durch das Wort „Festlegungen“ und das Wort „Mitglied“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt sowie nach dem Wort „Kuratoriums“ die Wörter „oder des Vorstands“ eingefügt.
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Artikel 2

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamts am 1. Oktober 2023 in Kraft.
Ludwigslust, 20. Juni 2023
Vorsitzender des Vorstands
gez. Dr. Harder
(L. S.)
Stiftungsprobst

Nr. 75Bekanntgabe der
Zweiten Satzung zur Änderung der Satzung der
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Stralsunder Schwesternheimathaus“

Vom 21. September 2023

Nachstehend wird die vom Stiftungsrat am 23. Juni 2023 beschlossene Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des „Stralsunder Schwesternheimathaus“ bekannt gegeben. Die Satzung wurde vom Landeskirchenamt mit Schreiben vom 20. September 2023 aufgrund von Teil 1 § 62 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 26. Mai 2023 (KABl. A Nr. 50 S. 106, 109) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die kirchliche Stiftungsaufsicht vom 14. November 1993 (ABl. 1994 S. 27) der Pommerschen Evangelischen Kirche, das zuletzt durch Kirchengesetz vom 10. Oktober 2004 geändert worden ist (ABl. 2004 S. 69), und in Verbindung mit § 11 Absatz 1 der Satzung der Stiftung „Stralsunder Schwesternheimathaus“ vom 27. September 2012 (KABl. 2013 S. 3), die durch Satzung vom 5. November 2021 (KABl. S. 541; 2022 S. 34) geändert worden ist, stiftungsaufsichtlich genehmigt. Die Stellungnahme des Diakonischen Werks Mecklenburg-Vorpommern e. V. liegt aufgrund der Beschlussfassung des Aufsichtsrats vom 19. September 2023 vor.
Schwerin, 21. September 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Kriedel
Az.: NK - 605.56 – R Kr
*
Der Stiftungsrat des „Stralsunder Schwesternheimathaus“ hat auf seiner Sitzung am 23 Juni 2023 nach § 11 der Satzung des „Stralsunder Schwesternheimathauses“ vom 27. September 2012 (KABl. 2013 S. 3) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 2012 (KABl. 2013 S. 3), die durch Satzung vom 5. November 2021 (KABl. S. 541; 2022 S. 34) geändert worden ist, mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit der abgegebenen Stimmen die folgende, am 1. Januar 2024 in Kraft tretende Satzung beschlossen:
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Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Stralsunder Schwesternheimathaus“
Vom 23. Juni 2023

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Artikel 1

§ 6 Absatz 1 der Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Stralsunder Schwesternheimathaus“ vom 27. September 2012 (KABl. 2013 S. 3) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 2012 (KABl. 2013 S. 3), die durch Satzung vom 5. November 2021 (KABl. S. 541;S. 34) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Die Wörter „fünf bis sieben“ werden durch die Wörter „sechs bis acht“ ersetzt.
  2. In Buchstabe c wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
  3. Dem Absatz wird folgender Buchstabe d angefügt:
    „d) ein Mitglied, das vom Kirchenkreisrat des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises für die Dauer von fünf Jahren gewählt wird.“
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Artikel 2

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamts am 1. Januar 2024 in Kraft.
Stralsund, 26. Juni 2023
Der Stiftungsvorstand
(L. S.)
gez. Sr. Christine Wawrsich

Nr. 76Erste Satzung zur Änderung der
Satzung über die Übertragung von Aufgabenbereichen
an die Pröstinnen und Pröpste
im Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf

Vom 21. September 2023

Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf hat am 18. März 2023 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 auf der Grundlage von Artikel 65 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland die nachfolgende Änderungssatzung beschlossen:
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§ 1
Änderung der Satzung über die Übertragung von Aufgabenbereichen
an die Pröpstinnen und Pröpste im Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf

§ 1 der Satzung über die Übertragung von Aufgabenbereichen an die Pröpstinnen und Pröpste im Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf vom 7. Juni 2021 (KABl. S. 267) wird wie folgt geändert:
  1. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
    „(2) Der Pröpstin bzw. dem Propst der Propstei Nord werden nach Artikel 65 Absatz 2 Satz 2 Verfassung folgende Aufgabenbereiche übertragen:
    1. Verbindung zum Kirchlichen Verwaltungszentrum Itzehoe (KVZ),
    2. Küster- und Büromitarbeitendenkonvent,
    3. Digitalisierung,
    4. Gemeinde- und Personalentwicklung,
    5. Dialogorientierung, Innovation, Mission,
    6. Notfallseelsorge,
    7. Krankenhausseelsorge (inklusive Hospiz),
    8. Schulseelsorge,
    9. Feuerwehrseelsorge,
    10. Gefängnisseelsorge,
    11. Seelsorge in AHE Glückstadt, Flüchtlingsarbeit,
    12. Religionsunterricht an Schulen, schulkooperative Arbeit,
    13. Gewaltprävention, sexualisierte Gewalt
    14. Kita-Fachberatung,
    15. Kirchenmusik,
    16. Ev.-Luth. Kita-Werk Rantzau-Münsterdorf gGmbH,
    17. Friedhofswerk,
    18. Zuständigkeit für die Kirchenstr. 6, Itzehoe (Propstenhaus),
    19. Konvent der Pastorinnen und Pastoren.“
  2. Absatz 3 erhält folgende Fassung:
    „(3) Der Pröpstin bzw. dem Propst der Propstei Süd werden nach Artikel 65 Absatz 2 Satz 2 Verfassung folgende Aufgabenbereiche übertragen:
    1. Mitarbeitervertretung (MAV),
    2. Vertrauensperson für Menschen mit Behinderung,
    3. Medien und Kommunikation,
    4. Fundraising, Mitgliederkommunikation,
    5. Projektentwicklung (Immobilien),
    6. Umwelt- und Klimaschutz,
    7. Seelsorge im Alter,
    8. Jugendwerk,
    9. Frauenwerk,
    10. ökumenische Arbeitsstelle,
    11. Diakonisches Werk Rantzau-Münsterdorf gGmbH,
    12. Zuständigkeit für das Kirchliches Zentrum Elmshorn (KiZE),
    13. Konvent der Prädikantinnen und Prädikanten,
    14. Konvent der Mitarbeitenden,
    15. Konvent der Dienste und Werke.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Die Satzung wurde mit Schreiben des Landeskirchenamts vom 22. August 2023 (Az.: 10.1 Kkr. Rantzau-Münsterdorf – R Lw) gemäß Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt. Der Bischof im Sprengel Schleswig und Holstein hat mit Schreiben vom 27. Juli 2023 seine Genehmigung gemäß Artikel 65 Absatz 3 der Verfassung erteilt.
Elmshorn, 30. August 2023
Propst Thielko Stadtland
Margarete Heydorn
(L. S.)
Vorsitzender des Kirchenkreisrats
stellvertretende Vorsitzende des
Kirchenkreisrats
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Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Kiel, 4. September 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Lenschow
Az.: 10.1 Kkr. Rantzau-Münsterdorf – R Lw

Nr. 77Erste Satzung zur Änderung der Satzung
über die Bildung von Kirchenregionen
im Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf

Vom 30. August 2023

Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf hat am 18. März 2023 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 auf der Grundlage von Artikel 39 Absatz 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland die nachfolgende Änderungssatzung beschlossen:
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§ 1
Änderung der Satzung über die Bildung von Kirchenregionen
im Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf

§ 2 der Satzung über die Bildung von Kirchenregionen im Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf vom 10. November 2020 (KABl. S. 411) wird wie folgt geändert:
  1. In Nummer 1 wird nach der Angabe „Ev.-Luth. Kirchengemeinde Krempe“ die Angabe „Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neuenbrook“ gestrichen.
  2. In Nummer 2 wird nach der Angabe „Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lägerdorf“ die Angabe „Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neuenbrook“ eingefügt.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Die Satzung wurde mit Schreiben des Landeskirchenamts vom 22. August 2023 (Az.: 10.5 Kkr. Rantzau-Münsterdorf – R Lw) gemäß Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Elmshorn, 30. August 2023
Propst Thielko Stadtland
Margarete Heydorn
(L. S.)
Vorsitzender des
Kirchenkreisrats
stellvertretende Vorsitzende
des Kirchenkreisrats
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Kiel, 4. September 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Lenschow
Az.: 10.5 Kkr. Rantzau-Münsterdorf – R Lw

Nr. 78Zweite Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf

Vom 30. August 2023

Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf hat am 17. Juni 2023 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland die nachfolgende Änderungssatzung beschlossen:
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§ 1
Änderung der Kirchenkreissatzung des
Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf

Die Kirchenkreissatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf vom 19. Februar 2020 (KABl. S. 69), die zuletzt durch die Änderungssatzung vom 10. November 2020 (KABl. S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Anlage
zu § 12 Absatz 1 Satz 2 Kirchenkreissatzung
Zuordnung der geistlichen Aufsichtsbezirke
(Propsteien)
Die Anlage zur Kirchenkreissatzung wird wie folgt gefasst:
Propstei Nord
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Borsfleth
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Glückstadt/Elbe
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neuenbrook
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neuenkirchen
Ev.-Luth. Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Itzehoe
Ev.-Luth. Innenstadtgemeinde Itzehoe
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lägerdorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Anschar Münsterdorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Jakobi-Itzehoe
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Martin Oelixdorf-Itzehoe
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Michaelis Itzehoe
Ev.-Luth. St. Johannes-Kirchengemeinde Kremperheide
Ev.-Luth. Thomas-Kirchengemeinde Itzehoe
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Breitenberg
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohenlockstedt
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kellinghusen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Beidenfleth
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brokdorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Krummendiek-Mehlbek
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Margarethen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien Heiligenstedten
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wewelsfleth
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wilster
Ev.-Luth. St. Michaelis-Kirchengemeinde
Propstei Süd
Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Kiebitzreihe
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herzhorn
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kollmar-Neuendorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Jürgen/Horst
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Krempe
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Süderau
Ev.-Luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde Klein Nordende
Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Elmshorn
Ev.-Luth. Friedenskirchengemeinde Elmshorn
Ev.-Luth. Kirchengemeinde „Zum Guten Hirten“ Elmshorn
Ev.-Luth. St. Nikolai-Kirchengemeinde Elmshorn
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Stellau
Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Hohenfelde-Hörnerkirchen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Barmstedt“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Die Satzung wurde mit Schreiben des Landeskirchenamts vom 22. August 2023 (Az.: 10.1 Kkr. Rantzau-Münsterdorf – R Lw) gemäß Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt. Der Bischof im Sprengel Schleswig und Holstein hat mit Schreiben vom 27. Juli 2023 seine Genehmigung gemäß Artikel 65 Absatz 3 der Verfassung erteilt.
Elmshorn, 30. August 2023
Propst Thielko Stadtland
Margarete Heydorn
(L. S.)
Vorsitzender des
Kirchenkreisrats
stellvertretende Vorsitzende
des Kirchenkreisrats
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Kiel, 4. September 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Lenschow
Az.: 10.1 Kkr. Rantzau-Münsterdorf – R Lw

Nr. 79Elfte Satzung zur Änderung der Satzung
des Kirchengemeindeverbandes der Kindertageseinrichtungen
im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost

Vom 31. August 2023

Die Verbandsversammlung des Kirchengemeindeverbandes der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost hat am 27. April 2023 aufgrund des Artikels 38 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung die folgende Satzung zur Änderung der Verbandssatzung vom 8. Januar 2016 (KABI. S. 74), die zuletzt durch Satzung vom 9. Dezember 2022 (KABI. S. 567) geändert worden ist, beschlossen:
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§ 1 Änderungen

  1. In § 10 werden die Buchstaben j bis l zu den Buchstaben i bis k.
  2. In § 12 werden die Absätze 9 bis 11 zu den Absätzen 8 bis 10.
  3. In der Anlage 2 zu § 3 Absatz 1 werden nach der Angabe „63. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wellingsbüttel“ folgende Angaben angefügt: „64. Ev.- Luth. Kirchengemeinde in Schiffbek und Öjendorf“.
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§ 2 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Die 11. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung wurde mit Beschluss des Kirchenkreisrates vom 12. Juli 2023 gemäß Artikel 38 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt. Die Satzung ist im Kirchlichen Amtsblatt der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland bekanntzumachen.
Hamburg, 31. August 2023
Der Verbandsvorstand des Kirchengemeindeverbandes der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost
Dr. Frank Hatje
Jakob Henschen
(L. S.)
Vorsitzendes Mitglied des
Verbandsvorstands
Mitglied des
Verbandsvorstands
Az.: A-Mr 1.13 – 5000

Nr. 80Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde zu Hamburg-Horn
und der Timotheusgemeinde zu Hamburg-Horn
sowie die Neubildung der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hamburg-Horn

Vom 5. September 2023

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde zu Hamburg-Horn und der Timotheusgemeinde zu Hamburg-Horn sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 26. März 2023 (KABl. A Nr. 50 S. 106, 109) geändert worden ist, angeordnet:
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§ 1

Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde zu Hamburg-Horn und die Timotheusgemeinde zu Hamburg-Horn werden aufgehoben.
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§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hamburg-Horn
neu gebildet.
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§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hamburg-Horn ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde zu Hamburg-Horn und der Timotheusgemeinde zu Hamburg-Horn. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
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§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hamburg-Horn setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde zu Hamburg-Horn und der Timotheusgemeinde zu Hamburg-Horn
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§ 5

Die personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost bleibt bis zu ihrer derzeit anstehenden turnusgemäßen Neubildung unverändert.
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§ 6

Als Kirchensiegel führt die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hamburg-Horn das Einheitssiegel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Kirchengesetzes über das Siegelwesen vom 8. Januar 2012 (KABl. S. 89), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 9. März 2023 (KABl. A Nr. 27 S. 70) geändert wurde. Das Kirchensiegel wird gesondert angeordnet und bekanntgegeben.
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§ 7

Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 22111 Hamburg, Washingtonallee 65.
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§ 8

Diese Anordnung tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Kiel, 5. September 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10 Hamburg-Horn – R Bal

Nr. 81Anordnung
über die Aufhebung der
Evangelisch-lutherischen Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde in Hamburg-Harburg
und der
Evangelisch-lutherischen Bugenhagen-Kirchengemeinde in Hamburg-Rönneburg
sowie die Neubildung der
Evangelisch-Lutherischen Segenskirchengemeinde Hamburg-Harburg

Vom 6. September 2023

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-lutherischen Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde in Hamburg-Harburg und der Evangelisch-lutherischen Bugenhagen-Kirchengemeinde in Hamburg-Rönneburg sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 26. März 2023 (KABl. A Nr. 50 S. 106, 109) geändert worden ist, angeordnet:
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§ 1

Die Evangelisch-lutherische Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde in Hamburg-Harburg und die Evangelisch-lutherische Bugenhagen-Kirchengemeinde in Hamburg-Rönneburg werden aufgehoben.
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§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
Evangelisch-Lutherische Segenskirchengemeinde Hamburg-Harburg
neu gebildet.
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§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Segenskirchengemeinde Hamburg-Harburg ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelisch-lutherische Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde in Hamburg-Harburg und der Evangelisch-lutherischen Bugenhagen-Kirchengemeinde in Hamburg-Rönneburg. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
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§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Segenskirchengemeinde Hamburg-Harburg setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-lutherischen Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde in Hamburg-Harburg und der Evangelisch-lutherischen Bugenhagen-Kirchengemeinde in Hamburg-Rönneburg.
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§ 5

Die personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost bleibt bis zu ihrer derzeit anstehenden turnusgemäßen Neubildung unverändert.
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§ 6

Als Kirchensiegel führt die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Segenskirchengemeinde Hamburg-Harburg ein neues, individuell gestaltetes Siegel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über das Siegelwesen vom 8. Januar 2012 (KABl. S. 89), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 9. März 2023 (KABl. A Nr. 27 S. 70) geändert wurde. Das Kirchensiegel wird gesondert angeordnet und bekanntgegeben.
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§ 7

Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 21077 Hamburg, Eigenheimweg 52.
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§ 8

Diese Anordnung tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Kiel, 6. September 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10 Segen Hamburg-Harburg – R Bal

Nr. 82Pfarrstellenveränderungen

Pfarrstellenerrichtungen

Die 4. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein für örtliche Entlastung der Kirchengemeinden wird mit Wirkung vom 1. August 2023 errichtet.
Az.: 20 Kkr. Altholstein Entlastung der Kirchengemeinden (4) – P Ha

Nr. 83Anordnung der Ingebrauchnahme von Einheitssiegeln

Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hamburg-Horn
ist durch das Kirchliche Verwaltungszentrum des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengmeinde Hamburg-Horn.
Siegel Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hamburg-Horn
Kiel, 8. September 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10.9 Hamburg-Horn – R We

Nr. 84Einführung von Kirchensiegeln

Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Segenskirchengemeinde Hamburg-Harburg
ist durch das Kirchliche Verwaltungszentrum des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost genehmigt worden. Das Kirchensiegel wird ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Segenskirchengemeinde Hamburg-Harburg geführt.
Siegel Ev.-Luth. Segenskirchengemeinde Hamburg-Harburg
Kiel, 8. September 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10.9 Segen Hamburg-Harburg – R We

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für die 13. Ausgabe 2023:
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