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I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

Nr. 16Zweite Rechtsverordnung zur Änderung der Vokationsverordnung

Vom 18. Februar 2024

Aufgrund von § 3 des Vokationsgesetzes vom 12. Februar 2018 (KABl. S. 110) verordnet die Kirchenleitung:
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Artikel 1
Änderung der Vokationsverordnung

Die Vokationsverordnung vom 17. April 2018 (KABl. S. 240), die durch Verordnung vom 16. Oktober 2023 (KABl. S. 110) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Nummer 1 werden nach dem Wort „Antrag“ die Wörter „oder dessen elektronische Kopie“ eingefügt.
      bb)
      In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
      cc)
      In Nummer 4 werden nach dem Wort „Erklärung“ die Wörter „oder deren elektronische Kopie“ eingefügt.
    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „noch“ gestrichen sowie das Wort „Mitglied“ durch das Wort „Vollmitglied“ und die Wörter „und die“ durch die Wörter „oder der“ ersetzt.
      bb)
      Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Mitglieder von Freikirchen können im Einzelfall eine Vokation auch nach Absatz 3 und § 4 erhalten.“
    3. In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Fort- und“ durch die Wörter „Aus- und“ ersetzt sowie nach den Wörtern „für die Erteilung der Vokation“ die Wörter „aufgrund des inhaltlichen und zeitlichen Umfangs“ eingefügt.
    4. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
      „(5) Als automatisch voziert gelten Lehrkräfte mit Religionsfacultas oder anerkannter Aus- und Weiterbildung im Sinne von Absatz 3, die vor dem 1. Juni 2018 in den Schuldienst eingetreten sind. Auf Antrag kann eine Vokationsurkunde ausgestellt werden. Ebenso als voziert gelten Mitarbeitende der Nordkirche, die als kirchliche Lehrkräfte von der Nordkirche in den Schuldienst entsandt werden. Die Regelungen zum Einsatz kirchlicher Lehrkräfte mit den Ländern gelten fort.“
  2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. In dem Satzteil vor dem Doppelpunkt werden nach dem Wort „Antrag“ die Wörter „oder dessen elektronische Kopie“ eingefügt.
    2. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. Referendarinnen und Referendare (Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst) mit dem Fach evangelische Religion für den Zeitraum des Referendariats bzw. Vorbereitungsdienstes, bis zur Verleihung der unbefristeten Vokation nach § 5 Absatz 4; sie erlischt spätestens nach Ablauf von vier Jahren vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an; andere Erlöschensgründe bleiben unberührt; eine Verlängerung der Befristung ist in begründeten Fällen möglich,“
    3. In Nummer 2 werden die Wörter „, sofern das Landeskirchenamt diese Aus- bzw. Weiterbildungsmaßnahme als Voraussetzung für die Erteilung der kirchlichen Vokation anerkennt“ durch die Wörter „nach § 2 Absatz 3“ ersetzt.
    4. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
      „3. Lehrkräfte für Aushilfstätigkeiten mit Master oder vergleichbarem Abschluss für die Lehramtslaufbahn evangelische Religion sowie Diplomtheologinnen und Diplomtheologen, die nicht zu Pastorinnen und Pastoren ordiniert sind, Diakoninnen und Diakone sowie Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen mit Fachhochschul- bzw. Hochschulabschluss, die nicht im Rahmen eines Gestellungsvertrags eine Vertretungstätigkeit anstreben, für die Dauer von einem Schuljahr, wenn das Fach evangelische Religion aufgrund von nachgewiesenem Lehrkräftebedarf anders nicht erteilt werden kann; eine erneute Erteilung für jeweils ein Schuljahr ist möglich; das jeweilige Einsatzfeld wird auf der Vokationsurkunde vermerkt.“
  3. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) Die Regelungen von § 2 Absatz 1 Nummern 1, 2 und 4 gelten entsprechend.“
  4. § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
    1. Der Halbsatz vor der Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Urkunde über die unbefristete Vokation wird in Anlehnung an die bisher ortsübliche Praxis“.
    2. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      Hinter dem Wort „Hamburg“ werden die Wörter „und Mecklenburg-Vorpommern“ eingefügt; das Wort „halbtägigen“ wird gestrichen.
    3. Nummer 2 wird gestrichen.
    4. Nummer 3 wird zur Nummer 2 und es werden die Wörter „der Zweiten Staatsprüfung“ durch die Wörter „mit dem Abschlussexamen“ ersetzt.
  5. §§ 8 und 9 werden gestrichen.
  6. § 10 wird § 8.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, 18. Februar 2024
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: 3324-02 – KG Di

Nr. 17Beschluss über die Feststellung des Gesamthaushalts
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
für die Haushaltsperiode 2024/2025
(Haushaltsbeschluss)

Vom 5. März 2024

I. Allgemeine Bestimmungen
Die Landessynode hat gemäß Artikel 78 Absatz 3 Nummer 5 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland folgenden
Beschluss über die Feststellung des Gesamthaushaltes
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
für die Haushaltsperiode 2024/2025
(Haushaltsbeschluss)
gefasst:
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1
Haushaltsjahr
Die Haushaltsperiode 2024/2025 umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025.
#
2
Gliederung des Haushalts
2.1
Der Haushalt wird getrennt für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 aufgestellt.
2.2
Der Haushalt 2024/2025 ist in folgende Teilhaushalte mit eigenen Bilanzen und Ergebnisrechnungen gegliedert:
2.2.1
Gesamtkirchlicher Haushalt
Der Gesamtkirchliche Haushalt ist in die Bereiche
1)
Verteilung der Einnahmen und
2)
Gesamtkirchliche Aufgaben untergliedert.
2.2.2
Versorgungshaushalt
Dem Versorgungshaushalt ist der Haushalt der Stiftung zur Altersversorgung zugeordnet. Für die Aufstellung des Haushalts der Stiftung gelten die ergänzenden Bestimmungen des Altersversorgungsstiftungsgesetzes und der Satzung der Stiftung (AVersStiftG, AVersStiftSatz).
2.2.3
Landeskirchlicher Haushalt
Der landeskirchliche Haushalt setzt sich aus folgenden Haushalten zusammen:
1)
Haushalt Verteilung
1.1)
Haushalt der Leitung und Verwaltung
1.2)
Haushalt des Rechnungsprüfungsamtes
1.3)
Haushalt für die Vermögensverwaltung (technischer Mandant)
2)
Haushalte der Hauptbereiche
2.2.3.1
Haushalt der Leitung und Verwaltung
Der Haushalt der Leitung und Verwaltung ist untergliedert in die Bereiche:
  1. Kirchenleitende Gremien
  2. Landeskirchenamt
Dem Haushalt der Leitung und Verwaltung sind die folgenden Haushalte mit eigenen Bilanzen und Ergebnisrechnungen zugeordnet:
  • Haushalt des Gebäudemanagements
  • Haushalt der Institutionsberatung
  • Haushalt des Pastoralkollegs
  • Haushalt des Personalkostenbudgets
  • Haushalt des Predigerseminars
  • Haushalt der Stiftungen und hauptbereichsübergreifenden Mittel (ohne Stiftung zur Altersversorgung)
2.2.3.2
Hauptbereiche
Die Hauptbereiche sind mit jeweils eigenen Bilanzen und Ergebnisrechnungen geordnet:
  • Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik
  • Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog
  • Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde
  • Hauptbereich Mission und Ökumene
  • Hauptbereich Generationen und Geschlechter mit dem Haushalt des Wirtschaftsbetriebes des Kurheimes Büsum
  • Hauptbereich Medien
  • Hauptbereich Diakonie
Dem Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik sind die Mittel für Vertragliche Leis-tungen zugeordnet. Diese Bereiche werden jeweils mit einer eigenen Bilanz und Ergebnisrechnung geführt.
Dem Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik sind die Mittel für Vertragliche Leistungen zugeordnet. Diese Bereiche werden jeweils mit einer eigenen Bilanz und Ergebnisrechnung geführt.
2.2.4
Haushalt Fondsverwaltung
#
3
Verteilung der Einnahmen gemäß § 2 Finanzgesetz
Für die Verteilung der Einnahmen 2024 und 2025 werden die Anteile für die Landeskirche und für die Schlüsselzuweisungen an die Kirchenkreise, einschließlich des Denkmalfonds, festgelegt:
Anteil der Landeskirche:
18,71 %
Anteil der Kirchenkreise:
81,29 %
#
4
Vorwegabzüge, Aufteilung der Einnahmen zwischen der Landeskirche und den Kirchenkreisen
4.1
Einnahmen
2024
2025
4.1.1
Kirchensteuerbruttoaufkommen:
599.671.000 €
610.021.000 €
Die saldierten Ansprüche und Verpflichtungen gemäß § 30 Absatz 2 KiStO:
39.671.000 €
40.021.000 €
Womit das Kirchensteuernettoaufkommen festgesetzt wird:
560.000.000 €
570.000.000 €
2024
2025
4.1.2
Clearingausschüttung für das Rechnungsjahr 2020/2021:
4.000.000 €
3.500.000 €
#
4.1.3
Staatsleistungen
Die früheren Dotationen für Pfarrbesoldung, Pfarrerversorgung und kirchenregimentliche Zwecke der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Brandenburg wurden durch Staatsleistungen abgelöst, welche jeweils als Gesamtzuschuss gezahlt werden.
In Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg traten an die Stelle der bisherigen Ansprüche aus den staatlichen Baupatronaten und Baulasten die pauschalierten Staatsleistungen.
2024
2025
Staatsleistungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern:
Artikel 13 des Staatskirchenvertrages (Baupatronate und Baulasten)
3.579.000 €
3.579.000 €
Artikel 14 des Staatskirchenvertrages (insbesondere Pfarrbesoldung, -versorgung)
14.516.400 €
14.734.100 €
Staatsleistungen des Landes Schleswig-Holstein:
16.499.200 €
16.746.700 €
Staatsleistungen des Landes Brandenburg:
Baulasten
38.000 €
38.000 €
Pfarrbesoldung und -versorgung, kirchenregimentliche Zwecke
115.000 €
116.700 €
Ablösebetrag in Erfüllung von Artikel 11 Absatz 3 des Evangelischen Kirchenvertrages Brandenburg vom 8. November 1996:
2.764.500 €
2.784.500 €
Staatsleistungen gesamt:
37.512.100 €
37.999.000 €
4.1.4
Finanzausgleich der EKD
2024
2025
Die Einnahmen aus dem Finanzausgleich der EKD:
8.276.900 €
6.733.100 €
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4.2
Staatsleistungen mit Zweckbindungen
(Einzelheiten siehe Anlage in den Erläuterungen des Gesamtkirchlichen Haushalts, Mandant 14, Kostenstelle 1200 0000.)
4.2.1
Die Staatsleistungen der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg müssen in der Region verbleiben und sind nach § 6 Absatz 3 Finanzgesetz in den Schlüsselzuweisungen an die Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern enthalten. Die Patronatsleistungen nach Artikel 13 des Staatskirchenvertrages mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern werden so zugeordnet, dass auf den Kirchenkreis Mecklenburg 79,96 % gleich 2.861.800 € und den Kirchenkreis Pommern 20,04 % gleich 717.200 € entfallen. Aus dem Staatskirchenvertrag mit dem Land Brandenburg fließen die Baumittel zu 72,63 % gleich 27.600 € dem Kirchenkreis Pommern und zu 27,63 % gleich 10.400 € dem Kirchenkreis Mecklenburg zu.
Nach der kirchenvertraglichen Vereinbarung mit dem Land Brandenburg ist der Ablösebetrag des Landes Brandenburg für die Aufhebung der Kirchenpatronate nach Artikel 11 Absatz 3 des Evangeli-schen Kirchenvertrages Brandenburg in Höhe von 2.764.500 € (2024) bzw. 2.784.500 € (2025) zweck-gebunden und wird im Wege des Vorwegabzuges nach § 2 Absatz 2 des Finanzgesetzes abgesetzt; die Zahlung erfolgt dabei nur in einem der beiden Haushaltsjahre, spätestens in 2025:
2024
2025
Anteil für Baupatronate Kirchenkreis Pommern (48,04 %)
1.328.100 €
1.337.700 €
Anteil für Baupatronate Kirchenkreis Mecklenburg (51,96 %)
1.436.400 €
1.446.800 €
Die Kirchenkreise Pommern und Mecklenburg haben diese Beträge und die aufgrund der Beträge erzielten Erträgnisse zur Sanierung und Erhaltung von Kirchengebäuden im Gebiet des Landes Brandenburg einzusetzen, insbesondere derjenigen Kirchengebäude, an denen bislang bestehende Kirchenbaulasten geltend gemacht werden.
4.2.2
Anteil aus den Staatsleistungen für Pfarrbesoldung
Die Beträge an den Staatsleistungen für die Pfarrbesoldung werden im Wege des Vorwegabzuges nach § 2 Absatz 3 Finanzgesetz dem Personalkostenbudget zugeführt (vgl. § 8 Finanzgesetz):
2024
2025
Angerechnete Staatsleistungen nach Artikel 14 Staatskirchenvertrag MV (Anteil für Kirchenkreis Pommern)
5.442.000 €
5.523.600 €
Angerechnete Staatsleistungen nach Artikel 14 Staatskirchenvertrag MV (Anteil für Kirchenkreis Mecklenburg)
1.987.600 €
2.017.400 €
Angerechnete Staatsleistungen des Landes Schleswig-Holstein
9.411.400 €
9.552.600 €
Angerechnete Staatsleistungen Pfarrbesoldung Land Brandenburg
(Anteil für Kirchenkreis Pommern)
53.200 €
54.000 €
Angerechnete Staatsleistungen Pfarrbesoldung Land Brandenburg
(Anteil für Kirchenkreis Mecklenburg)
8.600 €
8.800 €
Staatsleistungen für Pfarrbesoldung gesamt:
16.902.800 €
17.156.400 €
4.2.3
Nach dem Staatskirchenvertrag des Landes Schleswig-Holstein sind die Leistungen für den Dom Schleswig (1,38 %) und die Katasterleistungen für abgelöste Rechte (1,66 %) zweckgebunden und werden im Wege des Vorwegabzuges nach § 2 Absatz 3 Finanzgesetz abgesetzt:
2024
2025
Bauunterhalt Dom Schleswig
227.800 €
231.100 €
Katasterleistungen
273.900 €
278.000 €
4.2.4
Die verbleibenden Staatsleistungen werden nach § 1 Absatz 1 und Absatz 2 Finanzgesetz den zu verteilenden Einnahmen zugerechnet.
#
4.3
Vorwegabzug
4.3.1
Der gemäß § 2 Finanzgesetz der Nordkirche im Vorwegabzug aufzubringende Finanzbedarf für Gesamtkirchliche Aufgaben wird festgesetzt:
2024
2025
30.939.400 €
32.025.400 €
4.3.2
Aus den Einnahmen der Nr. 4.1 werden 3 % des Kirchensteuernettoaufkommens (Nr. 4.1.1) für den Kirchlichen Entwicklungsdienst (KED) bereitgestellt:
2024
2025
16.800.000 €
17.100.000 €
4.3.3
Der gemäß § 2 Finanzgesetz der Nordkirche im Vorwegabzug aufzubringende Finanzbedarf für die Versorgung wird festgesetzt:
2024
2025
107.206.700 €
111.461.500 €
4.4
Schlüsselzuweisungen
Bezogen auf die verbleibenden Einnahmen werden die Schlüsselzuweisungen nach dem Finanzgesetz festgesetzt:
2024
2025
Einnahmen nach Vorwegabzügen:
430.673.900 €
433.695.200 €
2024
2025
Anteil Kirchenkreise:
350.094.800 €
352.550.800 €
darin enthalten Denkmalfondsmittel der Kirchenkreise:
525.100 €
528.800 €
Anteil Landeskirche:
80.579.100 €
81.144.400 €
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4.5
Abrechnung der Clearing-Rückstellung
Sollten sich bei der Abrechnung der Clearing-Rückstellungen der Jahre 2020 und 2021 auszuschüttende Beträge ergeben, so werden die Mittel den im Abrechnungsjahr 2020 bzw. 2021 bestehenden Körperschaften entsprechend der Verteilschlüssel 2020 bzw. 2021 zugerechnet. Für die Nordkirche werden in 2024 4,0 Mio. € und in 2025 3,5 Mio. € an Ausschüttungsbeträgen erwartet.
2024
2025
Anteil Kirchenkreise:
3.153.700 €
2.759.500 €
darin enthalten Denkmalfondsmittel der Kirchenkreise:
4.700 €
4.100 €
Anteil Landeskirche:
726.300 €
635.500 €
Anteil Kirchlicher Entwicklungsdienst:
120.000 €
105.000 €
4.6
Ermächtigung zur Darlehensaufnahme
Das Landeskirchenamt darf folgende Darlehen aufnehmen:
  1. zur Finanzierung von Investitionen im Haushalt Gebäudemanagement bis zu 10 % vom Gebäuderestwert des gesamten Gebäudebestands gemäß Anlagespiegel und
  2. zur Aufrechterhaltung der kurzfristigen Liquidität bis zu 15.000.000 €.
Der Höchstbetrag für eine Selbstanleihe der Körperschaft Landeskirche wird auf 15.000.000 € festgelegt.
#
5
Verteilmasse eines Mehr- oder Minderaufkommens
Sollte sich im Haushaltsjahr 2024 ein Mehraufkommen an den Einnahmen ergeben, so werden hieraus bis zu 4,5 Mio. € für den Fonds Kirche und Tourismus als zentrale Gemeinschaftsaufgabe entsprechend § 2 Absatz 3 Finanzgesetz einbehalten und als Fonds auf zehn Jahre aufgelegt. Sofern im Haushaltsjahr 2024 kein Mehraufkommen in Höhe von mindestens 4,5 Mio. € erzielt wird, ist ein mögliches Mehraufkommen aus dem Haushaltsjahr 2025 bis zur Erreichung von insgesamt maximal
4,5 Mio. € heranzuziehen.
Darüber hinaus gehende Mehraufkommen 2024 bzw. 2025 oder Minderaufkommen an den Einnahmen werden mit
18,71 % bei dem Anteil der Landeskirche und
81,29 % bei dem Anteil für die Kirchenkreise
berücksichtigt.
#
6
Gemeindeglieder, Wohnbevölkerung, Bauvolumen
6.1
Für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen an die Kirchenkreise werden die Gemeindegliederzahlen, die Wohnbevölkerungszahlen und das Bauvolumen festgesetzt:
Gemeindeglieder
Wohnbevölkerung
Bauvolumen cbm
n. § 7 Abs. 2 FinG
Anteil 2024
Anteil 2025
Altholstein
181.957
543.414
255.881
9,53 %
9,53 %
Dithmarschen
70.205
137.368
213.113
3,45 %
3,45 %
Hamburg-Ost
350.442
1.703.999
1.399.702
21,56 %
21,56 %
Hamburg-West/
Südholstein
180.753
786.599
360.495
10,54 %
10,54 %
Lübeck-Lauenburg
145.282
404.559
754.600
7,80 %
7,80 %
Mecklenburg
146.102
1.143.517
3.903.259
11,39 %
11,39 %
Nordfriesland
87.602
169.673
366.532
4,52 %
4,52 %
Ostholstein
93.023
209.759
196.981
4,63 %
4,63 %
Plön-Segeberg
106.805
250.734
161.311
5,32 %
5,32 %
Pommern
67.643
484.102
2.179.944
5,21 %
5,21 %
Rantzau-Münsterdorf
81.030
210.058
156.166
4,14 %
4,14 %
Rendsburg-Eckernförde
100.060
221.830
162.251
4,94 %
4,94 %
Schleswig-Flensburg
139.699
308.297
365.798
6,97 %
6,97 %
Insgesamt
1.750.603
6.573.909
10.476.033
100,00 %
100,00 %
Die Gemeindegliederzahlen und die Wohnbevölkerungszahlen wurden zum 1. April 2023 ermittelt. Das Bauvolumen wurde gemäß Teil 5 Abschnitt 3 § 7 Absatz 2 Einführungsgesetz vom Landeskirchenamt für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2026 festgesetzt.
6.2
Der Stichtag der Haushaltsplanung 2026/2027 für die Ermittlung der Zahl der Wohnbevölkerung und für die Zahl der Gemeindeglieder wird auf den 1. April 2025 festgesetzt.
#
II.
Haushaltsrechtliche Sonderbestimmungen
7
Anteile im landeskirchlichen Haushalt
7.1
Der Haushalt Verteilung erhält 45,00 % und die Haushalte der Hauptbereiche 55,00 % von dem Anteil der Landeskirche an den Einnahmen.
7.1.2
Von dem landeskirchlichen Anteil an den Einnahmen nach Nr. 4.4 werden 590.300 € (2024) bzw. 666.500 € (2025) und von den Clearingmitteln nach Nr. 4.5 609.700 € (2024) bzw. 533.500 € (2025) dem Haushalt Verteilung für den Kapitaldienst der Darlehen zur Finanzierung der Gegenwertzahlung an die VBL nach Nr. 19.1 bereitgestellt. Die Zuführungen an rechtlich selbstständige Dienste und Werke in den Hauptbereichen nach § 5 Absatz 2 HBG, soweit sie als prozentuale Quote am Anteil nach Nr. 7.1.1 ermittelt werden, bleiben hiervon unberührt.
7.2.1
Aus dem 55%-Anteil wird vorab ein Betrag in Höhe von 550.000 € zum Ausgleich unter den Hauptbereichen bei den von ihnen finanzierten Pfarrstellen einbehalten. Der danach verbleibende Anteil für die Hauptbereiche unter Berücksichtigung von Nr. 7.1.2 wird wie folgt aufgeteilt:
2024
2025
Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik
17,34 %
Der Hauptbereich ist untergliedert in:
  • Haushalt Hauptbereich
11,13 %
4.781.800 €
4.809.700 €
  • Vertragliche Leistungen
6,21 %
2.668.000 €
2.683.600 €
Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog
14,99 %
6.440.100 €
6.477.700 €
Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde
8,40 %
3.608.900 €
3.630.000 €
Hauptbereich Mission und Ökumene
12,61 %
Der Hauptbereich ist untergliedert in:
  • Haushalt Hauptbereich
2,94 %
1.249.000 €
1.254.500 €
  • Zuweisung an Zentrum für Mission und Ökumene
9,67 %
4.198.100 €
4.228.000 €
Hauptbereich Generationen und Geschlechter
12,20 %
5.241.500 €
5.272.000 €
Hauptbereich Medien
9,94%
Der Hauptbereich ist untergliedert in:
  • Haushalt Hauptbereich
5,54 %
2.380.100 €
2.394.000 €
  • Zuweisung an Evangelischen Presseverband Nord
4,40 %
1.910.200 €
1.923.800 €
Hauptbereich Diakonie
24,52 %
Der Hauptbereich ist untergliedert in:
  • Haushalt Hauptbereich
7,49 %
3.217.900 €
3.236.700 €
  • Zuweisung an Diakonisches Werk Hamburg
5,99 %
2.600.500 €
2.619.000 €
  • Zuweisung an Diakonisches Werk Mecklenburg-Vorpommern
3,64 %
1.580.300 €
1.591.500 €
  • Zuweisung an Diakonisches Werk Schleswig-Holstein
5,93 %
2.574.500 €
2.592.700 €
  • Zuweisung an Diakonie-Hilfswerk Hamburg
1,47 %
638.200 €
642.700 €
Summe
100 %
43.089.100 €
43.355.900 €
#
7.2.2
Die Gesamtzuweisung an die Hauptbereiche einschließlich der Clearingmittel stellt sich für 2024 wie folgt dar:
Zuweisung nach Nr. 7.2.1
Clearing-abrechn. 2020
Gesamtzu-
weisung
Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik
Der Hauptbereich ist untergliedert in:
  • Haushalt Hauptbereich
4.781.800 €
4.781.800 €
  • Vertragliche Leistungen
2.668.000 €
2.668.000 €
Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog
6.440.100 €
6.440.100 €
Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde
3.608.900 €
3.608.900 €
Hauptbereich Mission und Ökumene
Der Hauptbereich ist untergliedert in:
  • Haushalt Hauptbereich
1.249.000 €
1.249.000 €
  • Zuweisung an Zentrum für Mission und Ökumene
4.198.100 €
25.900 €
4.224.000 €
Hauptbereich Generationen und Geschlechter
5.241.500 €
5.241.500 €
Hauptbereich Medien
Der Hauptbereich ist untergliedert in:
  • Haushalt Hauptbereich
2.380.100 €
2.380.100 €
  • Zuweisung an Evangelischen Presseverband Nord
1.910.200 €
17.400 €
1.927.600 €
Hauptbereich Diakonie
Der Hauptbereich ist untergliedert in:
  • Haushalt Hauptbereich
3.217.900 €
3.217.900 €
  • Zuweisung an Diakonisches Werk Hamburg
2.600.500 €
23.700 €
2.624.200 €
  • Zuweisung an Diakonisches Werk Mecklenburg-Vorpommern
1.580.300 €
14.400 €
1.594.700 €
  • Zuweisung an Diakonisches Werk Schleswig-Holstein
2.574.500 €
23.500 €
2.598.000 €
  • Zuweisung an Diakonie-Hilfswerk Hamburg
638.200 €
5.800 €
644.000 €
Summe
43.089.100 €
110.700 €
43.199.800 €
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Die Gesamtzuweisung an die Hauptbereiche einschließlich der Clearingmittel stellt sich für 2025 wie folgt dar:
Zuweisung nach Nr. 7.2.1
Clearing-abrechn. 2021
Gesamtzu-
weisung
Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik
Der Hauptbereich ist untergliedert in:
  • Haushalt Hauptbereich
4.809.700 €
4.809.700 €
  • Vertragliche Leistungen
2.683.600 €
2.683.600 €
Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog
6.477.700 €
6.477.700 €
Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde
3.630.000 €
3.630.000 €
Hauptbereich Mission und Ökumene
Der Hauptbereich ist untergliedert in:
  • Haushalt Hauptbereich
1.254.500 €
1.254.500 €
  • Zuweisung an Zentrum für Mission und Ökumene
4.228.000 €
22.600 €
4.250.600 €
Hauptbereich Generationen und Geschlechter
5.272.000 €
5.272.000 €
Hauptbereich Medien
Der Hauptbereich ist untergliedert in:
  • Haushalt Hauptbereich
2.394.000 €
2.394.000 €
  • Zuweisung an Evangelischen Presseverband Nord
1.923.800 €
15.300 €
1.939.100 €
Hauptbereich Diakonie
Der Hauptbereich ist untergliedert in:
  • Haushalt Hauptbereich
3.236.700 €
3.236.700 €
  • Zuweisung an Diakonisches Werk Hamburg
2.619.000 €
20.800 €
2.639.800 €
  • Zuweisung an Diakonisches Werk Mecklenburg-Vorpommern
1.591.500 €
12.600 €
1.604.100 €
  • Zuweisung an Diakonisches Werk Schleswig-Holstein
2.592.700 €
20.600 €
2.613.300 €
  • Zuweisung an Diakonie-Hilfswerk Hamburg
642.700 €
5.100 €
647.800 €
Summe
43.355.900 €
97.000 €
43.452.900 €
7.3
Sollte die Ergebnisrechnung des Mandanten „Vertragliche Leistungen“ nach Berücksichtigung von geplanten Rücklagenbewegungen einen Fehlbetrag ausweisen, so sind zum Ausgleich Rücklagen in der Reihenfolge heranzuziehen:
  1. freie Rücklage des Mandanten
  2. Ausgleichsrücklage des Mandanten
  3. zweckgebundene Rücklagen für den Mandanten
  4. freie Rücklagen der Dezernate Kirchliche Handlungsfelder und Dienst der Pastorinnen und Pastoren des Haushalts der Leitung und Verwaltung entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit.
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8
Außerplanmäßige und überplanmäßige Maßnahmen
Eine außerplanmäßige Maßnahme oder eine überplanmäßige Maßnahme, deren Gesamtaufwand den Planansatz um mehr als 100.000 € überschreitet, erfordert nach Artikel 85 Absatz 1 Nummer 2 der Verfassung einen Beschluss der Kirchenleitung mit Einwilligung des Finanzausschusses. In Fällen von Eilbedürftigkeit reicht die vorherige Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds oder des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds des Finanzausschusses aus. Das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied hat den Finanzausschuss zu informieren.
Unumgängliche außerplanmäßige oder überplanmäßige Maßnahmen bedürfen keines Beschlusses der Kirchenleitung. Eine außerplanmäßige oder überplanmäßige Maßnahme ist unumgänglich, wenn sie auf Grund einer gesetzlichen oder vor Beginn des Haushaltsjahres bestehenden vertraglichen Verpflichtung erfolgt oder ihre Finanzierung vollständig aus der entsprechenden zweckgebundenen Rücklage erfolgt.
Eine außerplanmäßige Maßnahme oder eine überplanmäßige Maßnahme, deren Gesamtaufwand den Planansatz um weniger als 100.000 € überschreitet, darf vom jeweiligen Dezernat des Landeskirchenamts durchgeführt werden, wenn die Finanzierung unter Einbeziehung der entsprechenden zweckgebundenen Rücklage oder einer freien Rücklage gewährleistet ist.
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9
Bewirtschaftungsvermerke
9.1
Außerordentliche Rücklagenbildung
Die Haushaltsplanung berücksichtigt die Bildung einer zweckgebundenen Rücklage beim Haushalt Verteilung (Mandant 18) in Höhe von 0,8 % des Anteils für die Landeskirche nach Nr. 3 und Nr. 4.5 mit einem Betrag von 650.400 € (2024) bzw. 654.300 € (2025). Diese Rücklage ist vorgesehen für Maßnahmen der Landeskirche aufgrund des Klimaschutzgesetzes der Nordkirche.
9.2
Ausgleichsrücklage des Haushalts Verteilung (Mandant 18)
Die Ausgleichsrücklage für die Haushalte nach Nr. 2.2.3.1 (ohne Haushalt Personalkostenbudget) und den Haushalt des Rechnungsprüfungsamtes wird im Haushalt Verteilung geführt und gleicht ein Minderaufkommen der geplanten Einnahmen aus. Überschüsse des Haushalts Verteilung sind der Ausgleichsrücklage zuzuführen, bis ein Bestand von 60 %, bezogen auf die Schlüsselzuweisungen des Planungsjahres, erreicht ist. Diese Vorgabe ist weitreichender als die Sollvorgabe für die Ausgleichsrücklage nach § 68 Absatz 1 KRHhFVO (50 % an den durchschnittlichen Einnahmen der vorangegangenen drei Haushaltsjahre). Darüber hinausgehende Überschüsse sind der freien Rücklage des Haushalts Verteilung zuzuführen.
9.3
Haushalt Verteilung (Mandant 18)
Der Haushalt Verteilung wird nach Berücksichtigung von beschlossenen zweckgebundenen Rücklagenbewegungen mit einem Überschuss in Höhe von 821.400 € geplant.
Vorsorglich sind Regelungen vorzusehen, falls ein Fehlbetrag entsteht. Zum Ausgleich eines Fehlbetrages sind die Rücklagen des Mandanten Verteilung in der folgenden Reihenfolge heranzuziehen:
  1. freie Rücklage des Mandanten
  2. Ausgleichsrücklage des Mandanten
Sollte darüber hinaus eine Darlehensaufnahme zum Haushaltsausgleich notwendig sein, ist hierzu ein Beschluss der Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss erforderlich. Ein Beschluss zur Darlehensaufnahme kann nur auf Grund eines Konzeptes zur Darlehenstilgung gefasst werden.
9.4
Minderausgaben und Mehreinnahmen
Die Schlüsselzuweisungen der Haushalte des Rechnungsprüfungsamtes, der Leitung und Verwaltung (Mandant 6) sowie der zugeordneten Haushalte nach Nr. 2.2.3.1 (ohne Haushalt Personalkostenbudget) werden in Höhe des Planansatzes bereitgestellt. Minderausgaben oder Mehreinnahmen können in der jeweiligen Kostenstellengruppe, Kostenstelle oder im jeweiligen Haushalt den Rücklagen zugeführt werden. Von den Zuführungen zu den freien Rücklagen sowie der Personalkostenrücklage (ohne Zinserträge) sind Anteile in Höhe von 50 % an den Haushalt Verteilung abzuführen. Die abzuführenden Anteile sind der Ausgleichsrücklage beim Haushalt Verteilung zuzuführen.
9.5
Haushalt der Leitung und Verwaltung
Der Haushalt der Leitung und Verwaltung wird unter Berücksichtigung der geplanten Bilanzbewegungen ohne Fehlbetrag geplant.
Sollte sich in einer Kostenstellengruppe trotz des zugewiesenen Plananteils ein Defizit ergeben, so ist dieses durch die jeweiligen Rücklagen zu decken. Entsprechendes gilt für die zugeordneten Haushalte nach Nr. 2.2.3.1 ohne den Haushalt des Personalkostenbudgets.
9.6
Verfügung über die Rücklagen
Die für die Kostenstellen verantwortlichen Stellen können über die zugehörigen Rücklagen verfügen. Zweckbindungen sind einzuhalten. Über die Personalkostenrücklage des Haushalts Leitung und Verwaltung entscheidet der Präsident des Landeskirchenamts.
Der Kirchenleitung steht ein Initiativrecht für Maßnahmen zu, die aus der freien Rücklage des Haushalts Verteilung (Mandant 18) finanziert werden sollen. Über die Verwendung der zweckgebundenen Rücklage „Baumaßnahmen im Bereich Leitung und Verwaltung“ entscheidet die Kirchenleitung auf Vorschlag des Landeskirchenamts. Bei Rücklagenentnahmen über 100.000 € ist die Zustimmung des Finanzausschusses erforderlich.
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10
Budgetregeln der Hauptbereiche
10.1
Die budgetbewirtschaftenden Stellen der Hauptbereiche müssen das ihnen zur Verfügung gestellte Budget hinsichtlich der Finanzmittel und Stellen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einsetzen und die Finanzierung der dem Budget zu Grunde gelegten Aufgaben und Ziele sicherstellen. Dabei sind insbesondere das Hauptbereichsgesetz, das Gebäudemanagementgesetz, das Kirchengesetz und die Rechtsverordnung für die Haushaltsführung in der Nordkirche nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens sowie die Budgetregeln einzuhalten. Über das jeweilige Hauptbereichsbudget hinaus können keine zusätzlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, d. h. alle laufenden Aufwendungen (auch die in künftigen Perioden anfallenden Aufwendungen wie z. B. Altersteilzeitregelungen) und Investitionen sind daraus zu leisten.
10.2
Die budgetbewirtschaftenden Stellen der Hauptbereiche sind gehalten, ihre mittelfristige Planung so auszurichten, dass sie auf Veränderungen reagieren und Vorgaben der zielorientierten Planung angemessen umsetzen können. Um flexible Planungen zu unterstützen, können die Hauptbereiche jeweils bis zu acht Projektstellen in ihre Stellenplanung aufnehmen. Bei der Stellenbesetzung sind die Bestimmungen nach Nr. 10.6 zu beachten.
10.3
Die Hauptbereiche müssen einen Prozentanteil an den Schlüsselzuweisungen nach Nr. 7.1 einem übergeordneten Fonds für hauptbereichsübergreifende Projekte verpflichtend zuführen und weisen dies durch eine Zuweisung an diesen Fonds aus. Die Prozentquote und die Ausnahmen von dieser Regelung werden in Nr. 10.9 festgelegt. Die Mittel sind nur unter Einhaltung von Nr. 10.6, nach Absprache mit der Gesamtkonferenz der Hauptbereichsleitungen, für entsprechende gemeinsame Programme, Projekte und Umsetzung von Zielen einzusetzen. Die Gesamtkonferenz der Hauptbereichsleitungen legt das Verfahren über die Verwendung der Fondsmittel fest. Der Kirchenleitung steht im Rahmen der zielorientierten Planung ein Initiativrecht für Maßnahmen zu, die aus hauptbereichsübergreifenden Mitteln finanziert werden können.
10.4
Sofern Entnahmen aus der Ausgleichsrücklage für einen Haushaltsausgleich vorgesehen werden müssen, sind Entnahmen aus den freien Rücklagen vorrangig in Erwägung zu ziehen.
Sollte aufgrund eines Fehlbetrages in einem Hauptbereich eine Darlehensaufnahme notwendig sein, so ist hierzu ein Beschluss der Kirchenleitung mit vorheriger Zustimmung des Finanzausschusses erforderlich. Der Beschluss zur Darlehensaufnahme kann nur auf Grund eines Konzeptes zur Darlehenstilgung gefasst werden.
10.5
Die Hauptbereiche bilden Ausgleichsrücklagen, welchen Mittel zugeführt werden, bis der für den jeweiligen Hauptbereich definierte Mindestbestand, bezogen auf die Schlüsselzuweisung nach Nr. 7.2 des Planjahres, erreicht ist. Die Hauptbereichsleitungen oder im Falle der Hauptbereiche nach § 5 Absatz 2 HBG die Steuerungsgremien sind verpflichtet darzulegen, wie der Mindestbestand erreicht wird. Der Mindestbestand der Ausgleichsrücklage wird unter Berücksichtigung der Risiken aus Drittmittelfinanzierung wie folgt festgesetzt:
Haushalt Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik
70 %
Haushalt „Vertragliche Leistungen“
60 %
Haushalt Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog
70 %
Haushalt Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde
60 %
Haushalt Hauptbereich Mission und Ökumene
60 %
Haushalt Hauptbereich Generationen und Geschlechter
80 %
Haushalt Hauptbereich Medien
60 %
Haushalt Hauptbereich Diakonie
60 %
Die freien Rücklagen der Arbeitsbereiche werden auf den Bestand der Ausgleichsrücklage angerechnet.
10.6
Für mehrjährige durch den Hauptbereich initiierte Projekte sind vor Projektbeginn 75 % der Gesamtfinanzierung sicherzustellen. Mit Einwilligung des zuständigen Dezernats des Landeskirchenamts kann unter Berücksichtigung der Kirchensteuerprognose des Finanzdezernats der prozentuale Anteil im Einzelfall bis auf 50 % abgesenkt werden.
Bei Projekten mit einer Dauer von bis zu fünf Jahren kann die Hauptbereichsleitung oder im Falle der Hauptbereiche nach § 5 Absatz 2 HBG das Steuerungsgremium die Stellen im Rahmen des Stellenplans unter Beachtung des Hauptbereichsgesetzes besetzen. Die vorherige Zustimmung des Landeskirchenamts hinsichtlich arbeits- und dienstrechtlicher Gesichtspunkte ist erforderlich.
10.7
Über die Entnahme von Rücklagen des Hauptbereiches entscheidet die Hauptbereichsleitung oder im Falle der Hauptbereiche nach § 5 Absatz 2 HBG das Steuerungsgremium im Rahmen der geltenden Bestimmungen.
10.8
Die Zuführungen an rechtlich selbstständige Dienste und Werke in den Hauptbereichen nach § 5 Absatz 2 HBG, soweit sie als prozentuale Quote am Anteil nach Nr. 7.1 ermittelt werden, sind von den Budgetregeln nach Nr. 10.5 ausgenommen. Das Gleiche gilt für die Anteile an den Vertraglichen Leistungen des Hauptbereichs nach § 26 HBG, die nach feststehenden Prozentsätzen Dritten zugewiesen werden. Die Zuweisung von Mitteln an die rechtlich selbstständigen Dienste und Werke geschieht in der Erwartung, dass diese zur eigenverantwortlichen, vorsorgenden Finanzplanung verpflichtet sind. Die rechtlich selbstständigen Dienste und Werke haben keinen Anspruch auf Zuweisungen aus den Rücklagen der Hauptbereiche.
10.9
Aus dem Anteil für die Hauptbereiche wird eine prozentuale Quote nach Nr. 7.1 dem Fonds für hauptbereichsübergreifende Mittel zugeführt. Für die Haushaltsperiode 2024/2025 wird der nach Nr. 10.3 im Haushalt eines Hauptbereichs zu veranschlagende Anteil für hauptbereichsübergreifende Mittel auf 2,5 % festgesetzt.
Die Regeln nach Nr. 10.3 gelten nicht für den Haushalt Vertragliche Leistungen des Hauptbereiches Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik und die Zuführungen an die rechtlich selbstständigen Dienste und Werke in den Hauptbereichen nach § 15 Absatz 2 HBG, soweit sie als prozentuale Quote am Anteil nach Nr. 7.1 ermittelt werden.
10.10
Das Steuerungsgremium des Hauptbereiches Mission und Ökumene legt aus den sich nach Nr. 4.3.2 ergebenden Mitteln nach eigenem Ermessen unter Beachtung bestehender Arbeitsbeziehungen einen Betrag zur Förderung von Osteuropaprojekten fest.
10.11
Die Aufteilung der nach Nr. 7.2.1 vorab bereitgestellten Mittel erfolgt nach Beratung der Gesamtkonferenz der Hauptbereiche durch Beschluss des Landeskirchenamts.
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11
Stellenplan
In besonders begründeten Fällen, wenn die Maßnahme als unvorhersehbar, unabdingbar und unaufschiebbar anerkannt wird, können weitere Stellen durch Beschluss der Kirchenleitung mit Zustimmung des Finanzausschusses eingerichtet werden.
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12
Bürgschaften
Das Landeskirchenamt wird bevollmächtigt, zu Lasten der Landeskirche Bürgschaften für ihre Dienste, Werke und Einrichtungen bis höchstens 2 Mio. € einzugehen. Bürgschaften bis höchstens 250.000 € können vom Kollegium des Landeskirchenamts erklärt werden; bei Bürgschaften über 250.000 € ist zusätzlich die Zustimmung des Finanzausschusses erforderlich. Über die Entwicklung und den Stand der übernommenen Bürgschaften ist Buch zu führen. Das Ergebnis dieser Buchführung muss im Jahresabschluss aufgeführt werden. Die Entwicklung und der Stand an eingegangenen Bürgschaften sind während der Laufzeiten der Bürgschaften im Haushaltsplan darzustellen, dabei sind Inanspruchnahmen aus den Bürgschaften auszuweisen.
Die Bürgschaftssicherungsrücklage muss einen Bestand von mindestens 25 % des Ausfallrisikos haben.
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13
Verzichtserklärung nach § 7 KBesG und § 11 KVersG
Empfängerinnen oder Empfänger von Besoldung oder von Versorgungsbezügen können nach § 7 KBesG oder § 11 KVersG auf Teile ihrer Bezüge verzichten. Die durch Verzichtserklärung eingesparten Haushaltsmittel werden besonderen Fonds zugeführt.
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14
Entnahmen aus dem Versorgungssicherungs-Fonds
Versorgungsleistungen und Beihilfen im Versorgungsfall für Personen, die nach dem 31. Dezember 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (Probe- oder Lebenszeit) übernommen wurden, werden aus dem Versorgungssicherungs-Fonds nach § 1 der Rechtsverordnung über die Erhebung von
Versorgungsbeiträgen für die Stiftung zur Altersversorgung zur Sicherung der Altersversorgung der Pastorinnen, Pastoren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten gedeckt. Der Versorgungssicherungs-Fonds gleicht die aus dem Versorgungshaushalt geleisteten Aufwendungen spätestens zum Ende des Haushaltsjahres aus.
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15
Verpflichtungsermächtigungen
Über die Entwicklung und den Stand der Verpflichtungsermächtigungen ist Buch zu führen. Das Ergebnis der Buchführung geht in den Jahresabschluss ein. Während der gesamten Laufzeit einer Verpflichtungsermächtigung sind ihre Entwicklung und ihr jeweiliger Stand als Anlage zum Haushalt des jeweils laufenden Haushaltsjahres darzustellen.
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16
Beauftragung des Finanzausschusses
16.1
Der Finanzausschuss der Landessynode wird beauftragt, den nach Nr. 2.2.2 dem Versorgungshaushalt zugeordneten Haushalt der Stiftung zur Altersversorgung sowie die dem Haushalt der Leitung und Verwaltung zugeordneten Haushalte nach Nr. 2.2.3.1 und die Haushalte der Hauptbereiche nach Nr. 2.2.3.2 in einem gesonderten Verfahren durch Beschluss festzustellen.
16.2
Der Finanzausschuss der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wird beauftragt, die Jahresabschlüsse der Haushalte nach Nr. 16.1 abzunehmen.
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17
Festlegung der zuständigen Stelle
17.1
Für den Bereich der Landeskirche wird das Landeskirchenamt als zuständige Stelle nach § 34 Absatz 4 KRHhFVO bestimmt.
17.2
Vorsorglich wird für den Bereich der Landeskirche die zuständige Stelle nach § 26 Absatz 3 KRHhFVO bestimmt. Für die Anordnung einer haushaltswirtschaftlichen Sperre ist ein Beschluss der Kirchenleitung mit vorheriger Zustimmung des Finanzausschusses erforderlich.
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18
§ 7 Absatz 3 Finanzgesetz – Sonderzuweisung an den Kirchenkreis Nordfriesland
Ab 2022 wird die Sonderzuweisung nach § 7 Absatz 3 Finanzgesetz an den Kirchenkreis Nordfriesland auf 0,2 % von dem auf die Kirchenkreise insgesamt entfallenden Anteil an den Einnahmen festgesetzt. Die Sonderzuweisung muss jeweils nach drei Jahren überprüft und im Haushaltsbeschluss festgelegt werden.
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19
Kirchliche Zusatzversorgung der landeskirchlichen Mitarbeitenden
19.1
Die bisherige Gegenwertzahlung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wird durch Darlehen finanziert. Für den jährlichen Kapitaldienst wird von den landeskirchlichen Einnahmen nach Nr. 7.1.2 ein Betrag von 1.200.000 € im Haushalt Verteilung bereitgestellt. Die nicht für den Kapitaldienst in Anspruch zu nehmenden Mittel sind der Tilgungsrücklage beim Haushalt Verteilung zuzuführen.
19.2
Sollte im laufenden Haushaltsjahr der Gegenwert an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder geleistet werden oder eine Umschuldung der für die geleistete Gegenwertzahlung aufgenommenen Darlehen erforderlich werden, so können zur Finanzierung die in der Tilgungsrücklage nach Nr. 19.1 angesammelten Beträge eingesetzt werden.
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20
Haushaltssperre
Für folgende Aufwendungen werden im Haushaltsjahr 2025 Haushaltssperren angeordnet:
  1. Im Haushalt Verteilung Kostenstelle 1100 0000, Schlüsselzuweisung an den Haushalt Leitung und Verwaltung in Höhe von 679.300 €,
  2. im Haushalt Leitung und Verwaltung, Kostenstelle 3211 0000, Zuweisung an den Haushalt Institutionsberatung in Höhe von 679.300 €.
Durch Beschluss des Finanzausschusses der Landessynode können die Haushaltssperren ganz oder teilweise aufgehoben werden.
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21
Veröffentlichung
Der Gesamthaushalt mit Erläuterungen und Anlagen liegt im Dienstgebäude des Landeskirchenamts in Kiel, Dänische Straße 17 (Bibliotheksraum), zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Schwerin, 5. März 2024
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: 4111-02 – F Hl/FH Bn

II. Bekanntmachungen

Nr. 18Erste Satzung
zur Änderung der Finanzsatzung
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Plön-Segeberg

Vom 27. Februar 2024

Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Plön-Segeberg hat am 1. November 2023 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung in Verbindung mit Teil 5 § 9 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) – Finanzgesetz –, das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 26. Mai 2023 (KABl. A Nr. 50 S. 106, 109) geändert worden ist, die nachfolgende Satzung beschlossen:
####

§ 1
Änderung der Finanzsatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Plön-Segeberg

Die Finanzsatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Plön-Segeberg vom 4. August 2021 (KABl S. 336) wird wie folgt geändert:
§ 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  1. In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
  2. Folgende Nummer 7 wird angefügt:
    „7. Zahlungen für Kirchengemeinden, die bei der Verwaltung von Pfarrvermögen außergewöhnliche Erträge erzielen. Grundsätze und Kriterien der Mittelveranschlagung und der Auszahlungshöhe werden durch den Kirchenkreisrat festgelegt.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Die Satzung wurde mit Schreiben des Landeskirchenamts vom 20. Februar 2024 (Az.: 10.8 Kkr. Plön-Segeberg – R Lw) gemäß Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bad Segeberg, 27. Februar 2024
Propst Erich Faehling
Dr. Christian M. Schröder
(L. S.)
Vorsitzender Kirchenkreisrat
des Kirchenkreises Plön-Segeberg
Mitglied Kirchenkreisrat
des Kirchenkreises Plön-Segeberg
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Kiel, 27. Februar 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Lenschow
Az.: 10.8 Kkr. Plön-Segeberg – R Lw

Nr. 19Fünfte Satzung
zur Änderung der Finanzsatzung des
Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost

Vom 14. März 2024

Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost hat am 29. November 2023 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland die nachfolgende Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Finanzsatzung

Die Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost vom 8. Oktober 2014 (KABl. S. 442), die zuletzt durch Änderungssatzung vom 7. April 2022 (KABl. S. 235) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt:
㤠10
Bausicherungsmittel-Fonds
(1) Der Kirchenkreis unterhält einen Bausicherungsmittel-Fonds für die Unterstützung von finanziell überforderten Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden für Sicherungsmaßnahmen und Untersuchungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht als Gebäudeeigentümer unmittelbar kirchlichen Zwecken dienender Gebäude.
(2) Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatz 1 sind solche, die das Risiko eines Schadeneintritts für Gesundheit, Leben oder Sachen des allgemeinen Verkehrs durch Mängel an der Bausubstanz abwenden sollen und die von dem Kirchlichen Verwaltungszentrum baufachlich als erforderlich bewertet werden. Sicherungsmaßnahmen können auch die Beseitigung des Gebäudes oder des Gebäudeteils einschließen. Untersuchungsmaßnahmen im Sinne des Absatz 1 sind solche, die zur Ermittlung von etwaigen von den Gebäudemängeln ausgehende Gefahren erforderlich sind.
(3) Bausicherungsmittel sind für Sicherungsmaßnahmen und Untersuchungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 zu gewähren und einzusetzen.
(4) Die Bausicherungsmittel werden bewilligt, soweit die Kosten der Sicherungsmaßnahmen und Untersuchungsmaßnahmen die finanziellen Möglichkeiten der betroffenen Kirchengemeinde oder des betroffenen Kirchengemeindeverbandes übersteigen und Mittel anderweitig nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aufgebracht werden können.
(5) Die Bewilligung der Mittel erfolgt im Wege des Verwaltungsakts nach Antrag beim Kirchenkreis durch die betroffenen Kirchengemeinden oder Kirchengemeindeverbände. Werden von einer Kirchengemeinde oder einem Kirchengemeindeverband Mittel beantragt, so sind alle erforderlichen und geeigneten Unterlagen (Jahresabschlüsse, baufachliche Bewertung der Bauabteilung des Kirchlichen Verwaltungszentrums usw.) vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die eine Entscheidung ermöglichen.
(6) Gewährte Bausicherungsmittel sind zurückzuerstatten, soweit Dritte (z. B. Versicherungen) die Kosten übernehmen oder Ersatz leisten. Das gleiche gilt, wenn das Gebäude oder Grundstück nach Durchführung der Sicherungsmaßnahme zu anderen als unmittelbaren kirchlichen Zwecken genutzt wird und hierbei Erträge erzielt werden.
(7) Das Nähere wird durch Vergaberichtlinien der Kirchenkreissynode geregelt.”
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Die Satzung wurde mit Schreiben des Landeskirchenamts vom 12. März 2024 (Az.: 10.8 Kkr. Hamburg-Ost – R Rk) gemäß Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Hamburg, 14. März 2024
Propst Dr. Tobias Woydack
Pröpstin Carolyn Decke
(L. S.)
Vorsitzender des
Kirchenkreisrates
Mitglied des
Kirchenkreisrates
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Kiel, 14. März 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Dr. Rosenkötter
Az.: 10.8 Kkr. Hamburg-Ost – R Rk

Nr. 20Satzung
des Stipendiums Harmsianum
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(SatzungStipHarms)

Vom 6. März 2024

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§ 1
Rechtsform, Sitz

Das Stipendium Harmsianum ist eine nicht rechtsfähige Stiftung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit Sitz in Kiel.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Aus den Erträgen der Stiftung wird ein Preis mit dem Namen „Stipendium Harmsianum“ (Claus Harms-Preis) für die beste in Kiel abgelegte Erste Theologische Prüfung des jeweiligen Jahres an Studierende vergeben, die auf der Liste der Theologiestudierenden der Nordkirche stehen.
( 2 ) Ein weiterer Preis wird für den besten Abschluss des jeweiligen Jahres an der Christian-Albrechts-Universität im Fach Evangelische Religionslehre zuerkannt (Hildegard-Schaeder-Preis).
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§ 3
Vergabeverfahren

( 1 ) Die Dekanin bzw. der Dekan der Theologischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel stellt zusammen mit dem Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Landeskirchenamt) die auszuzeichnenden Personen fest.
( 2 ) Übernimmt die Dekanin bzw. der Dekan der Theologischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel diese Aufgabe nicht, entscheidet das Landeskirchenamt.
( 3 ) Die Preise werden jährlich im Rahmen der jeweils üblichen universitären Feier an die Preistragenden überreicht. Die Theologische Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel informiert das Landeskirchenamt rechtzeitig über den bevorstehenden Termin der Preisverleihung.
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§ 4
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Das Stipendium Harmsianum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Personen, die an dem Vergabeverfahren nach § 3 befasst sind, erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen ist Sondervermögen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Es ist in seinem Bestand zu erhalten. Über die Anlage entscheidet das Landeskirchenamt.
( 2 ) Die Rechnungs- und Kassenführung obliegt dem Landeskirchenamt.
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§ 6
Höhe der Förderung

( 1 ) Die Förderung erfolgt bis zur Höhe der im Vorjahr aufgelaufenen Zinsen und sonstigen Erträge abzüglich etwaiger Kosten.
( 2 ) Das Landeskirchenamt teilt der Dekanin bzw. dem Dekan der Theologischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel jährlich den Betrag mit, der nach Abzug von Kosten für den Förderzweck zur Verfügung steht.
( 3 ) Die Auszahlung des Preisgelds erfolgt durch das Landeskirchenamt.
( 4 ) Werden die Preise in einem Jahr nicht vergeben, entscheidet das Landeskirchenamt, ob die vorgesehene Fördersumme dem Stiftungsvermögen zu dessen Vergrößerung zugeführt oder im folgenden Jahr zur Erhöhung des Preisgeldes des folgenden Jahres genutzt werden soll. Mit Restmitteln eines Jahres ist ebenso zu verfahren.
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§ 7
Satzungsänderung, Auflösung

( 1 ) Eine Änderung dieser Satzung und die Entscheidungen nach Absatz 2 bedürfen eines Beschlusses des Kollegiums des Landeskirchenamts.
( 2 ) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung in den allgemeinen Haushalt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, die dem bisherigen Stiftungszweck möglichst nahekommen.
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§ 8
In- und Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung des Stipendium Harmsianum vom 16. April 1963 (KGVOBl. S. 43) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 11. November 1997 (GVOBl. 1998 S. 21) außer Kraft.
Kiel, 6. März 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Dr. Schaack
Az.: 4411-01 – T Sk/R Hu

Nr. 21Gemeinsame Handlungsvereinbarung
zur Emissionsreduzierung im Gebäudebereich
im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

Vom 17. November 2023

Präambel

Die Fragen des Klimaschutzes berühren die Grundfragen unseres Glaubens und unserer Verantwortung als Kirche. Hier bewährt sich unsere Glaubwürdigkeit für die Bewahrung der Schöpfung mit konkreten Ergebnissen im Klimaschutz, zur Klimagerechtigkeit und im Schutz der biologischen Vielfalt.
Auf der Basis des Klimaschutzplans der Nordkirche für den Zeitraum 2022 bis 2027 beschließen daher Kirchenkreise und die landeskirchliche Ebene im Bereich der Gebäudebewirtschaftung ein gemeinsames Vorgehen im Handlungsfeld ´Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen´ (THG-Emissionen).
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§ 1
Reduzierung der THG-Emissionen bis 2027 um 60 Prozent

Die unterzeichnenden Kirchenkreise sowie die Landeskirche verabreden im Bereich der Gebäudebewirtschaftung diese Standards:
  1. Die unterzeichnenden Kirchenkreise sowie die Landeskirche verpflichten sich, für ihren eigenen Gebäudestand bis zum 31. Dezember 2027 die zu bilanzierenden THG-Emissionen um 60 Prozent bezogen auf den Ausgangspunkt des im Klimaschutzplan 2022 genannten Bezugswertes – das Mittel zwischen 2019–2021 – zu reduzieren. Für die übrigen Gebäude, die sich nicht im Eigentum der Kirchenkreise befinden, wirken die Kirchenkreise mit geeigneten Maßnahmen darauf hin, dass insgesamt diese Reduktionsziele erreicht werden:
    Mittel 2019-2021
    Soll 2027
    Kirchenkreis
    [t CO2-e]
    [t CO2-e]
    Altholstein
    7.224
    2.889
    Dithmarschen
    1.715
    686
    HH-Ost
    14.132
    5.653
    HH- West
    7.427
    2971
    Lübeck-Lauenburg
    4.071
    1.628
    Mecklenburg
    5.955
    2.382
    Nordfriesland
    2.409
    963
    Ostholstein
    3.440
    1.376
    Plön-Segeberg
    2.957
    1.183
    Pommern
    6.037
    2.415
    Rantzau-Münsterdorf
    2.792
    1.117
    Rendsburg-Eckernförde
    2.330
    932
    Schleswig-Flensburg
    3.088
    1.235
    Landeskirche
    1979
    792
  2. Die unterzeichnenden Kirchenkreise bzw. die Landeskirche bestimmen innerhalb dieser Reduktionsziele selbstständig über die zu verwendenden Instrumentarien der Gebäudestrukturplanung bzw. über die Transformationspfade in der Steuerung der Emissionsreduzierung.
  3. Die unterzeichnenden Kirchenkreise entscheiden innerhalb dieser Reduktionsziele selbstständig über die jährlichen Reduktionsraten an THG-Emissionen.
  4. Die jeweiligen jährlichen Fortschritte werden im Klimaschutzbericht der Nordkirche dokumentiert.
  5. Über die weiteren Reduktionspfade für den Zeitraum 2028 bis 2030 sowie 2031 bis 2035 wird zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens bis zum 31. Dezember 2026, eine weitere Vereinbarung geschlossen.
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§ 2
Verbesserung der Datenqualität im Emissionsbereich auf 90 Prozent bis 2027

  1. Die unterzeichnenden Kirchenkreise sowie die Landeskirche verpflichten sich, sich im Bereich des jeweiligen Gebäudebestands eine Datenqualität in Höhe von 90 Prozent der Emissionsdaten bis zum 31.Dezember 2027 zum Ziel zu setzen.
  2. Die Landeskirche bietet dafür die Beratungsleistung des Umwelt- und Klimaschutzbüros an.
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§ 3
Evaluation

Im Jahr 2025 wird es auf der Basis des Klimaschutzberichts 2024 eine Evaluation im Blick auf die für das Jahr 2027 vereinbarten Ziele geben. Auf dieser Basis können Reduktionsziele im Einzelnen verändert werden.1
Nicht zu reduzierende Emissionen können ebenfalls auf der Basis dieser Evaluation kompensiert werden.2
1 Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass eine Abflachung der Reduktionskurve lediglich eine Verschiebung der Transformationslast darstellt.
2Basis für diese Kompensation sind die in der Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Erreichung der Netto-Treihausgasneutralität (Klimaschutzrichtlinie-EKD) niedergelegten Empfehlungen.
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§ 4
Laufzeit und Verlängerung

  1. Diese Vereinbarung endet mit dem 31.Dezember 2027.
  2. Die unterzeichnenden Kirchenkreise sowie die Landeskirche streben eine Verlängerung dieser Vereinbarung über den 31. Dezember 2027 hinaus mit dem Ziel an, weitere verbindliche Reduktionspfade im Bereich der THG-Emissionen zu verabreden. 
Für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Altholstein
Neumünster, 30. Oktober 2023
Almut Witt
Stefan Block
(L. S.)
Pröpstin
Propst
*
Für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Dithmarschen
Meldorf, 1. November 2023
Dr. Andreas Crystall
Birte Jarck-Evers
(L. S.)
Propst
Mitglied des Kirchenkreisrats
*
Für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Hamburg-Ost
Hamburg, 1. November 2023
Astrid Kleist
Dr. Tobias Woydack
(L. S.)
Pröpstin
Propst
*
Für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein
Hamburg, 19. Oktober 2023
Dr. Karl-Heinrich Melzer
Thomas Drope
(L. S.)
Propst
Propst
*
Für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg
Lübeck, 24. Oktober 2023
Petra Kallies
i. V. Christine Buller-Reinartz
(L. S.)
Pröpstin
Verwaltungsleiterin
*
Für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg
Schwerin, 17. November 2023
Marcus Antonioli
Bettina von Wahl
(L. S.)
Propst
Mitglied des Kirchenkreisrats
*
Für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Nordfriesland
Breklum, 23. Oktober 2023
Annegret Wegner-Braun
Jürgen Jessen-Thiesen
(L. S.)
Pröpstin
Propst
*
Für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Ostholstein
Neustadt, 1. November 2023
Margarethe Heydebreck
Volker Hein
(L. S.)
Mitglied des Kirchenkreisrats
Mitglied des Kirchenkreisrats
*
Für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Plön-Segeberg
Bad Segeberg, 16. November 2023
Erich Faehling
Dr. Christian M. Schröder
(L. S.)
Propst
Mitglied des Kirchenkreisrats
*
Für den Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis
Greifswald, 13. Oktober 2023
Gerd Panknin
Raik Harder
(L. S.)
Propst
Mitglied des Kirchenkreisrats
*
Für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf
Elmshorn, 30. Oktober 2023
Thielko Stadtland
Margarethe Heydorn
(L. S.)
Propst
Mitglied des Kirchenkreisrats
*
Für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde
Rendsburg, 3. November 2023
Matthias Krüger
Ilona Pinkenburg
(L. S.)
Propst
Mitglied des Kirchenkreisrats
*
Für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Schleswig-Flensburg
Schleswig, 15. November 2023
Helgo Jacobs
Martin Pankratz
(L. S.)
Propst
Mitglied des Kirchenkreisrats
*
Für die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Travemünde, 29. September 2023
Gothart Magaard
Dr. Karl-Heinrich-Melzer
(L. S.)
Bischof
Propst
*
Kiel, 14. März 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Dr. Schöler
Az.: 0023-011 – T Sc

Nr. 22Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Brenz und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Neustadt-Glewe
sowie die Neubildung der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Neustadt-Glewe und Brenz

Vom 11. März 2024

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Brenz und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Neustadt-Glewe sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 26. Mai 2023 (KABl. A Nr. 50 S. 106, 109) geändert worden ist, angeordnet:
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§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Brenz und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Neustadt-Glewe werden aufgehoben.
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§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Neustadt-Glewe und Brenz
neu gebildet.
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§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Neustadt-Glewe und Brenz ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Brenz und Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Neustadt-Glewe. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
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§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Neustadt-Glewe und Brenz setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Brenz und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Neustadt-Glewe.
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§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg bleibt unverändert.
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§ 6

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Neustadt-Glewe und Brenz führt als Kirchensiegel das Einheitssiegel, das gesondert bekanntgegeben wird.
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§ 7

Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 19306 Neustadt-Glewe, Kirchplatz 2.
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§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft.
Kiel, 11. März 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10 Neustadt-Glewe und Brenz – R Bal

Nr. 23Bekanntmachung über das
Inkrafttreten der Artikel 1 und 2 des Kirchengesetzes
über den Einsatz von einheitlicher Informationstechnologie in der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(IT-Gesetz – ITG)

Vom 25. März 2024

Hiermit wird gemäß Artikel 4 Satz 3 des Kirchengesetzes über den Einsatz von Informationstechnologie sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 26. Mai 2023 (KABl. A Nr. 50 S. 106) bekannt gemacht:
Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat auf ihrer Sitzung am 15. März 2024 die Datenschutzkonformität zum geplanten Einsatz von Microsoft 365 festgestellt und beschlossen:
Zum 1. April 2024 treten folgende Artikel des Kirchengesetzes über den Einsatz von Informationstechnologie sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 26. Mai 2023 (KABl. A Nr. 50 S. 106) in Kraft:
  1. Artikel 1: das Kirchengesetz über den Einsatz von einheitlicher Informationstechnologie in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (IT-Gesetz – ITG);
  2. Artikel 2: Änderung des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 31. März 2023 (KABl. A Nr. 28 S. 71, 72) geändert worden ist.
Kiel, 25. März 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Kock
Az.: 3923/001 – L Ko/ R Pi
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Nr. 24Einführung von Kirchensiegeln

Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Petrus-Kirchengemeinde Woldegk
ist durch die Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg genehmigt worden.
Kirchensiegel Ev.-Luth. Petrus-Kirchengemeinde Woldegk
Kiel, 22. Februar 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10 Petrus Woldegk – R We

Nr. 25Anordnung der Ingebrauchnahme von Einheitssiegeln

Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Cismar
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Ostholstein angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Einheitssiegel Ev.-Luth. Kirchengemeinde Cismar
Kiel, 27. Februar 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10.9 Cismar – R Thi
*
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neustadt-Glewe und Brenz
Einheitssiegel Kirchengemeinde Neustadt-Glewe und Brenz
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neustadt-Glewe und Brenz.
Kiel, 13. März 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.:10 Neustadt-Glewe und Brenz – R Thi
*

Nr. 26Pfarrstellenveränderungen

Berichtigung von Pfarrstellenänderungen

Die Bekanntgabe der Pfarrstellenänderung der 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mürwik im Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg (KABl. A Nr. 15 S. 76) ist wie folgt zu berichtigen:
Der Stellenumfang der 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mürwik, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 von 75 Prozent auf 50 Prozent reduziert.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Sa

Pfarrstellenänderungen

Bildung des Pfarrsprengels Altefähr, Rambin, Samtens mit sofortiger Wirkung.
Az.: 21 Kkr. Pommern – P Sc
*
Die Pfarrstelle des Pfarrsprengels Altefähr, Poseritz und Rambin, Pommerscher Ev. Kirchenkreis, mit Dienstsitz in Altefähr wird umbenannt in Pfarrstelle Pfarrsprengel Altefähr, Rambin, Samtens. Der Dienstumfang beträgt 100 Prozent.
Az.: 20 Pfarrsprengel Altefähr, Rambin, Samtens – P Hl/P Sc
*
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sülfeld, Ev.-Luth. Kirchenkreis Plön-Segeberg, wird mit sofortiger Wirkung in die 1. Pfarrstelle Pfarrsprengel Kirchspiel Alsterland umgewandelt mit einem Dienstumfang von 100 Prozent.
Az.: 21 Kkr. Plön-Segeberg – P Bot/P Sc
*
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bargfeld, Ev.-Luth. Kirchenkreis Plön-Segeberg, wird mit sofortiger Wirkung in die 2. Pfarrstelle Pfarrsprengel Kirchspiel Alsterland umgewandelt mit einem Dienstumfang von 100 Prozent.
Az.: 21 Kkr. Plön-Segeberg - P Bot/P Sc
*
Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nahe, Ev.-Luth. Kirchenkreis Plön-Segeberg, wird mit sofortiger Wirkung in die 3. Pfarrstelle Pfarrsprengel Kirchspiel Alsterland umgewandelt mit einem Dienstumfang von 50 Prozent.
Az.: 21 Kkr. Plön-Segeberg – P Bot/P Sc
*
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nahe, Ev.-Luth. Kirchenkreis Plön-Segeberg, wird mit sofortiger Wirkung in die 4. Pfarrstelle Pfarrsprengel Kirchspiel Alsterland umgewandelt mit einem Dienstumfang von 50 Prozent.
Az.: 21 Kkr. Plön-Segeberg – P Bot/P Sc
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wankendorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Plön-Segeberg, wird mit sofortiger Wirkung in die 1. Pfarrstelle Pfarrsprengel Kirchspiel 06 Alte Schwentine umgewandelt mit einem Dienstumfang von 100 Prozent.
Az.: 21 Kkr. Plön-Segeberg – P Bot/P Sc
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Die 1. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Bornhöved-Trappenkamp, Ev.-Luth. Kirchenkreis Plön-Segeberg, wird mit sofortiger Wirkung in die 2. Pfarrstelle Pfarrsprengel Kirchspiel 06 Alte Schwentine umgewandelt mit einem Dienstumfang von 100 Prozent.
Az.: 21 Kkr. Plön-Segeberg – P Bot/P Sc
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Die 2. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Bornhöved-Trappenkamp, Ev.-Luth. Kirchenkreis Plön-Segeberg, wird mit sofortiger Wirkung in die 3. Pfarrstelle Pfarrsprengel Kirchspiel 06 Alte Schwentine umgewandelt mit einem Dienstumfang von 100 Prozent.
Az.: 21 Kkr. Plön-Segeberg – P Bot/P Sc
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Der Stellenumfang der 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. St. Martins-Kirchengemeinde zu Tellingstedt, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen, wird mit Wirkung vom 1. August 2024 von 75 Prozent auf 100 Prozent erhöht.
Az.: 21 Kkr. Dithmarschen – P Ha
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. St. Martins-Kirchengemeinde zu Tellingstedt, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen, wird mit Wirkung vom 1. August 2024 in die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. St. Martins-Kirchengemeinde zu Tellingstedt, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Dithmarschen – P Ha
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Bildung des Pfarrsprengels Kirchen am Sund, Pommerscher Ev. Kirchenkreis, mit sofortiger Wirkung.
Az.: 21 Kkr. Pommern – P Sc
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Die Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Abtshagen-Elmenhorst, Pommerscher Ev. Kirchenkreis, wird umbenannt in 1. Pfarrstelle Pfarrsprengel Kirchen am Sund.
Az.: 20 Pfarrsprengel Kirchen am Sund (1) – P Hl/P Sc
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Die Pfarrstelle des Pfarrsprengels Horst, Reinberg, Reinkenhagen, Pommerscher Ev. Kirchenkreis, wird umbenannt in 2. Pfarrstelle Pfarrsprengel Kirchen am Sund.
Az.: 20 Pfarrsprengel Kirchen am Sund (2) – P Hl/P Sc
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Die 3. Pfarrstelle Kirchen am Sund, Pommerscher Ev. Kirchenkreis, im Umfang von 50 Prozent wird ruhend gestellt.
Az.: 20 Pfarrsprengel Kirchen am Sund (3) – P Hl/P Sc
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Bildung des Pfarrsprengels Garz, Pommerscher Ev. Kirchenkreis, mit Wirkung vom 1. Januar 2024.
Az.: 21 Kkr. Pommern – P Sc
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Die Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Garz-Sehlen-Zudar, Pommerscher Ev. Kirchenkreis, wird umbenannt in 1. Pfarrstelle Pfarrsprengel Garz.
Az.: 20 Pfarrsprengel Garz – P Hl/P Sc
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Die Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Poseritz, Pommerscher Ev. Kirchenkreis, wird umbenannt in 2. Pfarrstelle Pfarrsprengel Garz.
Az.: 20 Pfarrsprengel Garz (2) – P Hl/P Sc
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Bildung des Pfarrsprengels Pasewalk-Jatznick mit sofortiger Wirkung.
Az.: 21 Kkr. Pommern – P Sc
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Die Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Pasewalk, Pommerscher Ev. Kirchenkreis, wird umbenannt in 1. Pfarrstelle Pfarrsprengel Pasewalk-Jatznick. Der Dienstumfang beträgt 100 Prozent.
Az.: 20 Pfarrsprengel Pasewalk-Jatznick (1) – P Hl/P Sc
*
Die Pfarrstellen der Ev. Kirchengemeinde Jatznick und der Ev. Kirchengemeinde Dargitz-Stolzenburg, Pommerscher Ev. Kirchenkreis, werden umbenannt in 2. Pfarrstelle Pfarrsprengel Pasewalk-Jatznick. Der Dienstumfang beträgt 100 Prozent.
Az.: 20 Pfarrsprengel Pasewalk-Jatznick (2) – P Hl/P Sc
*
Bildung des Pfarrsprengels Ueckermünde-Leopoldshagen, Pommerscher Ev. Kirchenkreis, mit sofortiger Wirkung.
Die Pfarrstellen der Ev. Kirchengemeinde Leopoldshagen und der Ev. Kirchengemeinde Ueckermünde-Liepgarten, Pommerscher Ev. Kirchenkreis, werden umbenannt in 1. Pfarrstelle Pfarrsprengel Ueckermünde-Leopoldshagen und 2. Pfarrstelle Pfarrsprengel Ueckermünde-Leopoldshagen. Beide Pfarrstellen haben einen Dienstumfang von je 100 Prozent.
Az.: 20 Pfarrsprengel Ueckermünde Leopoldshagen (1) und 20 Pfarrsprengel Ueckermünde-Leopoldshagen (2) – P Hl/P Sc
*
Bildung des Pfarrsprengels Johannes und Christus Greifswald und Weitenhagen, Pommerscher Ev. Kirchenkreis, mit Wirkung vom 1. Januar 2024.
Die Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Johannes Greifswald, Pommerscher Ev. Kirchenkreis, wird umbenannt in 1. Pfarrstelle Pfarrsprengel Johannes und Christus Greifswald und Weitenhagen (Dienstumfang 100 Prozent).
Az.: 20 Pfarrsprengel Johannes und Christus Greifswald und Weitenhagen (1) – P Hl/P Sc
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Die 1. Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Christus Greifswald, Pommerscher Ev. Kirchenkreis, wird umbenannt in 2. Pfarrstelle Pfarrsprengel Johannes und Christus Greifswald und Weitenhagen (Dienstumfang 100 Prozent).
Az.: 20 Pfarrsprengel Johannes und Christus Greifswald und Weitenhagen (2) – P Hl/P Sc
*
Die 2. Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Christus Greifswald, Pommerscher Ev. Kirchenkreis, wird umbenannt in 3. Pfarrstelle Pfarrsprengel Johannes und Christus Greifswald und Weitenhagen (Dienstumfang 50 Prozent).
Az.: 20 Pfarrsprengel Johannes und Christus Greifswald und Weitenhagen (3) – P HI/P Sc
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Die Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Weitenhagen, Pommerscher Ev. Kirchenkreis, wird umbenannt in 4. Pfarrstelle Pfarrsprengel Johannes und Christus Greifswald und Weitenhagen (Dienstumfang 50 Prozent).
Az.: 20 Pfarrsprengel Johannes und Christus Greifswald und Weitenhagen (4) – P Hl/P Sc

Pfarrstellenaufhebungen

Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. St. Martins-Kirchengemeinde zu Tellingstedt, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen, wird mit Wirkung vom 1. August 2024 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Dithmarschen – P Ha

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