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I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

Nr. 108Drittes Kirchengesetz
zur Änderung des Kirchengesetzes über die Hauptbereiche der kirchlichen Arbeit

Vom 13. Dezember 2023

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Hauptbereichsgesetzes

§ 29 Absatz 2 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 31. März 2023 (KABl. A Nr. 29 S. 74) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Die bzw. der Beauftragte für den Kirchlichen Entwicklungsdienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gehört dem Hauptbereich Mission und Ökumene als rechtlich unselbstständiger Träger kirchlicher Arbeit nach § 3 an.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Das vorstehende, von der Landessynode am 25. November 2023 beschlossene Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Kiel, 13. Dezember 2023
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: 3024-001– R Tr

Nr. 109Rechtsverordnung
über den Kirchlichen Entwicklungsdienst
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

Vom 25. November 2023

Aufgrund von § 3 Absatz 3 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 31. März 2023 (KABl. A Nr. 29, S. 74) geändert worden ist, verordnet die Kirchenleitung:
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§ 1
Kirchlicher Entwicklungsdienst

Mit den für den Kirchlichen Entwicklungsdienst bereitgestellten Mitteln tritt die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland in ökumenischer Verantwortung ein für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung sowie für die Wahrung der in der Gottesebenbildlichkeit gründenden Menschenwürde und der Menschenrechte in der Welt (Artikel 1 Absatz 7 Verfassung).
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§ 2
Beauftragte Person

( 1 ) Die bzw. der Beauftragte für den Kirchlichen Entwicklungsdienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist ein unselbstständiger Dienst der Landeskirche. Sie bzw. er ist gemäß § 29 Absatz 2 Hauptbereichsgesetz dem Hauptbereich „Mission und Ökumene“ zugeordnet und untersteht der Aufsicht des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Die bzw. der Beauftragte wird durch die Kirchenleitung in der Regel auf acht Jahre berufen; erneute Berufung ist zulässig. Sie bzw. er soll der Landessynode in regelmäßigen Abständen über die Arbeit des Kirchlichen Entwicklungsdienstes berichten.
( 3 ) Die bzw. der Beauftragte verwaltet die nach § 2 Absatz 3 Finanzgesetz durch Haushaltsbeschluss für den Kirchlichen Entwicklungsdienst bereitgestellten Mittel.
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§ 3
Beirat

( 1 ) Über die Vergabe der für den Kirchlichen Entwicklungsdienst bereitgestellten Mittel entscheidet ein für den Kirchlichen Entwicklungsdienst gebildeter Beirat (§ 15 Hauptbereichsgesetz).
( 2 ) In der Zusammensetzung des Beirates soll sich die Vielfalt der entwicklungspolitischen Arbeit widerspiegeln. Frauen und Männer sollen dem Beirat zu gleichen Anteilen angehören. Ehrenamtliche stellen die Mehrheit.
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§ 4
Zusammensetzung des Beirates

( 1 ) Der Beirat besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:
  1. ein aus der Mitte der Kirchenleitung entsandtes Mitglied;
  2. ein aus der Mitte des Vorstands des ZMÖ entsandtes Mitglied;
  3. ein Mitglied für die Diakonischen Werke Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern, das durch den Diakonischen Rat benannt wird (§ 12 Absatz 3 Buchstabe d Satzung Diakonische Konferenz) und nicht Mitglied in einem Vorstand der Diakonischen Werke ist;
  4. eine Pröpstin bzw. ein Propst als von dem Gesamtkonvent entsandtes Mitglied;
  5. vier von der Landessynode aus ihrer Mitte gewählte ehrenamtliche Mitglieder, davon mindestens ein Mitglied, das frühestens im Jahr der Wahl in die Landessynode sein 27. Lebensjahr vollendet hat oder eine Jugenddelegierte bzw. einen Jugenddelegierten, wobei bis zu zwei Mitglieder vom Finanzausschusses der Landessynode entsandt werden können;
  6. ein ehrenamtliches Mitglied aus den Ökumeneausschüssen der Kirchenkreise, das durch den Beirat berufen wird.
Die Mitglieder nach den Buchstaben d – f dürfen nicht den Organen der Diakonischen Werke – Landesverbände – oder des ZMÖ angehören.
( 2 ) Der Beirat kann unter Beachtung von § 3 Absatz 2 zusätzlich bis zu zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder berufen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
( 3 ) Für jedes Mitglied nach Absatz 1 und 2 ist von den entsendenden Gremien jeweils ein stellvertretendes Mitglied, welches zugleich Ersatzmitglied ist, zu bestimmen.
( 4 ) Die Entsendung der einzelnen Mitglieder in den Beirat erfolgt für jeweils sechs Jahre und richtet sich nach der Amtszeit des entsendenden Gremiums, sofern eine solche für das Gremium vorgesehen ist. Sie bleiben bis zur Neukonstituierung des entsendenden Gremiums und Neuwahl der entsandten Mitglieder durch dieses Gremium im Amt. Die erste Amtszeit der Mitglieder kann entsprechend verkürzt sein.
( 5 ) Die einzelnen Mitglieder können von den entsendenden Gremien jederzeit abberufen werden.
( 6 ) Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen des Beirates teil:
  1. die Direktorin bzw. der Direktor des ZMÖ;
  2. je eine Vertretung der Diakonischen Werke, die kein stimmberechtigtes Mitglied stellen;
  3. eine Person aus der Gesamtkonferenz der Hauptbereiche;
  4. eine Person für die Ökumenischen Arbeitsstellen der Kirchenkreise;
  5. das zuständige Mitglied des Kollegiums des Landeskirchenamtes;
  6. die bzw. der Beauftragte für den Kirchlichen Entwicklungsdienst.
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§ 5
Vorsitz und Geschäftsführung des Beirates

( 1 ) Der Beirat bestimmt je eines seiner Mitglieder als vorsitzendes und eines als stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Die Geschäftsführung des Beirates obliegt der bzw. dem Beauftragten für den Kirchlichen Entwicklungsdienst.
( 2 ) Der Beirat soll sich eine Geschäftsordnung geben. In der Geschäftsordnung kann die Bildung von Ausschüssen und die Delegation von Entscheidungen an diese vorgesehen werden.
( 3 ) In dringenden Fällen kann die bzw. der Beauftragte für den Kirchlichen Entwicklungsdienst mit Zustimmung des vorsitzenden oder des stellvertretend vorsitzenden Mitglieds vorläufige Entscheidungen treffen.
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§ 6
Mittelvergabe

( 1 ) Bei der Vergabe der Mittel sollen sowohl institutionelle Förderungen als auch Programme und Projekte berücksichtigt werden.
( 2 ) Der Beirat stellt mit Zustimmung des für den Hauptbereich Mission und Ökumene gebildeten Steuerungsgremiums (§ 17 Absatz 2 Nummer 2 Hauptbereichsgesetz) Richtlinien über die Vergabe der Mittel auf.
( 3 ) Bis zur Bildung des Beirates nach § 4 werden seine Aufgaben durch das für den Hauptbereich Mission und Ökumene gebildete Steuerungsgremium wahrgenommen.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Schwerin, 25. November 2023
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: 3024-005 – R Tr

Nr. 110Verwaltungsvorschrift
zur Verwaltungsvereinfachung und
zur Erleichterung der elektronischen Kommunikation

Vom 23. November 2023

Das Landeskirchenamt erlässt aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung folgende Verwaltungsvorschrift:
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Artikel 1
Änderung der VVZGVwV

Die Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 26. Februar 2014 (KABl. S. 178) wird wie folgt geändert:
  1. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
    1.1
    In Nummer 3.3 wird der erste Satz aufgehoben und folgender Satz angefügt. „Die Übermittlung einer elektronischen Kopie der Genehmigung ist ausreichend.“
    1.2
    Nach Nummer 3.3 wird folgende Nummer 3.4 eingefügt:
    „3.4 Die Genehmigung kann nach Maßgabe der Nummer 7 in elektronischer Form erteilt werden.“
  2. Nummer 5 wird wie folgt geändert:
    2.1
    In Nummer 5.2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Hierzu erstellt die Ausgangsbehörde einen Vorlagebericht, der den Sachverhalt darstellt und die Auffassung der Ausgangsbehörde hinsichtlich Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs darlegt.“
    2.2
    In Nummer 5.3 wird der dritte Satz aufgehoben.
    2.3
    Nach Nummer 5.4 wird folgende Nummer 5.5 eingefügt: „Gegen Entscheidungen der Kirchenleitung kann nach § 18 Absatz 3 Nummer 1 VwGG.EKD ohne ein vorheriges Widerspruchsverfahren Klage erhoben werden.“
  3. Nach Nummer 5 werden folgende neue Nummern 6 und 7 eingefügt:
    “6.
    Bekanntmachung und öffentliche Zustellung
    6.1
    Die öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung nach § 28 Absatz 4 VVZG.EKD erfolgt
    1. durch Abdruck in einer regelmäßig erscheinenden Zeitung; dazu zählen auch Anzeigenblätter mit einem redaktionellen Teil,
    2. durch Abdruck in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt oder
    3. durch Aushang in einem allgemein zugänglichen Schaukasten.
    Zusätzlich soll der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Kirchenbehörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht werden. In der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung ist die Internetseite anzugeben.
    6.2
    Entsprechendes gilt für die öffentliche Zustellung nach § 60 VVZG.EKD.
    7.
    Elektronischer Rechtsverkehr
    7.1
    Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig.
    7.2
    Im Rechtsverkehr zwischen Kirchenbehörden nach Nummer 1.1 wird von dem Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur abgesehen. Soweit eine schriftliche Erklärung mit dem Kirchensiegel zu versehen ist, ist die Übermittlung einer elektronischen Kopie ausreichend; das Original verbleibt bei der ausstellenden Kirchenbehörde.
    7.3
    Wird ein elektronisches Dokument mit einer zugelassenen qualifizierten elektronischen Signatur versehen und auf einem zugelassenen sicheren Übermittlungsweg versendet, so enthält dies die Feststellung nach § 2 Siegelgesetz und ersetzt als Beweiszeichen das Kirchensiegel.“
  4. Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8.
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Artikel 2
Änderung der SiegelVwV

Die Siegelverwaltungsvorschrift vom 8. Mai 2017 (KABl. S. 263), die durch Verwaltungsvorschrift vom 15. August 2023 (KABl. A Nr. 64, S. 166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Unter Nummer 2 wird folgende Nummer 2.3 angefügt:
“2.3
Wird ein elektronisches Dokument mit einer zugelassenen qualifizierten elektronischen Signatur versehen und auf einem zugelassenen sicheren Übermittlungsweg versendet, so enthält dies die Feststellung nach § 2 Siegelgesetz und ersetzt als Beweiszeichen das Kirchensiegel.“
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Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Kiel, 23. November 2023
Landeskirchenamt
Professor Dr. Unruh
Präsident
Az.: 3003-002 – R Tr

Nr. 111Beschluss
der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
zur Strukturveränderung im Hauptbereich Mission und Ökumene
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

Vom 12. Dezember 2023

Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat am 25. November 2023 im Rahmen ihrer Befugnis nach Artikel 78 Absatz 3 Nummer 6 der Verfassung den folgenden Beschluss gefasst:
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  1. Im Hauptbereich Mission und Ökumene der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland werden die nachfolgenden Träger kirchlicher Arbeit als rechtlich unselbständige Dienste und Werke der Landeskirche aufgehoben:
    1. Seemannspfarramt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
    2. die bzw. der Beauftragte für den christlich-jüdischen Dialog der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
    3. die bzw. der Beauftragte für den christlich-islamischen Dialog der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
    4. die bzw. der Beauftragte für Ökumene der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
    5. die bzw. der Beauftragte für Menschenrechte, Flucht und Migration der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
    6. die Referentin bzw. der Referent für Friedensbildung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und
    7. Umwelt- und Klimaschutzbüro der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
  2. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt gemacht.
Kiel, 12. Dezember 2023
Präsidium der Landessynode
Ulrike Hillmann
Präses
Az.: 3024-001 – R Tr

II. Bekanntmachungen

Nr. 112Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf

Vom 5. Dezember 2023

Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf hat am 18. November 2023 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung in Verbindung mit Teil 5 § 9 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) – Finanzgesetz –, das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 26. Mai 2023 (KABl. A Nr. 50S. 106, 109) geändert worden ist, die nachfolgende Satzung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Finanzsatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf

Die Finanzsatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf vom 31. März 2021 (KABl. S. 202), wird wie folgt geändert:
  1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
    „3. die Zuführung und Inanspruchnahme von Rücklagen sowie die Ausstattung von Fonds,“
  2. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Vor Aufteilung der Mittel aus den Schlüsselzuweisungen der Landeskirche wird der Finanzbedarf für die gemeinschaftlich zu finanzierenden Aufgaben (Gemeinschaftsanteil) sowie für die Rücklagen und die Ausstattung von Fonds abgezogen.“
    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
      bb)
      Folgende Nummer 9 wird angefügt:
      „9. Zahlungen für Kirchengemeinden, die bei der Verwaltung von Pfarrvermögen außergewöhnliche Erträge erzielen. Grundsätze und Kriterien für eine Mittelveranschlagung, den Bewilligungszeitraum einer Zahlung und die Höhe der Zahlung an eine Kirchengemeinde sowie das Antragsverfahren werden durch den Kirchenkreisrat mit Einholung eines Votums des Finanzausschusses der Kirchenkreissynode festgelegt.“
  3. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
    2. Absatz 1 Satz 4 wird zu Absatz 1 Satz 3.
    3. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Werden der Kirchenkreis, seine Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Dienste und Werke im refinanzierten Bereich tätig, können sie für diese Bereiche über Entgeltzahlungen in Form von Gebühren nach Maßgabe einer Gebührensatzung für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte zu den Kosten des Kirchlichen Verwaltungszentrums herangezogen werden. Die Fälligkeit der Gebühren wird in der Gebührensatzung geregelt.“
    4. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Werden der Kirchenkreis, seine Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Dienste und Werke im refinanzierten Bereich tätig, können sie für diese Bereiche über Umlagen in Form von Gebühren nach Maßgabe einer Gebührensatzung insbesondere zu den Kosten der Kita-Fachberatung, der gemeinsamen Mitarbeitervertretung, der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und der Arbeitssicherheit bzw. Arbeitsmedizin herangezogen werden. Die Fälligkeit der Gebühren wird in der Gebührensatzung geregelt.“
  4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Aus den nach Abzug des Gemeinschaftsanteils und der Mittel nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 verbleibenden Finanzmitteln erhalten die Kirchengemeinden 68 Prozent und der Kirchenkreis 32 Prozent.“
  5. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 1 wird die Angabe „14,5 Prozent“ durch die Angabe „18 Prozent“ ersetzt.
    2. In Nummer 2 wird die Angabe „11,6 Prozent“ durch die Angabe „9,5 Prozent“ ersetzt.
    3. In Nummer 3 wird die Angabe „11,1 Prozent“ durch die Angabe „6,5 Prozent“ ersetzt.
    4. In Nummer 4 wird die Angabe „3,9 Prozent“ durch die Angabe „4,5 Prozent“ ersetzt.
    5. In Nummer 5 wird die Angabe „12,2 Prozent“ durch die Angabe „11 Prozent“ ersetzt.
    6. In Nummer 6 wird die Angabe „46,7 Prozent“ durch die Angabe „44 Prozent“ und der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
    7. Folgende Nummer 7 wird angefügt: „7. das Perspektivwerk 6,5 Prozent.“
  6. § 7 wird wie folgt geändert:
    1. § 7 erhält folgende Überschrift: „Gemeinsame Rücklagen und Fonds“.
    2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Über die Zuführung von Mitteln in die oder Entnahme von Mitteln aus den Rücklagen und Fonds entscheidet die Kirchenkreissynode durch Beschluss.“.
    3. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Für von der Kirchenkreissynode zu bestimmende Aufgaben können weitere Rücklagen und Fonds gebildet werden.“.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Die Satzung wurde mit Schreiben des Landeskirchenamts vom 5. Dezember 2023 (Az.: 10.8 Kkr. Rantzau-Münsterdorf – R Lw) gemäß Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Itzehoe, 5. Dezember 2023
Propst Thielko Stadtland
Propst Steffen Paar
(L. S.)
Vorsitzender des
Kirchenkreisrats
Mitglied des
Kirchenkreisrats
*
Kiel, 6. Dezember 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Lenschow
Az.: 10.8 Kkr. Rantzau-Münsterdorf – R Lw

Nr. 113Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung
für die vom Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf getragenen
und durch das Friedhofswerk verwalteten Friedhöfe

Vom 5. Dezember 2023

Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf hat am 18. November 2023 aufgrund von Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Änderungssatzung beschlossen:
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§ 1
Änderung der Friedhofsgebührensatzung für die vom Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf
getragenen und durch das Friedhofswerk verwalteten Friedhöfe

Die Friedhofsgebührensatzung für die vom Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf getragenen und durch das Friedhofswerk verwalteten Friedhöfe vom 5. Dezember 2019 (KABl. S. 583) wird wie folgt geändert:
  1. Anlage 1 vom 1. Juni 2021 wird ersetzt durch Anlage 1 vom 5. Dezember 2023.
  2. Anlage 2 vom 1. Juni 2021 wird ersetzt durch Anlage 2 vom 5. Dezember 2023.
  3. Anlage 3 vom 1. Juni 2021 wird ersetzt durch Anlage 3 vom 5. Dezember 2023.
  4. Anlage 4 vom 5. Dezember 2023 wird neu hinzugefügt.
  5. Anlage 5 vom 5. Dezember 2023 wird neu hinzugefügt.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Die Satzung wurde mit Schreiben des Landeskirchenamts vom 30. November 2023 (Az.: 82 Kkr. Rantzau-Münsterdorf – R Bt) gemäß Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Itzehoe, 5. Dezember 2023
Propst Thielko Stadtland
Propst Steffen Paar
(L. S.)
Vorsitzender des
Kirchenkreisrats
Mitglied des
Kirchenkreisrats
*

Anlage 1:

Itzehoer Friedhöfe
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren der jeweiligen Grabstätte)
1.
Reihengrabstätte im Rasenfeld
für Särge über 1,20 m für 20 Jahre
2200 €
2.
Reihengrabstätte
für Särge bis 1,20 m für 15 Jahre
500 €
3.
Urnenreihengrabstätte im Rasenfeld
für 20 Jahre je Urne
1380 €
4.
Wahlgrabstätte für Särge
für 25 Jahre je Grabbreite
1600 €
5.
Wahlgrabstätte für Särge im Rasenfeld
für 25 Jahre je Grabbreite
2600 €
6.
Wahlgrabstätte für Särge in Sonderlage
für 25 Jahre je Grabbreite
2100 €
7.
Urnenwahlgrabstätte
für 20 Jahre je Grabbreite
1000 €
8.
Urnenwahlgrabstätte im Feld 24 auf dem Friedhof Brunnenstraße
für 20 Jahre je Grabbreite
1100 €
9.
Urnenwahlgrabstätte im Rasenfeld
für 20 Jahre je Grabbreite
1400 €
10.
Urnenwahlgrabstätte in Urnenstele
für 20 Jahre je Urne
2000 €
11.
Urnenwahlgrabstätte in Urnenwand
für 20 Jahre je Fach für bis zu 2 Urnen
3750 €
12.
Baumgrabstätte als Wahlgrab für 20 Jahre je Urne
1500 €
13.
Baumgrabanlage „Ringe“ als Wahlgrab für 20 Jahre je Urne
2200 €
14.
Partnergrabanlage als Wahlgrab für 20 Jahre je Urne
2200 €
15.
Skulpturenanlage als Wahlgrab für 20 Jahre je Urne
2600 €
16.
Mausoleum auf dem Friedhof Brunnenstraße
(bis zu 300 Urnen, 30 Jahre Laufzeit, 10 Jahre Belegungszeit)
30 000 €
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 berechnet.
II. Verwaltungsgebühren
1.
Für das Ausstellen/Umschreibung einer Urkunde
30 €
2.
Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
2.1 eines stehenden Grabmals
160 €
2.2 eines liegenden Grabmals
30 €
3.
Anerkennung eines Gewerbetreibenden
50 €
III. Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde
1.
Für eine Erdbestattung
Särge bis 1,20 m
320 €
Särge über 1,20 m
700 €
2.
Für eine Urnenbestattung
350 €
3.
Für eine Urnenbestattung in einer gemauerten Grabstätte
80 €
4.
Grabauskleidung für eine Erdbestattung
70 €
IV. Gebühren für die Ausgrabungen
1.
Für die Ausgrabung einer Leiche
2900 €
2.
Für die Ausgrabung einer Aschenurne
600 €
V. Sonstige Gebühren
1.
Für die Benutzung der Friedhofseinrichtung
(Kostenerstattung bei auswärtiger Beisetzung)
120 €
2.
Für die Benutzung der Kühlräume bis zu 9 Tagen
(je Sarg)
130 €
3.
Für die Benutzung der Friedhofskapelle
(ohne Sach- und Dienstleistungen je Trauerfeier)
140 €
4.
Für die Benutzung der Friedhofskapelle
(für Trauervorbereitungen der Bestatter je angefangene Stunde)
80 €
5.
Nutzung des Abschiedsraumes in der Kapelle Brunnenstraße
120 €
6.
Für die Trauerzugbegleitung
(je Beisetzung)
60 €
VI. Zusätzliche Leistungen
1.
Für Sach- und Dienstleistungen zur Kapellenbenutzung je Trauerfeier wird ein pauschaler Auslagenersatz in Höhe von 160 € festgelegt.

Anlage 2:

Heidefriedhof Kremperheide
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren der jeweiligen Grabstätte)
1.
Reihengrabstätte für Särge über 1,20 m für 20 Jahre
1680 €
2.
Reihengrabstätte für Särge bis 1,20 für 15 Jahre
500 €
3.
Reihengrabstätte für Urnen für 20 Jahr
950 €
4.
Wahlgrabstätte für 25 Jahre je Grabbreite
1400 €
5.
Wahlgrabstätte im Rasenfeld für 25 Jahre je Grabbreite
2200 €
6.
Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre je Grabbreite
920 €
7.
Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre im Rasenfeld ohne
eigene Pflege für eine eingelegte Platte
1000 €
8.
Baumgrabstätte für 20 Jahre je Urne
1500 €
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 4, 5, 6, 7 und 8 berechnet.
II. Verwaltungsgebühren
1.
Für das Ausstellen/Umschreibung einer Urkunde
30 €
2.
Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung
zur Aufstellung
2.1. eines stehenden Grabmals
160 €
2.2. eines liegenden Grabmals
30 €
3..
Anerkennung eines Gewerbetreibenden
50 €
III. Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde
1.
Für eine Erdbestattung
Särge bis 1,20 m
320 €
Särge über 1,20 m
700 €
2.
Für eine Urnenbestattung
350 €
3.
Grabauskleidung für eine Erdbestattung
70 €
IV. Gebühren für die Ausgrabungen
1.
Für die Ausgrabung einer Leiche
2900 €
2.
Für die Ausgrabung einer Aschenurne
600 €

Anlage 3:

Friedhöfe Heiligenstedten (Julianka und Kirchfriedhof)
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren der jeweiligen Grabstätte)
1.
Wahlgrabstätte für Särge über 1,20 m für 30 Jahre je Grabbreite
1800 €
2.
Wahlgrabstätte für Särge bis 1,20 m für 15 Jahre je Grabbreite
500 €
3.
Wahlgrabstätte im Rasenfeld für 30 Jahre je Grabbreite
2700 €
4.
Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre je Grabbreite
1200 €
5.
Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre im Rasenfeld
1700 €
6.
Baumgrabstätte als Wahlgrab für 20 Jahre je Urne
1800 €
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 1,2,3,4,5 und 6 berechnet.
II. Verwaltungsgebühren
1.
Für das Ausstellen/Umschreibung einer Urkunde
30 €
2.
Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung
zur Aufstellung
2.1. eines stehenden Grabmals
180 €
2.2. eines liegenden Grabmals
30 €
3.
Anerkennung eines Gewerbetreibenden
50 €
III. Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde
1.
Für eine Erdbestattung
Särge bis 1,20 m
320 €
Särge über 1,20 m
700 €
2.
Für eine Urnenbestattung
350 €
3.
Grabauskleidung für eine Erdbestattung
70 €
IV. Gebühren für die Ausgrabungen
1.
Für die Ausgrabung einer Leiche
2900 €
2.
Für die Ausgrabung einer Aschenurne
600 €

Anlage 4:

Friedhof St. Margarethen
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschl. Friedhofsunterhaltungsgebühren der jeweiligen Grabstätte)
1.
Reihengrabstätte
für Särge bis 1,20 m für 20 Jahre
500 €
2.
Reihengrabstätte in einer Gemeinschaftsanlage
für Särge über 1,20 m für 25 Jahre
2500 €
3.
Urnengrab in einer Gemeinschaftsgrabstätte für 20 Jahre
1500 €
4.
Urnenreihengrabstätte an der Stein-Stele für 20 Jahre
1700 €
5.
Urnenreihengrabstätte an der Dalben-Stele für 20 Jahre
1700 €
6.
Wahlgrabstätte für Särge in Sonderlage
für 25 Jahre je Grabbreite
1300 €
7.
Wahlgrabstätte für Särge im Rasenfeld
für 25 Jahre je Grabbreite
2500 €
8.
Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen
für 20 Jahre
1600 €
9.
Urnenwahlgrabstätte im Rasenfeld
für 20 Jahre je Urne
1700 €
10.
Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne
in einer Grabstätte gem. Nr. 6, 7
800 €
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird fürdie gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 6 bis 9 berechnet.
II. Verwaltungsgebühren
1.
Für das Ausstellen/Umschreibung einer Urkunde
30 €
2.
Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung
zur Aufstellung
eines stehenden Grabmals
160 €
eines liegenden Grabmals
30 €
3.
Anerkennung eines Gewerbetreibenden
50 €
III. Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde
1.
Für eine Erdbestattung
Särge bis 1,20 m
320 €
Särge über 1,20 m
900 €
2.
Für eine Urnenbestattung
450 €
IV. Gebühren für die Ausgrabungen
1.
Für die Ausgrabung einer Leiche
2900 €
2.
Für die Ausgrabung einer Aschenurne
600 €
V. Sonstige Gebühren
Für die Benutzung des Abtragraumes
50 €

Anlage 5:

Friedhof Wilster
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschl. Friedhofsunterhaltungsgebühren der jeweiligen Grabstätte)
1.
Reihengrabstätte
für Särge bis 1,20 m für 20 Jahre
500 €
2.
Reihengrabstätte
für Särge über 1,20 m 25 Jahre
1380 €
3.
Reihengrabstätte in einer Gemeinschaftsgrabanlage
für Urnen für 20 Jahre je Urne
1440 €
4.
Wahlgrabstätte für Särge
für 25 Jahre je Grabbreite
1440 €
5.
Wahlgrabstätte in besonderer Lage für Särge
für 25 Jahre je Grabbreite
1500 €
6.
Wahlgrabstätte für Särge im Rasenfeld
für 25 Jahre je Grabbreite
2900 €
7.
Urnenwahlgrabstätte
für 20 Jahre je Grabbreite
1120 €
8.
Urnenwahlgrabstätte mit Granitkanten
für 20 Jahre je Grabbreite
1600 €
9.
Urnenwahlgrabstätte im Rasenfeld
für 20 Jahre je Grabbreite
2320 €
10.
Urnenwahlgrabstätte unter einem Gemeinschaftsbaum
für 20 Jahre je Grabbreite
2320 €
11.
Baumgrabstätte als Wahlgrab für Urnen für 20 Jahre
je Grabbreite
2980 €
12.
Rosenbeetanlage als Wahlgrab für 20 Jahre für 2 Urnen
4800 €
13.
Familienbaum als Wahlgrab für 20 Jahre für 4 Urnen
14.
Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne
  1. in einer Grabstätte gem. Nr. 2,4,5,7,8
  2. in einer Grabstätte gem. Nr. 6,9,10 und 11
5000 €
1000 €
1400 €
Wahlgrabstätte mit einem eingeschränkten Nutzungsrecht je Grabbreite und Jahr die Hälfte der Gebühren gem. Nr. 4 bis 13. Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 4 bis 13 berechnet.
II. Verwaltungsgebühren
1.
Für das Ausstellen/Umschreibung einer Urkunde
30 €
2.
Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung
zur Aufstellung
eines stehenden Grabmals
160 €
eines liegenden Grabmals
30 €
3.
Anerkennung eines Gewerbetreibenden
50 €
III. Gebühren für die Bestattung
1.
Für eine Erdbestattung
Särge bis 1,20 m
320 €
Särge über 1,20 m
900 €
2.
Für eine Urnenbestattung
450 €
IV. Gebühren für die Ausgrabungen
1.
Für die Ausgrabung einer Leiche
2900 €
2.
Für die Ausgrabung einer Aschenurne
600 €
V. Sonstige Gebühren
1.
Für die Benutzung der Friedhofseinrichtung
(Kostenerstattung bei auswärtiger Beisetzung)
120 €
2.
Für die Benutzung der Kühlräume bis zu 9 Tagen
(je Sarg)
130 €
3.
Für die Benutzung der Friedhofskapelle
(ohne Sach- und Dienstleistungen je Trauerfeier)
150 €
VI. Zusätzliche Leistungen
Für Sach- und Dienstleistungen zur Kapellenbenutzung je Trauerfeier wird ein pauschaler Auslagenersatz in Höhe von 60 € festgelegt.
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Kiel, 6. Dezember 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Bethmann
Az.: 82 Kkr. Rantzau-Münsterdorf – R Bt

Nr. 114Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland

Vom 5. Dezember 2023

Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland hat am 11. November 2023 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung in Verbindung mit Teil 5 § 9 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) – Finanzgesetz –, das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 26. Mai 2023 (KABl. A Nr. 50S. 106, 109) geändert worden ist, die folgende Satzung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Finanzsatzung

§ 12 Absatz 1 der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland vom 8. Juli 2016 (KABl. S. 278), die zuletzt durch Satzung vom 28. Juli 2023 (KABl. A Nr. 66 S. 169) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
    „7. Klimaschutzrücklage,“
  2. Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Die Satzung wurde mit Schreiben des Landeskirchenamtes vom 4. Dezember 2023 (Az.: 10.8 Kkr. Nordfriesland – R Le) gemäß Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Breklum, 5. Dezember 2023
Pröpstin Annegret Wegner-Braun
Propst Jürgen Jessen-Thiesen
(L. S.)
Vorsitzende des
Kirchenkreisrats
Mitglied des
Kirchenkreisrats
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Kiel, 11. Dezember 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Levin
Az.: 10.8 Kkr. Nordfriesland – R Le

Nr. 115Erste Satzung zur Änderung der Satzung
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
bei der Inanspruchnahme der Kirchenkreisverwaltung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein

Vom 4. Dezember 2023

Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein hat am 18. November 2023 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Verbindung mit § 8 Absatz 5 sowie § 2 Absatz 7 und Absatz 11 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vom 15. November 2016 (KABl. S. 399), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 29. November 2022 (KABl. S. 522) geändert worden ist, die nachfolgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen der Verwaltungsgebührensatzung

Die Anlage (zu § 1 Satz 1 und § 3 Absatz 1 Satz 1) „Gebührentabelle“ der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bei der Inanspruchnahme der Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein (Verwaltungsgebührensatzung Hamburg-West/Südholstein) vom 3. April 2023 (KABl. A Nr. 33 S. 82) wird wie folgt gefasst:
Gebührentabelle
I. Gebühren für Verwaltungsgeschäfte nach § 2 Absatz 7 Satz 1 KKVwG für
Kindertagesstätten von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden)
Nr.
Verwaltungsgeschäfte
Einheit
pro
Gebühr
1.
Abrechnung der ermäßigten Elternbeiträge mit den Landkreisen, Kommunen und der Freien Hansestadt Hamburg (Sozialstaffel)
Abrechnung
42,00 €
2.
Abrechnung der Verpflegungsgelder in Kindertageseinrichtungen
2.1
Abrechnung der Verpflegungsgelder Stadt Norderstedt – halbjährlich
Abrechnung
74,00 €
2.2
Abrechnung der Verpflegungsgelder Stadt Pinneberg – quartalsweise
Abrechnung
37,00 €
2.3
Abrechnung der Verpflegungsgelder über die Bildungskarte
Abrechnung
160,00 €
3.
Abrechnung der Einzelintegrations-/Integrationsmaßnahmen in
Kindertagesstätten
Abrechnung
42,00 €
4.
Ermittlung und Abrechnung der Kostenausgleiche bei den Bundesländern
Rechnung
83,00 €
5.
Abrechnung Elternbeiträge inklusive Bankeinzug und Erstattungen – monatlich
Mandant
129,00 €
6
Bescheinigungen für das Finanzamt (Steuererklärung)/für den Arbeitgeber (Übernahme der Kinderbetreuungskosten/Kindergartenzuschuss)
Bescheinigung
14,80 €
7.
Abrechnung der Kita-Gutscheine der Stadt Hamburg
Mitteilung
81,50 €
8.
Kindertagesstättenprogramm Ki-ON
8.1
Einweisung (Schulung) in die Ki-ON-Nutzung/Kita-Datenbank
Schulung
200,00 €
8.2
Neuvergabe Passwort bei Passwortverlust Ki-ON
Neuvergabe
6,00 €
8.3
Support Ki-ON/Kita-Datenbank
Jede
angefangene
¼ Stunde
21,00 €
9.
Gerichtliches Mahnverfahren
Jede
angefangene
¼ Stunde
21,00 €
10.
Schriftliche Anforderung fehlender Unterlagen
Einzelfall
21,00 €
11.
Verwaltungsgeschäfte, die nicht durch die Inanspruchnahme der o. g. Gebührentatbestände abgedeckt sind
Jede
angefangene
¼ Stunde
21,00 €
II. Gebühren für Verwaltungsgeschäfte der Kirchenkreisverwaltung nach § 2 Absatz 7
Satz 1 KKVwG für Friedhöfe von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden
Nr.
Verwaltungsgeschäfte
Einheit
pro
Gebühr
1.
Debitorenbuchhaltung in der Kirchenkreisverwaltung für die Friedhofsverwaltung einschließlich Versendung der über die Friedhofsverwaltung erstellten Rechnungen und Bescheide. Übernahme des Mahnwesens sowie Abwicklung der Ratenzahlungen
1.1
Buchung von Zahlungsvorgängen über das Friedhofsprogramm HADES
Rechnung/
Bescheid

2,50 €
1.2
Buchung von Zahlungsvorgängen über Papierlisten
Rechnung/
Bescheid

6,30 €
1.3
Zusätzliche Gebühr für die Versendung von Rechnungen/Bescheiden per Post
Rechnung/
Bescheid

1,90 €
2.
Erstellung von Friedhofsunterhaltungsgebührenbescheiden, Ermittlung von Nachsendeadressen, Überwachung der Geldeingänge, Einleiten des Mahnverfahrens, Pflegen der Grabnutzerdatei und auf Anforderung Zusendung von entsprechenden Listen

Bescheid

7,90 €
3.
Erfassung der Monatsabrechnung im Buchhaltungsprogramm der Kirchenkreisverwaltung für die Friedhofsverwaltung
Jede
angefangene
¼ Stunde
21,00 €
4.
Schriftliche Anforderung fehlender Unterlagen
Einzelfall
21,00 €
5.
Verwaltungsgeschäfte, die nicht durch die Inanspruchnahme der o. g. Gebührentatbestände abgedeckt sind
Jede
angefangene
¼ Stunde
21,00 €
III. Gebühren für Verwaltungsgeschäfte der Kirchenkreisverwaltung nach § 11 i. V. m. § 2 Absatz 2 KKVwG)
Nr.
Verwaltungsgeschäfte
Einheit
pro
Gebühr
1.
Zusammenarbeit der Kirchenkreisverwaltungen gemäß öffentlich-rechtlichem Übertragungsvertrag nach Artikel 74 der Verfassung der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland im Verwaltungsbereich Personal
1.1
Erledigung der eigenen Verwaltungsgeschäfte der abgebenden Kirchenkreisverwaltung im Bereich Personal – jährlich
Personalfall
606,20 €
1.2
Erledigung der Verwaltungsgeschäfte im Verwaltungsbereich Personal gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 1 KKVwG für die im abgebenden Kirchenkreis zusammengeschlossenen Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihrer rechtlich unselbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen, die durch den Pflichtleistungskatalog gemäß der Anlage zu § 2 Absatz 1 Satz 1 KKVwG bestimmt werden – jährlich
Personalfall
606,20 €
#

§ 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde mit Schreiben des Landeskirchenamts vom 1. Dezember 2023 (Az.: 10.8.2 Kkr. Hamburg-West/Südholstein – R Rk) gemäß Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Hamburg, 4. Dezember 2023
Für den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein
Propst Dr. Karl-Heinrich Melzer
Propst Friedemann Bräsen
(L. S.)
Vorsitzendes Mitglied des
Kirchenkreisrats
Mitglied des
Kirchenkreisrats
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Kiel, 8. Dezember 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Dr. Rosenkötter
Az.: 10.8.2 Kkr. Hamburg-West/Südholstein – R Rk

Nr. 116Fünfte Satzung
zur Änderung der Kirchenkreissatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg

Vom 15. Dezember 2023

Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg hat am 28. Oktober 2023 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland die nachstehende Fünfte Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg beschlossen:
####

§ 1
Änderung

Die Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg vom 3. April 2014 (KABl. S. 261, 2015 S. 332, KABl. 2017 S. 92, 2018 S. 127), die zuletzt durch Satzung vom 21. Juli 2022 (KABl. S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 11 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
    Beschlüsse der Kirchengemeinderäte und der Verbandsversammlungen sind, soweit nicht bereits nach der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, nach Kirchengesetz oder anderen Satzungen des Kirchenkreises erforderlich, vom Kirchenkreisrat in folgenden Angelegenheiten kirchenaufsichtlich zu genehmigen:
    1. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen;
    2. Errichtung und Schließung von Diensten und Werken;
    3. Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten;
    4. Verpachtung von Grundeigentum, mit Ausnahme von Gartenpachtverträgen;
    5. außerordentliche und den Bestand verändernde Nutzung des Vermögens sowie Verwendung kirchlicher Mittel zu anderen als bestimmungsgemäßen Zwecken;
    6. Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen;
    7. Baumaßnahmen, wenn sie nicht nach Artikel 26 Absatz 2 Nummer 2 der Verfassung vom Landeskirchenamt zu genehmigen sind;
    8. Widmung und Entwidmung von kirchlichen Friedhöfen und Friedhofsflächen;
    9. Aufnahme und Vergabe von Darlehen sowie Übernahme von Bürgschaften;
    10. Annahme und Ausschlagung von Erbschaften und Zuwendungen von besonderem Wert;
    11. Arbeitsverträge und deren Änderungen;
    12. Architekten- und Ingenieurverträge, Restauratoren- und Orgelbauverträge.
    Die Genehmigung darf nur nach Maßgabe des Absatz 1 versagt werden. Die Versagung muss schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags erfolgen und ist zu begründen.“
  2. § 20 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
    „(2) Der Kirchenkreisrat kann an die Kirchenkreisverwaltung Aufgaben, die nicht gemäß § 12 Absatz 2 ausgeschlossen sind, und die Genehmigungsbefugnis nach § 11 Absatz 2 übertragen, soweit davon Geschäfte, die in einer Vielzahl von gleichartigen Fällen auftreten, betroffen sind und dadurch seine eigenständige Leitungsfunktion nicht beeinträchtigt wird. Entscheidungen in diesen Angelegenheiten dürfen nur durch die Verwaltungsleitung und durch besonders beauftragte leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter getroffen werden. Nicht übertragen werden kann die Genehmigungsbefugnis für Beschlüsse, die zu einer Gefährdung des Bestandes einer Kirchengemeinde führen können.“
#

§ 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Die Satzung wurde mit Schreiben des Landeskirchenamts vom 11. Dezember 2023 (Az.: 10.1 Kkr. Mecklenburg – R Be) gemäß Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Schwerin, 15. Dezember 2023
Britta Carstensen
Marcus Antonioli
(L. S.)
Vorsitzende des Kirchenkreisrats
Mitglied des Kirchenkreisrats
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Kiel, 15. Dezember 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Belitz
Az.: 10.1 Kkr. Mecklenburg – R Be

Gründung, Zusammenschluss und Aufhebung von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden

Nr. 117Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Altenholz,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Holtenau,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Pries-Friedrichsort und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Schilksee-Strande
sowie die Neubildung der Evangelisch-Lutherischen Kompass-Kirchengemeinde westlich der Kieler Förde

Vom 11. Dezember 2023

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Altenholz, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Holtenau, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Pries-Friedrichsort und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Schilksee-Strande sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 26. Mai 2023 (KABl. A Nr. 50 S. 106, 109) geändert worden ist, angeordnet:
####

§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Altenholz, die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Holtenau, die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Pries-Friedrichsort und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Schilksee-Strande werden aufgehoben.
#

§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
Evangelisch-Lutherische Kompass-Kirchengemeinde westlich der Kieler Förde
neu gebildet.
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§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Kompass-Kirchengemeinde westlich der Kieler Förde ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Altenholz, Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Holtenau, Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Pries-Friedrichsort und Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Schilksee-Strande. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
#

§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kompass-Kirchengemeinde westlich der Kieler Förde setzt sich zusammen aus den sieben Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den 16 in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Altenholz, der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Holtenau, der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Pries-Friedrichsort und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Schilksee-Strande.
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§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein bleibt unverändert.
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§ 6

Die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Kompass-Kirchengemeinde westlich der Kieler Förde führt ein gesondert bekanntzugebendes Kirchensiegel.
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§ 7

Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 24159 Kiel, Friedrichsorter Straße 22.
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§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Kiel, 11. Dezember 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10 Kompass Kieler Förde – R Bal

Nr. 118Anordnung
über die Aufhebung der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Henstedt-Ulzburg
sowie die Neubildung der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Erlöserkirche Henstedt und der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Kreuzkirche Ulzburg

Vom 11. Dezember 2023

Aufgrund des Beschlusses des Kirchengemeinderats der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Henstedt-Ulzburg und dem zustimmenden Beschluss des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 26. Mai 2023 (KABl. A Nr. 50 S. 106, 109) geändert worden ist, angeordnet:
####

§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Henstedt-Ulzburg wird aufgehoben.
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§ 2

( 1 ) Das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinde wird dergestalt aufgeteilt, dass zwei neue Kirchengemeinden entstehen. Die beiden neuen Kirchengemeinden heißen „Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Erlöserkirche Henstedt“ und „Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Kreuzkirche Ulzburg“.
( 2 ) Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Erlöserkirche Henstedt besteht aus dem bisherigen Pfarrbezirk Henstedt. Ihr Sitz ist 24558 Henstedt-Ulzburg, Kisdorfer Straße 12.
( 3 ) Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Kreuzkirche Ulzburg besteht aus den beiden bisherigen Pfarrbezirken Ulzburg. Ihr Sitz ist 24558 Henstedt-Ulzburg, Hamburger Straße 30.
( 4 ) Die Grenze zwischen den beiden neuen Kirchengemeinden verläuft wie folgt: Von der Grenze der Kommunalgemeinde Henstedt-Ulzburg nördlich des Bürgerparks südwärts diesen dergestalt durchteilend, dass das Skate-Gelände, das Schützen- und Anglerhaus zu Henstedt und das Sportgelände, das Ehrenmal, das Bürgerhaus und die baulichen Anlagen des Naturbads zu Ulzburg gehören. Südlich des Bürgerparks folgt die Grenze dem Verlauf der Krambek nach Süden bzw. nach Westen bis zu den Teichen im Bereich des Naturschutzgebiets „Pinnauquelle“. Von hier folgt sie dem Verlauf der Pinnau nach Süden bzw. Südosten bis zur Norderstedter Straße und dann dieser in der Straßenmitte folgend bis zur Einmündung des Wegs „Auf den Dammstücken“. In den Akten des Landeskirchenamts befindet sich eine Landkarte, in der diese Grenze entsprechend eingetragen ist; die Karte ist Bestandteil dieser Anordnung.
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§ 3

( 1 ) Die Kindertagesstätten der bisherigen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Henstedt-Ulzburg werden durch die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Kreuzkirche Ulzburg fortgeführt. Sie tritt in alle diesbezüglichen Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinde ein.
( 2 ) Der Friedhof der bisherigen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Henstedt-Ulzburg wird durch die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Erlöserkirche Henstedt fortgeführt. Sie tritt in alle diesbezüglichen Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinde ein.
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§ 4

Das Grundvermögen der aufgehobenen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Henstedt-Ulzburg geht wie folgt in das Eigentum der Rechtsnachfolgerinnen über:
  1. Die im Grundbuch des Amtsgerichts Norderstedt für Henstedt-Ulzburg unter den Blättern 3199 und 4585 eingetragenen Friedhofs-, Gebäude- und Freiflächen an der Kisdorfer Straße 10–12, am Karl-Barmbek-Weg und an der Götzberger Straße in Henstedt, darunter die Erlöserkirche mit Nebengebäuden, werden Eigentum der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Erlöserkirche Henstedt.
  2. Die im Grundbuch des Amtsgerichts Norderstedt für Henstedt-Ulzburg unter den Blättern 1306, 4917 und 9397 eingetragenen Verkehrs-, Gebäude- und Freiflächen an der Schulstraße 1–3 sowie an der Hamburger Straße 30 in Ulzburg, darunter die Kreuzkirche mit Nebengebäuden, werden Eigentum der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Kreuzkirche Ulzburg.
#

§ 5

( 1 ) Die im Gemeindegebiet der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Henstedt-Ulzburg wohnhaften Gemeindeglieder werden entsprechend ihres Wohnsitzes Gemeindeglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Erlöserkirche Henstedt bzw. der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Kreuzkirche Ulzburg. Bisher zur Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Henstedt-Ulzburg umgemeindete Gemeindeglieder werden Glieder derjenigen Kirchengemeinde, zu deren Pfarrbezirk sie im Meldewesen zugeordnet wurden.
( 2 ) Über die Möglichkeit zur Umgemeindung zur jeweils anderen Kirchengemeinde nach § 1 Absatz 3 Satz 2 und § 5 des Kirchenmitgliedschaftsausführungs- und -ergänzungsgesetzes vom 4. März 2016 (KABl. S. 134) werden die Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Erlöserkirche Henstedt sowie der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Kreuzkirche Ulzburg ihre jeweiligen Gemeindeglieder informieren.
#

§ 6

Die Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Erlöserkirche Henstedt sowie der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Kreuzkirche Ulzburg setzen sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. Pastoren, die in der jeweiligen Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie aus denjenigen Kirchengemeinderatsmitgliedern der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Henstedt-Ulzburg, die nach § 5 Gemeindeglieder der jeweiligen Kirchengemeinde werden. Auf die gegebenenfalls nach § 17f Kirchengemeindeordnung vorzunehmenden Maßnahmen zur Erstellung beschlussfähiger Gremien (Hinzuwahl) wird ausdrücklich verwiesen.
#

§ 7

Über die Fortführung der durch die ehemalige Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Henstedt-Ulzburg begründeten Beschäftigungsverhältnisse und über die gerechte Aufteilung der Rücklagenmittel, der erwartbaren zukünftigen Belastungen, fortzuführender Dauerschuldverhältnisse sowie der beweglichen Sachen hat der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Henstedt-Ulzburg mit Zustimmung des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein Beschlüsse gefasst. Der Kirchenkreisrat überwacht die entsprechende Ausführung dieser Beschlüsse und vermittelt bei gegebenenfalls auftretenden Uneinigkeiten.
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§ 8

Über die Einführung von eigenen Kirchensiegeln für die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Erlöserkirche Henstedt und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Kreuzkirche Ulzburg ergehen gesonderte Bekanntmachungen.
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§ 9

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Kiel, 11. Dezember 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10 Henstedt-Ulzburg – R Bal

Nr. 119Einführung von Kirchensiegeln

Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Christophorus-Kirchengemeinde Laage
ist durch die Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg genehmigt worden.
Kirchensiegel Ev.-Luth. Christophorus-Kirchengemeinde Laage
Kiel, 7. Dezember 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10 Christophorus Laage – R Thi
*
Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kompass-Kirchengemeinde westlich der Kieler Förde
ist durch das Kirchliche Verwaltungszentrum des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein genehmigt worden. Das Kirchensiegel wird ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kompass-Kirchengemeinde westlich der Kieler Förde geführt.
Kirchensiegel Ev.-Luth. Kompass-Kirchengemeinde westlich der Kieler Förde
Kiel, 29. November 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10.9 Kompass Kieler Förde – R We
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Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Gertrud Hamburg
ist durch das Kirchliche Verwaltungszentrum des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost genehmigt worden.
Kirchensiegel Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Gertrud Hamburg
Kiel, 27. November 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10.9 St. Gertrud Hamburg – R We
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Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Erlöserkirche Henstedt
ist durch das Kirchliche Verwaltungszentrum des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein genehmigt worden. Das Kirchensiegel wird ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Erlöserkirche Henstedt geführt.
Kirchensiegel Ev.-Luth. Kirchengemeinde Erlöserkirche Henstedt
Kiel, 12. Dezember 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10.9 Erlöserkirche Henstedt – R We
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Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kreuzkirche Ulzburg
ist durch das Kirchliche Verwaltungszentrum des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein genehmigt worden. Das Kirchensiegel wird ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kreuzkirche Ulzburg geführt.
Kirchensiegel Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kreuzkirche Ulzburg
Kiel, 12. Dezember 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10.9 Kreuzkirche Ulzburg – R We

Bekanntgabe von Tarifverträgen

Wir veröffentlichen nachstehend folgende vom Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland e. V. (VKDN) mit der Kirchengewerkschaft Landesverband Nord und der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) geschlossenen Tarifverträge:
  • Tarifvertrag für kirchlich beschäftigte Lehrkräfte der Schulstiftung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland TV KBL vom 13. März 2023,
  • Tarifvertrag zur Überleitung in den Tarifvertrag für kirchlich beschäftigte Lehrkräfte der Schulstiftung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (TV KBL) – TVÜ-TV KBL vom 13. März 2023
Kiel, 21. November 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Dr. Lutze-Sorger
Az.: LKA3634-003/004 – DAR LS
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Nr. 120Tarifvertrag
für kirchlich beschäftigte Lehrkräfte der Schulstiftung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland TV KBL

Vom 13. März 2023

Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer
Anstellungsträger in Norddeutschland (VKDA)
vertreten durch den Vorstand
– einerseits –
und
der Kirchengewerkschaft
Landesverband Nord
vertreten durch den Vorstand
der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
vertreten durch
die Landesbezirksleitung Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg und
die Landesbezirksleitung Nord, Hüxstraße 1–9, 23552 Lübeck
– andererseits –
wird auf Grundlage der Tarifverträge vom 3. Juni 2021 und 5. November 1979 Folgendes vereinbart:
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§ 1
Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Schulstiftung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, die als Schulleitungen, Lehrkräfte oder als sonstige Beschäftigte pädagogisch und bzw. oder unterrichtsbegleitend im Schuldienst an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen) tätig sind – nachfolgend Beschäftigte genannt.
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§ 2

Es finden die §§ 3 bis 32 des Tarifvertrags für kirchlich Beschäftigte (TV KB) Anwendung, soweit in diesem Tarifvertrag nicht abweichende Regelungen bestehen.
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§ 3

( 1 ) Abweichend von § 3 Absatz 8 TV KB gelten die bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages beim ehemaligen Dienstgeber angezeigten Nebentätigkeiten als angezeigt und nicht untersagt oder mit entsprechenden Auflagen versehen.
( 2 ) Ergänzend zu § 3 Absatz 9 TV KB gelten die Bestimmungen, die zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schulen allgemein erlassen sind.
( 3 ) Die §§ 5 bis 8, §§ 10 bis 12 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für vergleichbare beamtete Lehrkräfte entsprechend. Sind solche nicht vorhanden, so sind arbeitsvertraglich Regelungen zu treffen.
( 4 ) Abweichend von § 13 TV KB richtet sich die Eingruppierung nach den jeweiligen Landesregelungen für vergleichbare Lehrkräfte. Hierbei entsprechen die Entgeltgruppen der jeweiligen tariflichen Regelung für vergleichbare Lehrkräfte den Entgeltgruppen gemäß Anlage 1.
( 5 ) Die Zuordnung der Entgeltstufen richtet sich nach den jeweiligen tariflichen Landesregelungen für vergleichbare Lehrkräfte, die mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass für neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet wird.
( 6 ) Die §§ 19 bis 20 TV KB finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Lehrkräfte im Landesdienst. Werden Beschäftigte während der Schulferien durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so haben sie dies unverzüglich anzuzeigen. Beschäftigte haben sich nach Ende der Schulferien oder, wenn die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Für die Inanspruchnahme Beschäftigter während der den Urlaub in den Schulferien übersteigenden Zeit gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Lehrkräfte im Landesdienst.
( 7 ) Abweichend von § 29 Absatz 1 TV KB endet das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar bzw. 31. Juli), in dem Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollenden.
( 8 ) § 22 TV KB findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die bei deutschen Auslandsschulen verbrachten Zeiten als Beschäftigungszeit angerechnet werden können.
( 9 ) § 28 Absatz 1 und 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine ordentliche Kündigung nur zum Ablauf des 31. Januar oder des 31. Juli eines Jahres zulässig ist.
( 10 ) § 7 TV KB findet keine Anwendung. Statt dieser Regelung gilt Anlage 2.
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§ 4
Inkrafttreten und Laufzeit des Tarifvertrages

( 1 ) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2023 in Kraft.
( 2 ) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, erstmals zum 31. Dezember 2024 schriftlich gekündigt werden.
Unabhängig von Unterabsatz 1 kann die Anlage 1 mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, frühestens zum 31. Dezember 2023 schriftlich gekündigt werden.
Lübeck, 13. März 2023
Für den Verband kirchlicher und diakonischer
Anstellungsträger in Norddeutschland (VKDA)
Für die Gewerkschaften
gez. Unterschriften
gez. Unterschriften
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Anlage 1 zum TV Schulstiftung

Entgelttabelle
ab 1. August 2023 (alle Beträge in Euro)
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
15
4.808,70
5.170,06
5.361,02
6.039,27
6.552,87
6.749,45
14
4.353,76
4.682,78
4.952,77
5.361,02
5.986,56
6.166,17
13
4.059,63
4.369,50
4.602,58
5.055,40
5.681,35
5.851,80
12
3.658,83
3.916,67
4.462,73
4.942,20
5.561,50
5.728,33
11
3.619,55
3.863,06
4.140,44
4.562,55
5.175,29
5.330,55
10
3.491,70
3.730,66
4.004,27
4.283,39
4.814,47
4.958,91
9b
3.108,18
3.338,56
3.488,65
3.903,39
4.256,18
4.383,88
9a
3.108,18
3.338,56
3.388,60
3.488,65
3.903,39
4.019,22
8
2.951,36
3.178,76
3.305,15
3.425,27
3.558,01
3.640,18
7
2.776,96
2.999,03
3.166,10
3.292,52
3.393,67
3.482,14
6
2.730,20
2.950,00
3.072,59
3.197,72
3.279,88
3.368,37

Anlage 2 zum TV Schulstiftung

Langzeitkonto

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Präambel

Beschäftigten wird durch diese Vereinbarung die Möglichkeit eröffnet, im Wege von ZeitWertKonten Arbeitsentgeltbestandteile und bzw. oder den Geldwert bereits geleisteter Arbeitszeit teilweise in Wertguthaben einzubringen und erst zu einem späteren Zeitpunkt abzurufen. Die ZeitWertKonten werden ausschließlich in Geldwerten geführt. Diese Geldwerte werden vom Dienstgeber durch geeignete und hierfür zulässige Kapitalanlagen (Investmentfondsanteile und bzw. oder Versicherungsprodukt) rückgedeckt und gegen Insolvenz gesichert, soweit gesetzlich erforderlich. Die Wertguthaben auf den ZeitWertKonten können beispielsweise verwendet werden:
  • für mehrmonatige, sozial abgesicherte Freizeitblöcke mit beliebiger Verwendungsmöglichkeit
  • für eine Verkürzung der Lebensarbeitszeit,
  • für vorübergehende Teilzeit mit finanziellem Ausgleich, d. h. für eine vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit (z. B. zur Kinderbetreuung oder zur Betreuung pflegebedürftiger, nahestehender Personen).
Diese Vereinbarung legt die Bedingungen des Entstehens, der Weiterentwicklung, der Verwendung, der Verwaltung, der Rückdeckung und gegebenenfalls der Insolvenzsicherung der Wertguthaben fest. Abweichende Regelungen in einzelnen Arbeitsverträgen sind nicht möglich. Diese Vereinbarung geht individuellen Vereinbarungen vor. Wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die gesetzlichen Regelungen zum Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht, ändern, werden Dienstgeber und deren Mitarbeitervertretung unverzüglich mit dem Ziel zusammentreten, eine den geänderten Rahmenbedingungen entsprechende Anpassung dieser Vereinbarung umzusetzen.
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Teil I
Konzeption der ZeitWertKonten und Wertguthaben

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§ 1
Persönlicher Anwendungsbereich, Laufzeit

( 1 ) Diese Vereinbarung gilt für alle unbefristet Beschäftigten, soweit sie seit mindestens sechs Monaten in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis stehen. Das vereinbarte monatliche Bruttoarbeitsentgelt dieser Beschäftigten muss die gesetzliche Grenze der geringfügigen Beschäftigung (derzeit 520 Euro) übersteigen. Ein Mindestlebensalter wird nicht festgelegt.
( 2 ) Diese Vereinbarung gilt nicht für die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
( 3 ) Beschäftigte haben die Teilnahme an dieser Vereinbarung schriftlich zu erklären. Sie können mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Dienstgeber kündigen. Maßgeblich ist das Zugangsdatum der Kündigung.
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§ 2
Ansparvereinbarung

( 1 ) Für jeden teilnehmenden Beschäftigten ist ein gesondertes Konto über sein Wertguthaben einzurichten (ZeitWertKonto), das nach Maßgabe der Regelungen dieser Vereinbarung zu führen ist.
( 2 ) Über die konkret in das Wertguthaben einzubringenden oder zu entnehmenden Leistungen – insbesondere Art, Höhe und Zeitpunkt der Leistung – ist unter Einbeziehung dieser Vereinbarung jeweils einzelvertraglich mit dem Beschäftigten eine gesonderte Vereinbarung (sog. Ansparvereinbarung) zu treffen, die zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Die Ansparvereinbarung muss jeweils einen ausdrücklichen Verzicht auf die Auszahlung der einzustellenden Entgelte enthalten.
( 3 ) Die Ansparvereinbarung ist spätestens sechs Wochen vor Quartalsende abzuschließen, sodass die Ansparphase zum nächstfolgenden Quartalsanfang beginnen kann. Spätere Änderungen der Ansparvereinbarung sind ebenfalls spätestens sechs Wochen vor Quartalsende mit Wirkung zum nächstfolgenden Quartalsanfang zu vereinbaren.
( 4 ) Die Ansparvereinbarung wird für ein Jahr abgeschlossen. Danach kann sie mit Wirkung für die Zukunft binnen einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende durch einseitige, schriftliche Erklärung des Beschäftigten gegenüber dem Dienstgeber beendet werden. Für die Wahrung der Frist kommt es auf den rechtzeitigen Zugang der Erklärung an.
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§ 3
Langzeitkonto, Umwandlung, Anlageformen

( 1 ) Das ZeitWertKonto wird ausschließlich zum langfristigen Wertausgleich gebildet. Es handelt sich um ein Langzeitkonto. Gleitzeitkontenregelungen und andere Regelungen, die einen kurzfristigen Ausgleich für geleistete Mehrarbeit bzw. Überstunden in einem Zeitraum von bis zu einem Kalenderjahr regeln, sind von dieser Vereinbarung nicht erfasst. Eine etwaige gegenwärtige oder künftige Vereinbarung zur Arbeitszeit und zur Arbeitszeitflexibilisierung bleibt deshalb unberührt. Zeitenguthaben bis zu 45 Stunden jährlich aus einem Arbeitszeit- oder Gleitzeitkonto können gutgeschrieben werden. Gegenstand dieser Vereinbarung sind Wertguthaben im Sinne des § 7b SGB IV.
( 2 ) In das ZeitWertKonto können von dem Beschäftigten geleistete und noch nicht vergütete Arbeit (Zeitwerte) und weitere Ansprüche auf Arbeitsentgelt (Geldwerte) eingestellt werden. Hierzu zählen ausschließlich (Katalog der Ansparkomponenten):
  1. Teile des laufenden Bruttoarbeitsentgelts in Höhe von maximal 25 Prozent, wobei dem Beschäftigten ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt verbleiben muss, das die jeweilige gesetzliche Grenze der geringfügigen Beschäftigung (zurzeit: 520 Euro) übersteigt.
  2. Jahressonderzahlung,
  3. vereinbarte besondere Entgelte,
  4. Einmalzahlungen,
  5. der Geldwert von geleisteten Überstunden, soweit diese nach einer etwaigen, derzeit oder künftig geltenden Vereinbarung zur Arbeitszeit und zur Arbeitszeitflexibilisierung abgerechnet oder ausgezahlt werden und die Einstellung in das Wertguthaben der entsprechenden Vereinbarung nicht widerspricht,
  6. der Geldwert eines Urlaubsanspruches, soweit er den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt.
( 3 ) Das ZeitWertKonto wird in Geldwerten geführt. Zeitwerte werden in Geldwerte umgewandelt.
( 4 ) Das Wertguthaben wird durch den jeweiligen Dienstgeber angelegt, und zwar in einem Versicherungsprodukt. Der Dienstgeber schließt als Versicherungsnehmer einen speziellen Versicherungsvertrag (Kollektivvertrag) zur Rückdeckung des Wertguthabens ab. Der teilnehmende Beschäftigte ist versicherte Person. Alle Erträgnisse aus dem Versicherungsvertrag (Einzelvertrag) stehen dem teilnehmenden Beschäftigten zu und erhöhen sein Wertguthaben.
( 5 ) Beschäftigte erhalten nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen einen Kontoauszug über die Höhe des ihnen individuell zuzurechnenden Wertguthabens.
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§ 4
Insolvenzsicherung, Werterhaltung

( 1 ) Die Insolvenzsicherung entfällt, soweit über das Vermögen des Dienstgebers nicht das Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, da der Dienstgeber als Körperschaft des öffentlichen Rechts konstituiert ist.
( 2 ) Der Dienstgeber garantiert und steht dafür ein, dass zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Wertguthaben die vom Beschäftigten zuvor in das Wertguthaben eingestellten Geldwerte der ursprünglichen Höhe nach (Ansparbetrag) vorhanden sind. Der Dienstgeber hat für eine werterhaltende Anlage bzw. Rückdeckung Sorge zu tragen. Das angesparte Wertguthaben und der Geldwert der Rückdeckung sind für jeden teilnehmenden Beschäftigten durch den Dienstgeber regelmäßig wie folgt abzugleichen. Zum Ende des Kalenderjahres wird der Dienstgeber prüfen, ob der Geldwert der Rückdeckung das angesparte Wertguthaben des Beschäftigten in voller Höhe abdeckt. Ergibt die Prüfung, dass der Geldwert der Rückdeckung das angesparte Wertguthaben nicht mehr abdeckt, hat der Dienstgeber die Differenz umgehend durch Nachschuss in die jeweils gewählte Rückdeckung bzw. Anlage auszugleichen.
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Teil II
Ansparprozess

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§ 5
Ansparphase: Einbringung von Werten in das Wertguthaben

( 1 ) Ein Geldwert wird in Höhe des Entgeltanspruchs zum Zeitpunkt der Wertstellung in das Wertguthaben eingestellt. Dies gilt gleichermaßen für aus Zeitwerten (Überstunden, Urlaub) umgewandelte Geldwerte. Entgeltansprüche im Sinne dieser Regelung sind im Zeitpunkt der Einstellung in das Wertguthaben bereits unbedingt verdiente Arbeitsentgeltansprüche. Vorauszahlungen und Abschläge können erst dann eingestellt werden, wenn und soweit ein endgültiger Entgeltanspruch besteht.
( 2 ) Der nach Absatz 1 einzustellende Betrag setzt sich zusammen aus dem Arbeitsentgelt des Beschäftigten zuzüglich der darauf entfallenden Beiträge des Dienstgebers zur Sozialversicherung bis zur Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Dies gilt auch, soweit eine Ansparung aus Entgeltbestandteilen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen erfolgt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches zu ermitteln und zu sichern.
( 3 ) Die Einstellung von Geldwerten in das Wertguthaben erfolgt zum vereinbarten Zeitpunkt der Abrechnung des Arbeitsentgelts.
( 4 ) Die Einstellung von Geldwerten in das Wertguthaben ist ohne Einfluss auf Zahlungen des Dienstgebers aufgrund weiterer Vereinbarungen (wie z. B. einer eventuellen Vereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung).
( 5 ) Eingestellte Beiträge des Dienstgebers zur Sozialversicherung sind nur in denjenigen Entnahmefällen an die Sozialversicherungsträger zu entrichten, wenn eine gesetzliche oder sonstige rechtliche Pflicht (z. B. durch Satzung) zur Entrichtung von Beiträgen besteht. Auf diese Bestandteile des Wertguthabens besteht darüber hinaus kein eigenständiger Anspruch des Beschäftigten. Dies gilt nicht für die auf die Dienstgeberbeiträge entfallenden Erträge; diese stehen dem Beschäftigten zu.
( 6 ) Die nach Maßgabe der Ansparvereinbarung nach § 2 dieser Vereinbarung in das Wertguthaben einzustellenden Geldwerte werden durch den Dienstgeber dokumentiert.
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Teil III
Verwendung des Wertguthabens, Freistellungsphase, Entnahme

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§ 6
Möglichkeiten der Verwendung durch den Beschäftigten

( 1 ) Das Wertguthaben steht allein dem Beschäftigten zu. Der Beschäftigte kann das vorhandene Wertguthaben – neben den gesetzlich vorgegebenen Verwendungsmöglichkeiten – ausschließlich wie folgt verwenden (Katalog der Verwendungsmöglichkeiten):
  • im Regelfall für eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase) bzw. für Verringerung der Arbeitszeit – sofern gesetzlich geregelt oder vertraglich vereinbart,
  • für eine zeitlich befristete Arbeitsentgeltzahlung im Fall einer Langzeiterkrankung oder einer zeitlich befristeten Erwerbsminderung zur Erhöhung der sonstigen vom Beschäftigten bezogenen Leistungen,
  • für Kinderbetreuungszeiten nach § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG),
  • für Sabbatjahre,
  • für Weiterbildung bzw. berufliche Qualifikation,
  • für eine Verringerung der Arbeitszeit, sofern darauf ein Anspruch nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) besteht, jedoch befristet auf die Dauer der Entnahme aus dem Wertguthaben,
  • nur ausnahmsweise in existentiellen Notfällen für die Auszahlung eines Nettobetrages bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis (ohne Freistellung) und ohne dass die Teilnahme am Modell selbst beendet wird.
( 2 ) Die Freistellungphase muss eine Mindestdauer von einem Monat haben. Hinsichtlich Dauer und Beginn der Freistellungsphase sind die betrieblichen Erfordernisse zu berücksichtigen.
( 3 ) Die Freistellungsphase kann auch unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, vor dem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters bezieht oder beziehen könnte.
( 4 ) Nach den geltenden gesetzlichen Regelungen sind Steuern und Sozialversicherungsbeiträge aus dem Wertguthaben erst bei Auszahlung abzuführen.
( 5 ) Ansprüche des Beschäftigten auf die Verwendung des Wertguthabens unterliegen nicht der Verjährung. Ausschlussfristen gelten nicht. Ein Verfall zum Nachteil des Beschäftigten tritt nicht ein.
( 6 ) Während der Freizeitphase wirken sich Arbeitsunfähigkeitstage kostenneutral aus. Die Freizeitphase wird um die Arbeitsunfähigkeitstage verlängert. Für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gilt § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
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§ 7
Freistellungsphase

( 1 ) Eine Freistellung ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse hinsichtlich des Beginns und der Dauer der Freistellung möglich. Der Dienstgeber entscheidet über den Antrag des Beschäftigten auf Freistellung innerhalb von einem Monat nach Eingang des Antrags.
( 2 ) Der Beschäftigte hat einen Wunsch auf Freistellung im Sinne des § 6 Absatz 1 dieser Vereinbarung frühzeitig anzukündigen. Er hat die Freistellung mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Freistellungsphase schriftlich zu beantragen. Kürzere gesetzliche Fristen für einen Freistellungssachverhalt bleiben unberührt. Lehnt der Dienstgeber die beantragte Freistellung ab, hat er schriftlich die entgegenstehenden betrieblichen Erfordernisse (Gründe für die Ablehnung) binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat ab Stellung des Antrages zu benennen. Hat der Dienstgeber die Gründe nicht benannt, gilt der Antrag auf Freistellung als genehmigt. Zu den benannten Gründen für die Ablehnung ist die Mitarbeitervertretung auf Verlangen des Beschäftigten zu hören.
( 3 ) Der Antrag auf Freistellung gilt zugleich als Antrag auf Entnahme aus dem Wertguthaben.
( 4 ) Während der Freistellungsphase erhält der Beschäftigte aus dem Wertguthaben durchgängig ein monatliches Entgelt. Die konkrete Höhe des monatlichen Entgelts in der Freistellungsphase ist zuvor schriftlich zu vereinbaren. Wird keine Vereinbarung getroffen, gilt das durchschnittliche Arbeitsentgelt (Bruttomonatsentgelt) der vorausgegangenen zwölf Kalendermonate als vereinbart. Jahressonderzahlung, Einmalzahlungen bzw. besonders vereinbarte Entgelte bleiben bei der Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgeltes unberücksichtigt.
( 5 ) Der Beschäftigte erwirbt für volle Kalendermonate der Freistellung keinen Urlaubsanspruch.
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§ 8
Störfälle

( 1 ) Kommt es nicht zur planmäßigen Verwendung des Wertguthabens für eine Freistellungsphase, liegt nach dem Gesetz ein sogenannter (sozialversicherungsrechtlicher) Störfall vor. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig aufgrund von Kündigung, Erwerbsminderung oder Tod endet.
( 2 ) Im Todesfall ist das Wertguthaben zum Geldwert vererblich. Es handelt sich nach gegenwärtiger gesetzlicher Regelung um nach dem Einkommensteuergesetz zu versteuerndes Arbeitseinkommen. Steuern sind nach den Besteuerungsmerkmalen des Erben von diesem zu entrichten. § 5 Absatz 5 gilt entsprechend. Auf die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung besteht kein eigenständiger Anspruch.
( 3 ) Im Fall des Dienstgeberwechsels kann das Wertguthaben zum Geldwert übertragen werden, sofern bei dem neuen Dienstgeber die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme vorliegen. Im Übrigen finden die gesetzlichen Regelungen Anwendung. In diesem Fall werden auch die eingestellten Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung mit auf den neuen Dienstgeber übertragen, soweit zwingende gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.
( 4 ) Im Störfall wird das Wertguthaben nach den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen aufgelöst.
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Teil IV
Administration

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§ 9
Verwaltung, Abwicklung und Datenschutz

( 1 ) Der Dienstgeber ist berechtigt, die Verwaltung und Abwicklung der ZeitWertKonten der Beschäftigten auf einen ZeitWertKonten-Administrator zu übertragen.
( 2 ) Der Dienstgeber und der Administrator sind jeweils berechtigt, einen Rechenzentrumsbetreiber zum Zweck der Umsetzung dieser Vereinbarung einzuschalten. Der Dienstgeber und der Administrator sind jeweils berechtigt, beauftragte Dritte (Auftragnehmer im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes – BDSG) für die technische Abwicklung, insbesondere für die Auftragsdatenverarbeitung, einzuschalten. Die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen ist sicher zu stellen. Der Dienstgeber ist berechtigt, die sachkundige Beratung der Beschäftigten auf einen Berater zu übertragen.
( 3 ) Der Dienstgeber ist berechtigt, dem Administrator und dem Berater – zweckgebunden – die für die Umsetzung dieser Vereinbarung (Administration der Wertguthaben und Beratung des Beschäftigten) erforderlichen personenbezogenen Daten der teilnehmenden Beschäftigten zu übermitteln. Der beauftragte Administrator ist zur Speicherung, Verarbeitung, Nutzung der vorstehend genannten Daten und ihrer Übermittlung, an einen von ihm beauftragten Rechenzentrumsbetreiber und an den Berater berechtigt, jedoch ausschließlich zum Zweck der Umsetzung dieser Vereinbarung.
( 4 ) Der Berater ist zur Speicherung, Verarbeitung und Nutzung der vorstehend genannten Daten berechtigt, jedoch ausschließlich zum Zweck der Umsetzung dieser Vereinbarung. Die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen ist sicher zu stellen. Im Übrigen dürfen die vorstehend genannten Daten zu keinem anderen Zweck genutzt oder verarbeitet werden. Zu einer Übermittlung an weitere, hier nicht genannte Beteiligte, Personen oder Firmen bedarf es einer weiteren vorherigen, schriftlichen Einwilligung des Beschäftigten. Die Speicherung, Verarbeitung, Nutzung oder Übermittlung personenbezogener Daten aufgrund gesetzlicher Regelungen bleibt unberührt.
( 5 ) Die Durchführung ist ausschließlich über die Ecclesia Versicherungsdienst GmbH sowie der ihr verbundenen Unternehmen möglich.
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§ 10
Kosten

( 1 ) Die Kosten der Durchführung dieser Vereinbarung werden zwischen teilnehmenden Beschäftigten und Dienstgeber wie folgt aufgeteilt.
( 2 ) Einrichtungskosten trägt der Dienstgeber nach gesonderter Vereinbarung.
( 3 ) Betriebskosten:
  • Der Dienstgeber trägt die Kosten der Störfallabrechnung (20 Euro pro Störfallabrechnung und Arbeitnehmer).
  • Der Dienstgeber trägt die Kontoführungsgebühr pro Beschäftigtem und Monat in Höhe von 2,50 Euro.
Die angegebenen Kosten sind netto. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist, soweit sie anfällt, jeweils hinzuzurechnen.

Nr. 121Tarifvertrag
zur Überleitung in den Tarifvertrag
für kirchlich beschäftigte Lehrkräfte der Schulstiftung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (TV KBL) – TVÜ-TV KBL

Vom 13. März 2023

Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer
Anstellungsträger in Norddeutschland (VKDA)
vertreten durch den Vorstand
– einerseits –
und
der Kirchengewerkschaft
Landesverband Nord
vertreten durch den Vorstand
der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
vertreten durch
die Landesbezirksleitung Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg und
die Landesbezirksleitung Nord, Hüxstraße 1–9, 23552 Lübeck
– andererseits –
wird auf Grundlage der Tarifverträge vom 3. Juni 2021 und 5. November 1979 Folgendes vereinbart:
####

§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer i. S. d. § 1 TV KBL – nachfolgend Beschäftigte genannt, die vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages als Schulleitungen, Lehrkräfte oder als sonstige Beschäftigte pädagogisch und bzw. oder unterrichtsbegleitend im Schuldienst an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen) in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Schulstiftung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland stehen.
( 2 ) Alle in diesem Tarifvertrag verwendeten weiblichen Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen umfassen alle Geschlechter.
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§ 2
Überleitungsbestimmungen

(1)Die monatlichen Bezüge ergeben sich aus dem Entgelt nach dem TV KBL auf der Grundlage der Eingruppierung gemäß TV KBL und einer Besitzstandszulage. Die Besitzstandszulage errechnet sich auf der Basis der Höhe des Entgelts, das Beschäftigten am Tage des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages nach der jeweils geltenden Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP) und den diese ergänzenden Regelungen zustand (Tabellenentgelt, kinderbezogene Entgeltbestandteile und, soweit gegeben, ständige Zulagen (auch etwaige bereits bestehende Besitzstandszulagen) sowie entgeltgruppen- bzw. fallgruppenbezogene Zulagen nach den Vorbemerkungen und Protokollnotizen zu der Entgeltordnung, jedoch ohne Zulagen, die auf Grund ähnlicher Voraussetzungen nach TV KBL gewährt werden im Folgenden als altes Entgelt bezeichnet.
Die Ermittlung der Entgeltstufe zur Überleitung richtet sich nach den jeweiligen tariflichen Landesregelungen für vergleichbare Lehrkräfte. Die bisherige zur Ermittlung der Entgeltstufe zugrunde gelegte Beschäftigungszeit wird auch zur Ermittlung der Entgeltstufe nach TV KBL zugrunde gelegt.
  1. Für Beschäftigte, deren altes Entgelt den Wert der so ermittelten Entgeltstufe in ihrer Entgeltgruppe nach TV KBL nicht übersteigt, hat die Beschäftigte Anspruch auf Entgelt aus der so ermittelten Entgeltstufe. Für weitere Entgeltstufensteigerungen wird die bisherige Beschäftigungszeit gewertet.
  2. Für die Fälle, in denen das alte Entgelt den Wert der untersten Entgeltstufe in ihrer Entgeltgruppe nicht erreicht, haben Beschäftigte Anspruch auf Entgelt aus der ersten Entgeltstufe. Für weitere Entgeltstufensteigerungen wird die bisherige Beschäftigungszeit gewertet.
  3. Für Beschäftigte, deren altes Entgelt den Wert der so ermittelten Entgeltstufe ihrer Entgeltgruppe nach TV KBL übersteigt, gilt Folgendes: Beschäftigte haben neben dem Entgelt der so ermittelten Entgeltstufe ihrer Entgeltgruppe Anspruch auf Zahlung einer Besitzstandszulage, die sich aus der Differenz zwischen altem Entgelt und dem Wert der so ermittelten Entgeltstufe nach TV KBL ergibt.
    Auf die Besitzstandszulage sind zukünftige Tariferhöhungen anzurechnen. Im Gegenzug erhält die Beschäftigte jeweils eine der Tariferhöhung und der Mindestlaufzeit entsprechende Ausgleichszahlung. Die exakten Werte der Zahlungen und deren Fälligkeit werden tarifvertraglich im Zuge der Entgeltverhandlungen festgelegt.
( 2 ) Entfallen die Voraussetzungen für einen in den Bezügen, die zum Anspruch auf eine Besitzstandszulage geführt haben, enthaltenen kinderbezogenen Entgeltanteil nach bisherigem Recht, vermindert sich die Besitzstandszulage entsprechend. Nach einem lediglich vorübergehenden Wegfall der Voraussetzungen des kinderbezogenen Anteils wegen einer Teilnahme an einem gesetzlich geregelten Freiwilligendienst, wie z. B. Freiwilliges Soziales Jahr oder Bundesfreiwilligendienst, besteht der Anspruch auf Nachweis erneut. Die Beschäftigte darf dabei nicht bessergestellt werden, als wenn der Anspruch fortbestanden hätte.
( 3 ) Beschäftigte, die im August 2023 bei Fortgeltung ihrer bisherigen Arbeitsbedingungen (KAVO-MP) die Voraussetzungen für einen Stufenaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Juli 2023 vollzogen worden.
( 4 ) Werden Beschäftigte nach dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert, reduziert der Erhöhungsbetrag die Besitzstandszulage entsprechend. Eine einvernehmliche Herabgruppierung berührt die Besitzstandszulage nicht.
( 5 ) Für Beschäftigte, an deren befristetes Arbeitsverhältnis sich ein neues ohne Unterbrechung anschließt, gelten die Überleitungsbestimmungen fort.
( 6 ) Die nach § 35 Absatz 3 KAVO EKD-Ost, § 32 Absatz 3 KAVO Mecklenburg, § 34 Absatz 3 KAVO-MP oder individualvertraglich am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages anerkannte Beschäftigungszeit wird als Beschäftigungszeit i. S. d. § 22 TV KB gewertet.
( 7 ) Beschäftigte erhalten eine Mitteilung in Textform über alle sie betreffenden Daten zur Umstellung auf den TV KBL.
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§ 3
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2023 in Kraft.
Lübeck, 13. März 2023
Für den Verband kirchlicher und diakonischer
Anstellungsträger in Norddeutschland (VKDA)
Für die Gewerkschaften
gez. Unterschriften
gez. Unterschriften

Nr. 122Pfarrstellenveränderungen

Berichtigung von Pfarrstellenänderungen

Die Bekanntgabe der Pfarrstellenerrichtung „Pfarrstelle Seedorf-Mustin“ (KABl. 2023 A Nr. 12 S. 272) ist wie folgt zu berichtigen:
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Seedorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, wird mit Wirkung vom 1. April 2023 in die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Seedorf-Mustin, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Hl/P Sto
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mustin, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, wird mit Wirkung vom 1. April 2023 in die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Seedorf-Mustin, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Hl/P Sto

Pfarrstellenänderungen

Die Pfarrstellen für die Krankenhausseelsorge Bad Oldesloe (50 Prozent) und für die Klinikseelsorge in den Segeberger Kliniken (100 Prozent) werden mit Wirkung vom 1. Juli 2024 zu einer Pfarrstelle für die Klinikseelsorge in der Propstei Segeberg mit einem Dienstumfang von 100 Prozent umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Plön-Segeberg – P Bot/P Sc
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Die bisherige Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Plön-Segeberg für Vertretungsdienste wird mit Wirkung vom 1. Juli 2024 in die 8. Vertretungspfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Plön-Segeberg umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Plön-Segeberg – P Bot/P Sc
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Der Stellenumfang der 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Neumünster, Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein, wird mit Wirkung vom 1. Februar 2024 von 75 Prozent auf 100 Prozent erweitert.
Az.: 20 Dietrich Bonhoeffer Neumünster (1) – P Bot/P Ha

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Das Kirchliche Amtsblatt erscheint in der Regel monatlich einmal.
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31. Januar 2024,
für die 2. Ausgabe 2024:
Mo., 12. Februar,
29. Februar 2024,
für die 3. Ausgabe 2024:
Fr., 15. März,
31. März 2024.
ACHTUNG: Wir bitten die externen Textlieferanten aus den Kirchenkreisen etc. um Beachtung der Bearbeitungszeiten im Landeskirchenamt; hierfür müssen die Texte jeweils etwa eine Woche vor den genannten Schlussterminen bei der zuständigen sachbearbeitenden Stelle vorliegen.
In Fällen, in denen Ehrenamtliche mit ihren privaten Kontaktdaten als Ansprechpersonen genannt werden, ist es nötig, sich eine Einwilligung bestätigen zu lassen.
Ein Muster dafür finden Sie auf www.datenschutz-nordkirche.de.
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