.

Geltungszeitraum von: 03.05.2016

Geltungszeitraum bis: 31.01.2024

Kirchenkreissatzung
des Evangelisch-Lutherischen
Kirchenkreises Ostholstein1#

Vom 22. März 2016

(KABl. S. 182)

####
Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein hat am 22. Juni 2015 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Satzung beschlossen:
#

§ 1
Rechtsform, Sitz

( 1 ) Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Ostholstein (nachfolgend Kirchenkreis genannt) ist eine Körperschaft des Kirchenrechtes und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
( 2 ) Der Kirchenkreis hat seinen Sitz in Eutin.
#

§ 2
Kirchensiegel

Der Kirchenkreis führt das aus der Anlage 1 zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.
#

§ 3
Kirchenkreis

( 1 ) Der Kirchenkreis besteht aus zwei geistlichen Aufsichtsbezirken (Propsteien):
  1. Eutin
  2. Oldenburg.
( 2 ) Die Zugehörigkeit der Kirchengemeinden zu den Propsteien ergibt sich aus der Übersicht der Anlage 2 zu dieser Satzung.
#

§ 4
Zusammensetzung der Kirchenkreissynode

Die Kirchenkreissynode setzt vor jeder Wahl die Anzahl ihrer Mitglieder fest, die ein ganzzahliges Vielfaches von elf betragen muss.
#

§ 5
Finanzausschuss

( 1 ) Die Kirchenkreissynode bildet aus ihrer Mitte einen Finanzausschuss.
( 2 ) Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied sollen aus verschiedenen Propsteien stammen.
( 3 ) Auf Bitten des Finanzausschusses und mit der Zustimmung des Kirchenkreisrates kann die Leiterin bzw. der Leiter der Kirchenkreisverwaltung an den Sitzungen des Finanzausschusses teilnehmen.
#

§ 6
Weitere Ausschüsse der Kirchenkreissynode

( 1 ) Die Kirchenkreissynode kann weitere, beratende Ausschüsse bilden. Die Amtszeit der Ausschüsse entspricht der Amtszeit der Kirchenkreissynode. In diese Ausschüsse können auch Gemeindeglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gewählt oder berufen werden, die der Kirchenkreissynode nicht angehören.
( 2 ) Das Präsidium der Kirchenkreissynode und die vorsitzenden Mitglieder des Kirchenkreisrates können an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Sie sind auf ihren Wunsch zu hören. Artikel 66 Absatz 1 der Verfassung bleibt unberührt.
#

§ 7
Kirchenkreisrat

( 1 ) Der Kirchenkreisrat besteht aus 13 Mitgliedern. Ihm gehören an:
  1. die Pröpstinnen und Pröpste;
  2. elf aus der Mitte der Kirchenkreissynode gewählte Mitglieder, darunter ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, und ein Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; davon sollen sechs aus der Propstei Eutin und fünf aus der Propstei Oldenburg stammen.
( 2 ) Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 werden aus der Mitte der Kirchenkreissynode stellvertretende Mitglieder gewählt, die zugleich Ersatzmitglieder sind. Sie nehmen unter Berücksichtigung der Propstei- und Gruppenzugehörigkeit die Vertretung jeweils in der Reihenfolge ihrer Wahl wahr und rücken bei Ausscheiden eines Mitglieds in dieser Reihenfolge unter Berücksichtigung der Propstei- und Gruppenzugehörigkeit in den Kirchenkreisrat nach.
( 3 ) Der Kirchenkreisrat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
( 4 ) Das vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Kirchenkreisrates können in dringenden Fällen für den Kirchenkreisrat die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Kirchenkreisverwaltung ist zu beteiligen. Die Mitglieder des Kirchenkreisrates sind unverzüglich zu unterrichten.
( 5 ) Die Leiterin bzw. der Leiter der Kirchenkreisverwaltung oder ihre bzw. seine Stellvertretung nimmt an den Sitzungen des Kirchenkreisrates mit beratender Stimme teil.
#

§ 8
Ausschüsse des Kirchenkreisrates

( 1 ) Der Kirchenkreisrat kann gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verfassung aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen einzelne Aufgaben und nach Maßgabe der folgenden Absätze für diese auch die Entscheidung übertragen.
( 2 ) Entscheidungen dürfen auf die Ausschüsse nur übertragen werden, wenn und soweit dadurch die Gesamtverantwortung des Kirchenkreisrates nicht beeinträchtigt wird. Die wesentlichen Leitungsentscheidungen müssen dem Kirchenkreisrat vorbehalten bleiben. Dazu gehören insbesondere:
  1. Erstellung bzw. Einbringung von Beschlussvorlagen an die Kirchenkreissynode;
  2. Beschlüsse, die der Genehmigung durch die Kirchenleitung oder das Landeskirchenamt bedürfen (Artikel 54 und 59 der Verfassung);
  3. Beschlüsse im Zusammenhang von Gebietsänderungsverfahren (Artikel 22 Absatz 3 und 4 der Verfassung);
  4. Beschlüsse im Zusammenhang mit der Errichtung und Aufhebung von Verbänden und anderen Formen der Zusammenarbeit (Artikel 36 bis 38 sowie 74 der Verfassung);
  5. Wahlen und Berufungen (Artikel 48 Absatz 3 und 64 der Verfassung);
  6. Beschlüsse im Verfahren der Pfarrstellenbesetzung;
  7. Mitwirkung bei Zuordnungsentscheidungen (Artikel 97 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und Artikel 98 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 der Verfassung);
  8. Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode (Artikel 58 Absatz 1 der Verfassung);
  9. Beschlüsse zur Gefahrenabwehr (Artikel 58 Absatz 3 der Verfassung);
  10. Beanstandungsbeschlüsse (Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 47 der Verfassung);
  11. Anstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchenkreises in Leitungsfunktion (Artikel 53 Absatz 2 Nummer 7 der Verfassung);
  12. Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenkreisverwaltung (Artikel 56 der Verfassung);
  13. Beschlüsse im Rahmen der Aufsicht über die Kirchenkreisverwaltung (Artikel 53 Absatz 2 Nummer 10 der Verfassung);
  14. Zuordnung von Diensten und Werken durch Vereinbarung (Artikel 116 Absatz 1 Alternative 2 der Verfassung);
  15. Maßnahmen in dringenden Fällen (Artikel 61 Absatz 2 der Verfassung);
  16. Widmung und Entwidmung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden des Kirchenkreises (Artikel 53 Absatz 2 Nummer 8 der Verfassung);
  17. Auflösung kirchengemeindlicher Gremien (Artikel 59 der Verfassung).
( 3 ) Die Ausschüsse treffen ihre Entscheidungen im Rahmen der grundsätzlichen Vorgaben des Kirchenkreisrates. Die Übertragung von einzelnen Aufgaben ist jederzeit, auch für den Einzelfall, widerruflich. Der Kirchenkreisrat kann Beschlüsse der Ausschüsse jederzeit aufheben, ändern oder die Entscheidung in einzelnen Punkten wieder an sich ziehen.
#

§ 9
Pröpstinnen und Pröpste

( 1 ) Jeder Pröpstin bzw. jedem Propst ist ein geistlicher Aufsichtsbezirk (Propstei) zugeordnet. Die Pröpstinnen und Pröpste üben den leitenden geistlichen Dienst im Kirchenkreis aus.
( 2 ) Die Pröpstinnen und Pröpste vertreten sich gegenseitig.
( 3 ) Der Pröpstin bzw. dem Propst mit der Predigtstätte St. Michaelis in Eutin wird die Propstei Eutin zugeordnet. Der Pröpstin bzw. dem Propst mit der Predigtstätte Stadtkirche in Neustadt wird die Propstei in Oldenburg zugeordnet.
( 4 ) Den Pröpstinnen bzw. Pröpsten werden folgende Aufgabenbereiche im Sinne von Artikel 65 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung im gesamten Kirchenkreis übertragen:
  • ­die Pflege der Kirchenkreisidentität nach innen;
  • ­die Koordination profilbildender Prozesse;
  • ­die Leitung der Runde der vorsitzenden Mitglieder der Kirchengemeinderäte;
  • ­die Pflege der Kirchenkreisidentität nach außen;
  • ­Stellungnahmen zu gesellschafts-politisch relevanten Ereignissen und kirchenkreisweiten Themen;
  • ­die Repräsentanz auf Landkreisebene (Vereine, Verbände, Institutionen);
  • ­Medienvertretung (Presse, Funk, Fernsehen, Internet);
  • ­die Wahrnehmung der pröpstlichen Aufgaben im Bereich der Dienste und Werke und die Verbindung zum Dienste- und Werke-Zentrum.
( 5 ) Die Übertragung der Aufgabenbereiche regeln die Pröpstinnen bzw. Pröpste untereinander im Benehmen mit dem Kirchenkreisrat. Die Kirchenkreissynode ist zu unterrichten.
#

§ 10
Dienste und Werke

( 1 ) Der Kirchenkreis errichtet und unterhält Dienste und Werke für Aufgaben, die über Kirchengemeindegrenzen hinweg wahrzunehmen sind (Artikel 41 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung) und für die eine eigenständige Arbeitsweise erforderlich ist (Artikel 115 Absatz 1 der Verfassung). Die Kirchenkreissynode beschließt über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Diensten und Werken (Artikel 45 Absatz 3 Nummer 6 der Verfassung).
( 2 ) Der Kirchenkreisrat entwickelt, fördert und koordiniert im Zusammenwirken mit dem Konvent der Dienste und Werke die Arbeit der Dienste und Werke (Artikel 117 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung) und führt die Aufsicht über die Dienste und Werke (Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung).
#

§ 11
Evangelisches Zentrum

( 1 ) Die rechtlich unselbstständigen Dienste und Werke und weiteren Arbeitsgebiete des Kirchenkreises werden nach der Zuordnung der Anlage 3 zu dieser Satzung im Dienste- und Werke-Zentrum, das den Namen „Evangelisches Zentrum in Ostholstein“ (EZ) trägt, mit Sitz in Eutin, in Referaten zusammengeführt. Das Evangelische Zentrum ist ein rechtlich unselbstständiges Werk des Kirchenkreises. Die Dienste und Werke und weiteren Arbeitsgebiete sind in Referaten zusammengefasst, stimmen ihre Arbeit aufeinander ab und finden Formen der Zusammenarbeit.
( 2 ) Die Referate ergänzen und verstärken die Arbeit der Kirchengemeinden.
#

§ 12
Referatssprecherinnen und Referatssprecher

Für jedes Referat wird aus der Mitte des jeweiligen Referates und auf Vorschlag des Referates durch den Kirchenkreisrat für die Dauer von sechs Jahren eine Referatssprecherin bzw. ein Referatssprecher berufen, die bzw. der die Interessen ihres bzw. seines Referates vertritt. Eine Wiederberufung ist möglich.
#

§ 13
Referatsvorstand

( 1 ) Es wird ein Referatsvorstand gebildet. Dem Referatsvorstand gehören an:
  1. ein vom Kirchenkreisrat für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte gewähltes Mitglied, das nicht den Gruppen der Pastorinnen und Pastoren oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern angehören darf;
  2. die bzw. der nach Artikel 65 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung in Verbindung mit § 9 Absatz 4 dieser Satzung für den Aufgabenbereich Dienste und Werke und für die Verbindung zum Dienste- und Werke- Zentrum zuständige Pröpstin bzw. Propst;
  3. die Referatssprecherinnen und Referatssprecher.
( 2 ) Der Referatsvorstand wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
#

§ 14
Aufgaben des Referatsvorstandes

Dem Referatsvorstand obliegt die laufende Geschäftsführung des Evangelischen Zentrums im Rahmen der Zielvorgaben des Kirchenkreisrates. Der Referatsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Planung der Ziele und Arbeitsschwerpunkte;
  2. Ausrichtung der Referate auf die gemeinschaftlich zu erreichenden Ziele;
  3. Mitwirkung bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes in Zusammenarbeit mit der Kirchenkreisverwaltung;
  4. Budgetverantwortung für die Aufgaben des Evangelischen Zentrums;
  5. Unterstützung der Referate durch Controlling in Zusammenarbeit mit der Kirchenkreisverwaltung.
#

§ 15
Kirchenkreisverwaltung

( 1 ) Die Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein ist die Verwaltungseinrichtung für den Kirchenkreis. Die Kirchenkreisverwaltung hat ihren Sitz in Neustadt in Holstein. Die Aufgaben der Leiterin bzw. des Leiters der Kirchenkreisverwaltung werden in einer Dienstanweisung festgelegt.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat führt die Aufsicht über die Kirchenkreisverwaltung.
( 3 ) Der Kirchenkreisrat kann gemäß Artikel 56 der Verfassung ihm obliegende Aufgaben und Befugnisse zur regelmäßigen Wahrnehmung oder zur Erledigung im Einzelfall auf die Kirchenkreisverwaltung übertragen, wenn und soweit seine eigenständige Leitungsfunktion nicht beeinträchtigt wird. Nicht übertragen werden dürfen insbesondere
  1. wesentliche Leitungsentscheidungen gemäß § 8 Absatz 2 dieser Satzung;
  2. Vorgänge, die Präzedenzwirkung haben;
  3. Vorgänge, die ansonsten von besonderer Bedeutung und Tragweite sind.
( 4 ) Für die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen zur regelmäßigen Wahrnehmung kommen insbesondere Genehmigungen nach Artikel 26 Absatz 1 und 3 der Verfassung in Verbindung mit § 17 dieser Satzung, Teil 4 § 86 Absatz 2 des Einführungsgesetzes (Kirchengemeindeordnung) sowie Rechtshandlungen nach § 7 Absatz 4 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vom 10. Oktober 2006 (GVOBl. S. 175) in seiner jeweils geltenden Fassung in Betracht.
( 5 ) Die Übertragung von Aufgaben ist jederzeit, auch für den Einzelfall, widerruflich. Der Kirchenkreisrat kann Beschlüsse der Kirchenkreisverwaltung jederzeit aufheben, ändern oder die Entscheidung in einzelnen Punkten wieder an sich ziehen.
( 6 ) Die Kirchenkreisverwaltung nimmt die ihr gemäß Absatz 3 und 4 übertragenen Aufgaben im Rahmen der grundsätzlichen Weisungen des Kirchenkreisrates selbstständig wahr. Kirchenaufsichtliche Entscheidungen, die der Kirchenkreisrat auf die Kirchenkreisverwaltung übertragen hat, dürfen nur durch die Leiterin bzw. den Leiter oder durch besonders beauftragte leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter getroffen werden.
#

§ 16
Genehmigungen

Beschlüsse der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sind nach Artikel 26 Absatz 3 der Verfassung vom Kirchenkreisrat in folgenden Angelegenheiten kirchenaufsichtlich zu genehmigen:
  1. Verträge kirchlicher Körperschaften mit kommunalen, staatlichen oder anderen kirchlichen Stellen;
  2. Finanzierungspläne für Bauvorhaben und Baumaßnahmen;
  3. Mietverträge;
  4. Benutzungsordnungen (Beitrags- und Teilnahmeordnungen).
Genehmigungsvorbehalte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
#

§ 17
Änderungen der Satzung

Änderungen dieser Satzung können nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der Kirchenkreissynode beschlossen werden.
#

§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.2#
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Kirchenkreissatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Ostholstein vom 28. November 2011 (GVOBl. 2012 S. 263) außer Kraft.
#

Anlage 1
(zu § 2)

Kirchensiegel für den
Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Ostholstein
Grafik
#

Anlage 2
(zu § 3 Absatz 2)

Übersicht über die Zugehörigkeit der Kirchengemeinden zu den Propsteien
Kirchengemeinden der Propstei Eutin:
  1. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ahrensbök
  2. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Schwartau
  3. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bosau
  4. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Curau
  5. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eutin
  6. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gleschendorf
  7. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gnissau
  8. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Malente
  9. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neukirchen
  10. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Niendorf/Ostsee
  11. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Pansdorf
  12. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ratekau
  13. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rensefeld
  14. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Scharbeutz
  15. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sereetz
  16. Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Martin Cleverbrück
  17. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Stockelsdorf
  18. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Süsel
  19. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Timmendorfer Strand
Kirchengemeinden der Propstei Oldenburg:
  1. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Altenkrempe
  2. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bannesdorf
  3. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Burg auf Fehmarn
  4. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Cismar
  5. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grömitz
  6. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Großenbrode
  7. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grube
  8. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hansühn
  9. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Heiligenhafen
  10. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohenstein
  11. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Landkirchen
  12. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lensahn
  13. Ev.-Luth. St. Antonius-Kirchengemeinde Neukirchen in Holstein
  14. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neustadt in Holstein
  15. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oldenburg in Holstein
  16. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Petersdorf auf Fehmarn
  17. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schönwalde am Bungsberg
#

Anlage 3
(zu § 11 Absatz 1)

Zuordnung der Dienste und Werke und weiteren Arbeitsgebiete zu den Referaten
Referat A – Diakonische Arbeit und Beratung
  • Ehe-, Erziehungs- und Lebensberatung
  • Diakonisches Handeln (Arbeit mit Randgruppen der Gesellschaft)
  • Kirchlicher Dienst in der Arbeitswelt
  • Arbeit mit Migrantinnen und Migranten und Flüchtlingen
  • Müttergenesungswerk als Teil des Diakonisches Werkes des Kirchenkreises Ostholstein
  • Suchtberatung als Teil des Diakonischen Werkes des Kirchenkreises Ostholstein
Referat B – Seelsorge
  • Altenheimseelsorge
  • Krankenhausseelsorge
  • Klinikseelsorge
  • Notfallseelsorge und KI/PSU
  • Telefonseelsorge
Referat C – Gottesdienst
  • Bibelpädagogische Arbeit
  • Gottesdienst
  • Kindergottesdienst
  • Kirchenmusik und Chorarbeit
  • Kirchentag
  • Plattdeutsch in der Kirche
  • Posaunenarbeit
  • Prädikantinnen und Prädikanten, Lektorinnen und Lektoren
Referat D – Mission, Ökumene, Gerechtigkeit
  • ACK/Sekten
  • Eine-Welt-Arbeit/Partnerschaftsarbeit
  • Gedenkarbeit
  • Christlich-Islamischer Dialog
  • Christlich-Jüdischer Dialog
  • Ökumene, Mission und Gerechtigkeit
  • Osteuropa
Referat E – Zielgruppenorientierte Arbeit
  • Frauenwerk
  • Kinder- und Jugendwerk/-pfarramt
  • Konfirmandenarbeit
  • Männerarbeit und Familienarbeit
  • Seniorenarbeit
  • Kirche und Sport
  • Kirche und Tourismus

#
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 15 Absatz 2 der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein vom 16. Januar 2024 (KABl. A Nr. 4 S. 12) mit Ablauf des 31. Januar 2024 außer Kraft.
#
2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 3. Mai 2016 in Kraft.