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I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

Nr. 1Kirchengesetz
über die Anpassung der Besoldung und Versorgung 2023/2024
sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Vom 11. Januar 2024

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Kirchengesetz über die Anpassung
der Besoldung und Versorgung 2023/2024
(Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2023/2024 – BVAnpG 2023/2024)

Das Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) findet auf die Empfängerinnen und Empfänger von Besoldungs- und Versorgungsbezügen hinsichtlich der linearen Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge entsprechend Anwendung.
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Artikel 2
Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes

Das Kirchenbesoldungsgesetz vom 3. November 2017 (KABl. S. 506), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 19. Oktober 2021 (KABl. S. 482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Die Angabe zu § 21 der Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
    „§ 21 Weitere Leistungen“.
  2. § 11 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Satz 2 wird aufgehoben.
      bb)
      In dem neuen Satz 3 wird jeweils die Angabe „und 2“ gestrichen.
    2. Absatz 2 wird aufgehoben.
    3. Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.
  3. Dem § 17 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
    „Bei der Verminderung des Familienzuschlags ist auch dann vom Tabellenwert eines vollen Dienstumfangs nach der entsprechenden Anlage zum Bundesbesoldungsgesetz auszugehen, wenn der Besoldungsempfängerin bzw. dem Besoldungsempfänger wegen Teilzeitbeschäftigung nur ein entsprechender Bruchteil der Dienstbezüge zusteht.“.
  4. § 21 wird wie folgt gefasst:
    § 21
    Weitere Leistungen
    (1) Sind durch Dienstvereinbarung Vorschriften
    1. zur Erstattung von Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte getroffen worden und wird den Mitarbeitenden aufgrund dessen ein Arbeitgeberzuschuss für vergünstigte Fahrkarten zur Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder anderweitige Geldzuwendungen oder Sachleistungen gewährt, oder
    2. über Geldzuwendungen oder Sachleistungen zur Förderung klimafreundlicher Mobilität oder zur Gesundheitsvorsoge getroffen worden,
    so können diese Leistungen widerruflich auch den von der Dienstvereinbarung betroffenen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern gewährt werden.
    (2) Leistungen nach Absatz 1 werden nicht als Sachbezug nach § 10 Bundesbesoldungsgesetz auf die Besoldung angerechnet.
    (3) Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung die private Nutzung von dienstlich beschafften Fahrzeugen regeln sowie Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger, die nicht unter eine Dienstvereinbarung nach Absatz 1 fallen, in den Anwendungsbereich von Absatz 1 einbeziehen.“.
  5. In Anlage B Nummer I 1 werden die Wörter „Leiterin bzw. Leiter des Arbeitsbereichs Evangelischer Gemeindedienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ durch die Wörter „Leiterin bzw. Leiter des Werks für Kirchen- und Gemeindeentwicklung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ ersetzt.
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Artikel 3
Änderung des Kirchenversorgungsgesetzes

§ 13 Absatz 1 Kirchenversorgungsgesetz vom 26. November 2015 (KABl. 2016 S. 2), das zuletzt durch Artikel 7 des Kirchengesetzes vom 31. Oktober 2022 (KABl. S. 482, 484) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In Satz 2 werden nach dem Wort „Dienstbezüge“ die Wörter „; es können auch pauschalierte ruhegehaltfähige Dienstbezüge zugrunde gelegt werden“ eingefügt.
  2. In Satz 3 wird das Wort „kann“ durch die Wörter „sowie die pauschalierten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge können“ ersetzt.
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Artikel 4
Änderung des Pfarrdienstausbildungsgesetzes

Das Pfarrdienstausbildungsgesetz vom 28. November 2013 (KABl. 2014 S. 3), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In § 8 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „Gebrechen“ durch die Wörter „andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen“ ersetzt.
  2. In § 13 Absatz 3 werden die Wörter „privatrechtliches Dienstverhältnis“ durch die Wörter „öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis gemäß § 8 Pfarrdienstnachqualifizierungsgesetzesvertretendeverordnung vom 5. Januar 2021 (KABl. S. 3, 183) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
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Artikel 5
Änderung der Stellenzulagenverordnung

Die Stellenzulagenverordnung vom 29. November 2018 (KABl. 2019 S. 18), die durch Rechtsverordnung vom 28. März 2021 (KABl. S. 201) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. Nummer 5 wird aufgehoben.
    2. Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Nummern 5 bis 7.
  2. § 4 wird aufgehoben.
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Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
( 2 ) Artikel 5 Nummer 2 tritt am 1. September 2023 in Kraft.
( 3 ) Gleichzeitig mit Absatz 1 treten außer Kraft
  1. die Verordnung über vermögenswirksame Leistungen an Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen vom 6. März 1992 (KABl 1992 S. 54) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs;
  2. die Verordnung vom 6. Februar 1999 über die Zahlung eines Familienzuschlages für Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (KABl 1999 S. 13).
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Das vorstehende, von der Landessynode am 25. November 2023 beschlossene Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, 11. Januar 2024
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: 3661-001 – DAR Lu/DAR Mk

Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge 2023/2024

Die Landessynode hat am 25. November 2023 das Kirchengesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung 2023/2024 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften beschlossen.
Für den Zeitraum von Juni 2023 bis Februar 2024 wird den Empfängerinnen und Empfängern von Besoldungs- und Versorgungsbezügen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise eine Sonderzahlung in Höhe von bis zu 3000 Euro gewährt. Die Auszahlung erfolgt steuerfrei. Bei den Versorgungsbezügen wird die Sonderzahlung in Abhängigkeit des jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatzes oder der Anteilssätze der Hinterbliebenenversorgung gewährt. Die genauen Voraussetzungen für die Gewährung der Sonderzahlung sind in § 14 Absatz 4 bis 8 Bundesbesoldungsgesetz bzw. in § 72 Beamtenversorgungsgesetz enthalten.
Zudem werden die Besoldungsbezüge ab dem 1. März 2024 um 200 Euro und sodann um 5,3 Prozent angepasst. Diese Anpassung wird auf die Versorgungsbezüge entsprechend übertragen.
Nachstehend geben wir die neuen Besoldungstabellen bekannt.
Kiel, 10. Januar 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Luncke
Az.: 3661-001 – DAR Lu/DAR Mk
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Bundesbesoldungsordnung
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Bundesbesoldungsordnung

II. Bekanntmachungen

Nr. 2Berichtigung
der Zweiten Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung für die vom Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf getragenen und durch das Friedhofswerk verwalteten Friedhöfe vom 5. Dezember 2023

Vom 8. Januar 2024

Die Bekanntgabe der Zweiten Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung für die vom Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf getragenen und durch das Friedhofswerk verwalteten Friedhöfe vom 5. Dezember 2023 (KABl. A Nr. 113 S. 285) ist wie folgt zu berichtigen:
Anlage 5 Nummer III. erhält folgende Überschrift:
III. Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde“
Kiel, 8. Januar 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Rosenstiel
Az.: 82 Kkr. Rantzau-Münsterdorf – R Bt

Nr. 3Satzung zur Änderung der Finanzsatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein

Vom 15. Januar 2024

Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein hat am 1. Dezember 2023 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein vom 4. Januar 2018 (KABl. S. 67) beschlossen:
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Artikel 1
Finanzsatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein

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§ 1
Grundsatz

Der Kirchenkreis erhält nach Maßgabe des Teils 5 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 26. Mai 2023 (KABl. A Nr. 50 S. 106, 109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (Finanzgesetz) zur Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises Schlüsselzuweisungen. Die Schlüsselzuweisungen werden nach den Bestimmungen des Finanzgesetzes und dieser Finanzsatzung verteilt.
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§ 2
Haushalts- und Finanzplanung

( 1 ) Die kirchengesetzlich vorgeschriebene Haushalts- und Finanzplanung wird von der Kirchenkreisverwaltung in Abstimmung mit dem Finanzausschuss nach Artikel 52 der Verfassung erarbeitet. Auf Basis der mittelfristigen Finanzplanung legt der Kirchenkreisrat der Kirchenkreissynode die Unterlagen für die Finanzverteilung zum Haushaltsbeschluss vor.
( 2 ) Aus der Verteilmasse werden nach näherer Bestimmung der Finanzsatzung oder, wenn diese keine weiteren Bestimmungen trifft, durch Haushaltsbeschluss der Kirchenkreissynode Anteile für die Kirchengemeinden (Gemeindeanteil), den Kirchenkreis (Kirchenkreisanteil) und für gemeinschaftlich zu finanzierende Aufgaben (Gemeinschaftsanteil) gebildet. Bei den Anteilen sind Rücklagenbewegungen auf Kirchenkreisebene für Ausgleichs- und Investitionsmaßnahmen des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden zu berücksichtigen. Die Höhe des Gemeindeanteils und des Kirchenkreisanteils ist als Prozentanteil nach Abzug des Gemeinschaftsanteils festzulegen.
( 3 ) Der Kirchenkreisrat kann Grund- und Leitsätze für die Haushaltsplanung und Haushaltsführung der Kirchengemeinden erlassen.
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§ 3
Gemeinde-, Kirchenkreis- und Gemeinschaftsanteil sowie Finanzierung von Verwaltungsleistungen

( 1 ) Im Gemeindeanteil des Kirchenkreishaushaltes sind zu veranschlagen:
  1. die allgemeinen Gemeindezuweisungen zur Finanzierung der kirchengemeindlichen Aufgabenerfüllung,
  2. die Ausgleichszahlungen nach § 13 Absatz 3 Finanzgesetz,
  3. die Mittel für besondere Aufgaben der Kirchengemeinden; dazu gehören auch Aufgaben, die in Zusammenarbeit von mehreren Kirchengemeinden wahrgenommen werden.
( 2 ) Im Kirchenkreisanteil des Kirchenkreishaushalts sind zu veranschlagen die Mittel für:
  1. die Dienste, Werke und Einrichtungen des Kirchenkreises, deren Mittel nicht im Gemeinschaftsanteil veranschlagt werden,
  2. Aufwendungen aufgrund besonderer Rahmenbedingungen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis,
  3. Kosten des Kirchlichen Verwaltungszentrums als zentrale Aufsichts- und Verwaltungsstelle, einschließlich der Mittel für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte, die als Pflichtleistungen nach § 2 Absatz 2 Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 29. November 2022 (KABl. S. 522, 543) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung der Kirchenkreisverwaltung zugewiesen sind,
  4. die Leitungsorgane und Gremien des Kirchenkreises,
  5. Rücklagen des Kirchenkreises.
( 3 ) Im Gemeinschaftsanteil sind zu veranschlagen die Mittel für:
  1. die Deckungsumlage nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 Finanzgesetz für die Pastorinnen und Pastoren des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden einschließlich der vom Kirchenkreis an die Landeskirche abzuführenden Beiträge zur Sicherstellung der Versorgungsverpflichtungen der Pastorinnen und der Pastoren und der Kirchenbeamtinnen und der Kirchenbeamten,
  2. besondere Bauvorhaben im Kirchenkreis; hierzu gehören kirchengemeindliche Bauvorhaben, die die Leistungsfähigkeit der einzelnen Kirchengemeinde übersteigen,
  3. Aufwendungen und Umlagen für gemeinschaftlich wahrgenommene Aufgaben, insbesondere
    • Kindertagesstättenwerk,
    • Kirchenkreisarchiv,
    • Öffentlichkeitsarbeit,
    • Personal- und Organisationsentwicklung,
    • Mitarbeiter- und Schwerbehindertenvertretungen,
    • Arbeitssicherheit,
    auch soweit sie auf einen Kirchenkreisverband übertragen oder mit anderen Kirchenkreisen oder mit der Landeskirche wahrgenommen werden. Näheres hierzu kann durch Haushaltsbeschluss geregelt werden.
  4. Gemeinschaftsprojekte nach näherer Bestimmung durch Kirchenkreissatzung oder im Haushaltsbeschluss; die entsprechenden Regelungen im Haushaltsbeschluss bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenkreissynode,
  5. Zuführungen an und Entnahmen aus den gemeinsamen Rücklagen,
  6. Zahlungen für Kirchengemeinden, die bei der Verwaltung von Pfarrvermögen außergewöhnliche Erträge erzielen.
( 4 ) Die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie die von ihnen betriebenen Dienste, Werke und Einrichtungen werden zu den Kosten der Erledigung der Verwaltungsgeschäfte nach Absatz 2 Nummer 3 nicht herangezogen.
( 5 ) Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Dienste und Werke können über Umlagen in Form von Gebühren nach Maßgabe einer Gebührensatzung zu den Kosten der gemeinsamen Mitarbeitervertretung und der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD herangezogen werden. Die Fälligkeit der Gebühren wird in der Gebührensatzung geregelt. Der Kirchenkreis sowie seine Dienste und Werke können über Entgeltzahlungen entsprechend der in der Gebührensatzung genannten Höhe zu den Kosten herangezogen werden.
( 6 ) Das Kirchliche Verwaltungszentrum kann über die in der Anlage zu § 2 Absatz 2 Kirchenkreisverwaltungsgesetz (Pflichtleistungskatalog) festgelegten Leistungen hinaus weitere Leistungen (Freiwillige Leistungen) in allen Verwaltungsbereichen anbieten. Art und Umfang der Leistungen sowie die Höhe des zu entrichtenden Entgelts sind in einem Vertrag zu regeln. Die Entgeltforderung entsteht mit der Leistungserbringung und ist sofort fällig.
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§ 4
Finanzbedarf der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises

( 1 ) Nach Abzug des Finanzbedarfs für die gemeinsamen Aufgaben und Verpflichtungen gemäß § 3 Absatz 3 und § 6 beschließt die Kirchenkreissynode über die Höhe und den Anteil der Zuweisungen an die Kirchengemeinden und über den Anteil des Kirchenkreises an den Schlüsselzuweisungen im Rahmen des Haushaltsbeschlusses.
( 2 ) Grundlage für die Verteilung der Zuweisungen an die Kirchengemeinden ist die Gemeindegliederzahl je Kirchengemeinde. Die Anzahl der Gemeindeglieder der Kirchengemeinden wird zum 1. April des laufenden Jahres für die jeweils folgende Haushaltsperiode durch den Kirchenkreisrat festgestellt. Diese kann während der Haushaltsperiode nicht geändert werden.
( 3 ) Bei der Berechnung der Gemeindegliederzahl nach Absatz 2 werden die Umgemeindungen derart mitberücksichtigt, als würden die zugemeindeten Gemeindeglieder im Kirchengemeindegebiet wohnen und die weggemeindeten Gemeindeglieder aus dem Kirchengemeindegebiet fortgezogen sein.
( 4 ) Kirchengemeinden erhalten Zuweisungen von 5000 Euro für jede Kirche, 2500 Euro für jede Kapelle und 1250 Euro für jede Friedhofskapelle.
( 5 ) Kirchengemeinden von 3000 bis 1000 Gemeindegliedern erhalten einen Zuschuss, der linear von 0 Euro bis 10 000 Euro ansteigt. Einen Zuschuss von 10 000 Euro erhalten Kirchengemeinden unter 1000 Gemeindegliedern.
( 6 ) Die nach den Absätzen 4 und 5 aus dem Gemeindeanteil zu verteilenden Mittel dürfen insgesamt einen Umfang von 40 Prozent des Gemeindeanteils nicht überschreiten.
( 7 ) Der Kirchenkreis kann auf Wunsch von Kirchengemeinden einer Kirchenregion den Gesamtbetrag der ihnen nach § 4 Absatz 1 bis 5 zustehenden Mittel nach einem durch Kooperationsvertrag festgelegten Maßstab aufteilen. Der Kooperationsvertrag ist dem Kirchenkreis vorzulegen.
( 8 ) Die den Kirchengemeinden zufließenden Spenden, Kollekten und freiwilligen Beiträge dürfen auf die Allgemeine Gemeindezuweisung gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 1 Finanzgesetz nicht angerechnet werden.
( 9 ) Bei der Allgemeinen Gemeindezuweisung werden die Vermögenserträgnisse der Kirchengemeinden nicht angerechnet.
( 10 ) Den Kirchengemeinden können aufgrund örtlicher Besonderheiten Ausgleichszahlungen aus dem Gemeindeanteil gewährt werden.
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§ 5
Pfarrstellenplan, Pfarrvermögen

( 1 ) Die Höhe der Ausgaben für die Pfarrstellen des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden richtet sich nach dem von der Kirchenkreissynode beschlossenen Pfarrstellenplan.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat berichtet der Kirchenkreissynode im Abstand von fünf Jahren – bei Bedarf auch in kürzeren Abständen – regelmäßig zur Angemessenheit des Pfarrstellenplans. Bei Beschlüssen über den Pfarrstellenplan und die Finanzierung von Pfarrstellen ist der Genehmigungsvorbehalt nach Artikel 46 Absatz 1 Nummer 3 der Verfassung zu beachten.
( 3 ) Die Erträgnisse aus dem Pfarrvermögen der Kirchengemeinden sowie aus sonstigem Stellenvermögen sind zweckgebunden zur Mitfinanzierung der Pfarrbesoldung an den Kirchenkreis abzuführen. Die Kirchengemeinden behalten einen Verwaltungskostenbeitrag von 5 Prozent gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 Finanzgesetz in der jeweils geltenden Fassung ein.
( 4 ) Bei der Veräußerung von Pfarrvermögen ist der gesamte Erlös einschließlich etwaiger Entschädigungen und Abgeltungen für den Erwerb von Ersatzland bis zum Ausgleich der bisherigen Grundstücksgröße und Ertragsfähigkeit einzusetzen, dabei soll möglichst der Umfang der bisherigen Grundstücksgröße nicht unterschritten werden.
( 5 ) Übersteigt der Erlös die Beschaffungskosten des Ersatzlandes, so gilt § 14 Absatz 3 Finanzgesetz.
( 6 ) Ist der unmittelbare Erwerb von Ersatzland nicht möglich, unzweckmäßig oder unwirtschaftlich, so ist der Verkaufserlös zunächst sicher und Ertrag bringend anzulegen. Die Erträgnisse sind ebenfalls für den Erwerb von Ersatzland zu verwenden und bis zu einer Investition gemeinsam mit dem Verkaufserlös zu bewirtschaften.
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§ 6
Rücklagen und Sonderposten mit Finanzdeckung

( 1 ) Der Kirchenkreis bildet und unterhält folgende gemeinsame Sonderposten und Rücklagen mit Finanzdeckung für sich und für den Bedarf der Kirchengemeinden:
  1. Eine allgemeine Ausgleichsrücklage nach § 68 Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 32), die zuletzt durch Artikel 1 der Rechtsverordnung vom 23. Oktober 2020 (KABl. S. 377) geändert worden ist, zum Ausgleich von Einnahmeminderungen. Die Ausgleichsrücklage soll einen Bestand von mindestens 35 Prozent des Mittelwertes der dem Kirchenkreis nach § 6 Absatz 2 Finanzgesetz zugewiesenen Schlüsselzuweisungen der letzten drei Haushaltsjahre aufweisen.
  2. Eine Baurücklage, um bei der Finanzierung von Baumaßnahmen mit Zuschüssen zu helfen, soweit die Kosten der notwendigen Vorhaben die Finanzkraft der Kirchengemeinden oder des Kirchenkreises übersteigen.
  3. Sonderposten des Kindertagesstättenwerks.
  4. Sonderposten Deckungsumlage Personalkostenbudget.
  5. Weitere gemeinsame Sonderposten und Rücklagen mit Finanzdeckung nach Beschluss der Kirchenkreissynode.
( 2 ) Der Kirchenkreis unterhält eigene Rücklagen und Sonderposten mit Finanzdeckung, die in der Vermögensübersicht auszuweisen sind. Die Bewirtschaftung erfolgt durch den Kirchenkreisrat.
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§ 7
Ausführungsbestimmungen

Der Kirchenkreisrat wird ermächtigt, zu § 3 Absatz 3 Nummer 2 (besondere Bauvorhaben), § 3 Absatz 3 Nummer 6 (außergewöhnliche Erträge des Pfarrvermögens), § 4 Absatz 10 (Ausgleichszahlung aufgrund örtlicher Besonderheiten) und § 6 Absatz 1 Nummer 2 (gemeinsame Baurücklage) Ausführungsbestimmungen zur Durchführung der Finanzsatzung und der einzelnen Bestimmungen zu erlassen. Diese können in Form von Beschlüssen oder Richtlinien erfolgen.
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§ 8
Finanzausschuss

( 1 ) Die Kirchenkreissynode bildet aus ihrer Mitte einen Finanzausschuss. Die Aufgaben des Finanzausschusses richten sich nach Artikel 52 der Verfassung. Der Finanzausschuss der Kirchenkreissynode steht dem Kirchenkreisrat und den Kirchengemeinderäten zur Beratung zur Verfügung.
( 2 ) Der Finanzausschuss besteht aus sieben Mitgliedern und fünf stellvertretenden Mitgliedern. Sie werden von der Kirchenkreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so rückt das stellvertretende Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied nach, und die Kirchenkreissynode ergänzt die Zahl der stellvertretenden Mitglieder.
( 3 ) Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte in getrennten Wahlgängen ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
( 4 ) Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die Entscheidung der Kirchenkreissynode über den Haushalt vorzubereiten. Dazu wird er regelmäßig durch die Kirchenkreisverwaltung über die laufende Haushaltsentwicklung informiert. Dem Finanzausschuss können von der Kirchenkreissynode weitere Aufgaben übertragen werden.
( 5 ) Der Finanzausschuss wird von seinem vorsitzenden Mitglied nach Bedarf einberufen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt.
( 6 ) Das vorsitzende Mitglied des Finanzausschusses oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied kann zu den Sitzungen des Kirchenkreisrates eingeladen werden, sofern dort Finanzangelegenheiten verhandelt werden.
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§ 9
Beschwerderecht

( 1 ) Die Kirchengemeinden können gegen Entscheidungen auf der Grundlage der Finanzsatzung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde beim Kirchenkreisrat einlegen. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung gegen die Finanzsatzung oder andere Rechtsvorschriften verstößt oder dass der Entscheidung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat hat vor einer Entscheidung eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen. Kirchenkreisrat und Finanzausschuss sollen Vertreterinnen und Vertretern der betroffenen Kirchengemeinde Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme geben.
( 3 ) Soweit die Beschwerde eine Entscheidung zum Gegenstand hat, die von der Kirchenkreissynode getroffen wurde, berichtet der Kirchenkreisrat über die Beschwerde und die von ihm getroffene Entscheidung auf der folgenden Tagung der Kirchenkreissynode.
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§ 10
Auskunftspflicht

Die Kirchengemeinden haben dem Kirchenkreisrat und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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§ 11
Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung werden durch die Kirchenkreissynode mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Kirchenkreissynode beschlossen, sofern in einzelnen Paragraphen keine andere Regelung getroffen ist.
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Artikel 2
Änderung der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein

In § 5 Absatz 2 Satz der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein vom 15. Januar 2024 (KABl. A Nr. 2 Seite 7) wird die Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt.
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Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Artikel 1 tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein vom 4. Januar 2018 (KABl. S. 67) außer Kraft.
( 2 ) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde mit Schreiben des Landeskirchenamts vom 15. Januar 2024 (Az: 10.8 Kkr. Ostholstein – R Be) gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Neustadt, 15. Januar 2024
Für den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Ostholstein
Propst Dirk Süssenbach
Renate Kastenbauer
(L. S.)
Vorsitzendes Mitglied
Mitglied im Kirchenkreisrat
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Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Kiel, 25. Januar 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Belitz
Az.: 10.8 Kkr. Ostholstein – R Be

Nr. 4Kirchenkreissatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein

Vom 16. Januar 2024

Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein hat am 1. Dezember 2023 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Rechtsform, Sitz

( 1 ) Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Ostholstein (nachfolgend Kirchenkreis genannt) ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verfassung eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Der Kirchenkreis hat seinen Sitz in Eutin.
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§ 2
Kirchensiegel

Der Kirchenkreis führt das aus der Anlage 1 zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.
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§ 3
Leitung des Kirchenkreises

Der Kirchenkreis wird durch die Kirchenkreissynode, den Kirchenkreisrat und die Pröpstinnen bzw. Pröpste (pröpstliche Personen) in gemeinsamer Verantwortung geleitet (Artikel 44 der Verfassung).
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§ 4
Propsteien und Kirchenregionen

( 1 ) Der Kirchenkreis besteht aus zwei geistlichen Aufsichtsbezirken (Propsteien):
  1. Eutin
  2. Oldenburg.
( 2 ) Die Aufteilung der Propsteien sowie die Zugehörigkeit der Kirchengemeinden zu den Propsteien des Kirchenkreises ergeben sich aus der Übersicht der Anlage 2 zu dieser Satzung.
( 3 ) Innerhalb einer Propstei werden die Kirchengemeinden des Kirchenkreises zur Förderung der Zusammenarbeit gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Verfassung zu Kirchenregionen zusammengeschlossen. Näheres bestimmt eine gesonderte Regionensatzung.
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§ 5
Pröpstliche Personen

( 1 ) Im Kirchenkreis üben zwei pröpstliche Personen den leitenden geistlichen Dienst aus. Jeder pröpstlichen Person wird ein geistlicher Aufsichtsbezirk (Propstei) zugeordnet.
( 2 ) Die pröpstlichen Personen vertreten sich gegenseitig und regeln dies in eigener Zuständigkeit. Für den Fall der Verhinderung der Stellvertretung kann die Kirchenkreissynode eine Pastorin bzw. einen Pastor (pastorale Person) aus der jeweiligen Propstei zur Stellvertretung in der jeweiligen Propstei berufen.
( 3 ) Den pröpstlichen Personen sind die nachfolgenden Propsteien zugeordnet:
  • Eutin mit Dienstsitz in Eutin und Predigtstätte St. Michaelis in Eutin
  • Oldenburg mit Dienstsitz in Neustadt und Predigtstätte Stadtkirche in Neustadt.
( 4 ) Die pröpstliche Person, die zum vorsitzenden oder stellvertretenden vorsitzenden Mitglied des Kirchenkreisrates gewählt wird, hat zugleich als Aufgabenbereich die Verbindung zur Kirchenkreisverwaltung und zum Kindertagesstättenwerk. Die andere pröpstliche Person hat im gesamten Kirchenkreis als Aufgabenbereich die Verbindung zum Evangelischen Zentrum und Diakonischen Werk Ostholstein.
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§ 6
Kirchenkreissynode

( 1 ) Die Kirchenkreissynode setzt vor jeder Wahl die Anzahl ihrer Mitglieder fest, die ein ganzzahliges Vielfaches von elf betragen muss.
( 2 ) Die Kirchenkreissynode berät und beschließt nach Artikel 45 der Verfassung im Rahmen des Kirchenrechts über die Angelegenheiten des Kirchenkreises. Sie ist die Vertretung der Gesamtheit der Kirchengemeinden sowie der Dienste und Werke innerhalb des Kirchenkreises. Sie ist berufen, diese zur gemeinsamer Verantwortung für das kirchliche und das öffentliche Leben zusammenzufassen und Anregungen für die kirchliche Arbeit zu geben. Die Kirchenkreissynode kann zu Fragen des kirchlichen und öffentlichen Lebens im Kirchenkreis Stellung beziehen.
( 3 ) Die Kirchenkreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 7
Finanzausschuss

( 1 ) Die Kirchenkreissynode bildet aus ihrer Mitte einen Finanzausschuss. Die Aufgaben des Finanzausschusses richten sich nach Artikel 52 der Verfassung. Der Finanzausschuss der Kirchenkreissynode steht dem Kirchenkreisrat und den Kirchengemeinderäten zur Beratung zur Verfügung.
( 2 ) Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
( 3 ) Auf Bitten des Finanzausschusses und mit der Zustimmung des Kirchenkreisrates kann die Kirchenkreisverwaltungsleitung an den Sitzungen des Finanzausschusses teilnehmen.
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§ 8
Weitere Ausschüsse der Kirchenkreissynode

( 1 ) Die Kirchenkreissynode kann weitere, beratende Ausschüsse bilden. Die Amtszeit der Ausschüsse entspricht der Amtszeit der Kirchenkreissynode. In diese Ausschüsse können auch Gemeindeglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gewählt oder berufen werden, die der Kirchenkreissynode nicht angehören.
( 2 ) Das Präsidium der Kirchenkreissynode und die vorsitzenden Mitglieder des Kirchenkreisrates sowie die pröpstlichen Personen können an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Sie sind auf ihren Wunsch zu hören. Artikel 66 Absatz 1 der Verfassung bleibt unberührt.
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§ 9
Kirchenkreisrat

( 1 ) Der Kirchenkreisrat vertritt den Kirchenkreis in allen Angelegenheiten und verwaltet sie in eigener Verantwortung. Er führt im Rahmen des Kirchenrechtes die Aufsicht über die Kirchengemeinden und ihre Verbände sowie über die Dienste und Werke des Kirchenkreises und erteilt die erforderlichen Genehmigungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verfassung. Er sorgt für die Ausführung von Verwaltungsmaßnahmen des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat besteht aus 13 Mitgliedern. Ihm gehören an:
  1. die pröpstlichen Personen;
  2. elf aus der Mitte der Kirchenkreissynode gewählte Mitglieder, darunter ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorenschaft, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, und ein Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeitenden.
( 3 ) Für die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 werden aus der Mitte der Kirchenkreissynode stellvertretende Mitglieder gewählt, die zugleich Ersatzmitglieder sind. Die Wahrnehmung der Stellvertretung und das Nachrücken erfolgen in der Reihenfolge der auf die stellvertretenden Mitglieder entfallenen Stimmenzahl.
( 4 ) Der Kirchenkreisrat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Wird eine pröpstliche Person zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist ein ehrenamtliches Mitglied zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zu wählen. Wird ein ehrenamtliches Mitglied zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist eine pröpstliche Person zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zu wählen.
( 5 ) Das vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Kirchenkreisrates können in dringenden Fällen für den Kirchenkreisrat die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Kirchenkreisverwaltung ist zu beteiligen. Die Mitglieder des Kirchenkreisrates sind unverzüglich zu unterrichten.
( 6 ) Die Kirchenkreisverwaltungsleitung oder ihre Stellvertretung nimmt an den Sitzungen des Kirchenkreisrates mit beratender Stimme teil.
( 7 ) Beschlüsse der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sind nach Artikel 26 Absatz 4 der Verfassung vom Kirchenkreisrat in folgenden Angelegenheiten kirchenaufsichtlich zu genehmigen:
  1. Verträge kirchlicher Körperschaften mit kommunalen, staatlichen oder anderen kirchlichen Stellen;
  2. Finanzierungspläne für Bauvorhaben und Baumaßnahmen;
Genehmigungsvorbehalte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
( 8 ) Der Kirchenkreisrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 10
Ausschüsse des Kirchenkreisrates

( 1 ) Der Kirchenkreisrat kann gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verfassung aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen einzelne Aufgaben und nach Maßgabe der folgenden Absätze für diese auch die Entscheidung übertragen.
( 2 ) Entscheidungen dürfen auf die Ausschüsse nur übertragen werden, wenn und soweit dadurch die Gesamtverantwortung des Kirchenkreisrates nicht beeinträchtigt wird. Die wesentlichen Leitungsentscheidungen müssen dem Kirchenkreisrat vorbehalten bleiben. Dazu gehören insbesondere:
  1. Erstellung bzw. Einbringung von Beschlussvorlagen an die Kirchenkreissynode;
  2. Beschlüsse, die der Genehmigung durch die Kirchenleitung oder das Landeskirchenamt bedürfen (Artikel 54 und 59 der Verfassung);
  3. Beschlüsse im Zusammenhang von Gebietsänderungsverfahren (Artikel 22 Absatz 3 und 4 der Verfassung);
  4. Beschlüsse im Zusammenhang mit der Errichtung und Aufhebung von Verbänden und anderen Formen der Zusammenarbeit (Artikel 36 bis 38 sowie 74 der Verfassung);
  5. Wahlen und Berufungen (Artikel 48 Absatz 3 und 64 der Verfassung);
  6. Beschlüsse im Verfahren der Pfarrstellenbesetzung;
  7. Mitwirkung bei Zuordnungsentscheidungen (Artikel 97 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und Artikel 98 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 der Verfassung);
  8. Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode (Artikel 58 Absatz 1 der Verfassung);
  9. Beschlüsse zur Gefahrenabwehr (Artikel 58 Absatz 3 der Verfassung);
  10. Beanstandungsbeschlüsse (Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 47 der Verfassung);
  11. Anstellung und Entlassung von Mitarbeitenden des Kirchenkreises in Leitungsfunktion (Artikel 53 Absatz 2 Nummer 7 der Verfassung);
  12. Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenkreisverwaltung (Artikel 56 der Verfassung);
  13. Beschlüsse im Rahmen der Aufsicht über die Kirchenkreisverwaltung (Artikel 53 Absatz 2 Nummer 10 der Verfassung);
  14. Zuordnung von Diensten und Werken durch Vereinbarung (Artikel 116 Absatz 1 Alternative 2 der Verfassung);
  15. Maßnahmen in dringenden Fällen (Artikel 61 Absatz 2 der Verfassung);
  16. Widmung und Entwidmung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden des Kirchenkreises (Artikel 53 Absatz 2 Nummer 8 der Verfassung);
  17. Auflösung kirchengemeindlicher Gremien (Artikel 59 der Verfassung).
( 3 ) Die Ausschüsse treffen ihre Entscheidungen im Rahmen der grundsätzlichen Vorgaben des Kirchenkreisrates. Die Übertragung von einzelnen Aufgaben ist jederzeit, auch für den Einzelfall, widerruflich. Der Kirchenkreisrat kann Beschlüsse der Ausschüsse jederzeit aufheben, ändern oder die Entscheidung in einzelnen Punkten wieder an sich ziehen.
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§ 11
Dienste und Werke

( 1 ) Der Kirchenkreis errichtet und unterhält Dienste und Werke für Aufgaben, die über Kirchengemeindegrenzen hinweg wahrzunehmen sind (Artikel 41 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung) und für die eine eigenständige Arbeitsweise erforderlich ist (Artikel 115 Absatz 1 der Verfassung). Die Kirchenkreissynode beschließt über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Diensten und Werken (Artikel 45 Absatz 3 Nummer 6 der Verfassung).
( 2 ) Der Kirchenkreisrat entwickelt, fördert und koordiniert im Zusammenwirken mit dem Konvent der Dienste und Werke die Arbeit der Dienste und Werke (Artikel 117 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung) und führt die Aufsicht über die Dienste und Werke (Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung).
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§ 12
Evangelisches Zentrum

( 1 ) Das Evangelische Zentrum in Ostholstein mit Sitz in Eutin ist der Zusammenschluss der rechtlich unselbstständigen Dienste und Werke des Kirchenkreises, soweit der Kirchenkreis für eines seiner Dienste bzw. eines seiner Werke keine andere Regelung trifft. Die Arbeitsgebiete sind in der Anlage 3 dieser Kirchenkreissatzung abgebildet.
( 2 ) Das Evangelische Zentrum ist ein rechtlich unselbstständiges Werk des Kirchenkreises. Es wird im Rahmen der Vorgaben des § 10 durch einen geschäftsführenden Ausschuss aus der Mitte des Kirchenkreisrats geleitet. Der Kirchenkreisrat kann eine geschäftsführende Person bestellen, die das Werk nach Maßgabe der Beschlüsse des Kirchenkreisrats leitet. Die Geschäftsführung kann von einer privatrechtlich angestellten Person oder von einer pastoralen Person wahrgenommen werden. Sollte die Geschäftsführung von einer privatrechtlich angestellten Person wahrgenommen werden, wird die Dienst- und Fachaufsicht vom geschäftsführenden Ausschuss ausgeübt. Im Fall der Geschäftsführung durch eine pastorale Person übt die zuständige pröpstliche Person die Dienst- und Fachaufsicht aus. Der Kirchenkreisrat kann der Geschäftsführung Aufgaben und Befugnisse nach Maßgabe von Artikel 56 der Verfassung in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vom 15. September 2016 (KABl. S. 399), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 29. November 2022 (KABl. S. 522, 543) geändert worden ist, in seiner jeweils geltenden Fassung und den §§ 10 und 13 Absatz 3 übertragen. Ausgenommen von einer Übertragung sind Aufgaben und Befugnisse, die die eigenständige Leitungsfunktion des Kirchenkreisrats beeinträchtigen. Die Übertragung ist in jedem Fall so zu gestalten, dass Kompetenzkollisionen mit dem geschäftsführenden Ausschuss ausgeschlossen sind.
( 3 ) Das Evangelische Zentrum ergänzt und verstärkt die Arbeit der Kirchengemeinden.
( 4 ) Der Kirchenkreisrat erlässt im Rahmen der Aufsicht die Geschäftsordnung.
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§ 13
Kirchenkreisverwaltung

( 1 ) Die Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein ist die Verwaltungseinrichtung für den Kirchenkreis. Die Kirchenkreisverwaltung hat ihren Sitz in Neustadt in Holstein. Der Aufbau und die Gliederung werden in einem vom Kirchenkreisrat zu beschließenden Organigramm geregelt.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat führt die Aufsicht über die Kirchenkreisverwaltung.
( 3 ) Der Kirchenkreisrat kann gemäß Artikel 56 der Verfassung ihm obliegende Aufgaben und Befugnisse zur regelmäßigen Wahrnehmung oder zur Erledigung im Einzelfall auf die Kirchenkreisverwaltung übertragen, wenn und soweit seine eigenständige Leitungsfunktion nicht beeinträchtigt wird. Nicht übertragen werden dürfen insbesondere
  1. wesentliche Leitungsentscheidungen gemäß § 10 Absatz 2 dieser Satzung;
  2. Vorgänge, die Präzedenzwirkung haben;
  3. Vorgänge, die ansonsten von besonderer Bedeutung und Tragweite sind.
( 4 ) Die Übertragung von Aufgaben regelt ein Delegationskatalog, den der Kirchenkreisrat erlässt.
( 5 ) Die Übertragung von Aufgaben ist jederzeit, auch für den Einzelfall, widerruflich. Der Kirchenkreisrat kann Beschlüsse der Kirchenkreisverwaltung jederzeit aufheben, ändern oder die Entscheidung in einzelnen Punkten wieder an sich ziehen.
( 6 ) Die Kirchenkreisverwaltung nimmt die ihr gemäß Absatz 3 und 4 übertragenen Aufgaben im Rahmen der grundsätzlichen Weisungen des Kirchenkreisrates selbstständig wahr. Kirchenaufsichtliche Entscheidungen, die der Kirchenkreisrat auf die Kirchenkreisverwaltung übertragen hat, dürfen nur durch die Kirchenkreisverwaltungsleitung oder durch besonders beauftragte leitende Mitarbeitende getroffen werden.
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§ 14
Änderungen der Satzung

Änderungen dieser Satzung können mit der Mehrheit der Mitglieder der Kirchenkreissynode beschlossen werden.
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§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein vom 22. März 2016 (KABl. S.182) außer Kraft.
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde mit Schreiben des Landeskirchenamts vom 16. Januar 2024 (Az: 10.1 Kkr. Ostholstein – R Be) gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verfassung vorbehaltlich der bischöflichen Genehmigung gemäß Artikel 65 Absatz 3 Satz 3 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Neustadt, 16. Januar 2024
Für den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Ostholstein
Propst Dirk Süssenbach
Renate Kastenbauer
(L. S.)
Vorsitzendes Mitglied
Mitglied im Kirchenkreisrat
*
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Anlage 1

(zu § 2)
Kirchensiegel für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Ostholstein
Kirchensiegel Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Ostholstein
*
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Anlage 2

(zu § 4 Absatz 2)
Übersicht über die Zugehörigkeit der Kirchengemeinden zu den Propsteien
Kirchengemeinden der Propstei Eutin
  1. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ahrensbök
  2. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Schwartau
  3. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bosau
  4. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Curau
  5. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eutin
  6. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gleschendorf
  7. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gnissau
  8. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Malente
  9. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neukirchen
  10. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Niendorf/Ostsee
  11. Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Michaelis Pansdorf
  12. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ratekau
  13. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rensefeld
  14. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Scharbeutz
  15. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sereetz
  16. Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Martin Cleverbrück
  17. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Stockelsdorf
  18. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Süsel
  19. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Timmendorfer Strand
Kirchengemeinden der Propstei Oldenburg:
  1. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Altenkrempe
  2. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bannesdorf
  3. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Burg auf Fehmarn
  4. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Cismar
  5. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grömitz
  6. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Großenbrode
  7. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grube
  8. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hansühn
  9. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Heiligenhafen
  10. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohenstein
  11. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Landkirchen
  12. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lensahn
  13. Ev.-Luth. St. Antonius-Kirchengemeinde Neukirchen in Holstein
  14. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neustadt in Holstein
  15. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oldenburg in Holstein
  16. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Petersdorf auf Fehmarn
  17. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schönwalde am Bungsberg
*
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Anlage 3

(zu § 12 Absatz 1)
Arbeitsgebiete des Evangelischen Zentrums
Arbeitsgebiet – Seelsorge
  • Altenheimseelsorge
  • Krankenhausseelsorge
  • Klinikseelsorge
  • Notfallseelsorge und KI/PSU
  • Telefonseelsorge
Arbeitsgebiet – Gottesdienst
  • Bibelpädagogische Arbeit
  • Gottesdienst
  • Kindergottesdienst
  • Kirchenmusik und Chorarbeit
  • Kirchentag
  • Plattdeutsch in der Kirche
  • Posaunenarbeit
  • Prädikantinnen und Prädikanten, Lektorinnen und Lektoren
Arbeitsgebiet – Mission, Ökumene, Gerechtigkeit
  • Mission, Ökumene und Gerechtigkeit
  • Biodiversität, Nachhaltigkeit und Klimaschutz
  • ACK/Sekten
  • Christlich-Islamischer Dialog
  • Christlich-Jüdischer Dialog
  • Eine-Welt-Arbeit/Partnerschaftsarbeit
  • Gedenkarbeit
Arbeitsgebiet– Zielgruppenorientierte Arbeit
  • Frauenwerk
  • Kinder- und Jugendwerk/-pfarramt
  • Konfirmandenarbeit
  • Männerarbeit und Familienarbeit
  • Seniorenarbeit
  • Kirche und Sport
  • Kirche und Tourismus
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht. Die bischöfliche Genehmigung gemäß Artikel 65 Absatz 3 Satz 3 wurde am 17. Januar 2024 erteilt.
Kiel, 17. Januar 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Belitz
Az.: 10.1 Kkr. Ostholstein – R Be

Nr. 5Vertrag
über die Zusammenarbeit im Bereich Mission und Ökumene
in der Nordkirche

Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche),
vertreten durch die Kirchenleitung
– einerseits –
und
das Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit (ZMÖ),
künftig „Ökumenewerk der Nordkirche“
(und in diesem Vertrag als Ökumenewerk bezeichnet),
vertreten durch seinen Vorstand
– andererseits –
schließen
zur Zusammenarbeit im Bereich Mission und Ökumene in der Nordkirche
folgenden Vertrag:
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Präambel

(1) Die Nordkirche und ihr Ökumenewerk haben gemeinsam den Auftrag, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen.
(2) Sie achten auf die Stimme der Christinnen und Christen gleichen und anderen Bekenntnisses. Sie wissen sich zum friedlichen Zusammenleben und zum Gespräch mit allen Menschen, gleich welcher Religion oder Weltanschauung, verpflichtet. Sie treten ein für Gerechtigkeit, Frieden und die Bewahrung der Schöpfung.
(3) Sie verfolgen den Zweck, gemeinsam mit ihren Partnerinnen und Partnern die Hoffnung des christlichen Glaubens zu bezeugen und sich in globaler ökumenischer Verantwortung für Gerechtigkeit, Frieden und die Bewahrung der Schöpfung einzusetzen.
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§ 1

( 1 ) Das Ökumenewerk erfüllt gemeinsam und in Absprache mit der Nordkirche den kirchlichen Auftrag im Bereich Mission und Ökumene. Die Zusammenarbeit erfolgt auf der Basis folgender gemeinsamer Leitperspektiven kirchlichen Handelns:
  • Kirche in weltweiter ökumenischer Gemeinschaft,
  • Kirche in weltweiter Sendung,
  • Kirche als ökumenische Lerngemeinschaft,
  • Kirche in weltweiter Verantwortung für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung,
  • Kirche in interkultureller Offenheit,
  • Kirche in interreligiöser Begegnung.
( 2 ) Das Ökumenewerk erfüllt den Auftrag im Rahmen seiner Satzung insbesondere in den folgenden Arbeitsfeldern:
  • ökumenische Zusammenarbeit der Kirchen,
  • Beziehungen zu den Partnerkirchen,
  • Mission,
  • Kirchlicher Entwicklungsdienst,
  • interkonfessionelle Zusammenarbeit und Diaspora,
  • interreligiöser Dialog und
  • konziliarer Prozess für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung.
( 3 ) Das Ökumenewerk nimmt in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke mit Wirkung zum 1. Januar 2024 über seine bisherige Tätigkeit hinaus auch die Aufgaben der folgenden Dienste und Werke wahr:
  • Seemannspfarramt,
  • Beauftragung für Ökumene,
  • Beauftragung für Menschenrechte, Flucht und Migration,
  • Referat für Friedensbildung,
  • Umwelt- und Klimaschutzbüro.
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§ 2

Das Ökumenewerk ist unbeschadet seiner selbstständigen Rechtspersönlichkeit ein Werk der Nordkirche nach Artikel 115 der Verfassung der Nordkirche.
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§ 3

( 1 ) Das Ökumenewerk berichtet einmal jährlich der Landessynode und fortlaufend der Kirchenleitung der Nordkirche über seine Arbeit und stimmt diese mit der Kirchenleitung ab. Es verpflichtet sich, die Kirchenleitung über wichtige Ereignisse und Besuche aus den Partnerschaften vorab zu informieren, und gibt auf Ersuchen der Landessynode oder der Kirchenleitung Gutachten und Stellungnahmen zu Fragen der Ökumene ab. Bei unterschiedlicher Auffassung suchen die Vertragspartner rechtzeitig das Einvernehmen.
( 2 ) Die Kirchenleitung der Nordkirche, das Landeskirchenamt der Nordkirche und das Ökumenewerk stimmen sich laufend zu Terminen der Ökumene ab.
( 3 ) Das Ökumenewerk pflegt die Zusammenarbeit mit anderen Fachorganisationen und trifft mit diesen die dafür notwendigen Vereinbarungen.
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§ 4

( 1 ) Das Ökumenewerk ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten im Innenverhältnis selbstständig. Dies geschieht als Werk der Nordkirche im Rahmen des geltenden Rechts, insbesondere des Rechts der Nordkirche.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann Referentinnen und Referenten auf Vorschlag des Vorstand des Ökumenewerks bzw. im Einvernehmen mit diesem eine besondere Beauftragung für die Nordkirche erteilen. Die Tätigkeit der Beauftragten ist Gegenstand der Berichte nach § 3. Die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags bestehenden Beauftragungen ergeben sich aus der Anlage zu diesem Vertrag.
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§ 5

Zurzeit gilt die Satzung des ZMÖ vom 23. März 2022 (KABl. S. 298). Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung durch die Kirchenleitung. Bei veränderten Gegebenheiten der Zusammenarbeit wird die Satzung angepasst.
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§ 6

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines jeden Jahres kündbar.
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§ 7

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Regelung durch eine Regelung ersetzen, die dem mit der unwirksamen Regelung Gewollten möglichst nahe kommt.
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§ 8

Dieser Vertrag tritt mit seiner Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Er ersetzt den Vertrag der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche mit dem Nordelbischen Zentrum für Weltmission und Kirchlichen Weltdienst vom 1. September 2009 (GVOBl. S. 265).
Lübeck-Travemünde, 25. November 2023
Für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland:
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Prof. Dr. Dr. Christoph Stumpf
Landesbischöfin und Vorsitzende der
Kirchenleitung
Mitglied der Kirchenleitung
Für das Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit:
Dr. Christian Wollmann
Stephan Block
Direktor
Vorsitzender des Vorstands
*
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Anhang

Beauftragungen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3:
  • Beauftragung für Ökumene
  • Beauftragung für den christlich-jüdischen Dialog
  • Beauftragung für den christlich-islamischen Dialog
  • Beauftragung für Umweltfragen
  • Beauftragung für Menschenrechte, Flucht und Migration
*
Kiel, 15. Januar 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Dr. Christiansen
Az.: 3024-007 – T Ch/R Tr

Nr. 6Feststellung der amtlichen Bezeichnung von örtlichen Kirchen

Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien und St. Georgen Wismar im Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg bestehen die nachfolgend aufgeführten örtlichen Kirchen, deren Bezeichnungen wie folgt amtlich festgestellt wurden:
  • Evangelisch-Lutherische Kirche St. Marien Wismar und
  • Evangelisch-Lutherische Kirche St. Georgen Wismar.
Kiel, 17. Januar 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10 St. Marien und St. Georgen Wismar – R Bal

Bekanntgabe von Tarifverträgen

Wir veröffentlichen nachstehend den folgenden vom Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN) mit den Gewerkschaften (Kirchengewerkschaft – Landesverband Nord sowie “ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ (ver.di) – Landesbezirksleitungen Hamburg und Nord) abgeschlossenen Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) vom 7. November 2023.
Bekannt gegeben wurde der Tarifvertrag im Newsletter 11/2023 vom 21. November 2023 des VKDN.
Kiel, 18. Dezember 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Sauer
Az.: 3634-003 – DAR VS
*

Nr. 7Tarifvertrag
über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise
(TV Inflationsausgleich)

Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer
Dienstgeber in Norddeutschland (VKDN)
vertreten durch den Vorstand
– einerseits –
und
der Kirchengewerkschaft
Landesverband Nord
und
der “ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ (ver.di),
– andererseits –
wird auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifpartnerschaft vom 3. Juni 2021 Folgendes vereinbart:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Beschäftigte genannt –, die in einem Arbeitsverhältnis zu Mitgliedern des Verbandes kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN) stehen und für die nicht der Kirchliche Tarifvertrag Diakonie (KTD) oder der TV KBL (Schulstiftung) gilt.
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§ 2
Inflationsausgleich 2024

( 1 ) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 3000 Euro mit dem Entgelt für den Monat Januar 2024 (Inflationsausgleich 2024), wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. November 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 31. Dezember 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat. § 13 Absatz 7 TV KB gilt entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. November 2023.*
( 2 ) Die Auszahlung der Sonderzahlung kann abweichend von Absatz 1 in höchstens vier Raten bis spätestens 30. Juni 2024 erfolgen, wenn aufgrund der Laufzeiten einzelner Leistungsvereinbarungen für eine Zahlung zu einem früheren Termin keine Refinanzierung durch die Kostenträger erfolgt. Sofern trotz laufender Leistungsvereinbarung eine Refinanzierung durch Kostenträger erfolgt, gilt Absatz 1. Die Auszahlung hat jedoch zu dem frühestmöglichen Termin zu erfolgen. Die Informationsrechte der Mitarbeitervertretung bleiben unberührt.
*Sonderregelung:
Arbeitnehmerinnen, die in einem befristeten Arbeitsvertrag jeweils für die Sommersaison stehen und für die eine Wiedereinstellungszusage für die jeweils nächste Saison besteht und die am 1. April 2024 oder zu einem früheren Zeitpunkt einen weiteren befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag abschließen, erhalten im April 2024 eine Sonderzahlung in Höhe von 1/12 der Sonderzahlung gemäß § 2 Absatz 1 für jeden vollen Beschäftigungsmonat im Jahr 2023 für den ein Anspruch auf Entgelt bestand.
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§ 3
Allgemeine Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach § 2

( 1 ) Der Inflationsausgleich 2024 nach § 2 wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. Es handelt sich um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes.
( 2 ) Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 14 Absatz 1 TV KB), der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 14 Absatz 2 TV KB) und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.
( 3 ) Der Inflationsausgleich 2024 ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
( 4 ) Der Inflationsausgleich ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
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§ 4
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
Hamburg/Lübeck, den 7. November 2023
Für den Verband kirchlicher und diakonischer
Dienstgeber in Norddeutschland (VKDN)
Für die Gewerkschaften
gez. Unterschriften
gez. Unterschriften

Nr. 8Kollekten im Jahr 2025

Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat am 15./16. Dezember 2023 nach Artikel 86 Absatz 2 Nummer 10 der Verfassung die Kollektenpläne für die Jahre 2025 und 2026 beschlossen.
Sie erhalten nachstehend den Kollektenplan für das Jahr 2025.
Für die Bearbeitung der Kollekten gilt das Kollektengesetz (KollG) vom 19. Oktober 2016 (KABl. S. 411) und die Rechtsverordnung über das Kollektenwesen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kollektenverordnung – KollVO) vom 19. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 70).
Die Sonn- und Feiertage, an denen verbindliche Kollekten gesammelt werden, sind dem Kollektenplan zu entnehmen. Für die freien Kollekten empfiehlt die Kirchenleitung den Kirchengemeinderäten, mindestens die Hälfte für Projekte vorzusehen, die im Kollektenkatalog 2025/26 vorgestellt werden. Diese werden im September 2024 auf www.kollekten.de veröffentlicht. Zugleich erscheint eine PDF-Version des Kollektenkatalogs 2025/26. Auf eine Druckversion wird verzichtet.
Die Zwecke der verbindlichen landeskirchenweiten Kollekten und Sprengelkollekten werden rechtzeitig im Internet (www.kollekten.de) bekannt gemacht. Die Zwecke der verbindlichen Kirchenkreiskollekten werden durch den jeweiligen Kirchenkreis bekannt gegeben.
Sie finden die Kollektenpläne für 2025 und 2026 als Word-Datei oder als PDF-Datei mit Formularfunktion im Internet unter www.kollekten.de.
Kiel, 15. Januar 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ille
Az.: 6117-02 – T Sc/ T Il
*
####

Kollektenplan 2025

Januar 2025
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
01.
Neujahr
05.
2. Sonntag nach Weihnachten
Landeskirchenweite Kollekte
Projekt, vorgeschlagen von der Kammer für Dienste und Werke - Öffentliche Verantwortung
06.
Epiphanias (Hl. Drei Könige)
12.
1. Sonntag nach Epiphanias
Kirchenkreiskollekte
19.
2. Sonntag nach Epiphanias
26.
3. Sonntag nach Epiphanias
Februar 2025
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
02.
Letzter Sonntag nach
Epiphanias
Landeskirchenweite Kollekte
Zentrum für Mission und Ökumene - Nordkirche weltweit - Mission
09.
4. Sonntag vor der Passionszeit
Sprengelkollekte
16.
Septuagesimae
23.
Sexagesimae
März 2025
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
02.
Estomihi
Landeskirchenweite Kollekte
Fonds für Gerechtigkeit und Versöhnung der VELKD und Projekt der UEK
05.
Aschermittwoch
09.
Invokavit
Kirchenkreiskollekte
16.
Reminiszere
23.
Okuli
30.
Laetare
Landeskirchenweite Kollekte
Projekt der Landeskirchenmusikdirektoren - Gottesdienst
April 2025
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
06.
Judika
Landeskirchenweite Kollekte
Diakonisches Werk der EKD
13.
Palmarum
Sprengelkollekte
17.
Gründonnerstag
18.
Karfreitag
19.
Karsamstag (Osternacht wie
Ostersonntag)
20.
Ostersonntag
Kirchenkreiskollekte
21.
Ostermontag
27.
Quasimodogeniti
Mai 2025
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
04.
Miserikordias Domini
Landeskirchenweite Kollekte
Diasporaarbeit - Martin-Luther-Bund
11.
Jubilate
Kirchenkreiskollekte
18.
Kantate
25.
Rogate
29.
Christi Himmelfahrt
Juni 2025
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
01.
Exaudi
Landeskirchenweite Kollekte
Innerkirchliche Aufgaben der VELKD und Projekt der UEK
08.
Pfingstsonntag
Landeskirchenweite Kollekte
Ökumenisches Opfer
09.
Pfingstmontag
15.
Trinitatis
Sprengelkollekte
22.
1. Sonntag nach Trinitatis
29.
2. Sonntag nach Trinitatis
Juli 2025
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
06.
3. Sonntag nach Trinitatis
Landeskirchenweite Kollekte
Projekte der Diakonischen Werke - Diakonie
13.
4. Sonntag nach Trinitatis
Kirchenkreiskollekte
20.
5. Sonntag nach Trinitatis
27.
6. Sonntag nach Trinitatis
August 2025
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
03.
7. Sonntag nach Trinitatis
Landeskirchenweite Kollekte
Projekt, vorgeschlagen von der Kammer für Dienste und Werke - Bildung u. Unterricht
10.
8. Sonntag nach Trinitatis
Sprengelkollekte
17.
9. Sonntag nach Trinitatis
24.
10. Sonntag nach Trinitatis/
Israelsonntag
Landeskirchenweite Kollekte
Wahlprojekt der Kirchenleitung
31.
11. Sonntag nach Trinitatis
September 2025
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
07.
12. Sonntag nach Trinitatis
Landeskirchenweite Kollekte
Ökumene u. Auslandsarbeit der EKD
14.
13. Sonntag nach Trinitatis
Kirchenkreiskollekte
21.
14. Sonntag nach Trinitatis
28.
15. Sonntag nach Trinitatis oder Gedenk-Gottesdienst für den Erzengel Michael
29.
Michaelistag
Oktober 2025
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
05.
Erntedank
Landeskirchenweite Kollekte
Brot für die Welt
12.
17. Sonntag nach Trinitatis
Sprengelkollekte
19.
18. Sonntag nach Trinitatis
26.
19. Sonntag nach Trinitatis
31.
Reformationsfest
November 2025
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
02.
20. Sonntag nach Trinitatis
Landeskirchenweite Kollekte
Gesamtkirchliche Aufgaben der EKD
09.
Drittletzter Sonntag des Kirchenjahres
Kirchenkreiskollekte
16.
Vorletzter Sonntag des Kirchenjahres
19.
Buß- und Bettag
23.
Letzter Sonntag des Kirchenjahres (Ewigkeitssonntag / Totensonntag)
30.
1. Advent
Landeskirchenweite Kollekte
Brot für die Welt
Dezember 2025
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
07.
2. Advent
Landeskirchenweite Kollekte
Projekt des Hauptbereichs Seelsorge u. gesellschaftlicher Dialog - Seelsorge
14.
3. Advent
Sprengelkollekte
21.
4. Advent
24.
Heiligabend
Landeskirchenweite Kollekte
Brot für die Welt
25.
1. Weihnachtstag
26.
2. Weihnachtstag
28.
1. Sonntag nach Weihnachten
31.
Altjahrsabend
Landeskirchenweite Kollekte
Weltbibelhilfe

Nr. 9Verlust von Siegelstempeln

In der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Langenfelde,
Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein, sind die beiden Siegelstempel des nachstehend abgebildeten Kirchensiegels abhandengekommen. Einer der Siegelstempel trägt das abgebildete Beizeichen unter dem Siegelbild, der andere Siegelstempel hat kein Beizeichen.
Siegelbild Ev.-Luth. Kirchengemeinde Langenfelde
Siegelbild Ev.-Luth. Kirchengemeinde Langenfelde
Die Siegelstempel werden daher mit Wirkung vom 23. Januar 2024 für ungültig erklärt.
Kiel, 23. Januar 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10.9 Langenfelde – R We

Nr. 10Pfarrstellenveränderungen

Pfarrstellenänderungen

Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herzhorn, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in die 1. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Elbmarschen Süd, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Rantzau-Münsterdorf – P Ha
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Jürgen/Horst, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in die 2. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Elbmarschen Süd, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Rantzau-Münsterdorf – P Ha
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Kiebitzreihe, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in die 3. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Elbmarschen Süd, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Rantzau-Münsterdorf – P Ha
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Krempe, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in die 4. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Elbmarschen Süd, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Rantzau-Münsterdorf – P Ha
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Die 10. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Süderelbe, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in die 5. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Süderelbe umbenannt.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirchdorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirchdorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umbenannt.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto
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Der Stellenumfang der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eichede, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 von 100 Prozent auf 75 Prozent reduziert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Trittau, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Trittau, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umbenannt.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto
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Die 4. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt-Rahlstedt, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt-Rahlstedt, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umbenannt.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-luth. Kirchengemeinde Ansgar Hamburg-Langenhorn, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ansgar Hamburg-Langenhorn, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umbenannt.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto
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Die 4. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Winterhude-Uhlenhorst, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Winterhude-Uhlenhorst, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umbenannt.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto
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Der Stellenumfang der 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Gabriel in Barmbek, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 von 50 Prozent auf 100 Prozent angehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Gabriel in Barmbek, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Gabriel in Barmbek umbenannt.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto
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Die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde zu Hamburg-Hamm, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde zu Hamburg-Hamm, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umbenannt.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto
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Der Stellenumfang der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Wichernkirche zu Hamburg-Hamm, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 von 100 Prozent auf 50 Prozent reduziert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto
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Der Stellenumfang der 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oberalster-Bergstedt, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 von 100 Prozent auf 50 Prozent reduziert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto
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Der Stellenumfang der 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Siek, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 von 50 Prozent auf 100 Prozent angehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Siek, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Siek, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umbenannt.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Broder Eirene Hinrick Hamburg-Langenhorn, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Broder Hinrick-Eirene Hamburg-Langenhorn, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umbenannt.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eirene Hamburg-Langenhorn, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Broder Hinrick-Eirene Hamburg-Langenhorn, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umbenannt.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto
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Die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für Pilgerarbeit an der Hauptkirche St. Jacobi wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für die Hauptkirche St. Jacobi umbenannt.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto
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Die 5. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für kirchenkreisliche Dienstleistung wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für die Ev.-Luth. Hauptkirche St. Katharinen umbenannt.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/PSto

Pfarrstellenerrichtungen

Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Röbel und Sietow (Pfarrsprengel), Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2024 errichtet.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg –P Kü/P Ha
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Die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Volksdorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 errichtet.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto
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Die 1. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für die örtliche Entlastung der Kirchengemeinden wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 errichtet.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto
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Die 2. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für die örtliche Entlastung der Kirchengemeinden wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 errichtet.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto
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Die 3. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für die örtliche Entlastung der Kirchengemeinden wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 errichtet.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P K /P Sto
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Die 4. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für die örtliche Entlastung der Kirchengemeinden wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 errichtet.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto
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Die 5. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für die örtliche Entlastung der Kirchengemeinden wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 errichtet.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto
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Die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für die Ev.-Luth. Hauptkirche St. Nikolai wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 errichtet.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto

Pfarrstellenaufhebungen

Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kollmar-Neuendorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Rantzau-Münsterdorf – P Ha
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Die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg für Flüchtlingsarbeit wird mit Wirkung vom 1. April 2024 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Kü/P Ha
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Röbel, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Kü/P Ha
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sietow, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Kü/P Ha
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Die 5. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Süderelbe, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü P Sto
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirchdorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto
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Die 3. Pfarrstelle der Ev.-luth. Kirchengemeinde Geesthacht, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto
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Die 4. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirche in Steinbek, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Trittau, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt-Rahlstedt, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ansgar Hamburg-Langenhorn, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto
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Die 3. Pfarrstelle der Ev.-luth. Kirchengemeinde Winterhude-Uhlenhorst, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P K /P Sto
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Gabriel in Barmbek, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde zu Hamburg-Hamm, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Siek, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto
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Die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Hauptkirche St. Nikolai, Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto
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Der Verbund des Leitenden Geistlichen Amtes in der Propstei Alster-Ost und an der Hauptkirche St. Jacobi wird mit Wirkung vom 1. Juli 2024 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto
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Die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für das pröpstliche Amt Propstei VII Alster-Ost wird mit Wirkung vom 1. Juli 2024 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Sto

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Fr, 12. April
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